Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-360197/6/MB/CH/WU

Linz, 15.07.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Brandstetter über die Berufung des X, vertreten durch den X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 8. März 2013, Pol01-61-1-2013, wegen der Zurückweisung der Vorstellung nach dem AVG und Abweisung des Antrages gem. § 57 Abs. 3 AVG zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 8. März 2013, GZ: Pol01-61-1-2013, der sowohl dem Berufungswerber als auch dem Finanzamt zugestellt wurde, wurde wie folgt abgesprochen:

 

"B e s c h e i d

 

Mit Eingabe vom 15.2.2013 haben Sie gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31.1.2013, mit welchem über drei am 25.1.2013 im Lokal „X“ in X, vom Finanzamt Linz vorläufig beschlagnahmte Glücksspielgeräte die Beschlagnahme angeordnet wurde, das Rechtsmittel der Vorstellung in eventu das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Unter einem haben Sie die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 57 Abs. 3 AVG beantragt.

Darüber ergeht von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz nachstehender

 

S p r u c h

 

I.             Die Vorstellung des Hernn X und des Herrn X vom 15.2.2013 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31.1.2013, Pol01-61-1-2013 wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.           Der Antrag des Herrn X und des Herrn X vom 15.2.2013 und 4.3.2013 auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 57 Abs. 3 AVG wird abgewiesen.

 

B e g r ü n d u n g

 

Bei einer vom Finanzamt Linz 25.1.2013 in dem von Herrn X betriebenen Lokal „X“, X, durchgeführten Kontrolle wurden folgende Geräte betriebsbereit und funktionsfähig vorgefunden und vorläufig beschlagnahmt:

 

-      Mainvision (Gehäusebezeichnung), Typenbezeichnung: Mainvision Product Nr. 400 20 87

-      Mainvision (Gehäusbezeichnung), Typenbezeichnung: Mainvision Product Nr. 400 20 86

-      Cashcenter(Gehäusebezeichnung), Typenbezeichnung: Cashcenter Product Nr. 400 10 27

 

Es wurden Testspiele durchgeführt, bei denen für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen Gewinne in Aussicht gestellt wurden. Die Spiele – hauptsächlich virtuelle Walzenspiele – konnten auf jedem Gerät zur Durchführung aufgerufen werden und laufen generalisieren wie folgt ab:

 

Nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages mit der Setzen-Taste und Auslösung des Spiels durch die Start-Taste oder die Auto(matic)-Start-Taste werden die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entsteht. Nach etwa einer Sekunde kommt der „Walzenlauf“ zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergibt nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes.

 

Bei den Walzenspielen besteht keine Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Es ist nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrags als Spielguthaben ein Spiel auszuwählen und zur Durchführung aufzurufen, den Einsatz zu wählen, die Start-Taste so lange zu betätigen, bis das aufgerufenen Walzenspiel ausgelöst wird und nach etwa einer Sekunde den Verlust des Einsatzes oder einen Gewinn festzustellen.

 

Die Entscheidung über da Spielergebnis hängt bei all diese Spielens somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab. Davon ist bei virtuellen Walzenspielen ohnedies auch bereits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung auszugehen.

 

Aufgrund der Aussage des Herrn X in der Niederschrift vom 25.1.2013 wurde Herr X als vermutlicher Eigentümer ermittelt. Inhaber der Geräte ist der Betreiber des Lokals „X“, Herr X.

 

Mit Herrn X am 4.2.2013 und Herrn X am 14.2.2013 zugestelltem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31.1.2013 wurde die Beschlagnahme der vom Finanzamt Linz vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte angeordnet.

 

Mit Schreiben vom 15.2.2013 erhoben Herr X und Herr X gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Vorstellung mit der wesentlichen Begründung, es müsse sich bei diesem um einen Mandatsbescheid handeln, da es die Behörde vorsätzlich unterlassen habe, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Ein Mandatsbescheid sei gemäß § 57 Abs. 1 AVG aber nur bei Gefahr im Verzug möglich, welche nicht bestanden habe und zudem auch begründet hätte werden müssen.

 

Der Mandatsbescheid sei daher rechtswidrig und – da nicht vorgesehen – amtsmissbräuchlich ergangen.

 

Leite die Behörde aufgrund der Vorstellung nicht binnen zwei Wochen das Ermittlungsverfahren ein, trete der gegenständliche Bescheid gemäß §57 Abs 3 AVG außer Kraft. Es werde der Antrag gestellt, ein etwaiges Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.

Subsidiär wurde unter einem das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31.1.2013 erhoben, welche ebenfalls mit der mangelnden Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sowie damit begründet wurde, dass der Bescheid allgemein abgefasst und es daher nicht möglich sei, diesen inhaltlich zu bekämpfen.

 

Am 4.3.2013 sprach Herr X gemeinsam mit Herrn X vom Verein „X“ bei der hs. Behörde vor und beantragte – da ein Ermittlungsverfahren nicht eingeleitet worden sei – erneut die Ausstellung einer Bestätigung iSd. § 57 Abs. 3 AVG.

 

Von der hs. Behörde wurde dazu folgendes erwogen:

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

 

Gemäß § 57 Abs. 3 leg.cit. kann gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden [...].

 

Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheids schriftlich zu bestätigen.

 

Die Rechtsmittelwerber deuten den Beschlagnahmebescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31.1.2013 als Mandatsbescheid iSd § 57 AVG und erhoben daher das Rechtsmittel der Vorstellung.

 

Dies ist aus den nachfolgenden Gründen unrichtig, die Vorstellung daher unzulässig:

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus(VwGH vom 3.7.2009, 2005/17/0178; VwGH vom 3.7.2009, 2009/17/0065 uva.), dass die Vorschriften des § 53 Glücksspielgesetz(GSpG) als (von § 39 VStG abweichende) Regelungen des Verwaltungsstrafverfahrens zu verstehen sind. Verfahren im Zusammenhang mit Beschlagnahmen nach § 53 GSpG fallen demnach unter den Begriff der Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Art. 129a Abs 1 Z. 1 B-VG.

 

§ 53 GSpG betreffend die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmittel ist daher dem Verwaltungsstrafverfahren zuzurechnen.

 

§ 24 VStG bestimmt, dass, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren ist. § 57 AVG ist – neben vielen anderen Bestimmungen – von dieser Anwendbarkeit jedoch ausdrücklich ausgenommen.

 

Die Erlassung eines Mandatsbescheids iZm. mit einer Beschlagnahme nach § 53 GSpG ist daher von Gesetzes wegen gar nicht möglich und schon aus diesem Grund klargestellt, dass es sich bei dem gegenständlichen Bescheid vom 31.1.2013 nicht um einen solchen handeln kann.

 

Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die Beurteilung der Frage, ob eine konkrete Erledigung als Mandatsbescheid zu qualifizieren ist, allein maßgebend, ob sich die Behörde unmissverständlich auf diese Gesetzesstelle gestützt hat. Im Zweifel ist nicht davon auszugehen, dass ein Bescheid iSd. § 57 AVG erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 12).

 

Zwar setzt die Erlassung eines Mandatsbescheids nicht zwingen die ausdrückliche Nennung des § 57 AVG oder die Bezeichnung als Mandatsbescheid voraus, der Charakter als Mandatsbescheid muss aber doch aus dem Akt selbst – wenn schon nicht aus dem Spruch so zumindest aus der Begründung – dadurch erkennbar hervorgehen, dass entweder § 57 AVG zitiert oder das Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Bestimmung dargetan wird (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 13)

 

Im gegenständlichen Fall hat die hs. Behörde in keinster Weise erkennen lassen, dass sie einen Mandatsbescheid hätte erlassen wollen. So ist weder die Bestimmung des § 57 AVG im Spruch oder überhaupt im Bescheid genannt, noch werden in der Begründung desselben – wie von den Rechtsmittelwerbern selbst vorgebracht – die Voraussetzungen eines Mandatsbescheids (Gefahr im Verzug, unaufschiebbare Maßnahme) thematisiert. In der Rechtsmittelbelehrung wird zudem ausdrücklich (nur) das Rechtsmittel der Berufung – nicht jedoch jenes der Vorstellung – genannt.

 

Aus diesem Grund ist ausgeschlossen, dass es sich bei dem Beschlagnahmebescheid der hs. Behörde vom 31.1.2013 um einen Mandatsbescheid iSd. § 57 AVG handelt.

 

Es kann daher gegen diesen Bescheid ausschließlich das Rechtsmittel der Berufung erhoben werden, weshalb die Vorstellung vom 15.2.2013 als unzulässig zurückzuweisen ist. Die unter einem erhobene Berufung wird – nach Rechtskraft des gegenständlichen Bescheids – dem Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt werden.

 

Da es sich bei dem Bescheid vom 31.1.2013 um keinen Mandatsbescheid handelt, tritt dieser auch nicht iSd. § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft. Der Antrag der Rechtsmittelwerber auf Bestätigung eines solchen Außerkrafttretens ist daher nicht berechtigt und folglich abzuweisen.“

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitige Berufung vom 1. April 2013.

 

Der Bw beantragt hierin, das anhängige – zu Grunde liegende – Berufungsverfahren betreffend die Beschlagnahme der Glücksspiel-Gerätschaften auszusetzen und zuerst über die verfahrensgegenständliche Berufung zu entscheiden. Zudem beantragte der Bw die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die beantragte Bestätigung zu erteilen oder dies der Erstbehörde aufzutragen.

 

Begründend führt der Bw im Wesentlichen aus, dass eine Anwendung des VStG auf das Beschlagnahmeverfahren nicht möglich sei und ausschließlich die Bestimmungen des AVG Anwendung fänden. Insofern sei, da der Beschlagnahmebescheid jeglicher, den Anforderungen des Art 18 B-VG entsprechender, Begründung entbehre, als Mandatsbescheid zu verstehen, zumal schon § 53 Abs 3 GSpG selbst ein solches Ermittlungsverfahren vorsehe.

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 3. Mai 2013 übermittelte die belangte Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der Berufung den Bezug habenden Verwaltungsakt.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie die Abhaltung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2013.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht sohin grundsätzlich von dem unter Pkt. 1.1. und 1.2. dargestellten Sachverhalt aus. Hinzutretend ergab sich aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung das rein rechtliche über die Berufung hinausgehende Vorbringen des Bw, indem er ausführte, dass er sich aufgrund des Vorgehens der Erstbehörde – das Ermittlungsverfahren nicht vornehmend – in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren gem Art 6 EMRK verletzt sehe, da ihm eine Instanz vollständig entzogen werde. Zudem sei der UVS in Ansehung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu G 113/12 ua nicht zur Entscheidung im Beschlagnahmeverfahren zuständig.

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Zur Zulässigkeit der – rechtzeitig erhobenen – Berufung:

 

3.1.1. Der Berufungswerber ist als Empfänger des Bescheides vom 8.3.2013 als Partei zu qualifizieren, da er gemäß § 8 AVG an der Sache vermöge eines rechtlichen Interesses beteiligt ist.

 

3.1.2. Zur Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates ist darauf hinzuweisen, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß Art. 129a B-VG (§ 51 Abs 1 VStG) in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen sachlich zuständig sind. Dabei sind auch Verfahren betreffend verfahrensrechtliche Bescheide im Zuge von Strafverfahren umfasst(siehe VwGH 3.7.2009, Zl. 2009/17/0065).

 

3.1.3. Örtlich zuständig ist dabei gemäß § 51 Abs. 1 VStG der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, da sich der Sitz der Bescheid erlassenden Behörde in Oberösterreich befindet.

 

3.2. In der Sache:

 

3.2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Zurückweisung der Vorstellung gegeben war (VwGH 29.10.1984, 84/11/0067), da jene Behörde zuständig ist, die den Bescheid erlassen hat, gegen den die Vorstellung erhoben wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 Rz 45)

 

3.2.2. In ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht dieser aus, dass für das Beschlagnahmeverfahren nach § 53 GSpG die Verfahrensbestimmungen des VStG anzuwenden sind (statt vieler VwGH 3.7.2013, Zl. 2009/17/0065; VwGH 14.12.2011, Zl. 2011/17/0171). Daraus folgt, dass entgegen den Ausführungen des Bw das VStG zur Anwendung kommt. § 24 VStG normiert nun, dass, soweit nichts anderes bestimmt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist. Er normiert allerdings, dass der § 57 AVG keine Anwendung findet. Daraus folgt, dass dem Verwaltungsstrafverfahren ein Mandatsbescheid fremd ist und somit auch kein Mandatsbescheid nach verfahrensrechtlicher Sicht vorliegen kann.

 

3.2.3. Selbst wenn eine grundsätzliche Anwendbarkeit des § 57 AVG bejaht werden würde, wäre der hier zu Grunde liegende Beschlagnahmebescheid nach ständiger Rsp des Verwaltungsgerichtshofes nicht als Mandatsbescheid zu bewerten sein. Um einen Bescheid als Mandatsbescheid zu qualifizieren, wird nicht nur die bloße ausdrückliche Nennung des § 57 AVG (so VwGH 26.11.1999, Zl. 99/02/0274) oder die Bezeichnung des Bescheids als Mandatsbescheids verlangt. Es muss vielmehr der Charakter als Mandatsbescheid aus dem Akt selbst hervorgehen, wenn schon nicht aus dessen Spruch (vgl. VwGH 26.11.1991, Zl. 91/11/0149; VwGH 29.1.2004, Zl. 2003/11/0256) oder zumindest aus der Begründung dergestalt erkennbar sein, dass entweder § 57 AVG zitiert oder das Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Bestimmung dargetan wird (Hengstschläger/Leeb, AVG §57 Rz 12).

 

Der konkret vorliegende Bescheid vom 31.1.2013 zur GZ: Pol01-61-2013 enthält weder im Spruch, noch in der Begründung Anhaltspunkte dafür, dass es sich um einen Mandatsbescheid handelt. Vielmehr wird sogar in der Rechtsmittelbelehrung die Möglichkeit der Berufung angeführt. Auch die zitierten Rechtsgrundlagen entbehren den Hinweis auf § 57 AVG.

 

Zudem muss erkannt werden, dass § 53 GSpG dem Grunde nach den Verdacht des fortgesetzten Verstoßes ausreichen lässt. Der Verdacht selbst kann als Subsumtion auf Basis eines retrospektiv diagnostisch und prospektiv prognostisch ermittelten Sachverhalts erkannt werden (siehe dazu grundlegend, Schulz, Normiertes Misstrauen (2001), 475 ff). Er setzt aber gerade nicht die endgültige Feststellung des selbigen voraus. Insofern gereicht der Verdacht dogmatisch als Legitimation für einen Grundrechtseingriff auch bloß für vorläufige staatliche Handlungen (Gollwitzer, MRK 358 f). Die im Akt vorzufindenden Anhaltspunkte lassen wiederum eine derartige Subsumtion zu. Vor diesem Hintergrund sind auch die Überlegungen des Bw im Hinblick auf Art 6 EMRK und wohl auch Art 83 Abs 2 B-VG nicht zutreffend.

 

3.2.4. Zum Einwand der Unzuständigkeit ist zu erkennen, dass sich die vom Bw ins Treffen geführte Rsp des Verfassungsgerichtshofes bloß auf die Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate in Betriebsschließungsverfahren bezieht, wobei aus mehreren Überlegungen heraus – u.a. mangels Zustimmung der Länder im Gesetzwerdungsprozess – deren Zuständigkeit verfassungsrechtlich nicht als gegeben angesehen werden kann. Die dort vorgebrachten Argumente können jedoch für das Beschlagnahmeverfahren nicht ins Treffen geführt werden (siehe dazu ausführlich Zeinhofer, Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate in Betriebsschließungsverfahren nach dem Glücksspielgesetz?, wbl 2010, 161 ff). Zudem bringt die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes – außerhalb der Anlassfallwirkung – für den vorliegenden Fall keine Änderungen, da eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2013 ausgesprochen wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Markus Brandstetter

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum