Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730750/2/SR/JO

Linz, 15.07.2013

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, StA von Nigeria, X, vertreten durch X, X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. September 2009, AZ: 1048864/FRB, betreffend eine Ausweisung des Berufungswerbers nach dem Fremdenpolizeigesetz, wie folgt beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. September 2009, AZ: 1048864/FRB, wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis des     § 53 Abs.1 iVm § 31 Abs.1 und § 66 Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ausgewiesen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig Berufung mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2009 (Einlangen bei der belangten Behörde).

 

1.3. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vor, die mit Bescheid vom 2. Juni 2010,     Zl. E1/17429/2009, der Berufung keine Folge gab und den angefochtenen Bescheid bestätigte.

 

1.4. Mit Erkenntnis vom 29. Mai 2013, Zl. 2013/22/0093-9, hob der Verwaltungsgerichtshof, entsprechend einer gegen den oa. Bescheid erhobenen Beschwerde, den angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

 

2.1. Mit Schreiben vom 3. Juli 2013 übermittelte die nunmehrige Landespolizeidirektion Oberösterreich zuständigkeitshalber den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

2.2.1. Der Verwaltungssenat nahm Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt und stellte insbesondere fest, dass sich aus einem aktuellen Auszug aus der Fremdeninformation ergibt, dass dem Bw mit Wirkung 8. Oktober 2012 vom Magistrat Linz ein Aufenthaltstitel, „Rot-Weiß-Rot – Karte plus", mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt, gültig bis 7. Oktober 2013, erteilt wurde.

 

2.2.2. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte verzichtet werden, da sich aus der Aktenlage zweifelsfrei ergibt, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

 

2.3. Der UVS OÖ. geht von dem unter den Punkten 1.1. bis 1.4. und 2.2.1. dieses Erkenntnisses dargestellten – unwidersprochenen – Sachverhalt aus.

 

2.4. Der UVS OÖ. ist zur Entscheidung durch Einzelmitglied berufen.

 

3. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

3.1.1. Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 38/2011 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt von der Sicherheitsdirektion – nach In-Krafttreten der Novelle am 1. Juli 2011 – dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich übermittelt wurde.

 

Gemäß § 125 Abs. 14 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 68/2013, gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist.

 

3.1.2. Die hier angefochtene Ausweisung wurde auf Basis des § 53 FPG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011, erlassen, weshalb diese Ausweisung als Rückkehrentscheidung im Sinne des § 52 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 anzusehen und zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 60 Abs. 3 Z. 2 FPG idgF. wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 und 69a NAG erteilt wird.

 

3.2. Unbestritten wurde dem Bw am 8. Oktober 2012 ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt. Die Ausweisung ist somit zu diesem Zeitpunkt gegenstandslos geworden.

 

Die in der Berufung behaupteten Rechtsverletzungen in Bezug auf die Ausweisung des Bw wirken daher nicht mehr fort (vgl. Beschluss des VfGH vom 23. Februar 2009, GZ. B 1490/08).

 

3.3. Die Berufung war daher mangels Beschwer des Bw spruchgemäß zurückzuweisen.

 

4. Da der Bw ausreichend der deutschen Sprache mächtig ist, konnte gemäß § 59 Abs. 1 FPG von der Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittel-belehrung Abstand genommen werden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von insgesamt 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

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