Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-740050/35/Gf/Rt

Linz, 20.08.2013

VwSen-740051/35/Gf/Rt
VwSen-740052/28/Gf/Rt



B E S C H L U S S



Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 11. Kammer (Vorsitzender: Dr. Weiß; Berichter: Dr. Gróf; Beisitzer: Dr. Brandstetter) aus Anlass der Berufungen 1.) der A AG, vertreten durch RA Mag. P, 2.) der C AG, vertreten durch RA Mag. P, und 3.) der M AG, vertreten durch RA Mag. W, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28. März 2012, Zl. IKD(Pol)-070276/224-2012-Wa, wegen der Erteilung einer Bewilligung für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons nach dem Oö. Glücksspielautomatengesetz (Erstmitbeteiligte Partei: A & E AG, vertreten durch RA Dr. L; Zweitmitbeteiligte Partei: P AG, vertreten durch RA Dr. S) beschlossen:

Der h. Bescheid vom 13. August 2013, Zln. VwSen-740050/31/Gf/Rt, VwSen-740051/31/Gf/Rt und VwSen-740052/24/Gf/Rt, zugestellt am selben Tag per e mail, wir dahin berichtigt, dass

1. in dessen Begründung die zusammenfassende Darstellung der Stellungnahme der M AG vom 8. Juli 2013, als Punkt „2.2.3.“ eingefügt wird und die bisherigen Punkte „2.2.3.“ und „2.2.4.“ nunmehr die Bezeichnung „2.2.4.“ bzw. „2.2.5“ erhalten;

2. Punkt 2. des abschließenden Hinweises nunmehr zu lauten hat:

„Im gegenständlichen Verfahren sind für die Berufungswerberinnen jeweils Gebühren (Erstbeschwerdeführerin: 79 Euro; Zweitbeschwerdeführerin: 88,40 Euro; Drittbeschwerdeführerin: 65 Euro) angefallen; entsprechende Zahlscheine liegen bei.“

Rechtsgrundlage:
§ 62 Abs. 4 AVG.



Begründung:


Gemäß § 62 Abs. 4 AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.

1. Der ho., mit e-mail vom 13. August 2013 zugestellte Bescheid vom selben Tag, Zln. VwSen-740050/31/Gf, VwSen-740051/31/Gf und VwSen-740052/24/Gf, wurde in einer Version versendet, in der die ho. zusammenfassende Darstellung der Stellungnahme der M AG vom 8. Juli 2013 folgenden Inhalts

„2.2.3. In ihrer abschließenden Stellungnahme vom 8. Juli 2013 bringt die Drittbeschwerdeführerin vor, dass der EuGH ausgesprochen habe, dass die Dauer der Erteilung einer Konzession (zum Betrieb von bedarfsgebundenen Unternehmen) durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein müsse und nicht über das zur Zielerreichung geeignete Maß hinausgehen dürfe. Davon ausgehend sei bei einem Investitionsvolumen von 14,7 Mrd Euro eine Amortisationsdauer von 6,09 Jahren zu veranschlagen, woraus sich ergebe, dass die von manchen Konkurrentinnen angegebene Frist von 10 Jahren offenkundig als überhöht erscheine. Weiters wird darauf hingewiesen, dass das Spielerschutzkonzept der beiden Mitbeteiligten Parteien – abgesehen davon, dass dieses als zu starr erscheine – insofern nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche, als davon die Spieler, die nicht zu jener 5%-Gruppe mit der höchsten Besuchsanzahl zählen, von vornherein nicht erfasst würden. Dem gegenüber schütze das Konzept der Drittbeschwerdeführerin nicht nur (wie aus gleichheitsrechtlicher Sicht geboten:) vermögende, sondern auch jene Spieler, deren Bonität bzw. Existenzminimum noch nicht konkret gefährdet ist. Außerdem stelle eine Spielersperre ebenfalls bloß eine ultima-ratio-Maßnahme für den Fall dar, dass das vorgeschaltete Beratungsgespräch, die freiwillige Beschränkung der Besuchsdauer, die Einschränkung der Besuchsanzahl, etc. nicht den gewünschten Erfolg erzielen. Im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde sei zudem davon auszugehen, dass Spieler erst bei langfristigen Sperren damit beginnen, dauerhafte Lösungen zur Bekämpfung ihrer Sucht in Betracht zu ziehen. Dass die über Initiative von Dritten, insbesondere von Familienangehörigen, veranlassten Sperren gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen, sei nicht nachvollziehbar. Schließlich erwiese sich ein von externen Unternehmen – wie dem Institut für Glücksspiel und Abhängigkeit – in Anspruch genommenes Schulungssystem mit Blick auf die Zwecksetzungen der gegenständlichen Konzessionsvergabe deshalb effizienter, weil es wesentlich weniger von ökonomische Interessen beeinflusst erscheine.“

irrtümlich nicht enthalten war. Dieses Sachverhaltselement war daher zu ergänzen; davon ausgehend waren die nachfolgenden Unterpunkte entsprechend umzunummerieren.

2. Im Zuge der Kontrolle der Berechnung der aufgelaufenen Eingabegebühren hat sich ergeben, dass diese nicht bloß 14,30 Euro für jede Berufungswerberin, sondern unter Einbeziehung der jeweiligen Beilagen 79 Euro (A AG), 88,40 Euro (C AG) bzw. 65 Euro (M AG) betragen.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss − von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.






Dr. W e i ß
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