Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-740050/31/Gf/Rt, VwSen-740051/31/Gf/Rt, VwSen-740052/24/Gf/Rt

Linz, 16.8.2013

E R K E N N T N I S


Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 11. Kammer (Vorsitzender: Dr. Weiß; Berichter: Dr. Gróf; Beisitzer: Dr. Brandstetter) über die Berufungen 1.) der A AG, 2.) der C AG und 3.) der M AG gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28. März 2012, Zl. IKD(Pol)-070276/224-2012-Wa, wegen der Erteilung einer Bewilligung für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons nach dem Oö. Glücksspielautomatengesetz (Erstmitbeteiligte Partei: A & E AG; Zweitmitbeteiligte Partei: P AG) zu Recht:

Die Berufungen werden abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es in dessen Spruchpunkten I. und II. anstelle von "362 Glücksspielautomaten" nunmehr jeweils "363 Glücksspielautomaten" und in Spruchpunkt III.1. und III.2. anstelle von "15 Jahren" nunmehr jeweils "10 Jahren" zu heißen hat.

Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs. 4 AVG.


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 28. März 2012, Zl. IKD(Pol)-070276/224-2012-Wa, wurde der A & E AG (im Folgenden: Erstmitbeteiligte Partei) und der P AG (im Folgenden: Zweitmitbeteiligte Partei) jeweils eine Bewilligung zur Durchführung von Landesausspielungen mit 362 Glücksspielautomaten in Automatensalons unter Vorschreibung von insgesamt 20 Auflagen erteilt; unter einem wurden die gleichgerichteten Konzessionsanträge der drei Berufungswerberinnen abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass nach § 3 Abs. 1 des Oö. Glücksspielautomatengesetzes, LGBl.Nr. 35/2011 (im Folgenden: OöGSpAG), insgesamt bloß drei Bewilligungen zum Aufstellen und zum Betrieb von Glücksspielautomaten erteilt werden dürften, wobei sich die Oö. Landesregierung dazu entschieden habe, eine dieser Bewilligungen in Form der Ausspielung in Einzelaufstellung (und die beiden anderen in Form der Ausspielung in Automatensalons) zu vergeben.

Eine entsprechende Interessentensuche habe im Juli 2011 begonnen, wobei die Teilnahmekriterien sowohl auf der Homepage des Landes Oberösterreich als auch in der Amtlichen Linzer Zeitung sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht worden seien und die Frist für die Antragstellung am 15. September 2011 geendet habe.

In der Unterlage zu dieser Kundmachung sei u.a. angemerkt worden, dass für diese Interessentensuche nicht die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes (bzw. des Oö. Vergaberechtsschutzgesetzes), sondern die Vorschriften des AVG, des Glücksspielgesetzes und des OöGSpAG sowie die Prinzipien der Transparenz und der Nichtdiskriminierung maßgeblich seien; dass verspätete Bewerbungen zurückgewiesen würden und die Öffnung der Anträge erst nach Ablauf der Antragsfrist in nicht öffentlicher Form erfolge; dass ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden sei und kein Rechtsanspruch auf Konzessionserteilung bestehe; dass die Erteilung von zwei Bewilligungen zum Aufstellen und zum Betrieb von jeweils 362 Glücksspielautomaten in Automatensalons beabsichtigt sei; dass die Bewilligungsinhaberinnen für die sichere, stabile und umfassende Durchführung und Abwicklung der Ausspielungen unter besonderer Berücksichtigung der ordnungspolitischen Ziele verantwortlich seien; dass die Bewilligung jeweils für die Dauer von maximal 15 Jahren erteilt werde und eine Betriebspflicht für alle 362 Automaten bestehe; dass im Falle mehrerer Bewilligungswerberinnen jene den Vorzug erhalten würden, die auf Grund ihrer Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen, Eigenmittel, Systeme und Einrichtungen bezüglich Spielsuchtvorbeugung, Spielerschutz, Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung sowie Betriebssicherheit und Qualitätssicherung eine qualitativ hohe Ausübung der Bewilligung erwarten ließen, wobei insoweit der Gesamteindruck der Konzessionswerberinnen wesentlich sei; sowie, dass jeder Antrag professionell und fachlich beurteilt werde.

Die gesetzlich geforderten Voraussetzungen, eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat zu verkörpern (§ 3 Abs. 2 Z. 1 OöGSpAG); keine Gesellschafter zu haben, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen, wodurch eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet ist (§ 3 Abs. 2 Z. 2 OöGSpAG); über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 8.000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten (§ 3 Abs. 2 Z. 3 OöGSpAG), über einen geeigneten und erfahrenen Geschäftsführer (§ 3 Abs. 2 Z. 4 OöGSpAG) sowie über eine mittels Zentralcomputer vernetzte Durchführung der Abrechnung samt Anbindung an die Bundesrechenzentrum-GmbH (§ 3 Abs. 2 Z. 6 OöGSpAG) zu verfügen; ein Entsenderecht für einen Staatskommissär durch die Bundesministerin für Finanzen (§ 3 Abs. 2 Z. 9 OöGSpAG) sowie effiziente Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung vorzusehen (§ 14 OöGSpAG); der Betriebspflicht zu entsprechen; eine Besuchs- und Spielordnung vorzulegen; sowie, über ein Standortkonzept mit entsprechender regionaler Streuung zu verfügen, hätten jeweils sämtliche Konzessionswerberinnen erfüllt.

Während die Erst- und die Zweitmitbeteiligte Partei darüber hinaus auch die übrigen Anforderungen des § 3 Abs. 2 OöGSpAG anstandslos erfüllen würden, seien dem gegenüber bezüglich der proaktiven Spielsuchtvorbeugung i.S.d. § 3 Abs. 2 Z. 7 und 8 OöGSpAG bei den Rechtsmittelwerberinnen gewisse Mängel zutage getreten: So werde bei der Erstbeschwerdeführerin die Gewinnausschüttungsquote nur in einem gesonderten Hilfe-Menü ersichtlich gemacht; nach dem Konzept der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sei nicht sichergestellt, dass bei weiteren Besuchen jeweils sowohl eine persönliche als auch eine technische Überprüfung des Spielers erfolgt; außerdem würden sämtliche Beschwerdeführerinnen jeweils eine starre und zu lange Sperrfrist von 6 Monaten vorsehen, sodass die Gefahr bestehe, dass ein gesperrter Spieler in den Bereich des illegalen Glücksspiels abgleiten könnte; weiters gehe aus den Konzepten der Rechtsmittelwerberinnen nicht mit der gebotenen Deutlichkeit hervor, welche Inhalte und Bediensteten die spielerschutzorientierte Mitarbeiterschulung umfasst und ob diese für jene jeweils verpflichtend ist; und schließlich würden bei der Drittbeschwerdeführerin konkrete Angaben über die Zusammenarbeit mit den Behörden fehlen.

Davon ausgehend sowie auch deshalb, weil die Erst- und die Zweitmitbeteiligte im Gegensatz zu den Beschwerdeführerinnen ein Standortkonzept, das alle Bezirke Oberösterreichs berücksichtigt, vorgelegt hätten, habe eine Gesamtbeurteilung ergeben, dass die Erstgenannten am besten dazu geeignet erscheinen, den Intentionen des OöGSpAG Rechnung zu tragen, weshalb diesen die Bewilligungen zu erteilen gewesen seien.

1.2. Gegen diesen am 30. März 2012 bzw. am 2. April 2012 zugestellten Bescheid richten sich die vorliegenden, am 13. April 2012 bzw. am 16. April 2012 – und damit jeweils rechtzeitig – zur Post gegebenen Berufungen.

1.2.1. Darin bringt die Erstbeschwerdeführerin (A AG) der Sache nach vor, dass die Regelungen des OöGSpAG verfassungswidrig seien. Außerdem erweise sich die Entscheidung der Behörde, nur zwei Bewilligungen für eine Aufstellung in Automatensalons zu vergeben, als in keiner Weise nachvollziehbar; denn ihr komme nur ein Auswahlermessen zwischen mehreren geeigneten Bewerbern, nicht aber auch ein Ermessen dahin zu, die Konzessionen der Art nach – nämlich: Aufstellung in Automatensalons einerseits und in Einzelaufstellung andererseits – zu beschränken. Daher hätte auch das Verfahren zur Vergabe der Bewilligung für eine Einzelaufstellung nicht getrennt von dem gegenständlichen Verfahren zur Konzessionsvergabe für eine Aufstellung in Automatensalons geführt werden dürfen. Davon abgesehen hätten der Auswahlentscheidung – z.B. zwecks Beurteilung psychologischer Fragen im Zusammenhang mit dem Spielerschutz und wirtschaftlicher Fragen in Bezug auf Geldwäsche – jedenfalls entsprechende Sachverständige beigezogen werden müssen. Weiters würden sich die im angefochtenen Bescheid vorgenommenen rechtlichen Beurteilungen weitgehend in bloßen Behauptungen ohne eigentlichen Begründungswert erschöpfen, wobei es die belangte Behörde unterlassen habe, der Beschwerdeführerin zu ihren vermeintlich unklaren Aussagen und Feststellungen die Möglichkeit eines ordnungsgemäßen Parteiengehörs einzuräumen. Dies gelte insbesondere, soweit in der Bescheidbegründung konkret die Anzeige der Gewinnausschüttungsquote in einem bloßen Hilfe-Menü bemängelt wird, weil dann unschwer darauf hingewiesen hätte werden können, dass diese – wie sich aus einem solche Glücksspielautomaten, wie sie von der Rechtsmittelwerberin betrieben werden, betreffenden Zertifikat der GLI Austria ergebe – als ein a priori feststehender Wert über die gesamte Spieldauer hinweg unverändert bleibe, sodass deren permanente Anzeige auf dem Hauptbildschirm offenkundig wenig Sinn mache. Außerdem ergebe sich ohnehin schon aus den Bewerbungsunterlagen zweifelsfrei, dass bei jedem Besuch des Spielers eine Identitätskontrolle erfolge, sodass die von der Oö. Landesregierung getroffene gegenteilige Feststellung aktenwidrig sei. Schließlich gebe es auch keine objektiven Belege dafür, dass eine kürzer als sechs Monate dauernde Sperre des Spielers verhindern könnte, dass dieser in den illegalen Spielbetrieb abgleitet. Und zuletzt könne dem OöGSpAG in keiner Weise entnommen werden, dass in jedem Bezirk des Bundeslandes zumindest ein Automatensalon eingerichtet sein muss, ganz abgesehen davon, dass dieser Aspekt im Zusammenhang mit der Erteilung von Ausspielungsbewilligungen irrelevant ist.

1.2.2. Die Zweitbeschwerdeführerin (C AG) weist darauf hin, dass "der eher als sehr schlicht zu bezeichnenden Begründung" des angefochtenen Bescheides wohl entnommen werden müsse, dass die Erst- und die Zweitmitbeteiligte Partei nur deshalb den Vorzug erhalten haben, weil diese die Kriterien des § 3 Abs. 2 Z. 7 und 8 OöGSpAG vergleichsweise besser erfüllen würden. Dem sei jedoch zu entgegnen, dass diese Sichtweise schon deshalb verfehlt sei, weil das in Pkt. 6.3. des Bewilligungsantrages der Zweitbeschwerdeführerin dargestellte Schulungskonzept nur rudimentär wiedergegeben wurde. Davon ausgehend erweise sich sohin das Argument, dass die Inhalte und Ziele der Schulungen nicht erkennbar seien, als offenkundig aktenwidrig. Vielmehr würden diese Schulungen, die von jedem Mitarbeiter absolviert werden müssen (und zum Teil auch bereits absolviert worden seien), insbesondere die Themenkreise "Suchprävention", "Sicherheit" und "Jugendschutz" umfassen. Darüber hinaus würden alle Gebietsleiter über zertifizierte Ausbildungen verfügen; weiters erfolge eine ständige Zusammenarbeit mit dem international anerkannten "Institut für Glücksspiel und Abhängigkeit" (IGA) und der eigens eingerichtete Spielerschutzbeirat trete regelmäßig zusammen, um die jeweils gesetzten Maßnahmen zu evaluieren und anzupassen. Im Ergebnis sei dieses Spielerschutzkonzept jenem der Erst- und Zweimitbeteiligten Partei sogar insoweit überlegen, indem es auf das objektive Einkommen eines österreichischen Durchschnittsverdieners abstelle, ganz abgesehen davon, dass von der belangten Behörde unerwähnt – und daher auch unbeachtet – geblieben sei, dass bereits das Vorliegen von zwei der drei Parameter "Häufigkeit des Besuches – Erreichen der maximalen Tagesspieldauer – Höhe der Verluste" zur automatischen Auslösung einer Warnmeldung führe, die Maximalwerte periodisch adaptiert und in Verdachtsfällen entsprechende Bonitätsauskünfte eingeholt würden, etc. Schließlich sei auch darauf hinzuweisen, dass die Erst- und Zweitmitbeteiligte Partei – wie sich anhand des Firmenbuches nachvollziehen lasse – jeweils in einem auffälligen Naheverhältnis zur N AG stünden, die ohnehin bereits sämtliche Bewilligungen für Landesausspielungen in Niederösterreich erhalten habe.

1.2.3. Die Drittbeschwerdeführerin (M AG) weist zunächst darauf hin, dass die belangte Behörde ihrer Entscheidung auch solche Auswahlkriterien zu Grunde gelegt habe, die nicht in § 3 Abs. 5 OöGSpAG positiviert sind, sondern lediglich in der Ausschreibungsunterlage angeführt waren, wie insbesondere: Maßnahmen der Geldwäschevorbeugung, Infrastrukturen, Erfahrungen der Bewilligungswerber und Standortkonzept. Insbesondere resultiere daher etwa aus dem letzteren Kriterium eine gesetzlich nicht gedeckte Bevorzugung von Unternehmen, die bereits über entsprechende Standorte verfügen (wie z.B. Wettbüros). Auch soweit es die Übersichtlichkeit der Konzernstruktur betreffe, stehe damit das gesetzlich nicht vorgesehene, von der Oö. Landesregierung dessen ungeachtet dennoch vorgenommene Abstellen auf eine künftige Zusammenarbeit mit den Behörden offensichtlich in keinem Zusammenhang. In keiner Weise nachvollziehbar sei auch die bessere Bewertung der Schulungskonzepte, insbesondere soweit es die von der Behörde angenommene langjährige Erfahrung der Erstmitbeteiligten Partei, deren ausgereiftestes Konzept, deren Zusammenarbeit mit anerkannten Spielsuchtexperten und deren umfassendes Schulungsprogramm betreffe, während die dementsprechenden Vorzüge der Drittbeschwerdeführerin überhaupt nicht gewürdigt worden seien, obwohl diese in Wahrheit inhaltlich überlegen seien. Als ähnlich selektiv und unausgewogen erweise sich auch die Bewertung des Kontroll- und Warnsystems. Außerdem hätte die Dauer der Bewilligung bei verfassungs- und unionsrechtskonformer Auslegung erheblich weniger als 15 Jahre betragen müssen, zumal der Amortisationszeitraum für den Betrieb von 362 Glücksspielautomaten erfahrungsgemäß lediglich bei fünf Jahren liege. Weiters sei der Rechtsmittelwerberin keine ausreichende Einsicht in den umfangreichen Verfahrensakt gewährt worden, wodurch die belangte Behörde offenkundig gegen den Transparenzgrundsatz verstoßen habe. Darüber hinaus habe die belangte Behörde auch jegliche Ermittlungen dazu unterlassen, ob auch die in einem Naheverhältnis zur N AG stehende erst- und oder zweitmitbeteiligte Partei selbst in öffentlich bekannte strafrechtliche Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Wien gegen den N-Konzern verstrickt waren bzw. sind. Insgesamt erweise sich der angefochtene Bescheid schon aufgrund der sehr selektiven und unvollständigen Würdigung sowie infolge der mangelhaften, weil objektiv nicht nachvollziehbaren Begründung ihrer Auswahlentscheidung als gravierend rechtswidrig. Dazu kämen schließlich auch noch zahlreiche unions- und verfassungsrechtliche Bedenken gegen die diesen Bescheid tragenden gesetzlichen Grundlagen.

1.2.4. Aus allen diesen Gründen wird daher jeweils beantragt, den Rechtsmittelwerberinnen die begehrte Bewilligung zu erteilen und die gleichlautenden Anträge der erst- und/oder der zweitmitbeteiligten Partei abzuweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

1.3. Mit h. Schriftsatz vom 10. August 2012, Zlen. VwSen-740050/6/Gf/Rt u.a., hat der Oö. Verwaltungssenat gemäß Art. 140 Abs. 1 i.V.m. Art. 129a Abs. 3 und Art. 89 B-VG an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt" in § 5 Abs. 1 zweiter Satz des Glücksspielgesetzes, BGBl.Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 50/2012 (im Folgenden: GSpG), sowie auf Aufhebung des zweiten und des dritten Satzes des § 3 Abs. 1 OöGSpAG, in eventu auf Aufhebung des zweiten Satzes des § 3 Abs. 1 OöGSpAG, in eventu auf Aufhebung des dritten Satzes des § 3 Abs. 1 OöGSpAG, gestellt.

Begründend wurde dazu u.a. ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid auf Grund des § 3 Abs. 1 OöGSpAG erlassen worden, der Inhalt des zweiten Satzes dieser Bestimmung jedoch maßgeblich durch den zweiten Satz des § 5 Abs. 1 GSpG präformiert sei; auf Grund dieses untrennbaren materiellen Zusammenhanges sei daher auch die in der letztgenannten Bestimmung enthaltene, mit dem gegenständlichen Antrag angefochtene Wortfolge als präjudiziell anzusehen.

Nach § 3 Abs. 1 dritter Satz OöGSpAG habe die Bewilligungserteilung durch die Oö. Landesregierung nach vorheriger öffentlicher und transparenter Interessentensuche zu erfolgen. Wie, d.h. nach welchen konkreten Verfahrensvorschriften diese Interessentensuche durchzuführen ist, sei allerdings nicht näher geregelt; vielmehr finde sich in den Gesetzesmaterialien diesbezüglich nur der iterative Hinweis: "Die Bewilligung ist nach Durchführung einer transparenten, europarechtskonformen Interessentensuche zu vergeben." (vgl. Beilage 327/2011 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags, XXVII. Gesetzgebungsperiode, S. 6). Insbesondere enthalte auch das OöGSpAG keinen konkreten Verweis darauf, welche der bestehenden eigenständigen Verfahrensgesetze in diesem Zusammenhang heranzuziehen sind.

Zwar lege Art. I Abs. 2 lit. A Z. 1 EGVG generell fest, dass (u.a.) das AVG auf das behördliche Verfahren der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern – wozu fraglos auch die Oö. Landesregierung zählt – anzuwenden ist. Allerdings enthalte auch das AVG keine Bestimmungen darüber, nach welchen Kriterien im Vorfeld einer Bewilligungserteilung eine öffentliche und transparente Interessentensuche durchzuführen ist.

Inhaltlich besehen kämen hierfür am ehesten noch die Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren in Betracht, hinsichtlich der allerdings das AVG selbst davon ausgehe, dass diese grundsätzlich bloß subsidiär zu den primär im Materiengesetz zu verankernden einschlägigen Vorschriften zum Tragen kommen (vgl. § 39 Abs. 1 und 2 AVG). Davon abgesehen enthalte auch der 1. Abschnitt des II. Teiles des AVG beispielsweise keine näheren Anordnungen darüber, in bzw. mittels welchen Mediums bzw. Kundmachungsorgans die Interessentensuche durchzuführen ist, insbesondere, ob hierfür gerade dann, wenn zu erwarten ist, dass auch ausländische Unternehmen, vornehmlich solche aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, an einer Bewilligungserteilung interessiert sein werden, eine – noch dazu ausschließliche – Kundmachung in kaum verbreiteten bzw. kaum öffentlich zugänglichen Printmedien (wie hier: Amtliche Linzer Zeitung und Amtsblatt zur Wiener Zeitung) oder elektronischen Medien (wie hier: Internet-Homepage des Landes Oberösterreich) als im Sinne der Öffentlichkeit und Transparenz ausreichend anzusehen ist (vgl. dazu z.B. auch VwGH vom 3. Mai 2012, Zl. 2011/06/0084, m.w.N., wonach die Kundmachung einer Bauverhandlung im Internet nur dann zulässig ist, wenn diese Kundmachungsform bereits zuvor in der Gemeinde allgemein bekannt gemacht worden war). Selbst wenn man aber dies noch bejahen würde, fehlten jedoch weiters Vorschriften über die Verbindlichkeit von in solchen Medien festgelegten Kriterien (wie z.B. Endigungsfristen) sowie über die Rechtsfolgen für den Fall, dass diese – etwa mangels entsprechender Kenntnis – nicht eingehalten wurden bzw. werden konnten – dies ganz abgesehen davon, dass sich im gegenständlichen Fall die Frist zur Interessentensuche in auffälliger Weise nahezu nahtlos mit den sommerlichen Hauptferien deckte. Darüber hinaus enthalte das AVG beispielsweise auch keine spezifischen Regelungen über den Umfang der Akteneinsicht in Verfahren, in denen sich konkurrenzierende Leistungen von wechselseitig in einem wirtschaftlichen Wettbewerb befindlichen Parteien gegenüberstehen, diese jedoch derart miteinander verglichen und deren Vor- und Nachteile bewertet werden müssen, dass nur der im Ergebnis leistungsfähigste Bewerber die beantragte Bewilligung erhält; dies scheine aber ein System, wie es dem § 17 Abs. 3 und 4 AVG zu Grunde liegt, wonach die Verweigerung der Akteneinsicht (wie auch im vorliegenden Fall) im Ergebnis vorwiegend vom Willen einer anderen Verfahrenspartei oder Dritter abhängt und zudem dagegen kein Rechtsmittel zulässig ist, a priori auszuschließen bzw. geradezu zwingend eine entsprechende Sonderregelung zu erfordern. Zudem sei auch darauf hinzuweisen, dass der Begriff der "Transparenz" dem AVG nicht nur als solcher unbekannt ist, sondern auch nicht indirekt – und insbesondere nicht aus den das Ermittlungsverfahren prägenden Grundsätzen (der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis; vgl. § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG) – abgeleitet werden kann.

Dem entsprechend erscheine daher das AVG in keiner Weise geeignet, den im Sinne eines rechtsstaatlichen Standards für eine einer Bewilligungserteilung vorangehende öffentliche und transparente Interessentensuche zu fordernde verfahrensrechtliche Determinierung tatsächlich genügen zu können.

Eine Heranziehung des materiell betrachtet wesentlich sachnäheren Bundesvergabegesetzes, BGBl.Nr. I 17/2006 i.d.F. BGBl.Nr. I 50/2012 (im Folgenden: BVergG), – sowie allenfalls auch i.V.m. dem Oö. Vergaberechtsschutzgesetz, LGBl.Nr. 130/2006, i.d.F. LGBl.Nr. 68/2010 (im Folgenden: OöVergRSG) – scheide hingegen für das gegenständliche Verfahren schon deshalb aus, weil sich beide Normenkomplexe nach ihrem Anwendungsbereich jeweils explizit bloß auf das Gebiet des öffentlichen Auftragswesens beschränken (vgl. § 1 Abs. 1 BVergG sowie § 1 Abs. 1 OöVergRSG) und somit die Konstellation der Erteilung einer beschränkten Anzahl von behördlichen Bewilligungen an die entsprechenden Interessenten nach Durchführung eines Auswahlverfahrens schon von vornherein nicht zum Gegenstand haben.

Das Nichtbestehen spezifisch-materienbezogener Verfahrensvorschriften führe somit – noch dazu in Kumulation mit der Verwendung einer Vielzahl unbestimmter Gesetzesbegriffe im Zusammenhang mit den materiellen Kriterien für die Bewilligungserteilung (vgl. § 3 Abs. 2 Z. 1 bis 9 OöGSpAG) – insgesamt dazu, dass – wie dies auch im gegenständlichen Fall am Beispiel der Verweigerung der Akteneinsicht besonders deutlich werde (vgl. dazu etwa den Aktenvermerk vom 11. April 2012, Zl. "zu IKD(Pol)070.276/234-2012", sowie den letzten Absatz unter Pkt. 1 [= S. 2] der Ausschreibungsunterlage "Öffentliche und transparente Interessentensuche für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung in Oberösterreich") – das Verwaltungshandeln für die Bewilligungswerber nicht mehr bzw. jedenfalls nicht in dem rechtsstaatlich geforderten Umfang vorhersehbar und berechenbar ist.

Insoweit scheine daher der dritte Satz des § 3 Abs. 1 des OöGSpAG gegen das verfassungsrechtliche Determinierungsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG, das nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes jedenfalls im Zusammenhang mit der behördlichen Auswahl unter mehreren Bewerbern für eine (beschränkte Anzahl von) Bewilligung(en) eine ganz besondere Berücksichtigung zu finden habe (vgl. insbesondere VfSlg 10179/1984), zu verstoßen.

Nach § 3 Abs. 1 zweiter Satz OöGSpAG dürften von der Landesregierung insgesamt (nur) "drei Bewilligungen zum Aufstellen und Betrieb von Glücksspielautomaten" erteilt werden. Dadurch sowie in Verbindung damit, dass die Dauer einer derartigen Bewilligung gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 OöGSpAG bis zu 15 Jahre betragen könne (und regelmäßig – so auch im gegenständlichen Fall; vgl. Auflagenpunkt 1. des angefochtenen Bescheides – diese Zeitspanne erfasse), werde für diesen Erwerbszweig im Ergebnis ein (Quasi-)Monopol eingerichtet.

Ein derartiger Eingriff in das nach Art. 6 StGG jedem "Staatsbürger", nach Art. 15 und 16 EGRC (die nach der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nunmehr als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte i.S.d. Art. 140 und 144 B-VG anzusehen seien; vgl. VfGH vom 14. März 2012, U 466/11, RN 35) darüber hinaus auch jedem Unionsbürger gewährleistete Grundrecht der Erwerbsfreiheit sei zwar nicht gänzlich gehindert, nach der (damals noch zur Dienstleistungsfreiheit ergangenen, nunmehr auch auf Art. 15 und 16 EGRC übertragbaren; vgl. Müller, Verfassungsgerichtsbarkeit und Europäische Grundrechtecharta – "Bereicherung oder Funktionsverlust"? – Thesen zur Frage, ÖJZ 2012, 159 ff [162 f]) Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) jedoch nur dann und insoweit zulässig, als dadurch die im AEUV anerkannten Ziele des Allgemeininteresses (wie: öffentliche Ordnung und Sicherheit, Kriminalitätsvorbeugung, und Verbraucherschutz) verfolgt würden und insgesamt besehen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibe (vgl. EuGH v. 9. November 2010, C-64/08 – Fall "Engelmann").

Davon ausgehend würden die Begrenzung der Anzahl der Konzessionen und deren Laufzeit von 15 Jahren zwar grundsätzlich geeignete und durch das Allgemeininteresse gerechtfertigte Maßnahmen darstellen – dies jedoch in concreto nur dann, wenn 1.) deren Vergabe (nicht bloß dem Schein nach, sondern) effektiv nach dem Grundsatz der Transparenz erfolge, 2.) die Bekämpfung der bestehenden Kriminalität und der Spielerschutz (und nicht etwa bloß eine Erhöhung der Staatseinnahmen) das tatsächliche Ziel dieser Monopolregelung bilde, wobei den Staat zudem die Beweislast dafür treffe, dass er mit den ihm verbleibenden Eingriffsbefugnissen auch dazu in der Lage sein wird, diese Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen, 3.) der Monopolist seine Geschäftspolitik nur maßvoll expansiv und gleichzeitig als nicht zur Spielteilnahme anregend ausgestalte sowie 4.) weniger einschneidende Maßnahmen nicht in gleicher Weise dazu geeignet erschienen, die zulässiger Weise verfolgten Ziele zu erreichen (vgl. EuGH v. 15. September 2011, C-347/09 u.a. – Fälle "Dickinger" und "Ömer").

Soweit es davon ausgehend im vorliegenden Fall den Aspekt der effektiven Transparenz betreffe, sei auf die obigen Ausführungen hinzuweisen, aus denen hervorgehe, dass eine solche durch das OöGSpAG schon in Ermangelung sachadäquater Verfahrensbestimmungen nicht gewährleistet erscheine.

Obwohl den Staat nach dem vorzitierten "Dickinger"- und "Ömer"-Urteil des EuGH hierfür die Beweislast treffe, könne jedoch weder den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, noch den – kaum substantiell über den Normtext hinaus gehenden – Gesetzesmaterialien (Beilage 327/2011 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags, XXVII. Gesetzgebungsperiode) entnommen werden, dass und inwiefern die Kriminalität im Zusammenhang mit dem – hier in Rede stehenden sog. "kleinen" – Glücksspiel überhaupt ein Ernst zu nehmendes sozialpolitisches Problem darstellt(e), geschweige denn, weshalb diesem Missstand in Oberösterreich nur im Wege einer Monopolregelung effizient entgegen getreten werden kann. Auffällig sei dem gegenüber, dass sich in den Gesetzesmaterialien die Ausführungen über die Abgabenlukrierung und deren Sicherstellung (vgl. die S. 1 bis 4 und S. 12/13) einerseits sowie jene über den Spielerschutz (vgl. die S. 6 bis 11) andererseits annähernd die Waage halten; allerdings lasse sich anhand Letzterer nicht überzeugend nachvollziehen, wie das Land Oberösterreich – von bloß mehr oder weniger verbindlichen Pflichtenkatalogen für die Bewilligungsinhaber abgesehen – das Ziel des Spielerschutzes aus eigenem gleichermaßen systematisch, effizient und kohärent erreichen könne (vgl. z.B. auch Leidenmühler, Das "Engelmann"-Urteil des EuGH – Rien ne va plus für das österreichische Glücksspielgesetz, MuR 2010, 247 ff [250 f]; ders., EuGH-Urteil Dickinger und Ömer: Neues zum Online-Glücksspiel, MuR 2011, 243 ff; Talos – Stadler, EuGH kippt österreichisches Glücksspielmonopol, ecolex 2010, 1006 ff).

Als ein augenfälliges Beispiel dafür, dass im Gegenteil eher eine diesbezügliche Ineffektivität zu vermuten sei, möge die Bestimmung des § 15 Abs. 2 Z. 3 OöGSpAG dienen. Wenn diese nämlich nur lapidar anordne, dass der Bewilligungsinhaber sicherzustellen hat, "dass bei Werbeauftritten ein verantwortungsvoller Maßstab eingehalten wird" und eine Nichteinhaltung dieser Vorschrift bloß mit einer Höchststrafe von 22.000 Euro bedroht ist, der Gesetzgeber andererseits aber von einem geschätzten monatlichen Bruttoumsatz von 3.000 Euro pro Glücksspielautomat ausgehe (vgl. die Beilage 327/2011 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags, XXVII. Gesetzgebungsperiode, S. 3), so liege es auf der Hand, dass eine (im Lichte des Bestimmtheitsgebotes des Art. 7 Abs. 1 EMRK und des Art. 18 Abs. 1 B-VG zudem bedenkliche) generalklauselartige Blankettstrafbestimmung wie § 23 Abs. 1 Z. 2 und 3 OöGSpAG – mit der ein begrifflich kaum fassbarer "unverantwortlicher Werbeauftritt" geahndet werden soll – insgesamt besehen offensichtlich kaum dazu geeignet ist, tatsächlich und effektiv zu gewährleisten, dass ein Konzessionsinhaber seine Geschäftspolitik i.S.d. vorzitierten EuGH-Judikatur "stets nur maßvoll expansiv und nicht zur Spielteilnahme anregend" ausgestaltet (ganz abgesehen davon, dass der "Werbeaufwand der Monopolisten enorm" sowie die "Werbeaktivitäten ..... gerichtsnotorisch" seien; vgl. dazu LG Linz vom 22. März 2012, 1 Cg 190/11y-14 [BEILAGE 2], S. 4 und S. 8).

Und schließlich fänden sich im OöGSpAG und in den Gesetzesmaterialien selbst für den Fall, dass man davon ausgeht, dass dieses den Anforderungen der dargestellten EuGH-Rechtsprechung dennoch gerecht würde, keine Anhaltspunkte dafür, weshalb die Ziele der Kriminalitäts- und Spielsuchtvorbeugung nicht in gleicher Weise auch dadurch erreicht werden können, dass das Kontingent von 449 Glücksspielautomaten nicht bloß auf 1 (bzw. auf 3), sondern – etwa entsprechend dem Ergebnis der durchgeführten Interessentensuche – auf mehr – nämlich beispielsweise auf insgesamt 5 oder 10 – Konzessionäre aufgeteilt wird. Dies hätte allerdings eine flexiblere Regelung anstelle der konkreten zahlenmäßigen Festlegung in § 3 Abs. 1 Satz 2 OöGSpAG bedingt.

Aus diesen Gründen erscheine daher die Regelung des zweiten Satzes des § 3 Abs. 1 OöGSpAG im Ergebnis als ein unverhältnismäßiger und damit verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht der Erwerbsfreiheit.

Die konkrete Ausgestaltung des OöGSpAG, insbesondere auch jene des § 3 Abs. 1 OöGSpAG, sei in inhaltlicher Hinsicht in hohem Maße durch die Vorgaben des GSpG, bedingt, sodass sich die vorstehenden Bedenken der Sache nach primär gegen den einfachen Bundesgesetzgeber richten würden.

Denn nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 GSpG dürften die vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommenen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in zulässiger Weise nur in der Form einer gesetzlichen Regelung durch die Länder unterzogen werden, dass der Landesgesetzgeber u.a. vorsieht, dass ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1.200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt wird (vgl. § 5 Abs. 1 zweiter Satz GSpG).

Im Ergebnis führe dies dazu, dass die dem Landesgesetzgeber von Verfassungs wegen (vgl. Art. 15 Abs. 1 B-VG) originär zukommende Kompetenz zur Regelung des Veranstaltungswesens, auf der auch das OöGSpAG beruhe (vgl. Beilage 327/2011 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags, XXVII. Gesetzgebungsperiode, S. 2), in essentiellen Bereichen durch den einfachen Bundesgesetzgeber inhaltlich determiniert, d.h. konkret: dem Landesgesetzgeber – im Gegensatz zur früher bestehenden Regelung des sog. "kleinen Glücksspiels" – die Übernahme dieses (Quasi-)Monopolsystems aufgezwungen werde.

Eine derartige, auf Art. 10 Abs. 1 Z. 4 B-VG fußende Vorgangsweise sei nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zwar prinzipiell insofern zulässig, als dieser Kompetenztatbestand als grundsätzlich inhaltlich flexibel anzusehen sei, nämlich derart (vgl. VfSlg 7567/1975, S. 403), dass es für sämtliche Bereiche des Monopolwesens geradezu kennzeichnend sei, dass

"Neuregelungen darin bestehen können, bestimmte Tätigkeiten dem Bunde vorzubehalten oder solche Vorbehalte wieder rückgängig zu machen. Nimmt der Bundesgesetzgeber eine Tätigkeit ausdrücklich von ihrer Unterstellung unter ein Monopol aus, so besteht verfassungsrechtlich kein Hindernis, dass diese Tätigkeit von dem hiezu zuständigen Gesetzgeber einer Regelung unterzogen wird."

Damit sei aber lediglich ausgesprochen worden, dass der Umfang des jeweiligen Monopols zur Disposition des einfachen Gesetzgebers stehe, nicht jedoch, dass dieser im Übrigen nicht den sonstigen, schon allgemein aus der Verfassung resultierenden Bindungen unterliegen würde. Zu Letzteren zähle insbesondere das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes sowie – speziell im Zusammenhang mit Kompetenznormen – das bundesstaatliche Berücksichtigungsprinzip (vgl. VfSlg 10292/1984).

Abgesehen davon, dass eine sachliche Rechtfertigung für ein Abgehen von der vor der GSpG-Novelle BGBl.Nr. I 73/2010 bestehenden Rechtslage nicht erkennbar sei, scheine sich die Anordnung des § 5 Abs. 1 zweiter Satz GSpG selbst unter der Annahme von dessen Kompetenzkonformität insbesondere auch mit dem Erfordernis, die vom Gesetzgeber der anderen Gebietskörperschaft wahrgenommenen Interessen nicht negieren bzw. unterlaufen zu dürfen, sondern einen angemessenen Ausgleich der eigenen Interessen mit jenen der anderen Gebietskörperschaft herbeiführen zu müssen, nicht vereinbaren zu lassen.

Dazu komme auch noch, dass diese bundesgesetzliche Regelung inhaltlich besehen einen Gehalt aufweise, wie er dem Kompetenztypus des Art. 12 B-VG – nicht jedoch jenem des Art. 10 B-VG – entspricht: Denn nur jene in Art. 12 Abs. 1 Z. 1 bis 6 B-VG aufgezählten Kompetenztatbestände ermöglichten es dem einfachen Bundesgesetzgeber, den Landesgesetzgeber an von ihm vorgegebene Grundsätze zu binden; ansonsten stünden sich (wovon auch das vorzitierte, zum Verhältnis zwischen Art. 10 und Art. 15 B-VG ergangene Erkenntnis VfSlg 10292/1984 ausgehe) der Bundesgesetzgeber und die Landesgesetzgeber – als Ausfluss des bundesstaatlichen Grundprinzips der Verfassung – nach dem Prinzip der strikten inhaltlichen Trennung gleichgeordnet gegenüber. Daraus resultiere, dass dem Bundesgesetzgeber im Falle der Inanspruchnahme eines in Art. 12 B-VG geregelten Kompetenztatbestandes allenfalls nur die Festlegung eines abstrakten Rahmens, nicht jedoch auch eine konkrete inhaltliche Bindung des Landesgesetzgebers zukommt (vgl. auch Vögl, SWK 2010, 967; Winkler, Poker und Pokerspielsalons in der Glücksspielgesetzgebung, Wien 2011, 281 f).

Indem der einfache Bundesgesetzgeber hier jedoch den Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 1 zweiter Satz GSpG dazu verpflichte, im Zuge der Regelung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten anzuordnen, dass ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1.200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden darf und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt ist, scheine er somit seinen Kompetenzbereich überschritten bzw. eine Zuständigkeit in Anspruch genommen zu haben, die durch Art. 10 Abs. 1 Z. 4 B-VG nicht (mehr) gedeckt ist, sodass insoweit ein verfassungswidriger Eingriff in die Gesetzgebungskompetenz der Länder gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG vorliege.

1.4. Mit Erkenntnis vom 16. März 2013, G 82/12 u.a., hat der Verfassungsgerichtshof den h. Gesetzesprüfungsantrag, soweit dieser gegen § 3 Abs. 1 OöGSpAG gerichtet war, abgewiesen und im Übrigen – d.h., soweit sich dieser gegen § 5 GSpG richtete – zurückgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen zunächst ausgeführt (vgl. S. 26 ff), dass die Oö. Landesregierung den beim Oö. Verwaltungssenat angefochtenen Bescheid auf § 3 i.V.m. § 18 Abs. 1 Z. 1 OöGSpAG und nicht (auch) auf § 5 GSpG gestützt habe; außerdem sei auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Bestimmung des GSpG beim UVS (unmittelbar) anwendbar sein sollte, wenn es um die – landesrechtlich geregelte – Bewilligung für die Ausspielung mit Glücksspielautomaten geht. Daher sei der Antrag, soweit er sich gegen § 5 Abs. 1 GSpG richte, als unzulässig zurückzuweisen. Auch aus dem Vorbringen des UVS, dass § 5 Abs. 1 zweiter Satz GSpG "inhaltlich besehen einen Gehalt" aufweise, "wie er dem Kompetenztypus des Art. 12 B-VG entspricht", sei für die Präjudizialität nichts zu gewinnen, weil Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen als solche ausdrücklich zu bezeichnen seien; da dies in § 5 GSpG nicht erfolgt sei, scheide es aus, diese Regelung als Grundsatzbestimmung zu qualifizieren. Darüber hinaus seien grundsatzgesetzliche Regelungen an den Ausführungsgesetzgeber adressiert und erst die Bestimmungen des Ausführungsgesetzes seien von den Behörden anzuwenden. Die Auffassung des UVS, dass er § 5 GSpG dann (mit-)anzuwenden hätte, wenn sich ihm die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer bundesgesetzlichen Grundsatzbestimmung stellt, auf deren Ermächtigung eine als Ausführungsbestimmung ergangene und von ihm anzuwendende landesgesetzliche Regelung beruht, sei daher denkunmöglich.

In der Sache sei davon auszugehen, dass es verfassungsgesetzlich zulässig sei, wenn der einfache Gesetzgeber einer Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und die Auswahlentscheidung an bindende Kriterien knüpft. Die Verwendung sog. unbestimmter Gesetzesbegriffe sei somit dann mit Art. 18 B-VG vereinbar, wenn die Begriffe einen soweit bestimmbaren Inhalt haben, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten und die Anwendung der Begriffe durch die Behörde auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden könne. Angesichts der unterschiedlichen Lebensgebiete, Sachverhalte und Rechtsfolgen, die Gegenstand und Inhalt gesetzlicher Regelungen sein könnten, sei ganz allgemein davon auszugehen, dass Art. 18 B-VG einen dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad verlange.

Die Begriffe "öffentlich" und "transparent" – also jene Bedingungen, unter denen die Oö. Landesregierung die Interessentensuche nach § 3 Abs. 1 OöGSpAG durchzuführen habe – seien auch ohne nähere Regelung im OöGSpG oder im AVG einer Auslegung zugänglich: Nach allgemeinem Verständnis werde das Erfordernis der Öffentlichkeit erfüllt, wenn ein – dem Verfahrensgegenstand – angemessener Grad an Publizität bei der Ausschreibung erzielt und die in Frage kommenden Interessenten durch die gewählte Form der Publikation erreicht werden; ein Verfahren sei dann transparent ausgestaltet, wenn die Voraussetzungen, nach denen die Vergabe der Glücksspielkonzessionen erfolgen soll, allgemein bekannt gemacht sind, sodass überprüfbar ist, ob ein Bewerber diskriminiert worden ist; dabei könne jeweils auf die §§ 14 und 21 GSpG verwiesen werden, hinsichtlich der beim Verfassungsgerichtshof – wie bereits mit Erkenntnis vom 6. Dezember 2012, B 1337/11, festgestellt – keine Bedenken entstanden seien. Darüber hinaus handle es sich bei der von der Oö. Landesregierung durchzuführenden Interessentensuche um ein Verfahren, dem die Grundregeln des Primärrechts der Union, insbesondere Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV und das daraus folgende Transparenzgebot, zugrunde liegen. Die Judikatur des EuGH verweise für Ausschreibungen zur Vergabe von Konzessionen im Dienstleistungsbereich – die beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts von keinem Sekundärrechtsakt erfasst würden – ebenfalls darauf, dass ein dem Verfahrensgegenstand angemessener Grad an Öffentlichkeit sicherzustellen sei, der die Konzessionsvergabe für einen Wettbewerb unter nicht diskriminierenden Bedingungen öffne und die Frage einer Nachprüfung zugänglich mache, ob die Konzessionsvergabe rechtmäßig erfolgt ist. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sei es daher zur Erreichung eines dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrades nicht zwingend notwendig, einen grundsätzlichen und in der innerstaatlichen sowie im Unionsrecht häufig verwendeten Begriff in einer Rechtsvorschrift detailliert zu erläutern, um eine zutreffende Auslegung der entsprechenden Bestimmung durch die Rechtsunterworfenen und die Behörde als Adressaten zu ermöglichen, sodass die angefochtenen Bestimmungen des OöGSpAG nicht dem Bestimmtheitsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG widersprechen würden.

In seinem Erkenntnis vom 6. Dezember 2012, B 1337/11, habe der Verfassungsgerichtshof auch festgestellt, dass die Ziele der Beschränkung von Glücksspielkonzessionen – nämlich: Straftaten zu verhindern, eine übermäßige Anregung zur Teilnahme am Glücksspiel durch unreglementierte Konkurrenz zu vermeiden und zu verhindern, dass Glücksspiel ausschließlich zu gewerblichen Gewinnzwecken veranstaltet wird – angesichts der nachgewiesenen Sozialschädlichkeit des Glücksspiels im öffentlichen Interesse liegen. Die Ausspielungen mit Glücksspielautomaten seien durch ein hohes Suchtpotential gekennzeichnet und würden insbesondere auch für Jugendliche spezielle Risiken in Bezug auf ein drohendes Suchtverhalten bergen. Eine Begrenzung der Anzahl an Bewilligungen zum Aufstellen und Betrieb von Glücksspielautomaten sei auch geeignet, das Ziel des Spielerschutzes und der Kriminalitätsprävention zu erfüllen. Auch die Rechtsprechung des EuGH (vgl. vom 21. September 1999, C-124/97) qualifiziere eine Regelung über den Betrieb von Glücksspielautomaten, soweit sie (sogar) nur einem einzigen Betreiber das ausschließliche Recht zum Betrieb der Automaten verleiht und damit den freien Dienstleistungsverkehr beeinträchtigt, im Hinblick auf die von ihr verfolgten Ziele (Begrenzung der Ausnutzung einer Spielleidenschaft; Vermeidung der Risiken von Betrug und anderen Straftaten) als nicht unverhältnismäßig. Die Beschränkung auf maximal drei Bewilligungen in einem Bundesland wie Oberösterreich sei auch adäquat. Es sei dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er die Erlaubnis zum Automatenglücksspiel im Rahmen eines auf drei Betreiber eingegrenzten Betriebsrechts im Hinblick auf die ordnungspolitischen Intentionen, die Spiellust und den Spielbetrieb in kontrollierte Bahnen zu lenken sowie die Risiken eines solchen Betriebs im Hinblick auf betrug und andere Straftaten zu minimieren, begrenzt. Ein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 6 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Erwerbsausübungsfreiheit liege somit nicht vor.

Schließlich könne auch dahingestellt bleiben, ob die Europäische Grundrechte-Charta auf den Regelungsbereich des Glücksspiels anwendbar ist oder nicht, zumal der vorliegende Sachverhalt nicht mit jenem dem Urteil des EuGH vom 26. Februar 2013, C-617/10, zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar sei. Denn die gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz OöGSpAG auf (nur) drei Bewilligungen zum Aufstellen und zum Betrieb von Glücksspielautomaten beschränkte Lizenzvergabe stelle unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH keinen Verstoß gegen die durch Art. 15 und 16 EGRC gewährleisteten Rechte auf Berufsfreiheit bzw. unternehmerische Freiheit dar (vgl. dazu EuGH vom 22. Jänner 1999, C-124/97, wonach sogar eine Alleinkonzession im Automatenglücksspiel nicht als unzulässig anzusehen sei, sowie weiters jüngst EuGH vom 22. Jänner 2013, C-283/11, im Hinblick auf zulässige Beschränkungen der Art. 15 und 16 EGRC). Im Übrigen könne auf die vorstehenden Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit des § 3 Abs. 1 zweiter Satz OöGSpAG verwiesen werden (vgl. auch VfGH vom 14. März 2012, U 466/11, zur Anwendung von Bestimmungen der Grundrechte-Charta als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte).

2.1. Von den sonach verfassungsrechtlich als unbedenklich zu qualifizierenden Regelungen des OöGSpAG ausgehend hat der Oö. Verwaltungssenat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Oö. Landesregierung zu Zl. IKD(Pol)-070276-2012 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 21. Mai 2013 und am 18. Juni 2013, zu der als Parteien RA Mag. H P, R L, Mag. F H, Ass.-Prof. Dr. M M und MMag. M Z als Vertreter der Erstbeschwerdeführerin; RA Mag. M P, G E und Mag. K H als Vertreter der Zweitbeschwerdeführerin; RA A W, RAA Mag. F H und Mag. K H als Vertreter der Drittbeschwerdeführerin; RA Dr. G L, C G und RAA Mag. A S als Vertreter der Erstmitbeteiligten Partei; und RA Dr. W S, H P, W G und RAA Mag. R W als Vertreter der Zweitmitbeteiligten Partei; sowie Dr. I W und Ing. R O als Vertreter der belangten Behörde erschienen sind.

2.1.1.1. In der Verhandlung am 21. Mai 2013 haben die Vertreter der Erstbeschwerdeführerin ergänzend vorgebracht, dass die von der erkennenden Kammer erstellte Tabelle (vgl. Beilage 1 zum h. Verhandlungsprotokoll, ONr. 19 des h. Aktes, S. 10 oben) sehr anschaulich zeige, wo bei der gegenständlichen Konzessionsvergabe das wahre Problem liegt – nämlich darin, dass hinsichtlich Einzelaufstellung und Automatensalons von der belangten Behörde getrennte Verfahren geführt worden seien. Darum sei auch ein Vergleich von Fakten bzw. von Unterschieden hinsichtlich der einzelnen Antragsteller von vornherein mit Problemen behaftet. Nach dem OöGSpAG dürfe es aber nur eine einheitliche Konzessionsvergabe geben; die diesbezüglich von der belangten Behörde vorgenommene Trennung könne sich hingegen auf keine Rechtsgrundlage stützen. Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 2012, B 1337/11 u.a., Pkt. IV. 2., wirke sich diese originäre Rechtswidrigkeit aber auch auf die darauf aufbauenden Bescheide aus. Für den vorgenommenen Faktenvergleich bedeute dies nämlich, dass getrennt einerseits 2 bzw. andererseits 3 Unternehmen miteinander verglichen worden seien, insgesamt aber keine Gesamtbewertung stattgefunden habe. Für die Erstbeschwerdeführerin habe sich daher keine Möglichkeit ergeben, sowohl eine Konzession für Einzelaufstellung als auch eine Konzession für Automatensalons zu beantragen, weil dies nach der Ausschreibung ausdrücklich ausgeschlossen gewesen sei. Festzuhalten sei, dass die Erstmitbeteiligte Partei auch mit einer Konzession für eine Einzelaufstellung zufrieden wäre. Bezüglich verfahrensrechtlicher Bedenken werde darauf hingewiesen, dass es sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH vom 24. September 1992, Zl. 89/06/0086, und vom 19. März 2001, Zl. 2000/17/0135) bei den Kriterien, die ein Auswahlermessen normieren, jeweils um unbestimmte Gesetzesbegriffe handle. Um diese Fragen richtig bewerten zu können, sei allerdings spezifischer wissenschaftlicher Sachverstand nötig. Für einen seriösen Gesamtvergleich hätten daher Sachverständige beigezogen werden müssen; insbesondere hätte es zur psychologischen Beurteilung des Spielerschutzes eines entsprechenden Sachverständigen (z.B. eines Psychologen oder Psychiaters) bedurft; ebenso wäre fachpädagogisches Wissens bezüglich der Spielerschutzkonzepte vonnöten gewesen. Weiters hätte auch ein Sachverständiger aus dem Bereich der Betriebswirtschaft hinsichtlich der Beurteilung des Fragenkomplexes der vorbeugenden Geldwäsche und der Frage des Standortkonzepts beigezogen werden müssen. Außerdem sei dem Gesetz in keiner Weise zu entnehmen, dass in jedem Bezirk ein Automatensalon situiert sein muss; vielmehr müsse das Standortkonzept in einem eigenen Verfahren geprüft werden.

2.1.1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin verwies zunächst darauf, dass den Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin vollumfänglich beigetreten werde. Dazu komme noch, dass – weil § 3 Abs. 5 OöGSpAG auf eine Besterfüllung abstelle – insoweit jedenfalls die Beiziehung von Sachverständigen notwendig sei. Weiters sei eine entsprechende Beurteilung nach einem "Gesamteindruck", wie ihn die belangte Behörde vorgenommen habe, gesetzlich nirgends vorgesehen: Im Bescheid sei diesbezüglich nämlich wörtlich die Rede davon, dass die Erst- und die Zweitmitbeteiligten die "aussagekräftigsten und ausführlichsten Ausführungen" getätigt hätten, weshalb sie allein deshalb aber noch nicht als die am besten Geeigneten im Sinne des Gesetzes qualifiziert seien. Vielmehr werde nochmals darauf hingewiesen, dass die Zweitbeschwerdeführerin über das effizienteste Spielerschutzkonzept verfüge; hierzu erscheine die Einholung eines facheinschlägigen Sachverständigengutachtens unumgänglich, wobei durchaus auch die Beiziehung eines Facharztes für Psychiatrie erwogen werden könnte, weil Spielsucht mittlerweile bereits als Krankheit angesehen wird. Zum Kontroll- und Warnsystem wird angemerkt, dass der Vorwurf, dass eine Spielersperre von 6 Monaten zu starr wäre, nicht nachvollziehbar ist. Obwohl das OöGSpAG diesbezüglich undeutlich sei, könne diesem jedenfalls entnommen werden, dass gerade die Z. 7 und 8 des § 3 Abs. 2 OöGSpAG die wesentlichsten Entscheidungsdeterminanten darstellen. Von der Wichtigkeit des subjektiven Spielerschutzes ausgehend gehe daher der Vorwurf, dass eine 6-monatige Sperre zu rigoros wäre, ganz offensichtlich ins Leere. Hinsichtlich des Schulungskonzeptes werde mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass dieses in den Bewerbungsunterlagen der Zweitbeschwerdeführerin – speziell in Beilage B.14 ("Sozialkonzept") – ganz detailliert ausgeführt wurde; insbesondere seien dessen Inhalte, Themenschwerpunkte, Checklisten für Mitarbeiter sowie Beobachtungsschulungen für Mitarbeiter und Gesprächsschulungen für Führungskräfte eingehend dargestellt worden, wie sich dies aus den Seiten 19 ff, 33 und 36 ff des Sozialkonzeptes ergibt. Die Zweitbeschwerdeführerin verwende überdies ein persönliches Zutrittssystem, d.h., dass jeder Spieler, der den Salon betreten will, zuvor von einem Mitarbeiter persönlich in Augenschein genommen sowie anhand von Fotos und eingegebener Daten überprüft wird. Bei der Erst- und Zweitmitbeteiligten Partei sei Derartiges hingegen nicht der Fall; vielmehr würden diese nur fallweise eine persönliche Identitätskontrolle durchführen. Eine Registrierung und lückenlose persönliche Kontrolle seien jedoch nach Auffassung der Zweitbeschwerdeführerin am besten dazu geeignet, eine effiziente Kontrolle zu gewährleisten.

2.1.1.3. Die Drittbeschwerdeführerin wies vorweg generell zum einen darauf hin, dass das "Institut Glücksspiel und Abhängigkeit" (IGA) nicht nur für die Zweitbeschwerdeführerin, sondern auch für sie als Kooperationspartner fungiere; zum anderen sei die von der Oö. Landesregierung vorgenommene Bewertung schlechthin nicht nachvollziehbar. Das Schulungskonzept der Drittbeschwerdeführerin sei von der G-Gruppe in der BRD erstellt worden, wobei die Schulungen zudem jährlich zertifiziert und adaptiert würden. Hinsichtlich des Kontroll- und Warnsystems sei darauf hinzuweisen, dass die bloße Verhinderung des Abwanderns eines Spielers in die Illegalität nur ein Sekundärziel bilden könne: Primär solle v.a. der Spieler selbst geschützt werden. Weiters stelle sich die Frage, inwieweit das Kriterium der Zusammenarbeit mit der Behörde in § 3 Abs. 2 Z. 8 OöGSpAG überhaupt eine gesetzliche Deckung finde – dies ganz abgesehen davon, dass dieser Aspekt von der Drittbewerberin in ihrer Bewerbung ohnehin im Zusammenhang mit der Konzernstruktur entsprechend dargestellt worden sei. In gleicher Weise habe etwa auch die Erstmitbeteiligte Partei nur ihre Konzernstruktur aufgezeigt. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass durch ein Abstellen darauf, welche Erfahrungen bisher mit der Behördenaufsicht gemacht wurden, seitens der belangten Behörde alle jene Bewerber ausgeschlossen worden seien, die bislang noch über keine Bewilligung für einen Automatenbetrieb verfügen. Damit erhebe sich die Frage, ob ein solches Kriterium nicht ohnehin unions- oder zumindest verfassungswidrig ist. Aus verfahrensrechtlicher Sicht stelle es schließlich ein generelles Problem dar, dass die Drittbeschwerdeführerin nur jene Aspekte aufgreifen und in Beschwerde ziehen könne, die ihr indirekt, nämlich seitens der belangten Behörde, über die Mitbewerberinnen mitgeteilt worden seien. So lasse sich daher in keiner Weise nachvollziehen, weshalb z.B. das Konzept der N AG "modern" sein solle, jenes der Drittbeschwerdeführerin hingegen nicht, etc.

2.1.1.4. Die Vertreter der Erstmitbeteiligten Partei verwiesen zunächst auf den dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraum sowie auf den gesetzlichen Ermessenspielraum der Behörde. Weiters wurde die bisherige Judikatur der Höchstgerichte zum österreichischen Glücksspielmarkt und insbesondere in Erinnerung gerufen, dass der Verfassungsgerichtshof weder Bedenken gegen die oberösterreichische Regelung noch gegen die Vergabe der Lotterielizenzen durch das Finanzministerium gehegt habe. Bezüglich der Rüge der fehlenden Sachverständigenbeurteilung sei einzuwenden, dass bislang keine der Beschwerdeführerinnen die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels habe aufzeigen können.

2.1.1.5. Die Vertreter der Zweitmitbeteiligten Partei brachten vor, dass § 3 Abs. 1 OöGSpAG explizit von drei Bewilligungen spreche und in § 6 OöGSpAG von Salonbewilligungen sowie in § 8 OöGSpAG von Einzelaufstellungen die Rede sei; daraus ergebe sich, dass es im Ermessen der Behörde stehe, eine entsprechende Festlegung dahin zu treffen, wie viele Salon- und wie viele Einzelbewilligungen vergeben werden. Außerdem verpflichte das AVG die Behörde keineswegs dazu, immer einen Sachverständigen beizuziehen, sondern nur insoweit, als die Behörde nicht selbst über den entsprechenden Sachverstand verfügt. Im gegenständlichen Verfahren gehe es konkret darum, zu gewährleisten, dass die Ausübung durch den am besten geeigneten Bewerber erfolgt, wobei in keinem der seit 1989 durchgeführten analogen Konzessionsverfahren des Bundesministeriums für Finanzen ein Sachverständiger beigezogen und dieser Umstand weder vom Verwaltungsgerichtshof noch vom Verfassungsgerichtshof beanstandet worden sei, wie sich dies insbesondere auch aus der erst jüngst ergangenen Entscheidung des VfGH vom 6. Dezember 2012, B 1337/11, ergebe. Hinsichtlich des Spielerschutzsystems sei anzumerken, dass das von der Zweitmitbeteiligten verwendete System ("N-card" der AGI) im Gegensatz zu jenen der Beschwerdeführerinnen bereits in der Praxis erprobt sei: Denn es werde schon seit 3 Jahren in Niederösterreich eingesetzt, was wohl einen bedeutenden Vorteil gegenüber bloß schriftlichen Konzepten darstelle. Hinzuweisen ist auch darauf, dass in dem bereits zuvor erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ein Abstellen auf eine Aufsicht bzw. auf die Zusammenarbeit mit der Behörde nicht als rechtswidrig angesehen wurde. Schließlich sei bezüglich der beschränkten Akteneinsicht darauf zu verweisen, dass von einer Behörde nach dem AVG die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu schützen sind.

2.1.1.6. Die Vertreter der belangten Behörde haben in dieser Verhandlung ergänzend darauf hingewiesen, dass § 3 OöGSpAG lediglich die Vergabe von drei Bewilligungen ermögliche; zudem sei auch die Anzahl der zu bewilligenden Automaten beschränkt. Davon ausgehend liege es im Ermessen der Oö. Landesregierung, nach welchem Schlüssel die Bewilligungen aufgeteilt werden. Im gegenständlichen Fall sei eine formale Trennung der Verfahren deshalb vorgenommen worden, weil die Voraussetzungen für eine Salon- und eine Einzelaufstellungsbewilligung jeweils verschieden sind. Amtsintern seien der Bewertung der Anträge ohnehin jeweils Sachverständige beigezogen worden, und zwar hinsichtlich der Thematik "Geldwäschevorbeugung" ein Sachverständiger aus der Finanzdirektion des Amtes der Oö. Landesregierung sowie in Bezug auf den Spielerschutz der Sucht- und Drogenkoordinator des Landes Oberösterreich; allen Bewerbern sei jeweils die Möglichkeit eingeräumt worden, zu den Expertisen der Amtssachverständigen Stellung zu nehmen. Zum Einwand, dass das Kriterium der bisherigen Erfahrungen mit einer Behördenaufsicht solche Bewerber, die bislang über keine Genehmigung verfügten, benachteiligen würde, sei anzumerken, dass auch die Mitbeteiligte Partei des Verfahrens zur Konzessionserteilung in Einzelaufstellung erst im Zuge des gegenständlichen Ausschreibungsverfahrens gegründet worden und ihr dennoch eine Bewilligung erteilt worden sei.

Zu Auflagenpunkt 4 des angefochtenen Bescheides sei darauf hinzuweisen, dass sämtliche Konzessionswerber vorgebracht hätten, dass sie die Glücksspielautomaten spätestens innerhalb von 12 Monaten aufstellen könnten.

Bezüglich Auflagenpunkt 1 (Befristung der Konzessionsdauer mit 15 Jahren) sei der gesetzliche Rahmen deshalb voll ausgeschöpft worden, weil eine lange Amortisationsphase bedacht werden müsse.

Auflagenpunkt 9 intendiere die Schaffung einer entsprechenden Satzungsbestimmung und Auflagenpunkt 14 verkörpere lediglich eine wörtliche Übernahme des Gesetzestextes.

2.1.2. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 10. Juni 2013, Zl. IKD(Pol)-070276/272-2013-Wa/Ta, brachte die belangte Behörde vor, dass die – nicht als Verordnung zu qualifizierende – Ausschreibungsunterlage nicht dahin auszulegen gewesen sei, dass eine Interessentin daran gehindert gewesen wäre, sowohl eine Konzession für eine Einzelaufstellung von Glücksspielautomaten als auch eine Konzession für deren Aufstellung in Automatensalons zu beantragen. Im Besonderen sei darauf hinzuweisen, dass es zwar keine objektiven Belege dafür gebe, dass auch eine kürzer als sechs Monate dauernde Sperre verhindern könne, dass der Spieler in den illegalen Spielbetrieb abgleitet. In der wissenschaftlichen Literatur werde dazu aber die Auffassung vertreten, dass eine Spielsperre kurzfristig positive Effekte nach sich ziehe, während diese Nutzeffekte mit zunehmender Zeitdauer tendenziell wieder sinken würden. Daher erscheine eine kurzfristige, abgestufte und wiederholte Sperrung von zwei bis vier Wochen besser geeignet, eine effektive Abkühlphase und intensivere Auseinandersetzung des Spielers mit seinem Suchtverhalten zu erreichen. Bei einer durchgängigen Sperrfrist von sechs Monaten erfolge hingegen realistisch besehen keineswegs eine dauerhafte Abstinenz, sondern ein Ausweichen in die Illegalität. Die Schulungskonzepte der Rechtsmittelwerberinnen würden vor allem daran leiden, dass sich in jenem der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich der vorgesehenen Rollendefinitionen keine Schulungsstandards für das gesamte operativ tätige Personal und in jenen der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin, die jeweils auf einem Schulungsprogramm des Institutes für Glücksspiel und Abhängigkeit basieren, teilweise keine Schulungsinhalte finden würden.

2.1.3.1. In der Verhandlung am 18. Juni 2013 haben MMag. M Z und Mag. F H das Schulungs- und Spielerschutzkonzept der Erstbeschwerdeführerin präsentiert und dabei vorweg auf die weit vernetzte Zusammenarbeit mit zahlreichen Spielerschutzeinrichtungen in Oberösterreich, Wien, Klagenfurt und Graz hingewiesen. Im Bereich der Schulung sei von allen Mitarbeitern zunächst ein Universitätslehrgang zu absolvieren (Basismodul: 2 Tage zu jeweils 12 Stunden mit schriftlicher Abschlussprüfung; Folgeseminare zu je 8 Stunden in 12- bis 18-Monats-Intervallen), um die Qualifikation zum Spielerschutzassistenten zu erreichen; Gebietsleiter müssten darüber hinaus einen zusätzlichen Universitätslehrgang (3 Semester; 52 Kontaktstunden; 300 Stunden Praktikum; schriftliche und mündliche Prüfungen, Seminararbeiten, etc. und kommissionelle Abschlussprüfung; Folgeseminare zu je 8 Stunden in 12- bis 18-Monats-Intervallen) besuchen; ergänzend würden in Kooperation mit der Spielsuchtberatung der Landeshauptstadt Klagenfurt hausinterne "Responsible Gaming"-Schulungen durchgeführt. Die Zugangskontrolle erfolge nach dem zertifizierten "Central Online System" (COS), das die Stammdatenerfassung und Kartenverwaltung der Spieler, die Zutrittskontrolle selbst sowie die Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme umfasse. Nach einer Erstregistrierung erfolge bei jedem weiteren Folgebesuch eine Ausweis-, Alters- und Identitätskontrolle sowie eine Prüfung des Spielers hinsichtlich des Vollbesitzes seiner geistigen Kräfte und eine Registrierung der Besuchsdauer über die Spielerkarte beim Passieren des Drehkreuzes, wobei in diesem Zusammenhang dem Jugendschutz eine besondere Bedeutung beigemessen werde. Die Registrierung, Zutrittskontrolle und Kontrolle der Tagesspielzeit werde durch ein permanentes Ineinandergreifen von persönlicher Kontrolle durch den Spielerschutzassistenten und durch elektronische Kontrolle mittels COS gesteuert und aktualisiert, und zwar nach dem Prinzip des individualisierten Spielerschutzes, d.h. hinsichtlich jeden Spielers permanent eine individuelle, nicht an einen allgemeinen Stichtag gebundene Kontrolle über einen Zeitraum von 180 Tagen vorgenommen werde. Dem Standpunkt der belangten Behörde, dass sich die für Problemspieler vorgesehenen Schutzmaßnahmen einer Sperre von 6, 12 oder 24 Monaten bzw. auf unbestimmte Dauer jeweils als zu rigide erweisen würden, sei jedenfalls entschieden entgegenzutreten. Denn diese Sperren würden erst ein Instrument der tertiären Prävention darstellen: Wie sich aus der wissenschaftlichen Literatur ergebe, liege deren Zwecksetzung nämlich nicht (schon) in der Einflussnahme auf die Entstehung eines problematischen Spielverhaltens, sondern (erst) in der Reduktion der daraus resultierenden Schadensfolgen, weshalb diese auch entsprechend wirksamer seien, wenn sie mit einer komplementären Behandlung verbunden werden.

2.1.3.2. Für die Zweitbeschwerdeführerin haben G E und Mag. K H (als Vertreterin des Institutes für Glücksspiel und Abhängigkeit) in dieser Verhandlung darauf hingewiesen, dass das Schulungskonzept davon ausgehe, dass alle Mitarbeiter eine Grundschulung (48 Unterrichtseinheiten; weitere 12 Vertiefungseinheiten alle 18 Monate; Anwesenheitspflicht; schriftliche und mündliche Prüfungen), leitende Mitarbeiter darüber hinaus eine Spezialschulung (100 Unterrichtseinheiten; weitere 20 Vertiefungseinheiten alle 12 Monate; schriftliche und mündliche Prüfungen) zu absolvieren hätten. Hinsichtlich des Spielerschutzes sei darauf zu verweisen, dass sich das Zutrittssystem aus vier Elementen – Kontrolle des amtlichen Lichtbildausweises; Registrierung und Ausstellung einer personengebundenen Spielerkarte; Aufklärung über sicheres Spiel, Limits und Selbstsperre; Identitätskontrolle bei jedem Salonbesuch durch geschultes Personal und durch ein elektronisches System – zusammensetze. Aus dem Ineinandergreifen der Kontrolle durch das geschulte Personal und das elektronische System resultiere eine Früherkennung von problematischem Spielerverhalten anhand der Parameter "Spielhäufigkeit: 15 Besuche pro 30 Tage", "Spieldauer: 10 Mal die maximale Tagesspieldauer pro 30 Tage" und "Verlust: 1.870 Euro pro 30 Tage", wobei bei einer Überschreitung von zwei Parametern abgestufte Spielerschutzmaßnahmen (Besuchsbeschränkung, Gespräch mit einem qualifizierten Mitarbeiter, Einholung von Bonitätsauskünften, Heranführung an ein Hilfesystem und zuletzt eine Sperre) zum Tragen kommen.

2.1.3.3. Hinsichtlich ihres Schulungskonzeptes wies die Drittbeschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter darauf hin, dass dieses vom Institut für Glücksspiel und Abhängigkeit entwickelt worden sei und daher jenem der Zweitbeschwerdeführerin entspreche. Das Spielerschutzkonzept der Drittbeschwerdeführerin stütze sich auf drei Säulen, nämlich: Zutrittssystem, Erkennen von problematischem Spielerverhalten sowie Reaktion auf dieses Verhalten. Beim erstmaligen Zutritt erfolge nach einer Ausweiskontrolle und Registrierung der Spielerdaten eine Bekanntgabe von Wochenhöchstlimits und die Aushändigung einer mit PIN versehenen Gästekarte. Auch bei weiteren Besuchen müsse sich der Spieler stets mit einem amtlichen Lichtbildausweis identifizieren; zudem werde eine weitere Registrierung samt Aktivierung der individualisierten Spielerkarte vorgenommen, wobei ohne diese Maßnahmen die angebrachte physische Sperre (Drehkreuze) zum Automatensalon nicht passiert werden könne. Die mittels Spielerkarte abrufbaren Daten (z.B. Höchstspieldauer) werden am Glücksspielautomaten angezeigt; bei Erreichen der Höchstlimits schaltet sich dieser automatisch mit der Folge ab, dass auch keine anderen Automaten bespielbar sind. Die Erkennung eines problematischen Spielverhaltens erfolge einerseits durch speziell geschulte Mitarbeiter, andererseits aufgrund der elektronisch gespeicherten Spielerdaten. Als Reaktion darauf sei ein abgestufter Maßnahmenkatalog vorgesehen, der im Wesentlichen ein Reflexionsgespräch durch geschultes Personal, die Vereinbarung eines eingeschränkten Besuches sowie zuletzt die Sperre des Spielers für mindestens sechs Monate vorsehe; dieser Katalog werde von einer unabhängigen Spielerschutzkommission, die sich aus europäischen Fachleuten und Vertretern des Institutes für Glücksspiel und Abhängigkeit zusammensetze, ständig evaluiert und adaptiert. Zu der in diesem Zusammenhang geäußerten Kritik dahin, dass die Regelung über die Dauer der Sperre zu starr sei, müsse der Oö. Landesregierung entgegengehalten werden, dass auf einer Vorstufe ohnehin bereits eine Einschränkung der Besuchsdauer vorgesehen ist und eine Sperrfrist nach Auffassung namhafter Wissenschafter nur bei einer längeren Dauer sinnvoll sei. Die Bedenken der belangten Behörde hinsichtlich der Verletzung des Datenschutzes deshalb, wenn und weil die Angehörigen des Spielers in das Reflexionsgespräch einbezogen werden, sowie dahin, dass Spielern gleichsam eine Blanko-Spielerkarte ausgestellt werde, könnten angesichts des Vorliegens einer Einwilligung bzw. einer Unterschrift auf der Karte und des mit dieser verbundenen individuellen PIN-Codes schlechthin nicht nachvollzogen werden.

2.1.3.4. Die Erstmitbeteiligte Partei hat durch ihren Vertreter C G darauf hingewiesen, dass eine umfassende Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Spielerschutzeinrichtungen bestehe. Die Ausbildung ihrer Mitarbeiter erfolge nach einem ISO-zertifizierten Konzept der "N Academy" durch externe Experten, wobei der Inhalt und die Einhaltung dieser Bildungspläne einer kontinuierlichen Inspektion unterliege. Danach hätten die Mitarbeiter zunächst innerhalb der ersten 4 Wochen eine 4 Tage dauernde Basisschulung zu absolvieren, deren Lehrinhalt quartalsweise überprüft werde; Präventionsbeauftragte müssten nach ihrer Nominierung eine 11 Tage dauernde Intensivschulung samt jährlicher Überprüfung der Lerninhalte durchlaufen. Das Spielerschutzkonzept basiere auf dem mit dem Datenschutzgütesiegel 2011 ausgezeichneten und bei der Datenschutzkommission registrierten "N-Ampelsystem", wobei hervorzuheben sei, dass die Spielintensität monatlich und die Besuchshäufigkeit halbjährlich kontrolliert werde. Bei einem auffälligen Spielverhalten werde zunächst ein Warn- und Informationsgespräch durchgeführt; in der Folge komme es zu einer Besuchsvereinbarung bzw. –beschränkung und zuletzt zu einer Selbstsperre oder zu einer unternehmensseitigen Sperre des Spielers.

2.1.3.5. Die Zweitmitbeteiligte Partei hat durch ihre Angestellten R H P und W G betont, dass entsprechende Rahmenvereinbarungen mit der "N Academy", mit der Wirtschaftskammer Steiermark und mit einer Gesellschaft in Oberösterreich bestünden. Ihr aus 15 Modulen bestehendes Schulungskonzept werde im Wege einer unternehmenseigenen Abteilung umgesetzt, wobei die Filialmitarbeiter und Filialgeschäftsleiter jeweils 10 Module und die Regionalgeschäftsleiter 5 gesonderte Module absolvieren müssten. Das Spielerschutzkonzept basiere auf einer zentralen Datenbank, die mit den einzelnen Salons verbunden sei. Mittels eines elektronisch gesteuerten Zutrittskontrollsystems werde die Tageshöchstspieldauer kontrolliert, wobei das Warnsystem zunächst die Besuchshäufigkeit und Spielintensität analysiere und zudem eine soziale Kontrolle durch speziell geschulte Mitarbeiter erfolge. Bei einem auffälligen Spielerverhalten werde eine Bonitätsauskunft eingeholt; erscheint das Existenzminimum gefährdet, erfolge zunächst eine Halbierung der Tageshöchstspieldauer und/oder eine Einschränkung der Besuchshäufigkeit sowie zuletzt eine unternehmensseitige Sperre. Begleitend komme jedem Spieler die Möglichkeit zu, jederzeit eine freiwillige Selbstsperre zu beantragen.

2.1.4. Die Verhandlungsprotokolle (ONr. 19 und ONr. 23 des h. Aktes) werden hiermit zum integrierenden Bestandteil der Begründung dieses Bescheides erklärt.

2.2.1. In ihrer abschließenden Stellungnahme vom 8. Juli 2013 bringt die Erstbeschwerdeführerin zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens nochmals vor, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Trennung des Verfahrens zur Vergabe der Konzessionen für eine Aufstellung in Automatensalons einerseits und in Einzelaufstellung andererseits gesetzlich nicht gedeckt sei, weil ein dementsprechendes Ermessen tatsächlich nicht bestehe; dadurch sei die Rechtsmittelwerberin auch deshalb in ihren Rechten verletzt worden, weil die nach § 3 Abs. 5 OöGSpAG vorgesehene Auswahl der besten Bewerber nicht unter allen Konkurrenten vorgenommen worden sei. Außerdem hätten auf Grund der Unbestimmtheit der Auswahlkriterien jedenfalls unabhängige Sachverständige beigezogen werden müssen, weil es sich hierbei nicht bloß um reine Rechtsfragen, sondern jeweils um questiones mixtae handelt, die auch eine entsprechende Fachkenntnis erfordern. Neben einer neuerlichen ausführlichen Darstellung des Schulungs- und des Spielerschutzkonzeptes der Erstbeschwerdeführerin wird hinsichtlich der bemängelten Starrheit der Sperrfristen ergänzend darauf hingewiesen, dass nach der wissenschaftlichen Literatur die Grundvoraussetzung für eine Verhaltensänderung des Spielers vor allem in dessen Eigenmotivation sowie in der Übernahme der Selbstverantwortung liege; dies könne aber in einer kürzeren, allenfalls bloß 14-tägigen Frist sicher nicht effektiv erreicht werden. Hinsichtlich der Amortisationsdauer wird mit umfassender Begründung festgestellt, dass diese bei 81/2 Jahren liegt.

In einer nachträglichen Äußerung vom 24. Juli 2013 bringt die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie im Berufungsverfahren keine Änderungen ihres ursprünglichen Antrages vorgenommen habe. Darüber hinaus habe sie bislang weder Glücksspielautomaten produziert noch aufgestellt; lediglich im Bundesland Kärnten sei demnächst die Ausübung einer – ihr dort bereits erteilten – Konzession in Aussicht genommen, wobei das Bundesministerium für Finanzen bereits einen Staatskommissär bestellt habe. Das Vorbringen der Zweitmitbeteiligten Partei, wonach (u.a. auch) die Erstbeschwerdeführerin illegal Glücksspiel anbiete, erweise sich daher als völlig haltlos.

2.2.2. Die Zweitbeschwerdeführerin weist in ihrer abschließenden Stellungnahme vom 28. Juni 2013 zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens unter Vorlage entsprechender Nachweise darauf hin, dass sie im Bundesland Niederösterreich bereits seit dem Jahr 2006 in Kooperation mit einer 100%igen Tochter der N AG fünf Automatensalons betreibe und sohin bereits über eine mehrjährige praktische Erfahrung verfüge. Seither sei das Zutrittssystem um eine persönliche Identifikation der Spielkunden im Wege einer Gesichtskontrolle erweitert worden; der daraus entstehende erhöhte Personalaufwand werde dadurch aufgewogen, dass ein unbefugter Gebrauch der Spielerkarte kaum mehr möglich sei. Außerdem könnten so schon unmittelbar beim Betreten des Spielsalons allenfalls erforderliche Aufklärungsgespräche geführt werden. Weiters erweise sich eine unter Wahrung der entsprechenden gesetzlichen Vorgaben weitestmögliche Einbeziehung von Familienangehörigen – die ohnehin nicht per se zu einer Spielersperre führen könne – bei sozial inadäquaten Verhaltensweisen als unumgänglich. Hinsichtlich des Schulungskonzeptes wird darauf hingewiesen, dass das vom Institut für Glücksspiel und Abhängigkeit erstellte Programm bereits von allen Mitarbeitern durchlaufen werde. Zuletzt wird nochmals die Einrichtung einer externen und unabhängigen Spielerschutzkommission und die Absicht zur Gründung einer Sozialstiftung sowie hervorgehoben, dass die Amortisationsdauer rein rechnerisch mit 7 Jahren, unter Einbeziehung weiterer Faktoren – insbesondere der Zeit für die Errichtung der Spielsalons, der ungewissen Dauer der Anlaufphase und der Bekämpfung des illegalen Glücksspiels sowie eines Unternehmensgewinnes – jedoch realistisch betrachtet mit 10 Jahren anzusetzen sei.

2.2.3. In ihrer abschließenden Stellungnahme vom 8. Juli 2013 bringt die Drittbeschwerdeführerin (mit näheren Hinweisen) vor, dass der EuGH ausgesprochen habe, dass die Dauer der Erteilung einer Konzession (zur Ausübung bedarfsgebundener gewerblicher Tätigkeiten) durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein müsse und nicht über das zur Zielerreichung geeignete Maß hinausgehen dürfe. Davon ausgehend sei bei einem Investitionsvolumen von 14,7 Mrd Euro eine Amortisationsdauer von 6,09 Jahren zu veranschlagen, woraus sich ergebe, dass die von manchen Konkurrentinnen angegebene Frist von 10 Jahren offenkundig als überhöht erscheine. Weiters wird darauf hingewiesen, dass das Spielerschutzkonzept der beiden Mitbeteiligten Parteien – abgesehen davon, dass dieses als zu starr erscheine – insofern nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche, als davon solche Spieler, die nicht zu jener 5%-Gruppe mit der höchsten Besuchsanzahl zählen, von vornherein nicht erfasst würden. Dem gegenüber schütze das Konzept der Drittbeschwerdeführerin nicht nur (wie aus gleichheitsrechtlicher Sicht geboten:) vermögende, sondern auch jene Spieler, deren Bonität bzw. Existenzminimum noch nicht konkret gefährdet ist. Außerdem stelle eine von ihr intendierte Spielersperre ebenfalls bloß eine ultima-ratio-Maßnahme für solche Fälle dar, in denen das vorgeschaltete Beratungsgespräch, die freiwillige Beschränkung der Besuchsdauer, die Einschränkung der Besuchsanzahl, etc. nicht den gewünschten Erfolg erzielen. Im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde sei zudem davon auszugehen, dass Spieler erst bei langfristigen Sperren damit beginnen, dauerhafte Lösungen zur Bekämpfung ihrer Sucht in Betracht zu ziehen. Dass die über eine Initiative von Dritten, insbesondere von Familienangehörigen, veranlassten Sperren gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen würden, sei nicht nachvollziehbar. Schließlich erwiese sich ein von externen Unternehmen – wie dem Institut für Glücksspiel und Abhängigkeit – in Anspruch genommenes Schulungssystem mit Blick auf die Zwecksetzungen der gegenständlichen Konzessionsvergabe deshalb effizienter, weil dies wesentlich weniger von ökonomische Interessen beeinflusst erscheine als eine interne Schulung.

2.2.4. Die Erstmitbeteiligte Partei führt in ihrer abschließenden Stellungnahme vom 5. Juli 2013 zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens unter Vorlage entsprechender Nachweise aus, dass sie schon jetzt über zahlreiche bestens geschulte Mitarbeiter, deren Weiterbildung beständig forciert und deren Wissensstand laufend überprüft werde, verfüge. Auch ihr Kontrollsystem, das Spielerschutz auf höchstem Niveau biete, habe sich schon seit dem Jahr 2007 in der Praxis bewährt. Außerdem sei ihr bereits in Niederösterreich und in Kärnten jeweils eine Konzession zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt worden, wobei ihr Spielerschutzsystem jeweils als das beste bewertet worden sei. Die Amortisationsdauer liege grundsätzlich bei 10 Jahren, könne bei einer Verringerung bestimmter Investitionen jedoch auch bereits vorher erreicht werden.

2.2.5. Die Zweitmitbeteiligte Partei bringt in ihrer abschließenden Stellungnahme vom 8. Juli 2013 zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens unter Hinweis auf weitere Belege zunächst vor, dass sich die Schulungs- und Spielerschutzkonzepte der Beschwerdeführerinnen nunmehr derart erheblich von jenen unterscheiden würden, die zum Zeitpunkt der Bewerbung vorgelegt wurden, dass dies einer Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages gleichzuhalten sei. Davon abgesehen habe die Erstbeschwerdeführerin keine Nachweise über eine tatsächlich bestehende Zusammenarbeit mit den von ihr angeführten Spielerschutzeinrichtungen vorgelegt; weiters sei nicht ersichtlich, inwieweit auch deren operative Mitarbeiter, die nicht in einem Kontakt zu Kunden stehen, geschult werden; die Aktivierung der Spielerdaten in der Zentraldatenbank erfolge nicht automatisch; die Argumente für eine starre sechsmonatige Spielersperre seien nicht nachvollziehbar; und schließlich stehe die Erstbeschwerdeführerin im Verdacht, illegales Glücksspiel anzubieten. Die Zweitbeschwerdeführerin habe nicht nur ihre Spielerkarte in unzulässiger Weise aktualisiert, sondern es sei auch nicht nachvollziehbar, wann nach ihrem Spielerschutzsystem der 30-tägige Beobachtungszeitraum beginne und welche genaue Rolle der Spielerschutzkommission zukomme; außerdem stehe auch die Zweitbeschwerdeführerin im Verdacht, illegales Glücksspiel anzubieten. Zuletzt sei darauf hinzuweisen, dass auch die Drittbeschwerdeführerin ihre Spielerschutzkarte in unzulässiger Weise aktualisiert habe; außerdem sei auch nicht erkennbar, welches Spielerverhalten ein Reflexionsgespräch und eine Besuchseinschränkung auslöst; schließlich sei auch die hinter der Drittbeschwerdeführerin stehende Unternehmensgruppe in den letzten Jahren mehrfach im Verdacht gestanden, in der BRD Glücksspielautomaten manipuliert bzw. illegale Glücksspiele betrieben zu haben. Aus der Sicht der Erstmitbeteiligten Partei betrage die Amortisationsdauer 10 Jahre.

2.3. Nach § 67a AVG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer zu entscheiden.


3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:


3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz des Oö. Glücksspielautomatengesetzes, LGBl.Nr. 35/2011 i.d.g.F. LGBl.Nr. 4/2013 (im Folgenden: OöGSpAG), darf eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten – d.i. nach § 2 Z. 2 OöGSpAG eine technische Vorrichtung zur Durchführung von Glücksspielen – nur mit Bewilligung der Landesregierung erfolgen. Unter einer Ausspielung mit Glücksspielautomaten ist gemäß § 2 Z. 3 und 4 OöGSpAG ein Glücksspiel – d.i. nach § 2 Z. 1 OöGSpAG ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt – zu verstehen, das 1.) ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht, bei dem 2.) ein Spieler oder ein anderer eine vermögenswerte Leistung im Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringt (Einsatz) und bei dem vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt (Gewinn) wird, sofern es sich nicht um eine Warenausspielung gemäß § 4 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes, BGBl.Nr. 620/1989 i.d.F. BGBl.Nr. I 111/2010 (im Folgenden: GSpG), handelt, und bei der 3.) die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Die Aufstellung und der Betrieb von Glücksspielautomaten kann entweder in Automatensalons – d.s. nach § 2 Z. 5 OöGSpAG ortsfeste, öffentlich zugängliche Betriebsstätten mit mindestens zehn und höchstens 50 Glücksspielautomaten – oder in Form der Einzelaufstellung – darunter ist gemäß § 2 Z. 8 OöGSpAG die Aufstellung und der Betrieb von bis zu drei Glücksspielautomaten in derselben Betriebsräumlichkeit zu verstehen – erfolgen.

Nach § 3 Abs. 1 zweiter und dritter Satz OöGSpAG dürfen insgesamt lediglich drei Bewilligungen zum Aufstellen und Betrieb von Glücksspielautomaten im Bundesland Oberösterreich erteilt werden, wobei die Bewilligungserteilung durch die Landesregierung nach vorheriger öffentlicher und transparenter Interessentensuche zu erfolgen hat.

Gemäß § 3 Abs. 2 OöGSpAG darf eine solche Bewilligung jeweils nur einer juristischen Person, die als Kapitalgesellschaft mit einem Aufsichtsrat eingerichtet ist (Z.1); die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und durch deren Einfluss eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet ist (Z. 2); die über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 8.000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten verfügt, wobei die rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Art und Weise nachzuweisen ist und die Mittel mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 % des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals sicherzustellen sind (Z. 3); die einen oder mehrere Geschäftsleiter bestellt, die auf Grund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung, BGBl.Nr. 194/1994 i.d.F. BGBl.Nr. 111/2010, vorliegt (Z. 4); die eine Konzernstruktur vorweist, die eine wirksame Aufsicht über die Bewilligungsinhaberin nicht behindert (Z. 5); die Maßnahmen vorsieht, die gemäß § 2 Abs. 3 GSpG eine über einen Zentralcomputer vernetzte Durchführung der Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH ermöglichen (Z. 6); die ein Konzept über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtungen vorweist (Z. 7); die ein Konzept über ein Kontrollsystem und die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche und der Spielzeiten der Spieler vorlegt (Z. 8); und die satzungsgemäß ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter mit Kontrollrechten im Sinn des § 76 des Bankwesengesetzes, BGBl.Nr. 532/1993 i.d.F. BGBl.Nr. 118/2010, vorsieht (Z. 9); erteilt werden.

Gemäß § 3 Abs. 3 OöGSpAG ist die Bewilligung schriftlich, und zwar in Form eines Bescheides zu erteilen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung der Bestimmungen über den Spielerschutz, der Geldwäschevorbeugung sowie der Aufsicht dient. Unter diesen Voraussetzungen können auch nachträglich Auflagen vorgeschrieben werden. Im Bewilligungsbescheid ist insbesondere die mit längstens 15 Jahren begrenzte Dauer der Bewilligung (Z. 1); die Höhe und Art der zu leistenden Sicherstellung (Z. 2); der Anzahl der zulässigen Glücksspielautomaten sowie die Frist für ihre Aufstellung (Z. 3); die Einhaltung der Maßnahmen zum Spielerschutz, der Geldwäschevorbeugung und der Aufsicht (Z. 4); sowie eine Betriebspflicht (Z. 5) festzusetzen.

Nach § 3 Abs. 4 OöGSpG darf bei der gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 OöGSpAG festzusetzenden Anzahl von Glücksspielautomaten ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1.200 Einwohner des Bundeslandes Oberösterreich – wobei sich die Einwohnerzahl des Bundeslandes Oberösterreich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstands oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung maßgeblich ist, bestimmt – insgesamt nicht überschritten werden.

Treten mehrere Bewilligungswerberinnen, die die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 OöGSpAG erfüllen, gleichzeitig auf, so hat die Landesregierung gemäß § 3 Abs. 5 OöGSpAG derjenigen Bewilligungswerberin den Vorzug zu geben, die die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Z. 4, Z. 5, Z. 7 und Z. 8 OöGSpAG am besten erfüllt.

Gemäß § 3 Abs. 6 OöGSpAG ist die Bewilligungsinhaberin dazu verpflichtet, die ihr übertragene Bewilligung ununterbrochen und unter vollständiger Aufstellung aller bewilligten Glücksspielautomaten durchzuführen.

3.2. Im gegenständlichen Fall ist zunächst zu konstatieren, dass die von der Oö. Landesregierung – wie sich aus dem angefochtenen Bescheid sowie aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 28. März 2012, Zl. IKD(Pol)-070276/200-2012-Wa, ergibt – gemäß § 3 OöGSpAG erteilten Bewilligungen insgesamt 1.173 Glücksspielautomaten (nämlich: 449 Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung und zwei Mal 362 Glücksspielautomaten in Automatensalons) umfasst. Da das von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt kundgemachte Ergebnis (zum Stand 31. Oktober 2010 für das Finanzjahr 2012) eine endgültige Bevölkerungszahl von 1,412.064 für das Bundesland Oberösterreich aufweist (bzw. zum Stand 31. Oktober 2009 für das Finanzjahr 2011 eine endgültige Bevölkerungszahl von 1,410.622 aufwies), würde für ein Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1.200 Einwohner rechnerisch eine höchstzulässige Gesamtzahl von 1.176,72 Glücksspielautomaten resultieren (bzw. hätte eine höchstzulässige Gesamtzahl von 1.175,52 Glücksspielautomaten resultiert). Da diese Höchstzahl mit den eingangs angeführten Bewilligungsbescheiden insgesamt (1.173 Glücksspielautomaten) offenkundig nicht überschritten wird, wird dadurch aber den Anforderungen des § 3 Abs. 4 OöGSpAG entsprochen, sodass sich diese (und damit auch der angefochtene Bescheid) jedenfalls insoweit nicht als rechtswidrig erweisen.

3.3. Gleiches gilt im Ergebnis für die von der belangten Behörde getroffene Grundsatzentscheidung, zwei Bewilligungen für eine Aufstellung in Automatensalons und lediglich eine Bewilligung für eine Einzelaufstellung zu erteilen.

Denn diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dem OöGSpAG – ausgehend davon, dass insgesamt lediglich drei Bewilligungen erteilt werden dürfen (vgl. § 3 Abs. 1 zweiter Satz OöGSpAG) – zwar kein explizites Kriterium dafür entnommen werden kann, in welchem Verhältnis die Konzessionen für Automatensalons einerseits und die Einzelaufstellungsgenehmigungen andererseits zueinander zu stehen haben.

Angesichts des Umstandes, dass in den §§ 6 bis 8 OöGSpAG ausdrücklich beide Arten der Bewilligungserteilung statuiert sind, lässt sich mit Blick auf das – bloß unter Gesetzesvorbehalt gewährleistete – Grundrecht der Erwerbsfreiheit (vgl. Art. 6 und Art. 18 StGG sowie Art. 15 und Art. 16 EGRC) aber zunächst ableiten, dass es wohl in gleicher Weise unzulässig wäre, entweder keine Bewilligung für eine Aufstellung in Automatensalons und stattdessen drei Bewilligungen für eine Einzelaufstellung zu erteilen oder umgekehrt: In einem solchen Fall würde nämlich entweder die Gruppe jener Interessenten, die eine Aufstellung in Automatensalons präferieren, oder jene, die eine Einzelaufstellung bevorzugt, im jeweils denkmöglich intensivsten Umfang in ihrer Rechtsposition beeinträchtigt, weil ihnen jegliche Bewilligung gänzlich versagt bliebe, obwohl die rechtspolitische Festlegung des Gesetzgebers zweifelsfrei darin besteht, dass beide Formen der Automatenaufstellung jeweils zulässige und offenkundig auch gewünschte Typen der Bewilligungsausübung bilden. Ein derart unverhältnismäßiges Ergebnis kann jedoch unschwer dadurch vermieden werden, dass seitens der Vollzugsbehörde bei der Erteilung der beantragten Bewilligung (abgesehen von dem gegenständlich nicht maßgeblichen Fall, dass sich für einen dieser Typen de facto kein Interessent gefunden hätte) keine dieser beiden Formen ausgeschlossen wird.

Davon ausgehend stellt sich sohin die Frage, ob entweder eine Bewilligung für eine Aufstellung in Automatensalons und zwei Konzessionen für eine Einzelaufstellung vergeben werden oder umgekehrt, in rechtlicher Hinsicht als eine Ermessensentscheidung dar; dies derart, dass der Gesetzgeber, indem er ein entsprechendes Verhältnis nicht selbst festlegt, die Entscheidung hierüber in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum der für die Vollziehung des OöGSpAG zuständigen Bewilligungsbehörde delegiert hat. Dass sich die Oö. Landesregierung in Ausübung dieser Befugnis – wie sie dies zuletzt auch in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2013, Zl. IKD(Pol)-070276/272-2013-Wa/Ta, zum Ausdruck brachte (vgl. S. 2) – davon leiten ließ, dass eine Aufstellung in Automatensalons "für eine Betreiberin wesentlich lukrativer und auch leichter durchzuführen" ist, was "auch an der geringeren Anzahl der Bewerberinnen für die Einzelaufstellung" ersichtlich wurde, kann aber im weiteren Zusammenhang damit, dass die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bei einer Aufstellung in Automatensalons wegen der insgesamt geringeren Anzahl von Standorten vergleichsweise wesentlich effektiver und effizienter durch die Behörde kontrolliert werden kann, objektiv besehen weder als der Zwecksetzung des OöGSpAG zuwiderlaufend und damit als eine gesetzwidrige Ermessensausübung noch als ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Erwerbsfreiheit qualifiziert werden. Denn den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass "gerade der unkontrollierte Betrieb von Glücksspielautomaten ..... die Gefahr in sich" birgt, "dass weder der Spieler- noch der Jugendschutz entsprechend wahrgenommen wird"; daher reicht "die Glücksspielaufsicht ..... von der Überwachung der Gesellschaftsbeschlüsse im Aufsichtsrat durch behördliche Staatskommissäre über einzelne Bewilligungspflichten im laufenden Betrieb bis zur Überprüfung vor Ort", wobei "dem verstärkten Spielerschutz insofern Rechnung getragen werden [soll], als die Bewilligungswerberin für ihre Automatensalons einen oder mehrere Geschäftsführer zu bestellen hat, die entsprechend fachlich vorgebildet sein müssen und die für die Einhaltung der Maßnahmen dieses Landesgesetzes verantwortlich sind" (vgl. Blg 327/2011 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags, XXVII. GP, S. 2 und 6). Die Vergabe von bloß einer Bewilligung für eine Einzelaufstellung erweist sich sohin als ein zur Erreichung des Zieles einer im Interesse des Spielerschutzes vergleichsweise effizienteren Kontrolle sowohl geeignetes als auch maßhaltendes Mittel, weil unter dem Aspekt, dass insgesamt lediglich drei Konzessionen vergeben werden dürfen (vgl. § 3 Abs. 1 zweiter Satz OöGSpAG), die Erteilung einer Bewilligung für eine Einzelaufstellung zumindest nicht ausgeschlossen wird.

3.4. Dass sämtliche Bewilligungswerberinnen dann eine Verfahrensgemeinschaft bilden, wenn die Interessentensuche faktisch dazu führt, dass diese ihre Anträge zeitgleich, nämlich wie im gegenständlichen Fall bis zu dem von der Oö. Landesregierung gesetzten Fristablauf (15. September 2011) eingebracht haben, ergibt sich schon aus § 3 Abs. 5 OöGSpAG: Wenn danach nämlich unter mehreren gleichzeitig auftretenden Bewilligungswerberinnen derjenigen der Vorzug zu geben ist, die die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Z. 4, Z. 5, Z. 7 und Z. 8 OöGSpAG am besten erfüllt, so setzt dies offenkundig einen vorangehenden Vergleich zwischen solchen Antragstellerinnen voraus, wobei von Gesetzes wegen nach dem Typus der Automatenaufstellung nicht differenziert wird. Dies schließt zwar nicht aus, dass (jeweils nach den unterschiedlichen Formen) getrennte Bescheide ergehen; aus der Sicht des erst- und der höherinstanzlichen Verfahren(s) sind diese jedoch materiell als eine Einheit zu betrachten.

Soweit dem bzw. den von der belangten Behörde geführten Verfahren aus diesem Blickwinkel etwaige Mängel anhaften, ist schließlich darauf hinzuweisen, dass solche Rechtswidrigkeiten als beseitigt gelten, wenn sie im Berufungsverfahren vermieden bzw. behoben wurden; dies betrifft insbesondere die von einigen Beschwerdeführerinnen monierte Verweigerung der Einsichtnahme in Teile des Aktes der belangten Behörde und der daraus resultierenden Unmöglichkeit der Stellungnahme zu dem Bewerbungsantrag der Mitkonkurrentinnen sowie die durch den Wechsel von bestimmten Personen bewirkten "Antragsänderungen" Letzterer, zumal im Berufungsverfahren kein Neuerungsverbot gilt (vgl. § 66 Abs. 4 AVG).

3.5.1. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 28. März 2012, Zl. IKD(Pol)-070276/200-2012-Wa, getroffene Feststellung, dass die Beschwerdeführerinnen und die Mitbeteiligten Parteien die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Z. 1 (Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat), Z. 2 (keine Gefährdung der ordnungspolitischen Zuversicht), Z. 3 (Stamm- oder Grundkapital von mindestens 8.000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomat), Z. 4 (geeigneter und erfahrener Geschäftsführer), Z. 5 (eine wirksame Aufsicht nicht behindernde Konzernstruktur), Z. 6 (Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH) und Z. 9 (Entsenderecht für einen Staatskommissär) OöGSpAG sowie des § 3 Abs. 6 OöGSpAG (Betriebspflicht), des § 14 OöGSpAG (Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung) und des § 17 OöGSpAG (Spielordnung) erfüllen, blieb im Berufungsverfahren unbestritten.

3.5.2. Davon ausgehend waren nur mehr jene Bewilligungsvoraussetzungen einer eingehenden Prüfung zu unterziehen, deren Erfüllung zweifelhaft schien bzw. i.S.d. § 3 Abs. 5 OöGSpAG eine Bewertung hinsichtlich ihrer präsumtiv vergleichsweise besseren Erfüllung erforderte.

3.5.2.1. In diesem Zusammenhang wendet die Zweitmitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2013 ein, dass sämtliche Beschwerdeführerinnen im Verdacht stünden, illegales Glücksspiel anzubieten; nähere Ausführungen finden sich dazu jedoch nicht und auch konkrete Beweise wurden nicht beigebracht bzw. nicht benannt. Insbesondere ergibt sich eine für ein Behördenverfahren notwendige spezifische Verdachtslage auch nicht aus dem mit dieser Stellungnahme vorgelegten Ausdruck der Internet-Seite "www.spieler-info.at".

Sollte die Zweitmitbeteiligte Partei mit diesem Vorwurf allenfalls darauf abzielen, dass gegen die Beschwerdeführerinnen bereits behördliche Beschlagnahmeverfahren anhängig sind, so ist sie darauf zu verweisen, dass auch der Oö. Verwaltungssenat selbst – und mit ihm zahlreiche namhafte Wissenschafter – die Auffassung vertreten haben, dass das dem GSpG zu Grunde liegende, das OöGSpAG materiell determinierende (Quasi-)Monopolsystem als verfassungswidrig erscheint (und dem entsprechend einen Antrag auf Gesetzesprüfung gestellt hat; vgl. dazu schon oben, 1.3.). Dass der Verfassungsgerichtshof in der Folge mit Erkenntnis vom 16. März 2013, G 82/12 u.a, gegenteilig entschieden hat, muss angesichts des Umstandes, dass diesem zur Klärung einer solchen Rechtsfrage eine (auf nationaler Ebene) generell verbindliche Letztentscheidungsbefugnis zukommt, hingenommen werden; dies kann jedoch nicht bedeuten, dass jene, die vor diesem Zeitpunkt mit plausiblen Argumenten eine abweichende Rechtsmeinung vertreten haben, allein deshalb schon als "ordnungspolitisch unzuverlässig" i.S.d. § 3 Abs. 2 Z. 2 OöGSpAG anzusehen wären (vgl. zur Frage divergierender Rechtsauffassungen jüngst auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2013, B 63/2013, in dem unter Hinweis auf VfGH vom 13. Juni 2013, B 422/2013, ausdrücklich der "Verstoß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.8.2012, 2012/17/0156) gegen das Doppelbestrafungsverbot gemäß Art. 4 Abs. 1 7.ZPEMRK" moniert und die auf einen Eingriff in das Glücksspielmonopol gestützte Verhängung einer Verwaltungsstrafe als Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter qualifiziert wurde).

Hinsichtlich Beschlagnahmen, die sich auf eine Phase beziehen, die noch vor der Veröffentlichung des VfGH-Erkenntnisses vom 16. März 2013, G 82/12 u.a., gelegen war, kann den Beschwerdeführerinnen sohin jedenfalls zugute gehalten werden, die konfiszierten Glücksspielautomaten auf Basis einer bis dahin vertretbaren Rechtsansicht aufgestellt zu haben.

Da es dem Oö. Verwaltungssenat im Übrigen nicht obliegt, entsprechende Erkundungsbeweise einzuholen, erweist sich der Einwand der Zweitmitbeteiligten Partei sohin im Ergebnis als unbeachtlich.

3.5.2.2. Nach § 3 Abs. 5 OöGSpAG ist dann, wenn von mehreren gleichzeitig auftretenden Bewilligungswerberinnen sämtliche der in § 3 Abs. 2 Z. 1 bis 9 OöGSpAG normierten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt werden, jener Antragstellerin der Vorzug zu geben, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Z. 4 (fachliche Eignung), Z. 5 (die wirksame Aufsicht nicht behindernde Konzernstruktur), Z. 7 (Schulungskonzept und Zusammenarbeit mit Spielerschutzeinrichtung) und Z. 8 (Spielerschutzkonzept) OöGSpAG am besten erfüllt. In Verbindung mit den Gesetzesmaterialien, wonach "bei mehreren Bewilligungswerberinnen ..... derjenigen Bewilligungswerberin die Bewilligung zu erteilen [ist], die unter Beachtung der Vorschriften dieses Landesgesetzes erwarten lassen [gemeint wohl: lässt], dass sie die Spielerschutzbestimmungen und die Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung am besten ausüben wird" (vgl. Blg 327/2011 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags, XXVII. GP, S. 7), resultiert schließlich insgesamt, dass dann, wenn sich ergeben sollte, dass bei einer zusammenschauenden Bewertung dieser vier Kriterien immer noch zwei oder mehrere Bewerberinnen gleich zu bewerten sind, ergänzend auch den im 3. Abschnitt (§§ 11 bis 14 OöGSpAG) normierten Kriterien eine Bedeutung zukommt.

Angesichts des Umstandes, dass die auf das OöGSpAG gegründeten Bewilligungen gegenwärtig zum ersten Mal vergeben werden, stellt die Einschätzung, welche Bewilligungswerberin die in § 3 Abs. 5 OöGSpAG genannten Voraussetzungen künftig am besten erfüllt, in weiten Bereichen eine Prognoseentscheidung dar. Davon ausgehend ist im Rechtsmittelverfahren zu untersuchen, ob die diese Entscheidungen tragenden Annahmen der belangten Behörde auch objektiv vertretbar waren.

3.5.2.2.1. Im Zuge der Prüfung, ob sowohl die Beschwerdeführerinnen als auch die Mitbeteiligten Partein jeweils die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Z. 4, Z. 5, Z. 7 und Z. 8 OöGSpAG erfüllen, ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon aus, dass dies nur hinsichtlich der fachlichen Eignung der namhaft gemachten Personen (§ 3 Abs. 2 Z. 4 OöGSpAG) und der eine wirksame Aufsicht nicht behindernden Konzernstruktur (§ 3 Abs. 2 Z. 5 OöGSpAG) für sämtliche Bewilligungswerberinnen zutrifft; im Übrigen würden die Mitbeteiligten Parteien auch die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Z. 7 und Z. 8 OöGSpAG erfüllen, während diesbezüglich bei den Beschwerdeführerinnen jeweils Mängel zu konstatieren gewesen seien.

3.5.2.2.2. Bezüglich der von den Rechtsmittelwerberinnen vorgelegten Schulungskonzepte und der Zusammenarbeit mit Spielerschutzeinrichtungen (§ 3 Abs. 2 Z. 7 OöGSpAG) wurde im angefochtenen Bescheid moniert, dass aus diesen nicht mit der gebotenen Deutlichkeit hervorgehe, welche Inhalte und Bediensteten die spielerschutzorientierte Mitarbeiterschulung umfasst und ob diese für jene jeweils verpflichtend ist.

Allerdings geht in diesem Zusammenhang aus der Begründung des angefochtenen Bescheides auch hervor, dass damit nicht zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass dieses Konzept schon per se nicht geeignet ist, die in § 3 Abs. 2 Z. 7 OöGSpAG geforderte Voraussetzungen zu erfüllen, sondern nur, dass das von den Mitbeteiligten Parteien vorgelegte Konzept als i.S.d. § 3 Abs. 5 relativ besser (vgl. z.B. S: 35: "Als Nachteil wird jedoch angesehen .....") geeignet erscheint, die gesetzliche Zielvorgabe zu erfüllen.

3.5.2.2.3. Hinsichtlich des nach § 3 Abs. 2 Z. 8 OöGSpAG geforderten Kontroll- und Spielerschutzkonzeptes ist zunächst zu konstatieren, dass der auf S. 13 f des angefochtenen Bescheides enthaltenen Begründung nicht entnommen werden kann, ob der Umstand, dass die Gewinnausschüttungsquote nicht am Hauptbildschirm, sondern lediglich in einem Hilfe-Menü angezeigt wird, von der belangten Behörde als ein Mangel qualifiziert wurde, der das Spielerschutz- und Kontrollkonzept der Erstbeschwerdeführerin als a priori ungeeignet zur Erfüllung der Zwecksetzung des § 3 Abs. 2 Z. 8 OöGSpAG erscheinen lässt.

Objektiv besehen dürfte dieser Aspekt ebenso wie die übrigen, in diesem Konnex von der Erstbehörde gerügten Mängel (nach dem Konzept der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sei nicht sichergestellt, dass bei weiteren Besuchen jeweils sowohl eine persönliche als auch eine technische Überprüfung des Spielers erfolgt; außerdem würden sämtliche Beschwerdeführerinnen jeweils eine starre und zu lange Sperrfrist von 6 Monaten vorsehen, sodass die Gefahr bestehe, dass ein gesperrter Spieler in den Bereich des illegalen Glücksspiels abgleiten könnte; und schließlich würden bei der Drittbeschwerdeführerin konkrete Angaben über die Zusammenarbeit mit den Behörden fehlen) in erster Linie dazu gedient haben, die gegenüber den Mitbeteiligten Parteien vergleichsweise weniger überzeugende Eignung dieses Konzeptes zur Erreichung der gesetzgeberischen Zielsetzung aufzuzeigen.

3.5.2.2.4. Im Ergebnis ist daher zu konstatieren, dass sämtliche der in § 3 Abs. 2 Z. 1 bis 9 OöGSpAG geforderten Voraussetzungen sowohl von den Beschwerdeführerinnen als auch von den Mitbeteiligten Parteien grundsätzlich erfüllt werden.

3.5.2.3. Es liegt somit eine Konstellation dahin vor, dass gleichzeitig fünf Bewilligungswerberinnen auftreten, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 OöGSpAG erfüllen, sodass im Weiteren gemäß § 3 Abs. 5 OöGSpAG zu prüfen war, welche zwei Bewerberinnen die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Z. 4, Z. 5, Z. 7 und Z. 8 OöGSpAG für eine Aufstellung in Automatensalons am besten erfüllen.

3.5.2.3.1. In der Begründung des angefochtenen Bescheides legte die belangte Behörde dar, in diesem Zusammenhang von folgenden Grundannahmen ausgegangen zu sein (S. 25 f):

"Es wird auch weiterhin – zumindest anfänglich – ein wenn auch geringeres konkurrierendes illegales Angebot geben. Eine zu schnelle (unbefristete) Sperre treibt einen Teil der Spielerinnen und Spieler in den ‚Schwarzmarkt', dennoch führen Sperren zu Verhaltensänderungen insbesondere mit der Nutzung von psychosozialen Angeboten. Problematisches Spielverhalten lässt sich anhand von einigen Parametern (insbesondere Spielhäufigkeit, Spieldauer) sehr früh erkennen. Die Inanspruchnahme von Behandlungsangeboten ist (teilweise) ein (langer) Prozess, die Minderheit der Spielerinnen und Spieler wird beim ersten Hinweis ein Angebot in Anspruch nehmen. Das Erreichen einer langfristigen Spielabstinenz ist nur für eine kleine Gruppe von Personen nach mehreren Anläufen möglich (hohe Rückfallsquote). Aus diesem Grund ist für die Behörde maßgeblich, ob der im Gesetz definierte Prozessvorgang auch genau eingehalten wird. Die einzelnen Parameter müssen klar definiert und durch die Spielerkarte auch technisch gesichert und erfasst werden. Zusätzlich zur technischen Kontrolle ist auch eine Kontrolle durch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vor Ort vorzusehen. Die Sperrzeit muss so vorgesehen sein, dass nicht die generelle Gefahr besteht, dass der Spieler oder die Spielerin auf nicht genehmigte und somit noch vorhandene illegale Spielmöglichkeiten ausweicht."

Diese auf der Einschätzung des beigezogenen Amtssachverständigen (Sucht- und Drogenkoordinator des Amtes der Oö. Landesregierung) basierenden Annahmen erscheinen auch objektiv besehen jedenfalls nicht als unplausibel und wurden insbesondere auch weder von den Beschwerdeführerinnen noch von den Mitbeteiligten Parteien in Zweifel gezogen. Sie konnten sohin auch in unbedenklicher Weise als maßgebliche Kriterien der nach § 3 Abs. 5 OöGSpAG vorzunehmenden Bewertung zu Grunde gelegt werden.

3.5.2.3.2. Hinsichtlich der in § 3 Abs. 5 OöGSpAG genannten Einzelparameter lässt sich dem Gesetzestext keine Gewichtung entnehmen; für die Vergabe der Bewilligung ist demnach entscheidend, ob die Beschwerdeführerinnen oder die Mitbeteiligten Parteien die Erfüllung der in § 3 Abs. 2 Z. 4, Z. 5, Z. 7 und Z. 8 OöGSpAG genannten einzelnen Voraussetzungen bei einer zusammenfassenden Gesamtbeurteilung vergleichsweise besser zu gewährleisten scheinen.

Davon ausgehend, dass die belangte Behörde weder im angefochtenen Bescheid noch im Zuge des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat maßgebliche Einwände oder gar substantielle Bedenken gegen die vorrangig ihr obliegende Beurteilung der in § 3 Abs. 2 Z. 4 (fachliche Eignung des Geschäftsleiters) und Z. 5 (eine wirksame Behördenaufsicht nicht behindernde Konzernstruktur) OöGSpAG normierten Voraussetzungen erhoben hat (vgl. dazu schon oben, 3.5.1.), sodass hinsichtlich dieser beiden Formalkriterien objektiv besehen von einer gleichen Eignung aller Konkurrentinnen ausgegangen werden kann, sind sohin die nach § 3 Abs. 2 Z. 7 und Z. 8 OöGSpAG geforderten Schulungs- und Spielerschutzkonzepte der fünf Bewilligungswerberinnen – und zwar, weil im Berufungsverfahren kein Neuerungsverbot besteht, in der Form, wie sie sich nunmehr auf Grund der vom Oö. Verwaltungssenat durchgeführten öffentlichen Verhandlung darstellen – zweckmäßigerweise zunächst überblicksartig einander gegenüberzustellen, insbesondere soweit diese wechselseitig divergieren:

3.5.2.3.2.1. Mitarbeiterschulungskonzept und Zusammenarbeit mit Spielerschutzeinrichtungen (§ 3 Abs. 2 Z. 7 OöGSpAG):

Erstbeschwerde-
führerin

Zweitbeschwerde-
führerin

Drittbeschwerde-
führerin

Erstmitbeteiligte Partei

Zweitmitbeteiligte Partei



Externe Schulung (Universitätslehrgänge)






Basismodul (2 Tage zu je 12 Std.) für alle Mitarbeiter




Folgeseminare (je 8 Stunden in 12- bis 18-Monats-Intervallen) für Spielerschutzassistenten; weiterer Zusatzlehrgang (3 Semester) für Gebietsleiter

Abschlussprüfungen für alle Qualifikationsebenen



Externe Schulung durch das Institut für Glücksspiel und Abhängigkeit unter enger Begleitung der Personalabteilung

Grundschulung (48 Einheiten) für alle Mitarbeiter



Spezialschulung für leitende Mitarbeiter







Schriftliche und mündliche Abschlussprüfungen

Interne und externe Schulung (Institut für Glücksspiel und Abhängigkeit)




Basisseminar für alle Mitarbeiter, halbjährliche Folgeseminare


Qualifizierungsworkshop für Führungskräfte

Externe Schulung (N-Academy)






Basisschulung für alle Mitarbeiter (3 Module innerhalb von 6 Monaten)

Spezialschulung für Präventionsbeauftragte (7 Module innerhalb von 12 Monaten)



Lernen und Prüfungen mittels e-learning-System


Interne Schulung unter Beiziehung von Experten der N Academy





Grundausbildung für alle Mitarbeiter
(10 Module, intern)




Advanced-Schulung zum Präventionsbeauftragten (5 Module, extern)





Lernen und Prüfungen mittels e-learning-System


Gesamthaft betrachtet ist davon ausgehend zu konstatieren, dass alle Konzepte bloß im Detail – wie hinsichtlich des Ausmaßes der zu absolvierenden Unterrichtseinheiten, der sich an nicht bestandenen Leistungskontrollen knüpfenden Konsequenzen etc. –, nicht jedoch substantiell divergieren.

Der auffälligste Unterschied liegt vornehmlich darin, in welchem Grad die Schulungen einerseits von den Bewilligungswerberinnen selbst durchgeführt und andererseits auf unabhängige Institutionen ausgelagert werden.

Wie aber schon ein Blick auf das allgemeine Schulsystem zeigt, kann insoweit nicht von vornherein mit Gewissheit davon ausgegangen werden, dass eine völlig ausgelagerte Unterrichtstätigkeit im Wege einer vom Staat erhaltenen Schule bessere Ergebnisse als eine Privatschule und diese beiden Institutionen wiederum bessere Ergebnisse als häuslicher Unterricht hervorbringen. Denn beispielsweise stehen dort der – durchschnittlich besehen – vermeintlich größeren Objektivität und Neutralität der staatlichen Schulen die Individualität, Flexibilität und Motivationskraft der Privatschulen sowie die günstigen Rahmenbedingungen des häuslichen Unterrichts gegenüber, ohne dass sich methodisch verabsolutieren ließe, welche dieser Einflussfaktoren in welchem Grad eine optimale Zielerreichung gewährleisten; Gleiches gilt im Falle einer Gegenüberstellung von konventionellen Unterrichtsmethoden und e-learning.

Im gegebenen Fall ist zudem zu bedenken, dass es sich jeweils bloß um Konzepte handelt, die zwar in der Regel bereits in der Praxis erprobt wurden, jedoch nicht unter Rahmenbedingungen, die den im gegebenen Fall vorherrschenden exakt entsprechen.

Angesichts der davon abhängenden, weit reichenden Konsequenzen und des Umstandes, dass es sich insoweit um eine notwendig mit Unwägbarkeiten behaftete Prognoseentscheidung handelt, lässt sich daher nicht mit überzeugenden Gründen feststellen, dass bzw. welches der vorgelegten Schulungskonzepte isoliert betrachtet die Voraussetzung des § 3 Abs. 2 Z. 7 OöGSpAG im Sinne des § 3 Abs. 5 OöGSpAG "am besten erfüllt", sodass die konzeptiven Unterschiede – wenn und weil nicht aufgezeigt wird bzw. wurde, dass diese systemlogisch a priori ungeeignet wären – vom Oö. Verwaltungssenat als nicht ausschlaggebend angesehen werden.

3.5.2.3.2.2. Konzept bezüglich Kontrollsystem und Spielerschutz (§ 3 Abs. 2 Z. 8 OöGSpAG):

Erstbeschwerde-
führerin
Zweitbeschwerdeführerin
Drittbeschwerde-
führerin
Erstmitbeteiligte Partei
Zweitmitbetei-
ligte Partei


Zugangskontrolle nach dem zertifizierten COS-System

Erstregistrierung; Ausstellung eine Spielerkarte; Information




Ausweis-, Alters-, Identitäts- u. Zurechnungsfähigkeitskontrolle bei jedem Besuch; elektronische und visuelle Kontrolle der Tagesspielzeit


Individualisierter Spielerschutz durch personengebundene Kontrolle über 180 Tage; bei auffälligem Spielerverhalten bezüglich Häufigkeit und Intensität kommt abgestufter Maßnahmenkatalog zum Tragen: Beobachtungsphase – Bonitätsauskunft – mindestens sechsmonatige Sperre als ultima-ratio-Maßnahme







Erstregistrierung; Ausstellung einer Spielerkarte; Aufklärung




Identitätskontrolle (elektronisch und persönlich) bei jedem weiteren Besuch





Abgestufter Maßnahmenkatalog bei problematischem Verhalten in Bezug auf Spielhäufigkeit, Spieldauer und Verlust: Besuchsbeschränkung, Reflexionsgespräch, Bonitätsauskunft, Heranführung an ein Hilfesystem, sechsmonatige Spielersperre







Erstregistrierung; Ausstellung einer Gästekarte





Identitätskontrolle, weitere Registrierung und Aktivierung der Spielerkarte





Abgestufter Maßnahmenkatalog für problematisches Spielerverhalten: Reflexionsgespräch, Besuchseinschränkung, sechsmonatige Spielersperre



N-Ampelsystem (Datenschutzgütesiegel 2011)

Registrierung; Ausstellung einer Spielerkarte; Information




Monatliche Kontrolle der Spielhäufigkeit; halbjährliche Kontrolle der Besuchshäufigkeit




Maßnahmen bei auffälligem Spielerverhalten: Bonitätsauskunft – Warn- und Informationsgespräch – Besuchsvereinbarung und Beschränkung – zeitlich gestaffelte Spielersperre (freiwillig oder unternehmensseitig)

Ampelsystem der Austrian Gambling Industries


Registrierung und Erstellung eines Kundenprofils; Ausstellung einer Spielerkarte; Aufklärung

Elektronische und visuelle Kontrolle der Besuchshäufigkeit und Spielintensität




Bei auffälligem Spielverhalten: Bonitätsauskunft – Halbierung der Tageshöchstspieldauer – Besuchsbeschränkung – zeitlich gestaffelte Spielersperre (freiwillig oder unternehmensseitig)




Davon ausgehend liegt bei ansonsten nur geringfügig divergierenden Systemen – die insoweit, wie von der belangten Behörde bereits im angefochtenen Bescheid und in ihren Stellungnahmen aufgezeigt, vergleichsweise einige Vorteile, aber auch entsprechende Nachteile aufweisen, die jedoch nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates nicht derart ins Gewicht fallen, dass daraus präsumtiv schon deshalb eine signifikante Besser- bzw. Schlechtererfüllung abgeleitet werden müsste – der auffälligste Unterschied in der ultima-ratio-Methode der Sperrdauer bei auffälligem Spielerverhalten (wobei die insoweit ergänzend [vgl. oben, 3.5.2.2.] heranzuziehende Bestimmung des § 11 Abs. 4 Z. 1 und Z. 2 OöGSpAG diesbezüglich nur undifferenziert vorsieht, dass die Geschäftsleitung verpflichtet ist, dem Spieler "den Besuch ..... dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken."):

Während die drei Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang jeweils eine Sperre in der Dauer von sechs Monaten vorsehen und die Notwendigkeit dieser vergleichsweise rigorosen Maßnahme damit begründen, dass die notwendige Verhaltensänderung eines suchtgefährdeten Spielers in einer kürzeren Frist nicht effektiv und nachhaltig genug erfolgen könnten, vertreten die belangte Behörde und beide Mitbeteiligten Parteien die Auffassung, dass eine Spielsperre nur kurzfristig einen positiven Effekt erziele, weshalb eine Sperrung von zwei bis vier Wochen besser geeignet erscheine, eine intensivere Auseinandersetzung des Spielers mit seinem Suchtverhalten zu erreichen sowie vor allem zu verhindern, dass dieser stattdessen illegale Spielangebote in Anspruch nimmt. Allerdings gesteht die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2013, Zl. IKD(Pol)-070272-2013-Wa/Ta, zu, dass es keine objektiven Nachweise dafür gibt, dass eine kürzer als sechs Monate dauernde Sperre tatsächlich effektiver verhindert, dass ein Spieler in den illegalen Spielbetrieb abgleitet, wenngleich realistisch besehen eine durchgängige Sperre von sechs Monaten in der Regel nicht zu einer dauerhaften Abstinenz, sondern zu einem Ausweichen in die Illegalität führe (vgl. oben, 2.1.2.).

Offensichtlich lässt sich damit die Frage nach der geeigneten Methode zur Bekämpfung der Glücksspielabhängigkeit objektiv besehen in gleicher Weise wie jene zur Hintanhaltung anderer Suchtverhalten (z.B. Alkohol-, Medikamenten- und Suchtgiftmissbrauch) nicht nach einer einheitlichen Struktur oder ohne Rückgriff auf die Persönlichkeit und das Milieu des Spielers im konkreten Einzelfall klären.

Im gegenständlichen Zusammenhang der Bewertung der Geeignetheit eines bloßen Konzeptes braucht sie allerdings deshalb nicht abschließend beantwortet werden, weil für ein solches nach den hier spezifisch gegebenen Umständen davon auszugehen ist, dass die Bewilligungswerberinnen während der Geltungsdauer der Konzession die einzigen Rechtsträger sein werden, die dazu berechtigt sind, Glücksspielautomaten in Automatensalons zu positionieren. Sollten daneben auch illegal Glücksspielautomaten betrieben werden, so liegt es nicht an ihnen, sondern an der Behörde, diesen Missstand abzustellen, wobei grundsätzlich davon auszugehen ist, dass jener dies auch gelingen wird. Vor dem Hintergrund, dass den im OöGSpAG positivierten Anforderungen jeweils ein legales Szenario zu Grunde liegt, braucht daher ein bloßes Konzept einer Bewilligungswerberin die Frage, ob eine sechsmonatige oder eine kürzerfristige Spielersperre besser dazu geeignet ist, ein Abgleiten in die Illegalität zu verhindern, nicht zu berücksichtigen bzw. kann dieser Aspekt jedenfalls kein essentielles Bewertungskriterium i.S.d. § 3 Abs. 5 OöGSpAG verkörpern.

3.5.2.3.3. Eine zusammenfassende Beurteilung hinsichtlich der in § 3 Abs. 5 OöGSpAG genannten Einzelparameter dahin, welche der Antragstellerinnen die in § 3 Abs. 2 Z. 4, Z. 5, Z. 7 und Z. 8 OöGSpAG genannten Voraussetzungen vergleichsweise besser zu gewährleisten scheint, ergibt sohin, dass deren Konzepte insoweit weitestgehend als gleichwertig erscheinen.

Lediglich hinsichtlich des Umstandes, dass sowohl das Schulungs- als auch das Spielerschutzkonzept der Mitbeteiligten Parteien bereits seit 2007 bzw. seit 2010, also jeweils seit mehreren Jahren, im Bundesland Niederösterreich (wenn auch nicht unter identischen, so doch unter weitgehend vergleichbaren Rahmenbedingungen) in legaler Weise und von behördlicher Seite unbeanstandet in eigener Verantwortung umgesetzt sind, während Ähnliches bloß für die Zweitbeschwerdeführerin (jedoch nicht auf Grund einer eigenständigen Konzession, sondern bloß im Wege einer nicht näher spezifizierten und daher auch keinen selbständigen Verantwortungsbereich belegenden Zusammenarbeit mit einer fremden Bewilligungsinhaberin) gilt, weisen die Konzepte der Mitbeteiligten Parteien offenkundige – insgesamt besehen allerdings bloß geringe – Vorteile auf.

3.5.2.4. Eine Determinierung dahin, welches graduelle Ausmaß eine bessere Erfüllung der in § 3 Abs. 2 Z. 4, 5, 7 und 8 OöGSpAG normierten Voraussetzungen erreichen muss, um die Bevorzugung einer Bewilligungswerberin gegenüber einer anderen zu rechtfertigen, lässt sich dem § 3 Abs. 5 OöGSpAG zweifelsfrei nicht entnehmen.

Die rechtspolitische Entscheidung, dass demnach unter Umständen auch ein bloß geringfügiger dementsprechender Vorteil hinreicht, hat sohin der Gesetzgeber – und nicht die Vollzugs- oder Kontrollbehörde – zu vertreten.

3.5.3. Im Ergebnis kann daher die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Mitbeteiligten Parteien zuerkannte Bewilligungserteilung nicht als rechtswidrig beurteilt werden.

Die Berufungen der Beschwerdeführerinnen waren somit abzuweisen.

3.6. Eingangs wurde bereits darauf hingewiesen, dass die beantragte Bewilligung von der belangten Behörde unter Vorschreibung von insgesamt 20 Auflagen erteilt wurde. Diese Auflagen blieben sowohl seitens der Beschwerdeführerinnen als auch seitens der Mitbeteiligten Parteien unbekämpft. Auch im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat haben sich dagegen keine grundsätzlichen Bedenken ergeben.

Im Einzelnen ist jedoch Folgendes zu beachten:

3.6.1. Mit Auflagepunkt 1 des angefochtenen Bescheides wurde die Bewilligung jeweils für eine Dauer von 15 Jahren erteilt. Davon ausgehend, dass sich bezüglich der Konzessionsdauer weder im Gesetz selbst noch in den Materialien (vgl. Blg. 327/2011 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags, 27. GP) entsprechende Determinanten finden, führte die belangte Behörde in der öffentlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat dazu begründend aus, dass der gesetzliche Rahmen von ihr deshalb in vollem Umfang ausgeschöpft worden sei, weil eine lange Amortisationsphase bedacht werden müsse.

Sowohl die Beschwerdeführerinnen als auch die Mitbeteiligten Parteien gehen jedoch von einer erheblich kürzeren, nahezu übereinstimmend bei höchstens 10 Jahren liegenden Amortisationsdauer aus (vgl. oben, 2.2.1. bis 2.2.4.), wobei insoweit jeweils auch die Zeit für die Errichtung der Spielsalons, die Dauer der Anlaufphase (inklusive jener für die behördliche Entscheidungsfindung), die Ungewissheit des parallelen Weiterbestandes von illegalem Glücksspiel sowie ein entsprechender Unternehmensgewinn einberechnet wurde.

Unter Zugrundelegung dieser nicht unplausiblen Angaben der Parteien waren sohin die Auflagenpunkte 1 und 2 des angefochtenen Bescheides dahin zu modifizieren, dass die Dauer der Bewilligung mit 10 Jahren festgesetzt wird. Denn angesichts des Umstandes, dass die verfahrensgegenständlichen Ausspielbewilligungen zum ersten Mal vergeben werden, dient diese engere zeitliche Beschränkung der Geltungsdauer auch dem von der belangten Behörde nicht berücksichtigten öffentlichen Interesse daran, in dem Fall, dass sich eine Konzessionsinhaberin bezüglich der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben und behördlichen Auflagen als nicht hinreichend verlässlich erweisen sollte, entsprechend früher und damit auch effizienter reagieren zu können.

3.6.2. In Auflagenpunkt 2 des angefochtenen Bescheides wurde die Anzahl der aufzustellenden Glücksspielautomaten jeweils mit 362 festgelegt; dies unter dem Gesichtspunkt, dass unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Bevölkerungszahl für das Bundesland Oberösterreich eine höchstzulässige Gesamtzahl von 1.173 Automaten resultierte und diese annähernd gleich auf die drei zum Zug gekommenen Konzessionswerberinnen aufgeteilt wurde.

Von der grundsätzlichen Unbedenklichkeit dieser Vorgangsweise ausgehend war nach § 3 Abs. 4 OöGSpAG jedoch zu berücksichtigen, dass sich diese Bevölkerungszahl mittlerweile dahin geändert hat, dass sich rechnerisch eine höchstzulässige Gesamtzahl von 1.176,72 Automaten ergibt (siehe dazu schon oben, 3.2.).

Unter Beibehaltung des bisherigen Aufteilungsschlüssels war daher jeder zum Zug gekommenen Bewilligungswerberin jeweils die Aufstellung eines weiteren Glücksspielautomaten zu bewilligen.

3.7. Aus allen diesen Gründen waren daher die gegenständlichen Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass es in den Spruchpunkten I. und II. anstelle von "362 Glücksspielautomaten" nunmehr jeweils "363 Glücksspielautomaten" und in Spruchpunkt III.1. und III.2. anstelle von "15 Jahren" nunmehr jeweils "10 Jahren" zu heißen hat.




Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.



Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss − von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen − jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind für die Berufungswerberinnen jeweils Gebühren (Erstbeschwerdeführerin: 79 Euro; Zweitbeschwerdeführerin: 88,40 Euro; Drittbeschwerdeführerin: 65 Euro) angefallen; entsprechende Zahlscheine liegen bei.





Dr. W e i ß

Rechtssätze:

VwSen-740050/31/Gf/Rt und VwSen-740042/40/Gf/Rt vom 16. August 2013

Art. 15 EGRC;
Art. 16 EGRC;
Art. 6 StGG;
Art. 18 StGG;
§ 5 Abs. 1 GSpG;
§ 2 OöGSpAG;
§ 3 OöGSpAG;
§ 6 OöGSpAG;
§ 11 OöGSpAG;
§12 OöGSpAG

* Die Verfahren zur Bewilligungserteilung für eine Aufstellung von Glücksspielautomaten in Automatensalons einerseits und in Einzelaufstellung andererseits bilden zwar materiell eine Einheit, können jedoch formell derart getrennt geführt werden, dass hierüber jeweils ein gesonderter Bescheid ergeht;

* Die Entscheidung der Oö. Landesregierung, 2 Konzessionen für eine Aufstellung in Automatensalons und 1 Konzession für eine Einzelaufstellung zu vergeben, verkörpert insofern eine dem Sinn des Gesetzes Rechnung tragende Ermessensausübung, als diese sowohl berücksichtigt, dass nach den §§ 6 bis 8 OöGSpAG beide Aufstellungsformen offensichtlich gewollt sind, aus der Sicht des Grundrechts der Erwerbsfreiheit keine dieser beiden Typen gänzlich verunmöglicht wird und schließlich auch dem Aspekt der in Automatensalons vergleichsweise effizienter möglichen behördlichen Kontrolle Rechnung getragen wird;

* Wenn sämtliche zeitgleich auftretenden Bewilligungswerberinnen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Z. 1 bis 9 OöGSpAG dem Grunde nach erfüllen, ist davon ausgehend, dass insgesamt nur 3 Bewilligungen vergeben werden dürfen, gemäß § 3 Abs. 5 OöGSpAG jenen die Konzession zu erteilen, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Z. 4 (fachliche Eignung), Z. 5 (wirksame Aufsicht), Z. 7 (Schulungskonzept) und Z. 8 (Spielerschutzkonzept) OöGSpAG am besten erfüllen; die Konsequenz, dass in diesem Zusammenhang keine gesetzliche Determinierung in Bezug auf das graduelle Ausmaß dieser vergleichsweise besseren Eignung erfolgte, sodass u. U. ein auch nur geringfügiger Vorteil – wie hier: ein seit einigen Jahren unbeanstandeter Betrieb von Automatensalons unter ähnlichen gesetzlichen Bedingungen in einem anderen Bundesland einerseits bzw. die geplante Einzelaufstellung in von außen nicht einsehbaren, nur mit spezieller Berechtigungskarte zugänglichen und zudem videoüberwachten Kabinen – hinreicht, um die beantragte Bewilligung zu erlangen, resultiert aus einer rechtspolitischen Entscheidung, die (primär) der (Bundes- als Monopol-)Gesetzgeber – und nicht die Vollzugsbehörde (hier: die Oö. Landesregierung) oder die Rechtsschutzinstitution (hier: der Oö. Verwaltungssenat) – zu vertreten hat;

* Da für die Anzahl der zu genehmigenden Automaten nach § 3 Abs. 4 OöGSpAG das zuletzt kundgemachte Ergebnis der Einwohnerzahl zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung maßgeblich ist und sich diese Einwohnerzahl seither erhöht hat, war den Konzessionswerberinnen sohin auch eine entsprechend höhere Anzahl von Automaten (insgesamt 1.176 anstelle von 1.173) zur Aufstellung zu bewilligen;

* Hingegen war die Dauer der Genehmigungen unter Berücksichtigung einer angemessenen Amortisationsdauer sowie angesichts des Umstandes, dass die Ausspielbewilligungen zum ersten Mal vergeben werden, im öffentlichen Interesse daran, in dem Fall, dass sich eine Konzessionsinhaberin bezüglich der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben und behördlichen Auflagen als nicht hinreichend verlässlich erweisen sollte, entsprechend früher und damit auch effizienter reagieren zu können, von 15 Jahren auf 10 Jahre herabzusetzen.

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 21. November 2013, Zl.: B 1068/2013-11 und B 1061/2013-9

 

VwSen-740050/31/Gf - 1.) Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VwGH vom 30. August 2016, Zl.: Ro 2014/02/0008-10

 

VwSen-740052/24/Gf - 2.) Beachte:

Beschwerde wurde für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

VwGH vom 26. Februar 2014, Ro 2014/02/0011-5

 

VwSen-740051/31/Gf - 3.) Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VwGH vom 23. Mai 2016, Zl.: 2013/02/0270-10

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum