Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-151034/6/Lg/HK

Linz, 16.07.2013

Geschäftszeichen:                                                                                                                                                                                                                                                                        Datum:

VwSen-151034/6/Lg/HK                                                                                  Linz, 16. Juli 2013

 

 

 

 

 

 

Erkenntnis

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder hinsichtlich der Berufung des G F vom 9.6.2013 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12.03.2013, Zl. 0023084/2012, wegen Übertretung des Bundesstraßen - Mautgesetzes beschlossen

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§  24 VStG iVm § 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 25.3.2013 beim Postamt X hinterlegt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 8.4.2013. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 9.6.2013 per E-Mail eingebracht. Die rechtzeitige Kenntnisnahme vom Zustellvorgang hindernde Umstände machte der Berufungs­werber trotz eingeräumter Gelegenheit dazu (Schreiben des Unabhängigen Verwaltungs­senates vom 27.6.2013) nicht geltend.

 

Die Berufung ist daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder