Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167876/10/MZ/Jo/TK

Linz, 06.08.2013

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des X, geboren am X, vertreten durch X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Urfahr-Umgebung vom 15. Mai 2013, VerkR96-6064-2012-BER, betreffend eine Übertretung des Kraftfahrgesetzes zu Recht erkannt:

 

I.            Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.         Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 45 Abs 1 Z 1, 64 Abs 1 und 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.

zu II.: § 65 Verwaltungsstrafgesetz.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Urfahr-Umgebung vom 15. Mai 2013, VerkR96-6064-2012-BER, wurde dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) angelastet, am 1. November 2012 um 00:25 Uhr in der Gemeinde X, Landesstraße Freiland, den PKW Audi A4, grau, mit dem amtlichen Kennzeichen X, als Verfügungsberechtigter ohne Zustimmung des Zulassungsbesitzers an eine dritte Person weitergegeben zu haben. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von X gelenkt worden.

 

Der Bw habe dadurch § 102 Abs 8 KFG 1967 verletzt, weshalb gemäß § 134 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von 150,00,- EUR, ersatzweise 36 Stunden Freiheitsstrafe, verhängt wurden.

Ihre Entscheidung begründend führt die belangte Behörde wie folgt aus:

 

Auf Grund einer Anzeige der Polizeiinspektion X vom 15. November 2012 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung mit Strafverfügung vom 19. November 2012 wegen der im Spruch näher angeführten Verwaltungsübertretung über Sie eine Geldstrafe von 150,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt.

 

Mit Schriftsatz vom 30. November 2012 erhoben Sie Einspruch gegen die Strafverfügung und gaben an, dass dem 15-jährigen Beschuldigten das Fahrzeug von seinem Vater weder übergeben worden sei, noch hätte sich das Fahrzeug jemals in der Verfügungsberechtigung des 15-jährigen Beschuldigten befunden.

 

In der Folge wurde X als Zeuge einvernommen. Dieser gab zu Protokoll, dass er am 31.10.2012 bis 01.11.2012 bei einer Halloween-Party bei X in X gewesen sei. Er kenne X nur von Parties. Er sei bei der Party in X ab ca. 19:00 gewesen. Kurz nach seinem Eintreffen sei er mit X im Gespräch gewesen. Bei diesem Gespräch hätte ihn X gefragt, ob er einen Führerschein besitze. Diese Frage hätte er mit ja beantwortet. Anschließend seien X und er mit dem Zug nach Linz gefahren. Vom Mühlkreisbahnhof seien sie mit Straßenbahn und Bus zum Parkplatz auf der X gefahren. Dort sei ein Audi A4 Kombi gestanden. Er sei vor der Einfahrt stehengeblieben und X hätte den PKW zur Ausfahrt gelenkt. Bei der Ausfahrt hätten sie den Lenkerplatz gewechselt und er hätte von dort den PKW nach X gelenkt und X sei mitgefahren. Um ca. 22:00 bis 22:30 seien sie wieder in X gewesen. Er hätte sich mit zwei Mädchen unterhalten und X hätte ihn nach einiger Zeit ersucht, ihm behilflich zu sein, verschiedene Partygäste aus dem Haus zu entfernen. Er hätte ihn ersucht, vier Personen mit dem vorher geholten PKW heim zu transportieren. Er hätte den PKW mit diesen 4 Personen nach Linz zur Nachtwerft in der Industriezeile gelenkt, dort hätte er diese 4 Personen aussteigen lassen und hätte den PKW wieder zurück nach X gelenkt. Das sei ca. eine viertel Stunde bevor die Polizei gekommen sei, gewesen. Er hätte eine Alkotest machen müssen und seine Personalien seien aufgenommen worden. Er hätte sich dann mit den Leuten, die weggelaufen seien, zusammengerufen und sie hätten sich zwei Taxis organisiert, die sie dann nach Linz gebracht hätten. X hätte den PKW hinter den beiden Taxis her gelenkt, wobei er die restlichen Partygäste transportiert hätte. X sei bis Linz, Hauptplatz gefahren, wo er die Mitfahrer aussteigen hätte lassen. Er hätte dies von den Taxis am Hauptplatz aus beobachtet.

 

Danach wurde X zeugenschaftlich einvernommen. Dieser führe aus, dass er zu dieser Zeit nicht zuhause, sondern auf einem Trainingslager unterwegs gewesen sei. Bei seiner Abwesenheit würde mit diesem Fahrzeug sonst niemand fahren, da seine Gattin ein eigenes Fahrzeug hätte. Der Schlüssel des Fahrzeuges hätte sich in einem eigenen Schlüsselkasten befunden. Den Originalschlüssel für dieses Fahrzeug hätte er selbst, der Ersatzschlüssel sei seiner Gattin für allfällige Notfälle zur Verfügung gestanden. Wie sein Sohn an diesen Schlüssel gekommen sei, könne er nicht sagen.

 

Am 15. Februar 2013 wurden Sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und es wurde Ihnen die Möglichkeit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Von der Ihnen nachweislich eingeräumten Möglichkeit zur Rechtfertigung haben Sie keinen Gebrauch gemacht, weshalb die Behörde - wie angedroht - das Verfahren ohne Ihre weitere Anhörung finalisieren musste.

 

Darüber hat die Behörde wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 102 Abs. 8 KFG 1967 darf der Lenker das Lenken eines ihm übergebenen Kraftfahrzeuges ohne Zustimmung des Zulassungsbesitzers nicht dritten Personen überlassen.

 

Wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 1967 mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991 genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse steht für die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung bei freier Beweiswürdigung fest, dass Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen haben, da Sie den PKW ohne Zustimmung des Zulassungsbesitzers an eine dritte Person weitergegeben haben. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von X gelenkt.

 

Ihre Rechtfertigungsangaben, dass dem 15-jährigen Beschuldigten das Fahrzeug von seinem Vater weder übergeben worden sei, noch hätte sich das Fahrzeug jemals in der Verfügungsberechtigung des 15-jährigen Beschuldigten befunden, werden durch die Zeugenaussage des X sowie die Beilage zur Anzeige eindeutig widerlegt. Der Zeuge X gab selbst an, dass er den PKW gelenkt hat.

 

Sie konnten sich in jede Richtung hin rechtfertigen. Dieser Umstand darf nicht schlechthin gegen Sie gewertet werden. Ihre Angaben können jedoch lediglich als der menschlich zwar verständliche aber untaugliche Versuch gewertet werden, sich strafbefreiend zu verantworten.

 

Die Strafbemessung erfolgte entsprechend den Bestimmungen des § 19 VStG 1991 unter Berücksichtigung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten. Diese wurden in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15. Februar 2013 geschätzt, von Ihnen im laufenden Verfahren nicht korrigiert und daher in dieser Form der Strafbemessung ebenso zu Grunde gelegt wie der Unrechtsgehalt der Übertretung sowie das Ausmaß Ihres Verschuldens.

 

Erschwerende Umstände traten im Verfahren nicht zu Tage.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt Ihnen nicht mehr zu gute.

 

2. Gegen das am 17. Mai 2013 zugestellte Straferkenntnis erhob der Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 31. Mai 2013, zur Post gegeben am gleichen Tage, rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

Inhaltlich bringt der Bw Folgendes vor:

 

1. Unrichtige Sachverhaltsfeststellungen:

 

Bekämpft wird unter diesem Berufungsgrund die Feststellung, dass der Beschuldigte das Fahrzeug auf dem Parkplatz auf der X zur Auffahrt gelenkt hat und dort der Platz mit dem Zeugen X gewechselt worden ist. Diese Feststellung ist unrichtig. Selbst wenn der Zeuge X eine derartige Aussage gemacht hat, entspricht dies nicht den Tatsachen. Vielmehr richtig ist, dass Herr X bereits am Parkplatz auf der X das Fahrzeug in Betrieb genommen hat und von dort Richtung X gefahren ist. Eine Übergabe vom Beschuldigten an den Zeugen X hat nie stattgefunden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung dieses gewünschten Sachverhaltes hätte sich ergeben, dass der Tatbestand des § 102 Abs. 8 KFG nicht erfüllt ist. Ausgehend von diesem Sachverhalt war der Beschuldigte nie Lenker, sodass der Beschuldigte als solcher auch nie einem Dritten das Fahrzeug überlassen hat.

 

2. Unrichtige rechtliche Beurteilung:

 

Es wird zunächst darauf hingewiesen; dass die Behörde I. Instanz überhaupt keine Feststellungen dazu getroffen hat, dass dem Beschuldigten das Fahrzeug übergeben worden ist. Eine derartige Feststellung wäre auch nicht zu treffen gewesen, weil der Zeuge Herr X (Zulassungsbesitzer) selbst hier angeführt hat, dass er das Fahrzeug auf der X in Linz abgestellt und keinesfalls dem Beschuldigten übergeben hat.

 

Schon alleine mangels dieser notwendigen Feststellung wäre daher der von der Behörde I. Instanz festgestellte Sachverhalt nie unter die Bestimmung des § 102 Abs. 8 KFG zu subsumieren gewesen.

 

Es wird daher beantragt,

1.  der  Berufung  Folge  zu  geben  und  das  Strafverfahren einzustellen;

2. in   eventu   die  Strafe  schuld-  und  tatangemessen herabzusetzen.

 

3.1. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 11. Juni 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

3.3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

X hat am 31. Oktober 2012 gegen 22.00 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X von der X in Linz nach X gelenkt. Ob ihm das Fahrzeug zuvor vom Bw nach von diesem erfolgtem Ausparkvorgang in Form eines Fahrerwechsels überlassen wurde oder Herr X den Ausparkvorgang bereits selbst vornahm, konnte nicht endgültig geklärt werden.

 

3.3.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

 

Einleitend wird festgestellt, dass der Zeuge sowie der Bw während der öffentlichen mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck vermittelt haben. Weder der Zeuge noch der Bw verstrickten sich, trotz Nachfragens des Verhandlungsleiters, in Widersprüche.

 

Für die Annahme, dass der Bw das Fahrzeug gelenkt hat, spricht die Aussage des Zeugen während der mündlichen Verhandlung, wonach der Bw das Fahrzeug aus der Tiefgarage fuhr und er selbst davor wartete. Für die Glaubwürdigkeit des Zeugen spricht, dass er während dieser Aussage unter Wahrheitspflicht stand und eine Falschaussage zu strafrechtlichen Sanktionen führen würde. Weiters spricht für seine Glaubwürdigkeit, dass der Zeuge durch die getätigte Aussage keine Vorteile erlangt.

 

Für die Annahme, dass der Bw das Fahrzeug nicht selbst in Betrieb genommen hat, spricht, dass es keinen erkennbaren Grund gibt, wieso der Bw den Ausparkvorgang hätte vornehmen sollen.

 

Eine Gesamtschau der Umstände im ggst Verfahren führt somit zum Ergebnis, dass nicht mit der in einem Strafverfahren notwendigen Sicherheit bewiesen werden konnte, dass der Bw am 31. Oktober 2012 gegen 22.00 Uhr das Fahrzeug tatsächlich aus der Tiefgarage auf der X gelenkt und es im Anschluss dem Zeugen zur Weiterfahrt überlassen hat. Dem Grundsatz „in dubio pro reo“ Rechnung tragend ist daher von dem für den Bw günstigeren, oben dargestellten, Sachverhalt auszugehen.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, BGBl 1967/267 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten wie folgt:

 

" § 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

 

(1)                [...]

(8) Der Lenker darf das Lenken eines ihm übergebenen Kraftfahrzeuges ohne Zustimmung des Zulassungsbesitzers nicht dritten Personen überlassen.

 

§ 134. Strafbestimmungen.

 

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“

 

4.2. Aus Sicht des erkennenden Mitglieds des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich steht aufgrund der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erlangten Beweisergebnisse nicht zweifelsfrei fest, dass der Bw das gegenständliche Fahrzeug aus der Tiefgarage auf der X gelenkt hat. Daher konnte die Verwirklichung des Tatbestandes des § 102 Abs 8 KFG 1967 im ggst Fall nicht erwiesen werden, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

4.3. Die Rechtsfrage, ob dem Bw das Kraftfahrzeug vom Zulassungsbesitzer im Sinne des § 102 Abs 8 KFG 1967 übergeben wurde, braucht vor diesem Hintergrund nicht weiter geklärt werden. 

 

5. Gemäß § 65 VStG ist von einem Beitrag des Bw zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich abzusehen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Markus Zeinhofer

 

 

 

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