Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101614/2/Weg/Fb

Linz, 05.04.1994

VwSen-101614/2/Weg/Fb Linz, am 5. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des F vom 3. Juni 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. Mai 1993, VerkR-96/13484/1992-Hu, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil dieser am 26. Juni 1992 um 9.30 Uhr in Linz, auf der Kärntnerstraße vor dem Haus Nr., den PKW mit dem Kennzeichen , im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt hat.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber sinngemäß ein, daß der Vorwurf, er hätte vor dem Gebäude Kärntnerstraße unerlaubterweise gehalten, schon deshalb unrichtig sei, weil der Haupteingang der Bezirkshauptmannschaft mit der Nummer Kärntnerstraße versehen sei.

3. Das Berufungsvorbringen ist berechtigt. Dies hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land in ihrem Vorlageschreiben auch zum Ausdruck gebracht und dabei betont, daß wegen Ablaufes der diesbezüglichen Frist eine Berufungsvorentscheidung nicht getroffen werden konnte. Der Vorwurf, daß der Berufungswerber den PKW vor dem Haus Kärntnerstraße abgestellt hat, ist somit unrichtig.

Gemäß § 44a Z1 hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat anzuführen. Dazu gehört auch die Konkretisierung des Tatortes dergestalt, daß dieser unverwechselbar feststeht.

Durch den unrichtigen Vorwurf, vor dem Haus Kärntnerstraße Nr. (anstatt ) das Fahrzeug abgestellt zu haben, ist der Tatort unzureichend konkretisiert worden, sodaß sich aus diesem Grund der Spruch des Straferkenntnisses als inhaltlich verfehlt darstellt.

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 ist von der weiteren Verfolgung abzusehen und das Strafverfahren einzustellen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Nachdem seit dem Tatzeitpunkt (26. Juni 1992) schon mehr als sechs Monate verstrichen sind, war es auch der Berufungsbehörde nicht mehr möglich, den Tatort zu berichtigen, sodaß im Sinne der zitierten Gesetzesnorm spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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