Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401315/4/MK/HK

Linz, 16.07.2013

E r k e n n t n i s

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde des X, geboren am X, somalischer Staatsangehöriger (Identität aufgrund eigener Angaben), vertreten durch die X Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und X Flüchtlings- und Migrantenbetreuung, als Mitglied der X Rechtsberatung – X und X, X, X, wegen Verhängung und Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

    I.           Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, dass maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

 

 II.           Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck) den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 und 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 22/2013)

§§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 1 Z3 und 4 UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 (BGBl. II Nr. 456/2008).

Entscheidungsgründe:

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (in der Folge: belangte Behörde) ordnete mit Bescheid vom 04.07.2013, GZ: Sich40-2325-2013, über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) gemäß §§ 76 Abs.2a Z1 iVm § 57 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 Asylgesetz) und der Abschiebung (§ 46 FPG) an. Der Bf wurde am selben Tag um 12.56 Uhr festgenommen und um 16.28 Uhr in das PAZ Salzburg eingeliefert. Zurzeit befindet sich der Bf im PAZ Wien Hernalser Gürtel (Überstellung: 11.07.2013, 11.43 Uhr).

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

 

1.1. Der Bf sei am 23.05.2013, um 06.25 Uhr, im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im internationalen Reisezug X, von Italien kommend auf dem Weg nach Deutschland, von Organen der AGM PI Villach-Bahnhof ohne Dokumente oder sonstige die Identität nachweisende Unterlagen auf Höhe Friesach betreten worden. Er sei daraufhin festgenommen und bei der nächst möglichen Ausstiegsstelle Beamten der PI Leoben übergeben worden. Dort sei, um der drohenden Zurückschiebung nach Italien zu entgehen, ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden. Ein Abgleich der Fingerabdrücke habe ergeben, dass der Bf im Jänner 2010 bereits jeweils einen Asylantrag in Norwegen (Oslo) und im März 2012 in der Schweiz (Chiasso) gestellt habe.

 

1.2. Im Zuge der unter Beiziehung eines Dolmetschers für die dem Bf verständliche Sprache somalisch durchgeführten niederschriftlichen und unter ausdrücklichem Hinweis auf die Bedeutung wahrheitsgemäßer und vollständiger Angaben bei der Sachverhaltsermittlung in einem Asylverfahren durchgeführten Erstbefragung durch die PI Leoben habe der Bf angegeben, Anfang 2008 den Entschluss der (illegalen) Ausreise aus Somalia getroffen zu haben. In der Folge sei er – selbstorganisiert und unter Aufwendung von etwa 3.000 US-Dollar – größtenteils per LKW nach Eritrea und weiter über den Sudan nach Libyen gereist, wo er in der Hauptstadt Tripolis etwa vier Monate gelebt habe. Mit einem Schiff sei er dann illegal nach Lampedusa (Italien) gelangt, in ein Flüchtlingslager gebracht und erkennungsdienstlich behandelt worden. Bist Jänner 2010 sei er in Italien geblieben, ehe er mit einem gefälschten Reisepass nach Norwegen geflogen sei. Im Zuge des dort (unter dem Namen X, geboren am X) durchgeführten Asylverfahrens sei er letztlich nach Italien abgeschoben worden, wo er bis März 2012 (vornehmlich in Rom) gelebt habe. Von dort sei er mit dem Zug in die Schweiz (Chiasso) gefahren, wo (unter dem Namen X, geboren am X) ein neuerlicher Asylantrag gestellt worden wäre. Dieser sei nach etwa 10 Monaten ebenfalls negativ erledigt worden, weshalb die Abschiebung nach Italien bevorgestanden habe. Er sei, bevor es zur Abschiebung gekommen sei, selbständig nach Italien zurückgefahren. Vor drei Tagen habe er sich entschlossen, nach Deutschland zu fahren, um dort einen Asylantrag zu stellen. Auf dem Weg dorthin sei er in Österreich aufgegriffen worden.

 

Der Bf verfüge über keinerlei Dokumente, sei völlig mittellos, habe keinerlei wirtschaftliche und/oder soziale Anknüpfungspunkte bzw. Kontakte zu Österreich. Seine gesamte Familie befinde sich nach wie vor in Somalia. Er habe den Asylantrag im Wesentlichen gestellt, um endlich aus Italien weg zu kommen, wo er nicht mehr leben wolle.

 

Somalia habe er verlassen, da dort seit zwanzig Jahren Bürgerkrieg herrsche, er dort keine Zukunft sehe und Angst habe, im Bürgerkrieg ums Leben zu kommen.

 

1.3. Die Kontaktaufnahmen mit den norwegischen und schweizer Behörden hätten ergeben, dass beide Asylverfahren (bei nicht gesicherter Identität) rechtskräftig negativ erledigt worden wären. In der Schweiz gelte der Bf seit 09.10.2012 (Tag der Flugabschiebung nach Italien) als verschwunden. Die geführten Konsultationen hätten mit Wirkung des 01.07.2013 die Zuständigkeit Italiens ergeben.

 

1.4. Im Zuge des Asylverfahrens habe der Bf eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er nicht mehr nach Italien zurück wolle. Er sei dort, nachdem er das Flüchtlingslager aus eigenem Antrieb verlassen habe, obdachlos gewesen, habe in Parkanlagen geschlafen, von Speiseresten aus Restaurants und Abfällen aus Supermärkten gelebt und Probleme mit der einheimischen Bevölkerung gehabt. Die Erlangung der Grundversorgung sei dort schlecht organisiert, weshalb er diese eigentlich abgelehnt bzw. nicht in Anspruch genommen hätte. Aus diesen Gründen habe er in Italien auch nie um Asyl angesucht.

 

1.5. Mit der negativen Entscheidung des Bundesasylamtes vom 03.07.2013 sei die Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Asylgesetz durchsetzbar, was dem Bf auch nachweislich zur Kenntnis gebracht worden sei.

 

1.6. Aus der Entwicklung des bisherigen Verhaltens des Bf und der sich verschärfenden aktuellen Sachlage müsse – da der Bf unter keinen Umständen nach Italien zurück wolle – angenommen werden, dass ein Abtauchen in die Anonymität unmittelbar bevorstehe. In dieser (persönlichen und sachlichen) Konstellation könne ein gelinderes Mittel nicht zum Erfolg führen. Der Bf habe zudem in der Vergangenheit mehrfach anschaulich dokumentiert, dass er vor illegalen Schritten nicht zurückschrecke und insbesondere nicht (mehr) gewillt sei, den rechtsstaatlichen Verfahrensablauf über sich ergehen zu lassen.

 

1.7. Aus eben diesen Überlegungen sei auch der Eingriff in die persönliche Freiheit des Bf vertretbar bzw. verhältnismäßig, da gerade im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Dublin-Procederes die öffentlichen Interessen der Gewährleistung eines ordentlichen Fremdenwesens und der Hintanhaltung des Asyltourismus das subjektive Recht auf Freiheit überwiegen würden, zumal der Eingriff in dieses Rechtsgut von kalkulierbarer und kurzer Dauer sei.

 

2.           Dagegen richtet sich die Schubhaftbeschwerde des ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters des Bf vom 10.07.2013, eingelangt am 11.07.2013. Zu deren Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

 

2.1. Die Verhängung der Schubhaft sei unter den Gesichtspunkten der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Nach der stRsp des VwGH sei davon auszugehen, dass ein Antragsteller im eigenen Interesse gewillt sei, den Ausgang seines Asylverfahrens in Österreich abzuwarten. Für eine gegenteilige Annahme müssten konkrete Hinweise vorliegen, wobei die Tatsache, dass in einem anderen Land bereits ein Asylantrag gestellt worden sei, für sich allein den Schluss nicht zuließe, die betreffende Person werde sich dem weiteren Verfahren zu entziehen versuchen.

 

2.2. Der Bf habe kein Interesse, die Unterstützung in der Grundversorgung aufzugeben und neuerlich unterzutauchen. Er habe rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und sei gewillt, die Entscheidung des Asylgerichtshofes zu akzeptieren. Er sei auch aus der Schweiz freiwillig nach Italien zurückgekehrt.

 

2.3. Auch das Fehlen eines Wohnsitzes und der Mangel an sozialen Bindungen könne im konkreten Fall keinen tragfähigen Haftgrund darstellen, da die Behörde den Freiheitsentzug immer als ultima ratio anzuwenden habe. Es sei daher vorher zu prüfen, ob der Sicherungszweck nicht auch durch ein gelinderes Mittel erreicht werden könnte. Die Anordnung der Unterkunftnahme in einer Betreuungseinrichtung des Bundes und die Auferlegung einer regelmäßigen polizeilichen Meldepflicht hätten eben diesen Sicherungsbedarf ebenfalls abdecken können.

 

Die Verhängung der Schubhaft sowie die darauf basierende Anhaltung wären daher rechtswidrig. Eine diesbezügliche Erklärung sowie die Zuerkennung des Kostenersatzes würden daher begehrt.

 

3. In einer anlässlich der Aktenvorlage mitgereichten kurzen Gegenschrift verwies die belangte Behörde vollinhaltlich auf die Ausführungen im angefochtenen Schubhaftbescheid, wiederholte die wesentlichen Teile der den Bescheid begründenden Ausführungen und brachte ergänzend Folgendes vor:

3.1. Es sei hervorzuheben, dass der Bf mehrfach durch illegale Ein- und Ausreisen bzw. Aufenthalte innerhalb der EU in Erscheinung getreten sei, mehrere Personalien verwendet und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Unterlagen zur Feststellung der Identität bzw. zur Dokumentation der bereits angestrengten Verfahren unterdrückt bzw. vernichtet habe.

 

3.2. In Italien habe der Bf keinen Asylantrag gestellt. Nach dem negativen Verfahren in Norwegen und der der damit verbundenen Erfahrung der Abschiebung habe er sich bereits im zweiten Asylverfahren in der Schweiz nicht mehr zur Verfügung der Behörden gehalten, obwohl er auch dort grundversorgt worden sei. Die Rückkehr aus der Schweiz nach Italien könne zwar als weitere illegale Reisebewegung, nicht aber als freiwillige Rückkehr gewertet werden. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Bf die unmittelbar bevorstehende Entscheidung des Asylgerichtshofes akzeptieren werde. Für eine allfällige freiwillige Ausreise bzw. die dafür notwendigen Vorbereitungsschritte habe er sich – obwohl dies angeboten würde – bislang nicht interessiert.

 

3.3. Es ist der mehrfach und eindeutig geäußerte Wille des Bf, nicht mehr nach Italien zurückzukehren, sondern nach Deutschland weiter zu reisen. Das Beschwerdevorbringen, das im Übrigen lediglich abstrakt und ohne griffigen Bezug zum vorliegenden Anlassfall formuliert sei, könne daher gerade in diesem Zusammenhang nichts an Glaubwürdigkeit gewinnen.

 

Um den internationalen Verpflichtungen zur Gewährleistungen eines geordneten Fremdenwesens nachkommen zu können, würde die kostenpflichtige Abweisung des Beschwerdebegehrens beantragt-

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes OÖ. hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 82 Abs.1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I 100, zuletzt geändert durch BGBl. I 22/2013, hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.     wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.     wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.     wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs.1 FPG ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs.1 Z2 oder Z 3 leg.cit. der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat.

Gemäß § 83 Abs.4 leg.cit. hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

Gemäß § 6 Abs.4a FPG richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Verhängung der Schubhaft oder zur Anordnung gelinderer Mittel nach dem Aufenthalt.

 

4.2. Es ist unbestritten, dass der Bf aufgrund des Bescheides des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 04.07.2013, Sich40-2325-2013, seit diesem Zeitpunkt bis dato in Schubhaft angehalten wird, weshalb der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen ist.

 

Nachdem sich der Bf zur Zeit der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates noch in Schubhaft befindet, ist gemäß § 83 Abs.4 FPG eine umfassende Prüfung der Anhaltung vorzunehmen.

 

Gemäß § 80 Abs.5 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I 100, zuletzt geändert durch BGBl. I 50/2012, kann in Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs.2 oder 2a verhängt wurde, diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs.4 Z1 bis 3 vor. Wird der Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der Asylgerichtshof eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt. Die Schubhaftdauer darf in diesen Fällen die Dauer von zehn Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nicht überschreiten.

 

Gemäß § 76 Abs.1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Gemäß § 76 Abs.2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist;

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Gemäß § 76 Abs.2a FPG hat die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs.1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs.3 Z4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs.2 AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

4. der Asylwerber, gegen den nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 15 Abs.1 Z4 vorletzter Satz AsylG 2005 nicht nachgekommen ist, oder

5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs.1 Z23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs.2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs.4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs.2 Z1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

 

Die Schubhaft ist nach § 76 Abs.3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

 

Gemäß § 76 Abs.6 FPG kann die Schubhaft aufrecht erhalten werden, wenn ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Liegen die Voraussetzungen des § 76 Abs.2 FPG oder Abs.2a FPG vor, gilt die Schubhaft als nach dieser Gesetzesstelle verhängt.

 

Gemäß § 77 Abs.1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs.2 Z1.

 

Gemäß § 80 Abs.1 bzw. 2 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert; sie darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

Gemäß § 80 Abs.2 FPG darf die Schubhaftdauer nunmehr grundsätzlich

1.    zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;

2.     vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs.3 und 4 vorliegt.

 

4.3.      Die belangte Behörde legte nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Unabhängigen Verwaltungssenates dem angefochtenen Schubhaftbescheid vom 04.07.2013 zu Recht den oben zitierten § 76 Abs.2a Z1 FPG zugrunde, da zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 Asylgesetz verbundene durchsetzbare Ausweisung jedenfalls vorlag.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 83 Abs. 2 FPG, die weder von der belangten Behörde noch vom Bf beantragt wurde, abgesehen werden konnte. Insbesondere war aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, welche objektiven Tatbestandselemente im Zuge einer persönlichen Befragung des Bf hätten herkommen können, die eine in wesentlichen Punkten des Sachverhalts anderen Beurteilung ergeben hätten.

 

6. Aus der "Kann-Bestimmung" sowohl des § 76 Abs.1 als auch des Abs.2 FPG wird deutlich, dass es sich bei der Verhängung der Schubhaft um eine prognostizierende Ermessensentscheidung handelt. Es müssen daher im konkreten Fall Umstände in der Person des Bf gelegen sein, die erwarten ließen, dass sich der Bf dem Verfahren bzw. der Abschiebung iSd § 76 Abs. 1 und Abs. 2 FPG entziehen würde. Dabei sind diese Umstände nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht isoliert voneinander, sondern in Zusammenschau und unter Erstellung einer Einzelfallprüfung zu betrachten.

 

Vorweg ist anzumerken, dass die belangte Behörde eine hinreichend fundierte einzelfallbezogene Prüfung des Sicherungsbedarfes des Bf durchgeführt hat, der aus Sicht des erkennenden Mitglieds des Unabhängigen Verwaltungssenates durchaus zu folgen ist. Insbesondere wird von folgenden wesentlichen Sachverhaltselementen ausgegangen:

 

6.1. Der Bf hat Anfang 2008 im Zuge einer eigenständig organisierten Flucht seinen Herkunftsstaat Somalia nach eigenen Angaben ohne gültiges nationales Reisedokument verlassen und ist, nach einem mehrmonatigen Aufenthalt dort, von Libyen kommend auf dem Seeweg Mitte 2008 illegal nach Italien, und damit in einen  Mitgliedsstaat der Europäischen Union eingereist, wo er vorerst bis Jänner 2010 blieb.

 

In der Folge wurde am 25.01.2010 in Oslo (Norwegen), wohin der Bf wiederum illegal und zudem mit gefälschten Papieren gelangte, ein Asylantrag gestellt. Nach dem negativen Abschluss dieses Verfahrens, den der Bf in diesem Fall noch in Norwegen abgewartet hat, erfolgte etwa zehn Monate nach Antragstellung die Abschiebung nach Italien.

 

Am 09.03.2012, also etwas mehr als ein Jahr nach seiner Rückkehr nach Italien, stellte der Bf (nach einem weiteren illegalen Grenzübertritt) einen neuerlichen Asylantrag in der Schweiz. Auch dieses Verfahren endet negativ, der Bf entzieht sich diesmal aber unmittelbar vor der Abschiebung Anfang Oktober 2012 dem Zugriff der Behörden und taucht in Italien wieder auf.

 

Bereits Ende Mai 2013, nur etwas länger als ein halbes Jahr nach der neuerlichen Rückkehr nach Italien, verlässt der Bf das Land in Richtung Deutschland, wird in Österreich allerdings betreten und stellt den nächsten Asylantrag.

 

6.2.      Der Bf hat daher im Zusammenhang mit seinem zweiten Asylantrag bereits dokumentiert, dass er nicht (mehr) gewillt ist, den Ausgang eines Verfahrens unter Beachtung der von ihm einzuhaltenden nationalen fremdenrechtlichen Vorgaben bis zum Schluss abzuwarten. Er hat dadurch die innere Verbundenheit mit den Werten der Rechtsstaatlichkeit und gesetzmäßigen Verfahrenabwicklung – und dazu zählt gerade auch die Mitwirkungspflicht der Parteien – fundamental vermissen lassen.

 

Der Bf verließ die Schweiz illegal, um die offizielle Überstellung und den dadurch zwangsläufig verbundenen neuerlichen Kontakt mit den italienischen Behörden zu vermeiden, welchen er explizit weder die ordnungsgemäße Durchführung eines Asylverfahrens noch die funktionierende Versorgung der Asylwerber zutraut, und von denen nur eine weitere Verschlechterung seiner Situation, etwa durch neuerliche Einlieferung in ein Flüchtlingslager, zu erwarten ist.

 

Dass er (nach seiner durch das Vorgehen der norwegischen Behörde quasi erzwungenen, also tatsächlich unfreiwilligen Rückkehr aus Norwegen) wieder nach Italien zurückkehrt, ist nachvollziehbarer Weise vorrangig darin begründet, dass er hier zumindest das (zwar schlechte) Umfeld für ein notdürftiges Fortkommen kennt, und wohl auch einige persönliche Kontakte hat, gelang es ihm hier doch immerhin, über einen Bekannten zu einem gefälschten Reisedokument zu gelangen. Von einer „freiwilligen Rückkehr“, wie dies in der Beschwerde angeführt wird, konnte somit schon damals nicht mehr die Rede sein. Der Bf hatte auch nicht die Absicht, besonders lange in Italien zu bleiben.

 

6.3. Das gesamte Vorgehen des Bf seit seiner illegalen Einreise in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union basiert – in sich schlüssig – auf einer konkreten Strategie bzw. folgt einem klar erkennbaren Plan, der darin besteht, immer wieder temporäre Aufenthaltsmöglichkeiten in „akzeptableren“ Mitgliedsstaaten wie Italien zu erlangen.  Ein wesentlicher Teil dieses Plans ist es nunmehr auch, immer dann, wenn es notwendig wird, den Aufenthalt eigeninitiativ und nicht auf offiziellem Weg zu wechseln, mit anderen Worten unterzutauchen. Es handelt sich dabei um die geradezu klassische Form des Asyltourismus. Ein Mehr an (in der Beschwerde plakativ geforderten) konkreten Hinweisen darauf, dass der Bf den Ausgang seines Asylverfahrens in Österreich nicht geduldig abwarten und akzeptieren werde, ist beinahe nicht vorstellbar.

 

Der Bf hat sein „neues Zielland“ Deutschland bewusst ausgewählt, und folgt seiner Strategie trotz des Aufgriffes in Österreich konsequent, das zwar nicht Deutschland ist, aber augenscheinlich besser als Italien: er stellt einen Asylantrag, bleibt daher vorerst „unbehelligt“ und wird – wenn auch nur kurz –grundversorgt.

 

Aufgrund der dem Bf zwischenzeitlich nachweislich bekannten Absicht der österreichischen Behörden, den Asylantrag vom 23.05.2013 zurückzuweisen und ein darauf bzw. auf dem Regelungsregime des Dublin-Übereinkommens basierendes Ausweisungsverfahren nach Italien durchzuführen, ergibt sich für den Bf, um das oben beschriebene Ziel möglichst weiter verfolgen zu können, auch die konkrete Notwendigkeit des neuerlichen Agierens nach bekanntem Muster. Mit anderen Worten: er muss wieder untertauchen. Ob beabsichtigt ist, illegal hier zu bleiben, wieder nach Italien zurückzugehen oder gleich nach Deutschland weiterzureisen, ist letztlich gänzlich ohne Bedeutung. Eine formelle Abschiebung nach Italien ist jedenfalls keine Option.

 

6.4. Es ist daher iSd § 76 Abs.1 FPG sehr wohl anzunehmen bzw. in erhöhten Grade zu befürchten, dass der Bf – auf freiem Fuß belassen – unverzüglich untertauchen wird. Es sind insbesondere keinerlei sozialen oder wirtschaftlichen Anhaltspunkte oder Gründe dafür ersichtlich, dass der Bf ausgerechnet in Österreich bis zu einer Asylentscheidung ausharren sollte.

 

Die lapidare und mit keinem Argument untermauerte Feststellung in der Beschwerde, der Bf wolle die Entscheidung des Asylgerichtshof auf freiem Fuß und in der Grundversorgung abwarten und in jedem Fall auch akzeptieren, ist nicht geeignet, das aufgrund des festgestellten bisherigen Vorgehens fundamental erschütterte Vertrauen in ein (zumindest hinkünftig) gesetzestreues Verhalten (welches im gegenständlichen gesetzlichen Kontext für die Beurteilung eines allfälligen Sicherungsbedarfes zudem von besonderer Bedeutung ist) auch nur annähernd wieder herzustellen.

 

Im Lichte dieser Überlegungen ist es dem Bf nicht gelungen, für die Untermauerung seines Vorbringens tragfähige Gründe zu liefern, die qualitativ über allgemeine Behauptungen hinausgehen würden.

 

6.5. Auf der Grundlage der gebotenen Gesamtbetrachtung sämtlicher Besonderheiten des konkreten Einzelfalles war und ist daher auch nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates ein erheblicher Sicherungsbedarf seit Verhängung der Schubhaft am 12.02.2013 bis dato jedenfalls zu bejahen.

 

Im Sinne der Judikatur der Gerichthöfe des öffentlichen Rechts sind daher – wie dies in der Beschwerdeschrift unzutreffend behauptet wird – im Ergebnis nicht allein die Tatsachen, dass das es sich um eine Dublin-Fall handelt bzw. dass der Bf bereits in einem anderen Land Asyl beantragt hat, ausschlaggebend für die Annahme eines dringenden Sicherungsbedarfes.

 

6.6. Damit scheidet auch im hier zu beurteilenden Zeitraum die Anwendung gelinderer Mittel über den Bf gemäß § 77 FPG konsequenter Weise grundsätzlich aus. Eine allfällig angeordnete Wohnsitznahme samt täglicher Meldepflicht würde das Ziel der Schubhaft nicht gewährleisten können. Daran vermag auch die in der Beschwerdeschrift geäußerte Bereitschaft, nach Italien zurückzukehren, nichts zu ändern, da diese – offensichtlich nur dem rechtsfreundlichen Vertreter gegenüber kundgetane und somit "neue" – Absicht nicht nur den Angaben in der Erstbefragung explizit widerspricht, sondern auch in diametralem Gegensatz zur bisher geübten und dokumentierten Vorgangsweise des Bf steht, aus der sich zeigt, dass er den tatsächlichen Abschluss eines Asylverfahrens nicht nur nicht anstrebt, sondern im Gegenteil konterkariert.

 

Sehr wohl aber lässt sich aus diesem Vorbringen und der seinerzeitigen Rückkehr aus der Schweiz mittelbar ableiten, dass im konkreten Fall keine Bedenken in Hinsicht auf Art. 3 EMRK gegen eine Überstellung des Bf nach Italien bestehen und daher auch kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts Österreichs iSd Dublin-VO besteht.

 

6.7. Die Verhängung der Schubhaft war und ist demnach zweifellos auch weiterhin verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das dieses im konkreten Anlassfall überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber, zumal der Bf bereits dokumentiert hat, dass er vor illegalen, aber auch vor strafrechtlich relevanten Handlungen nicht zurückschreckt, wenn dies der Verbesserung seiner Lage dienlich ist.

 

Um diese Ziele zu gewährleisten, war – wie oben bereits detailliert ausgeführt – der Eingriff in das Recht des Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig.

 

Auch geht aus dem vorliegenden Verwaltungsakt eindeutig hervor, dass die belangte Behörde bemüht war, das fremdenrechtliche Verfahren entsprechend zügig voranzutreiben und den Sachverhalt möglichst rasch ins Reine zu bringen.

 

Der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK kann im vorliegenden Fall ebenfalls weiterhin nicht schlagend in Anwendung gebracht werden, zumal der Bf nicht zuletzt auch eigenen Angaben zufolge in Österreich keinerlei familiäre oder soziale Bezugspunkte hat.

 

6.8. § 80 Abs.1 und Abs.2 FPG normieren, dass die Schubhaft so lange aufrechterhalten werden kann, bis der Grund für ihre Anhaltung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Grundsätzlich wird hier nun seit 1. Juli 2011 (vgl. FrÄG 2011) eine viermonatige Höchstgrenze festgelegt. Der Bf wird gegenwärtig seit 04.07.2013 in Schubhaft angehalten, weshalb die gesetzlich normierte viermonatige Frist noch nicht ausgeschöpft ist.

 

Auch ist das Ziel der Schubhaft zum Entscheidungszeitpunkt durchaus zeitnah erreichbar, da keine Umstände bekannt sind, die gegen die Durchführbarkeit der Überstellung des Bf nach Italien sprechen würden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

7. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach  ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 426,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro) zuzusprechen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1.           Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2.           Im gegenständlichen Verfahren sind neben den o.a. Verfahrenskosten Gebühren in der Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

 

 

Mag. Markus Kitzberger

 

 

 

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