Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560276/2/Bm/TK

Linz, 18.07.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Dr. x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 6.5.2013, SO20-203-F, betreffend bedarfsorientierte Mindestsicherung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) iVm §§ 8, 27 und 33 Oö. Mindestsicherungsgesetz idgF (Oö. BMSG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 6.5.2013, SO20-203-F, wurde Herrn x (in der Folge: Bw) Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs gewährt. Unter Spruchpunkt 1. und 2. wurde dem Bw der Mindeststandard für Personen, die alleinstehend sind, gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSV ab 17.8.2012 zuerkannt.

Gleichzeitig wurde die Summe des für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards aufgrund des fehlenden bzw. geringen Wohnungsaufwandes um 2,20 Euro reduziert.

Unter Spruchabschnitt 3. des angefochtenen Bescheides ordnete die belangte Behörde an, dass der Bw als eigene Mittel seinen Lohn bei Pro mente (x) einzusetzen hat. Aus dem beigelegten BMS-Berechnungsblatt ergibt sich, dass das (durchschnittliche) Monatseinkommen mit 260,90 Euro (12 x pro Jahr) angenommen wurde.

Unter Spruchpunkt 4. wurde festgelegt, dass diese Leistung unter der Voraussetzung zuerkannt wird, dass jede Änderung der für diese Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Vermögens-, Einkommens-, Familien- und Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten, binnen 2 Wochen bei jener Behörde anzuzeigen ist, die für die Gewährung der Leistung zuständig ist.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 23.5.2013. Der Bw beantragt darin, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und bringt vor, bei Gewährung der Mindestsicherung sei im Rahmen des Einsatzes eigener Mittel als Einkommen ein Taschengeld FA in der Höhe von 260,90 Euro (12 x pro Jahr) angerechnet worden. Dieses Taschengeld stelle eine freiwillige Zuwendung der Pro mente ohne rechtliche Verpflichtung dar. Der Bw habe auf diese Zuwendung keinerlei Rechtsanspruch und handle es sich im Übrigen um eine Leistung aufgrund einer Behinderung. Im Übrigen erscheine die Berechnung für 12 Monate willkürlich, da die ausgezahlten Taschengelder in den einzelnen Monaten variieren könnten.

 

3. Die Berufung wurde von der belangten Behörde zuständigkeitshalber dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Gemäß § 67a AVG, der gemäß § 27 Oö. BMSG im gegenständlichen Verfahren Anwendung findet, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich zweifelsfrei der nachstehende entscheidungsrelevante Sachverhalt:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 19.9.2011, SO20-203-F, wurde dem Bw subsidiäres Mindesteinkommen nach § 16 Oö. Chancengleichheitsgesetz ab 1.10.2011 in der Höhe von monatlich 782,15 Euro (inkl. Sonderzahlungen) gewährt.

Der Bw ist alleinstehend und lebt in einer Mietwohnung, für welche Mietkosten in der Höhe von 270 Euro anfallen. An Wohnbeihilfe erhält der Bw monatlich 133 Euro. Dem Bw wurde nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz fähigkeitsorientierte Aktivität gewährt und ist der Bw im x, Pro mente, mit 22 Wochenstunden beschäftigt. Der Bw erhält hiefür ein durchschnittliches monatliches Taschengeld FA in der Höhe von jedenfalls 260,90 Euro (12 x pro Jahr).

 

In der Rahmenrichtlinie des Amtes der Oö. Landesregierung, Abt. Soziales, „Leistungskatalog und Qualitätsstandard“ wird unter Punkt 9.4. zur „Entgeltregelung“ der fähigkeitsorientierten Aktivität ausgeführt:

 

„Das Entgelt der fähigkeitsorientierten Aktivität hat keine existenzsichernde Funktion, sondern dient als Anerkennung der tatsächlich erbrachten Leistungen der Kundinnen und Kunden. Das Entgelt wird zwischen den Kunden/-Kundinnenvertreter/innen, den Trägern und der Abteilung Soziales festgelegt, wobei die Einnahmen nicht an die Höhe der Erlöse einer Einrichtung gekoppelt sind. Am Beginn der Tätigkeit wird den Kundinnen und Kunden mitgeteilt, wie hoch das Entgelt ist und woraus es sich zusammensetzt (z.B. Dauer der Trägerzugehörigkeit, regelmäßige Anwesenheit, Arbeitsverhalten).

 

Ziele:

-      Bestätigung geben für die erbrachte Leistung

-      Anreiz schaffen zur Beschäftigung

-      Steigern der Lebensqualität

 

Kriterien:

-      Es wird nur die Tätigkeit abgegolten

-    Es wird darauf geachtet, dass durch das Entgelt in der fähigkeitsorientierten Aktivität kein Verlust anderer subsidiärer Unterstützung anfällt

-    Der Auszahlungsmodus wird, wenn möglich, individuell vereinbart und ist den Kundinnen/Kunden bekannt“

 

Die belangte Behörde gewährte mit Bescheid vom 6.5.2013 dem Bw aufgrund der eingetretenen gesetzlichen Änderung rückwirkend ab 17.8.2012 den Mindeststandard für alleinstehende Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSV. Gemäß § 13 Abs. 4 Oö. BMSG wurde dieser festgesetzte Mindeststandard aufgrund des geringen Wohnungsaufwandes um 2,20 Euro reduziert. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass als eigene Mittel das Taschengeld aus der fähigkeitsorientierten Aktivität einzusetzen ist.

Aus dem Berechnungsblatt geht hervor, dass das Taschengeld FA in der Höhe von 260,90 Euro (12 x pro Jahr) besteht und sich für die Monate September bis Dezember 2012 ein Monatsanspruch von 580,60 Euro und für die Monate Jänner bis Dezember 2013 ein Monatsanspruch von 600,40 Euro ergibt.

 

Das hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis ergibt sich aus dem Akteninhalt. Von einer Vertreterin des x wurden dem Oö. Verwaltungssenat die wöchentlichen Taschengeldeinnahmen des Bw bis zur 27. Woche mitgeteilt, aus denen sich ein durchschnittliches monatliches Taschengeld von jedenfalls 260,90 Euro ergibt.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. § 8 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) lautet unter der Überschrift „Einsatz der eigenen Mittel“ wie folgt:

 

(1) Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat unter Berücksichtigung

1. des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

2. tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

(2) Bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung wird das Einkommen der (des) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartners insoweit als Einkommen der hilfebedürftigen Person betrachtet, als es jenen Betrag übersteigt, der ihr oder ihm zustünde, wenn sie oder er selbst auf bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen wäre.

(3) Das Einkommen in Haushaltsgemeinschaft mit hilfebedürftigen Personen lebender Kinder ist bis zur Erreichung der Volljährigkeit ausschließlich zur eigenen Bedarfsdeckung zu berücksichtigen.

(4) Ansprüche hilfebedürftiger Personen, die zur zumindest teilweisen Bedarfsdeckung nach diesem Landesgesetz geeignet sind, sind auf Verlangen des zuständigen Trägers der bedarfsorientierten Mindestsicherung diesem zur Rechtsverfolgung zu übertragen. Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat gemäß § 8 Abs.1 Z2 unter Berücksichtigung tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

2. § 9 Oö. BMSG lautet unter der Überschrift „Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Einkommens“:

 

(1) Beim Einsatz der eigenen Mittel dürfen folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden:

1. freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtsträger oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung mehr erforderlich wären - es sei denn, es handelt sich bei der Empfängerin oder dem Empfänger dieser Leistungen um eine Person im Sinn des § 4 Abs. 2;

2. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich) und die im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe zuerkannten Kinderabsetzbeträge;

3. Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen, die zur Deckung von Aufwendungen für den eigenen Pflegebedarf zuerkannt wurden.

 

(2) Durch Verordnung der Landesregierung ist festzulegen, dass beim Einsatz des eigenen Einkommens von Hilfebedürftigen, die nach längerer Erwerbslosigkeit oder bei erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder in vergleichbarer Weise zur Milderung der sozialen Notlage beitragen, ein angemessener Freibetrag nicht zu berücksichtigen ist.

 

(3) Durch Verordnung der Landesregierung können nähere Bestimmungen hinsichtlich der Anrechnung einzelner Einkommensarten, insbesondere solche, die nicht monatlich zur Auszahlung gelangen, sowie weitere Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Einkommens festgelegt werden. Dabei ist auf die Aufgaben, Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 18/2013)

 

(4) Für persönliche Hilfe in Form von Beratung, Begleitung oder Betreuung darf kein Einsatz eigenen Einkommens verlangt werden.

 

5.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 19.9.2011, SO20-203-F, wurde dem Bw gemäß § 16 Oö. Chancengleichheitsgesetz (Oö. ChG) Subsidiäres Mindesteinkommen gewährt. Der zuletzt dem Bw zuerkannte Richtsatz betrug 692,53 Euro monatlich, wobei jährlich zusätzlich zwei Sonderzahlungen gebührten. Das Einkommen des Bw aus fähigkeitsorientierter Aktivität wurde auf Grund des in der Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung festgelegten Freibetrages nur in der Höhe von 22,12 Euro angerechnet.

Dem Bw wird nunmehr im angefochtenen Bescheid anstelle des subsidiären Mindesteinkommens eine laufende monatliche Geldleistung (Mindeststandard) im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs nach dem Oö. BMSG unter Einrechnung des Einkommens aus fähigkeitsorientierter Aktivität zuerkannt.

Gegen diese Anrechnung der ihm aus seiner fähigkeitsorientierten Aktivität zukommenden Einkünfte wendet sich der Bw in seiner Berufung.

 

5.3. Gemäß des oben zitierten § 8 Oö. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung u.a. unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person zu erfolgen.

 

 

Das Oö. BMSG geht – wie bereits das Oö. Sozialhilfegesetz 1998 und auch das Oö. ChG - von einem sehr weiten Einkommensbegriff aus.

In den erläuternden Bemerkungen zu § 8 Oö. BMSG (AB 434/2011) wird ausgeführt:

Abs. 1 Z 1 entspricht der bisherigen Regelung des § 9 Abs. 1 Oö. Sozialhilfegesetz. Anders als bisher (vgl. § 4 Oö. Sozialhilfeverordnung 1998) wird der Einkommensbegriff jedoch nicht mehr positiv definiert. Vielmehr soll – ähnlich wie bisher beim Vermögen – die Weite des Einkommensbegriffes künftig dadurch zum Ausdruck kommen, dass all jene Einkommensbestandteile, die nicht gemäß § 9 (oder einer Verordnung gemäß § 9) ausgenommen sind, anzurechnen sind.“ Es kommt dabei weder auf deren sozialversicherungsrechtliche, steuerrechtliche noch arbeitsrechtliche Zuordnung an.

 

Entgegen dem Vorbringen des Bw handelt es sich bei der Gewährung von „Taschengeld“ im Rahmen der fähigkeitsorientierten Aktivität nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSG um freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtsträger oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.

In der Rahmenrichtlinie des Amtes der Oö. Landesregierung, Abteilung Soziales, „Leistungskatalog und Qualitätsstandards fähigkeitsorientierte Aktivität“ vom Mai 2004 (aktualisiert 2008) wird unter Punkt 9.4. ausdrücklich auf eine Entgeltregelung bei  fähigkeitsorientierter Aktivität Bezug genommen und ausgeführt, dass das Entgelt der fähigkeitsorientierten Aktivität keine existenzsichernde Funktion hat, sondern als Anerkennung der tatsächlich erbrachten Leistungen der Kundinnen und Kunden dient. Das Entgelt wird zwischen den Kunden/- und Kundinnenvertreter/innen, den Trägern und der Abteilung Soziales festgelegt, wobei die Einnahmen nicht an die Höhe der Erlöse einer Einrichtung gekoppelt sind.

 

Die Pro mente Oö. handelt auf Grundlage dieser Rahmenrichtlinie des Amtes der Oö. Landesregierung. Das dem Bw als „Taschengeld“ ausbezahlte Entgelt wird daher nicht „freiwillig“ oder „ohne rechtliche Verpflichtung“ iSd § 9 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSG erbracht. Der Umstand, dass das „Taschengeld“ keine existenzsichernde Funktion hat und (lediglich) als Anerkennung ausbezahlt wird, ändert daran nichts.

 

Die Ausnahmebestimmung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSG ist daher nicht anwendbar.

 

Im Gegensatz zur auf Grundlage des ChG ergangenen Richtsatzverordnung wurde auch keine Verordnung im Sinne des § 9 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Oö. BMSG erlassen, die im Zusammenhang mit dem Entgelt aus fähigkeitsorientierter Aktivität einen Freibetrag bzw. eine Ausnahme der Einrechnung anordnet. Das dem Bw ausbezahlte „Taschengeld“ ist daher als Einkommen bzw. tatsächlich zur Verfügung stehende Leistung gemäß der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 8 Abs. 1 Oö. BMSG bei der Berechnung des dem Bw gebührenden monatlichen Betrages anzurechnen.  

 

5.4. Zu Recht wurde von der Erstbehörde auch eine Durchschnittsbetrachtung hinsichtlich des monatlichen Einkommens herangezogen:

 

Auch wenn im Oö. BMSG dafür keine explizite Regelung vorliegt, ergibt sich dies in Zusammenschau der Bestimmungen der §§ 13 Abs. 6, 34 Abs. 4 und 35 Abs. 1 Oö. BMSG.

So bestimmt § 13 Abs. 6 Oö. BMSG, dass bei wechselnden Einkommen bzw. Anspruchszeiten sowie bei Vorschussleistungen zum Ausgleich von allfälligen monatlichen Überbezügen eine Aufrollung vorgenommen werden kann. In Analogie dazu, ist davon auszugehen, dass auch bei monatlichen „Unterbezügen“ eine neue Bemessung zu erfolgen hat.

In diese Richtung geht auch § 34 Abs. 4 Oö. BMSG, wonach bei einer Änderung lediglich der Höhe der im § 31 Abs. 2 Z 2 angeführten eigenen Mittel - somit des Einkommens, zwar keine gesonderte Bescheiderlassung, allerdings eine Neubemessung zu erfolgen hat.   

Untermauert wird dies auch durch § 35 Abs. 1 Oö. BMSG, der festlegt, dass Hilfeempfänger (deren gesetzliche Vertreter) jede ihnen bekannte Änderung der für die Hilfeleistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten unverzüglich nach deren Eintritt oder Bekanntwerden, längstens aber binnen zwei Wochen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen haben.

Dementsprechend wurde im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt 4. auch ausgesprochen, dass die bemessene Leistung unter der Voraussetzung zuerkannt wird, dass jede Änderung der für diese Leistung maßgeblichen Umstände binnen zwei Wochen anzuzeigen ist. Damit ist auch eine zeitnahe Anpassung des einzurechnenden Einkommens gewährleistet.

 

Aus sämtlich angeführten Sach- und Rechtsgründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Michaela Bismaier

 

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