Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730751/7/SR/JO

Linz, 29.07.2013

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 16. Mai 2013, GZ: 1074180/FRB, gegen ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 16. Mai 2013, GZ: 1074180/FRB, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 63 Abs. 1, 2 und 3 FPG (in der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung) ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gemäß § 55 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Durchsetzbarkeit des erlassenen Bescheides festgelegt.

 

Der Bescheid wurde dem Bw am 23. Mai 2013 durch Hinterlegung zugestellt (Beginn der Abholfrist).

 

Am 20. Juni 2013 folgten Organe der LPD Oberösterreich, SPK Linz, PI X, über Ersuchen der belangten Behörde dem Bw den angefochtenen Bescheid aus. Die Übernahme wurde vom Bw eigenhändig bestätigt.

 

2. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2013, der Post zur Beförderung übergeben am 4. Juli 2013, erhob der Bw (unterstützt durch die X) Berufung gegen den vorliegenden Bescheid.

 

In der Begründung nahm der Bw auf die verspätete Einbringung der Berufung nicht Bezug.

Am 9. Juli 2013 übermittelte die X über Ersuchen des Bw ein undatiertes Schreiben seiner Mutter.

 

3.1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich legte den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 8. Juli 2013 zur Entscheidung vor.

 

Im Zuge der telefonischen Erhebung gab die belangte Behörde am 15. Juli 2013 bekannt, dass im Vorlageakt irrtümlich von einer „erfolglosen Zustellung“ gesprochen worden sei. Tatsächlich sollte mit der Ausfolgung des Bescheides der Bw von der Erlassung des vorliegenden Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt werden.

 

Mit Schreiben vom 15. Juli 2013 wurde dem Bw das verspätete Einbringen seines Rechtsmittels zur Kenntnis gebracht und er nach Vorhalt des relevanten Sachverhaltes zur Stellungnahme aufgefordert.

 

Vertreten durch die X (Frau X) nahm der Bw am 23. Juli 2013 Akteneinsicht.

 

3.2. Innerhalb offener Frist brachte der Bw (unterstützt durch die X) folgende Stellungnahme ein und legte eine Bestätigung der Österreichischen Post AG vom 28. Mai 2013 und die Hinterlegungsanzeige mit dem Vermerk einer Postbediensteten vom 28. Mai 2013, beide Schriftstücke in Kopie, vor.

 

Es wird nicht bestritten, dass ich die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments, die am 22. Mai 2013 stattgefunden hat, erhalten habe.

 

Als einem ordentlichen, pflichtbewussten Menschen, ist es mir wohl bewusst ist, dass man behördliche Dokumente vom Postamt abholen muss.

 

Dies wollte ich zunächst am 27.05.2013 machen, in dem ich mit dem „gelben Zettel" mit der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments, die am 22. Mai 2013 stattgefunden hat, zur damals neu - eröffneten Postfiliale in der X, gegangen bin.

 

Als ich an diesem Tag, bei der Postfiliale, den „gelben Zettel" vorgelegt habe und anschließend um Ausfolgung des gegenständlichen behördlichen Dokumentes gebeten habe, wurde mir durch eine Postbeamtin mündlich mitgeteilt, dass sich der Brief dort nicht befindet.

 

Am nächsten Tag, am 28.05.2013, als mich mein Bewährungshelfer - Herr X, zu Hause besucht hat, habe ich ihm den „gelben Zettel" gezeigt und ihm über mein Problem mit der Abholung des behördlichen Dokumentes erzählt.

 

Er hat gemeint, dass es eine sehr wichtige und ernste Sache ist, die man unbedingt so bald als möglich mit der Post gründlich klären muss.

 

Nach der Rücksprache mit meinem Bewährungshelfer, bin ich mit meinem „gelben Zettel" noch am selben Tag (28.05.2013), wiederum zur Postfiliale in der X, gegangen.

 

Diesmal habe ich mit einer Postbeamtin gesprochen, die mir nicht lediglich mündlich sondern auch schriftlich bestätigt hat, dass das für mich bestimmte behördliche Dokument, das am 22. Mai 2013 hinterlegt wurde, nicht auffindbar ist.

 

Die Bestätigung (Notiz) darüber, dass der Brief nicht auffindbar sei, hat sie auf die Rückseite vom „gelben Zettel" mit der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments, die am 22. Mai 2013 stattgefunden hat, aufgeschrieben (siehe Beilage - Rückseite des gelben Zettels in Kopie).

Diese Bestätigung (Notiz) war mit einem behördlichen Stempel und der Unterschrift der Postbeamtin versehen (siehe Beilage - Rückseite des gelben Zettels in Kopie).

 

An dieser Stelle möchte ich betonen, dass nicht nur ich und meine Mutter, sondern auch mein Bewährungshelfer diese Bestätigung (Notiz) auf der Rückseite des „gelben Zettels, dessen Original meine Mutter, leider, später irrtümlich weggeschmissen hat, im Original gesehen hat.

 

Es wird explizit darauf hingewiesen, dass ich am 28.05.2013, der Postbeamtin, die mit mir in der Postfiliale, X, gesprochen hat, die Telefonnummer meiner Mutter bekannt gegeben habe. Die Telefonnummer meiner Mutter wurde notiert. Es wurde mir versprochen, dass ich verständigt werde, sobald das für mich bestimmte behördliche Dokument, gefunden wird.

 

In diesem Zusammenhang verweise ich auf die beigelegte Bestätigung vom Post - Kundenservice vom 28.05.2013, aus der zu entnehmen ist, dass mein Anliegen zur weiteren Bearbeitung an das Post - Kundenservice weitergeleitet wurde, und dass mit mir vereinbart wurde, dass mich das Post-Kundenservice nach Abschluss der Recherche (die wegen meinem amtlichen Dokument, das bei der Post nicht auffindbar war, eingeleitet wurde), informieren wird.

 

Es ist jedoch weder zu einer telefonischen noch zu einer schriftlichen Verständigung seitens der Post über ein allfälliges Finden des amtlichen Dokumentes, welches am 22. Mai 2013 hinterlegt wurde", gekommen.

 

Ich möchte darauf hinweisen, dass auch meinem Bewährungshelfer, der sich im Rahmen meines Hausbesuches, am 6. Juni 2013 mit der Postfiliale, X, telefonisch in Verbindung gesetzt hat, mitgeteilt wurde, dass der für mich bestimmte Brief mit dem amtlichen Dokument, welches am 22. Mai 2013 hinterlegt wurde, nicht auffindbar sei, und dass die LPD bereits von dieser Tatsache in Kenntnis gesetzt wurde.

 

Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass ich warten soll, bis ich davon verständigt werde, dass für mich erneut ein Brief mit dem amtlichen Dokument zugestellt wurde.

 

Vor diesem Hintergrund, ist es ersichtlich dass es für mich trotzdem, dass ich alle notwendigen Schritte unternommen habe - um das für mich am 22.05.2013 hinterlegte, amtliche Dokument, abzuholen, faktisch nicht möglich war - dieses Dokument, abzuholen.

Diese Zustellung ist nicht rechtswirksam, da sie nicht rechtskonform erfolgt ist!!!

 

Es darf mir daher von der Behörde keinerlei Vorwurf gemacht werden und die Berufungsfrist soll richtigerweise nicht von der ersten Hinterlegung am 22.05.2013, sondern vielmehr von der zweiten Hinterlegung, die am 20.06.2013 erfolgt ist, ausgerechnet werden.

 

Da meine Berufung fristgerecht eingebracht wurde, ersuche diese nicht als verspätet zurückzuweisen, sondern sie zu akzeptieren und über sie, nach der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, inhaltlich zu entscheiden.

 

3.3. Aus dem Vorlageakt und den ergänzenden Ermittlungen ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

3.3.1. Der dem Verfahren zugrundeliegende Bescheid wurde dem Bw am 23. Juni 2013 durch Hinterlegung zugestellt.

 

3.3.2. Weder aus dem Vorlageakt noch der Stellungnahme sind Mängel bei der Zustellung abzuleiten. Solche werden auch nicht in den Schriftsätzen des Bw behauptet.

 

3.3.3. Den hinterlegten Bescheid retournierte die Post am 11. Juni 2013 und vermerkte dabei auf der Vorderseite der Sendung, dass diese nicht behoben worden ist. Weitere Vermerke sind nicht angebracht.

 

Auf der Rückseite der vom Bw in Kopie übermittelten Hinterlegungsanzeige merkte das Postamt X am 28. Juni 2013 an, dass die hinterlegte Sendung in der Postfiliale X nicht auffindbar ist.

 

Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 bestätigte die Österreichische Post AG eine Beschwerde unter der Zahl ID 9393620.

 

3.3.4. Nach der Rücksendung der hinterlegten Sendung am 11. Juni 2013 folgte die belangte Behörde dem Bw den Bescheid am 20. Juni 2013 aus.

 

Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2013, der Post zur Beförderung übergeben am 4. Juli 2013, erhob der Bw die vorliegende Berufung.

 

3.4. Unbestritten erfolgte die Hinterlegung am 22. Juni 2013. Mängel bei der Hinterlegung wurden weder behauptet noch sind solche hervorgekommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

 

Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

4.2. Der Aufenthaltsverbotsbescheid wurde dem Bw durch Hinterlegung am 23. Juni 2013 zugestellt (Beginn der Abholfrist). Da er am 27. Juni 2013 den Bescheid beheben wollte, erlangte er spätestens an diesem Tag Kenntnis von der Zustellung durch Hinterlegung. Infolge Unauffindbarkeit konnte dem Bw die Sendung nicht ausgefolgt werden.

 

Innerhalb der Rechtsmittelfrist brachte der Bw kein Rechtsmittel ein. Der Bw hat die vorliegende Berufung erst am 4. Juli 2013 der Post zur Beförderung übergeben.

 

Auch wenn der ursprünglich erlassene Bescheid nach rechtswirksamer Hinterlegung und anschließender Rücksendung dem Bw von der belangten Behörde zu einem späteren Zeitpunkt persönlich ausgefolgt wird, hat diese Ausfolgung keine rechtlichen Wirkungen und setzt auch keine neuen Fristen in Gang.

 

Diesbezüglich ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.

Im Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, GZ 2005/21/0344, hat dieser erkannt, dass die Verweigerung der Ausfolgung der hinterlegten Sendung durch das Postamt keinen Einfluss auf die bereits vorher eingetretene Rechtswirksamkeit der Zustellung hat. Davon, ob und wann eine gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustellG rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten, wird die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht abhängig gemacht, sondern vielmehr können derartige Umstände allenfalls nur einen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG bilden.

Die vorliegende Fallkonstellation ist vergleichbar. Nach rechtswirksamer Zustellung durch Hinterlegung wurde dem Bw die Sendung nicht ausgefolgt, weil diese während seiner Vorsprachen am 27. und 28. Juni 2013 nicht auffindbar war. Trotz Kenntnis dieses Hindernisses ist der Bw nicht an die belangte Behörde herangetreten und hat diese auch nicht um Ausfolgung einer weiteren Ausfertigung ersucht, um allenfalls fristgerecht ein Rechtsmittel ergreifen zu können.

 

4.3. Die vorliegende Berufung war daher als unzulässig - weil verspätet – zurück-zuweisen.

 

Bei der Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht zusteht. Eine inhaltliche Prüfung des Berufungsvorbringens war daher nicht möglich.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Gebühren in Höhe von 26,00 Euro (Eingabe- und Beilagegebühr) angefallen.

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

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