Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-750103/2/BP/Jo

Linz, 30.07.2013

 

B e s c h l u s s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, vertreten durch X, Rechtsanwalt in X, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 14. Mai 2013, GZ.: S-12.618/13-2, wegen einer Übertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24 und 51 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG iVm. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 14. Mai 2013, GZ.: S-12.618/113-2, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß §§ 31 Abs. 1 iVm. 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt.

 

Die belangte Behörde führt dabei folgenden Tatvorwurf aus:

"wie vom fremdenpolizeilichen Referat der LPD OÖ. am 8. März 2013 anlässlich einer fremdenpolizeilichen Überprüfung festgestellt wurde, sind Sie Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes und Sie halten sich seit 1. Februar 2012 unrechtmäßig im Bundesgebiet von Österreich auf, da Sie weder aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, noch aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind, Sie nicht im Besitz eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, Ihnen eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz nicht zukommt und Sie nicht Inhaber einer Beschäftigungsbewilligung, Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz sind.  

 

Dieses Straferkenntnis wurde am 31. Mai 2013 beim zuständigen Postamt hinterlegt.

 

1.2. Gegen das oa. Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung vom 23. Juni 2013.

 

Darin wird ua. ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid durch Hinterlegung am 31. Mai 2013 dem Bw zugestellt worden sei, diesem jedoch nicht habe ausgefolgt werden können, da er über keinen gültigen Ausweis verfügt habe. Erst durch Kontaktaufnahme mit der Behörde sei es möglich geworden, ein Duplikat des Straferkenntnisses am 19. Juni 2013 zu erlangen.

 

Daher werde zunächst ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an die LPD Oberösterreich gestellt.

 

Gleichzeitig hole der Bw die versäumte Rechtshandlung nach und erhebe gegen den Bescheid der LPD vom 14. Mai 2013, S-12.618/13-2 Berufung, womit der Antrag gestellt wird, den hier angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.   

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt dem UVS des Landes Oberösterreich. Aus diesem Akt ergibt sich, dass bislang keine Entscheidung der Behörde über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgte.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Da sich bereits daraus ergab, dass die in Rede stehende Berufung als verspätet zurückzuweisen sein würde, entfiel die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (vgl. § 51e Abs. 2 VStG).

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter den Punkten 1.1. und 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten, entscheidungs­relevanten Sachverhalt aus.

 

2.4. Da im angefochtenen Bescheid keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß dem nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen 2 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingelangte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass der angefochtene Bescheid mit Zustellversuch vom 30. Mai 2013 an den Bw hätte ergehen sollen und mangels diesbezüglichem Erfolg mit Beginn der Abholfrist 31. Mai 2013 hinterlegt wurde.

 

Nachdem § 63 Abs. 5 AVG jedoch eine erfolgte Zustellung als fristauslösend normiert, ist auf § 17 Zustellgesetz – ZustG Bedacht zu nehmen.

 

3.2.1. Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG ist, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann  und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in der selben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre, Wohnungs-, Haus-, Gartentüre anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

 

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens 2 Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Gemäß § 17 Abs. 4 ZustG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

 

3.2.2. Im vorliegenden Fall wurde also das nunmehr angefochtene Straferkenntnis mit Beginn der Abholfrist 31. Mai 2013 hinterlegt und der Empfänger auch davon verständigt. Dass er im relevanten Zeitraum nicht an der Abgabestelle anwesend gewesen wäre, behauptet er selbst in keinster Weise und sieht selbst die Zustellung grundsätzlich als bewirkt an. Das Dokument, das ihm – mangels gültigen Ausweises nicht ausgefolgt worden war, kann als zugestellt betrachtet werden.

 

Auch wenn der ursprünglich erlassene Bescheid nach rechtswirksamer Hinterlegung dem Bw von der belangten Behörde zu einem späteren Zeitpunkt persönlich ausgefolgt wird, hat diese Ausfolgung keine rechtlichen Wirkungen und setzt auch keine neuen Fristen in Gang.

 

Diesbezüglich ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.

Im Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, GZ 2005/21/0344, hat dieser erkannt, dass die Verweigerung der Ausfolgung der hinterlegten Sendung durch das Postamt keinen Einfluss auf die bereits vorher eingetretene Rechtswirksamkeit der Zustellung hat. Davon, ob und wann eine gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustellG rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten, wird die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht abhängig gemacht, sondern vielmehr können derartige Umstände allenfalls nur einen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG bilden.

 

In Entsprechung dieser Ansicht hat der Bw nunmehr auch einen Wiedereinsetzungsantrag an die belangte Behörde gerichtet, über den bislang noch nicht entschieden wurde.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG endete die Berufungsfrist sohin mit Ablauf des 14. Juni 2013. Die in Rede stehende Berufung wurde aber erst mit Schriftsatz vom 23. Juni 2013 bei der belangten Behörde eingebracht und ist daher verspätet.

 

3.3. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass die in Rede stehende Berufung

als verspätet zurückzuweisen war.

 

Bei der Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht zusteht. Eine inhaltliche Prüfung des Berufungsvorbringens war daher nicht möglich.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Bernhard Pree

 

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