Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281550/2/Kl/Rd/TK VwSen-281542/9/Kl/Rd/TK

Linz, 10.07.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufungen des x, vertreten durch Anwälte x GmbH, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. Juni 2013, GZ: 0025373/2012, wegen Zurückweisung des Antrages auf Wieder­einsetzung in den vorigen Stand und gegen das Straferkenntnis des Bürger­meisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. April 2013, GZ: 0025373/2012, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung gegen die Zurückweisung des Antrages auf Wieder­einsetzung in den vorigen Stand vom 11. Juni 2013, GZ: 0025373/2012, wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II. Die Berufung gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. April 2013, GZ: 0025373/2012, wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: §§ 66 Abs. 4 iVm 63 Abs.5, 71 Abs.1 und 2 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 


Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. April 2013, GZ: 0025373/2012, wurde über den Berufungswerber eine Geld­strafe von 1.500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden, wegen einer Verwaltungs­übertretung gemäß § 130 Abs.5 Z1 iVm § 118 Abs.3 ASchG iZm § 48 Abs.2 und 7 BauV, verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers außerhalb der Berufungsfrist Berufung eingebracht.

 

Mit Bescheid vom 11. Juni 2013, GZ: 0025373/2012, hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz den Antrag des x, vertreten durch Anwälte x GmbH, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18. April 2013, GZ: 0025373/2012, gemäß § 71 Abs.2 AVG, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Begründend wurde hiezu im Wesentlichen von der belangten Behörde, zur Rechtfertigung des Berufungswerbers, wonach durch die falsche Eintragung der Sekretärin in den Fristenkalender die Einhaltung der Berufungsfrist verhindert worden sei, ausgeführt, dass anlässlich der Erstellung und Unterfertigung des Berufungsschriftsatzes der Rechtsvertreter bei gehöriger Aufmerksamkeit er­kennen hätte müssen, dass die Berufungsfrist bereits abgelaufen war, ins­beson­dere deshalb, da im Berufungsschriftsatz das richtige Zustelldatum (29.4.2013) angeführt worden sei.

 

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers am 13. Juni 2013 Berufung eingebracht und darin begründend ausgeführt, dass die belangte Behörde bei der rechtlichen Beurteilung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei. Dem Rechtsvertreter selbst sei im Rahmen eines nochmaligen Aufeinandertreffens am Abend des im Antrag auf Wiedereinsetzung angeführten Tages von einem Beschuldigten der 29.4.2013 als Zustelldatum genannt worden. Frau x sei unabhängig davon am Telefon von einer Sekretärin der Beschuldigten ebenfalls der 29.4.2013 als Zu­stell­datum mitgeteilt worden. Infolge der im Antrag auf Wiedereinsetzung dargelegten irrtümlichen Verwechslung habe Frau x den Fristvormerk allerdings auf Basis des 30.4.2013 vorgenommen und im Fristenkalender den 14.5.2013 als letzten Tag der Frist notiert. Am nächsten Tag habe sie den Rechtsvertreter dahingehend informiert, dass die Frist ordnungsgemäß kalendiert worden sei. Der Vertreter habe sich auf die sonst überaus zuverlässige und exakt arbeitende Kanzleikraft x verlassen können. Es habe keinerlei Hinweise auf eine fehlerhafte Eintragung gegeben, zumal der Kanzleikraft ein derartiger Fehler noch nie unterlaufen sei. Der Vertreter sei daher davon ausgegangen, dass das Fristende mit 13.5.2013 ordnungsgemäß vermerkt worden sei. Eine Überprüfung jeder einzelnen Frist, welche von einer zudem erfahrenen und zuverlässigen Kanzleikraft eingetragen werde, wäre für den Vertreter weder möglich noch zumutbar, zumal ohnehin eine stichprobenartige Überprüfung erfolge.

Der Vertreter habe den Berufungsschriftsatz am 13.5.2013 selbst am PC angefertigt und der Kanzleikraft zur fristgerechten Abfertigung, dh zum Absenden übergeben. Er habe dabei ausdrücklich und nachdrücklich auf das Fristende hingewiesen, dies in der Annahme der Richtigkeit der Eintragung des Fristendes mit 13.5.2013. Frau x, welche auch das Fristenbuch führe, sei aufgrund ihres irrtümlich mit 14.5.2013 vermerkten Fristendes davon ausgegangen, dass eine fristgerechte Abfertigung auch noch am 14.5.2013 möglich sei.

 

Ab 14.5.2013 habe die Kanzleikraft daher die vom Vertreter verfasste Be­rufungsschrift nochmals ausgedruckt, wobei aufgrund der automatischen Datums­­aktualisierung in dieser Berufungsschrift somit der 14.5.2013 als Datum der Verfassung angeführt wurde. Diese Fassung, zusammen mit dem vom Ver­treter unterschriebenen Rubrum der am Vortag vom Vertreter selbst ausge­druckten Ausfertigung habe Frau x per Telefax übermittelt. Die Fassung, welche direkt vom Vertreter am 13.5.2013 ausgedruckt und unter­schrieben worden war, habe Frau x per Post aufgegeben. Dies sei zugleich auch der Grund, warum auf dem per Fax eingebrachten Schriftsatz das Datum 14.5.2013 vermerkt sei, während auf dem per Post übermittelten (originalen) Schriftsatz aufscheine. Dieser Umstand (Datumsdivergenz) werde im bekämpften Bescheid richtig angeführt.

 

Der Vertreter habe daher zum Zeitpunkt der Erstellung und Unterfertigung des Berufungsschriftsatzes am 13.5.2013 nicht erkannt bzw nicht erkennen können, dass zum Zeitpunkt der tatsächlichen Abfertigung durch Frau x am 14.5.2013 die Berufungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Aufgrund der sonstigen Fehlerlosigkeit und Zuverlässigkeit von Frau x habe der Vertreter davon ausgehen können, dass eine korrekte Fristvormerkung und die Abfertigung des Berufungsschriftsatzes fristgerecht am 13.5.2013 vorgenommen worden sei, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass ausdrücklich auf die Beachtung des Fristendes hingewiesen worden sei. Eine tägliche Kontrolle, ob jeder Schriftsatz auch tatsächlich abgefertigt worden sei, wäre für den Vertreter wie auch sonst für jeden Rechtsvertreter unmöglich und unzumutbar.

Es werde daher beantragt, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 4.6.2013 gegen die Versäumung der Berufungsfrist stattzugeben und der damit verbundenen Berufung Folge zu geben.          

 

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung sowie die Berufung gegen das Straferkenntnis vom 14.5.2013 samt dem bezughabenden Verwal­tungs­strafakt vorgelegt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte Abstand genommen werden, zumal sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid (Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat ist von nachstehendem Sachverhalt ausgegangen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 29. April 2013 von einem Arbeitnehmer (x) der x & Co KG übernommen. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 13. Mai 2013. Trotz ordnungsgemäßer Rechts­mittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 14. Mai 2013 per Faxübermittlung eingebracht. In weiterer Folge wurde die Berufung auch auf postalischem Weg mittels eingeschriebener Briefsendung mit der Nr. X eingebracht. Der auf dem Briefkuvert befindliche Poststempel war jedoch völlig unleserlich, weshalb bei der zuständigen Postfiliale x das Aufgabedatum, der 14. Mai 2013, ermittelt wurde. Dieser Sachverhalt wurde dem Berufungswerber mit Schreiben vom 3. Juni 2013, VwSen-281542/4/Rd, in Wahrung des Rechts auf Parteiengehör zur Kenntnis gebracht. In der Folge wurde mit Eingabe vom 4. Juni 2013 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Oö. Verwaltungssenat eingebracht.

Am 6. Juni 2013 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 6 Abs.1 AVG zuständigkeitshalber an den Bürgermeister der Landes­haupt­stadt Linz weitergeleitet. Dieser hat in der Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 71 Abs.1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

 

Gemäß § 71 Abs.2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

 

Gemäß § 71 Abs.5 AVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

 

Gemäß § 6 Abs.1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

 

5.2. In einer Rechtsanwaltskanzlei ist für die richtige Berechnung der jeweiligen Rechtsmittelfrist in einem bestimmten Fall stets der Anwalt und nicht etwa jener Kanzleiangestellte allein verantwortlich, der den Termin weisungsgemäß in den Kalender einträgt. Der Anwalt selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkungen anzuordnen, sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Tut er dies nicht oder unterläuft ihm dabei ein Versehen, ohne dass er dartun kann, dass die Fristversäumnis auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten der Kanzleiangestellten beruht und in seiner Person keinerlei Verschulden vorliegt, so trifft ihn ein Verschulden, welches sich gegen die von ihm vertretene Partei auswirkt (vgl. VwGH 16.9.1983, Slg. 11140 A, 26.7.2001, 2001/20/0402).

 

Der Rechtsanwalt darf die Festsetzung von Fristen nicht völlig der Kanzleileiterin überlassen und sich lediglich auf stichprobenartige Kontrollen beschränken. Für die richtige Beachtung der Rechtsmittelfristen ist in einer Rechtsanwaltskanzlei stets der Rechtsanwalt verantwortlich, denn er selbst hat die Fristen zu setzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen, und zwar auch dann, wenn die Kanzleiangestellte überdurchschnittlich qualifiziert und deshalb mit der selbständigen Besorgung bestimmter Kanzleiarbeiten, so auch der Führung des Fristenvormerks, betraut worden ist und es bisher nicht zu Beanstandungen gekommen sein sollte. Die bloß stichprobenartige Überprüfung der Eintragungen ist nicht ausreichend (vgl. VwGH 27.1.1995, 94/17/0486, 26.7.1995, 95/20/242).

 

Selbst wenn der Kanzleikraft eines Rechtsanwalts bei der Eintragung eines Termins ein Irrtum unterlaufen ist, muss der Rechtsanwalt bei der Abfassung des Rechtsmittels, sofern er pflichtgemäß vorgeht, die Versäumung der Rechtsmittel­frist bemerken, was dazu führt, dass das Hindernis im Sinne des § 71 Abs.2 AVG aufhört und die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages zu laufen beginnt (vgl. VwGH 21.11.1977, Slg 9434 A).

 

Aufgrund der oben zitierten Judiktur des Verwaltungsgerichtshofes geht das Vorbringen des Berufungswerbers anlässlich seiner Berufung ins Leere. Vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers wurden keine Ausführungen dahingehend gemacht, weshalb es ihm zwei Wochen lang – nach Versenden des Berufungs­schriftsatzes - nicht möglich gewesen sei, einen fristgerechten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Den Schilderungen des Be­rufungswerbers nach habe er mehrmals bei seiner Kanzleikraft auf das Ende der Rechtsmittelfrist hingewiesen. Eine Nachkontrolle wurde offenkundig nicht durchgeführt, ansonsten bemerkt worden wäre, dass das Rechtsmittel um einen Tag verfristet war. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung bedarf es nach posta­lischer Erledigung von Rechtsmitteleingaben einer abschließenden kanzlei­technischen Nachbearbeitung. Spätestens hier hätte der Kanzleikraft auffallen müssen, dass das Rechtsmittel – noch dazu entgegen des mehrmaligen Hin­weises auf die Dringlichkeit durch den Rechtsvertreter – um einen Tag verspätet per Fax versendet bzw zur Beförderung der Post übergeben wurde und hätte der Rechtsvertreter von diesem Versäumnis in Kenntnis gesetzt werden müssen. Dieses dem Rechtsanwalt zuzurechnende Versäumnis hätte durch rechtzeitige Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berichtigt werden können.

 

In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (vgl. VwGH 19.12.1996, 95/11/0187); dies gilt im Besonderen für Rechtsanwälte. Gegenständlich kann daher bei weitem nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens des Rechtsanwaltes ausgegangen werden. Nach der Judiktur des Verwaltungs­gerichtshofes ist es nicht rechtswidrig, von einem Organisationsmangel in der Kanzlei des anwaltlichen Vertreters auf dessen Verschulden zu schließen, welcher dem Wiedereinsetzungswerber zum Nachteil gereicht (vgl. VwGH 11.11.1985, 83/10/0299).          

 

Wie bereits die belangte Behörde rechtsrichtig in der Begründung des Bescheides ausgeführt hat, hätte der Rechtsvertreter bei gehöriger Aufmerksam­keit zum Zeitpunkt der Berufungserhebung Kenntnis von der offenkundigen Verspätung der Berufung erlangen können, weshalb der angefochtene Bescheid gegen die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu be­stätigen war.

 

5.3. Zur Berufung gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18. April 2013, GZ: 0025373/2012, ist Nachstehendes zu bemerken:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Ver­kündung mit dieser.

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 29. April 2013 von einem Arbeitnehmer (x) der x & Co KG übernommen. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete diese sohin am 13. Mai 2013. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 14. Mai 2013 per Faxübermittlung bzw mittels eingeschriebener Brief­sendung eingebracht.

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Dr. Ilse Klempt

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.


VwGH vom 11. September 2013, Zl.: 2013/02/0155 bis 0156-4

 

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