Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101619/9/Bi/Fb

Linz, 19.01.1994

VwSen-101619/9/Bi/Fb Linz, am 19. Jänner 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des H, vertreten durch Dr.

B, Rechtsanwalt vom 14. Oktober 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17. September 1993, VerkR96/3528/1993/Ah, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 aufgrund des Ergebnisses der am 11. Jänner 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz den Betrag von 600 S (20 % der verhängten Geldstrafe) als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 16 Abs.1a iVm 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 16 Abs.1a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt, weil er am 12. Jänner 1993 gegen 7.20 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Teuflauer Bezirksstraße im Gemeindegebiet Andorf Richtung B137 gelenkt habe, wobei er auf Höhe des Strkm 0,2 einen vor ihm fahrenden PKW trotz Gegenverkehr überholt und den Gegenverkehrslenker zum Abbremsen und Anhalten seines Fahrzeuges gezwungen habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hatte (§ 51c VStG). Am 11. Jänner 1994 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Erstinstanz, Herrn A, sowie der Zeugen RI L und H durchgeführt. Weder der Rechtsmittelwerber noch sein ausgewiesener Vertreter sind zur Verhandlung erschienen.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, nicht er habe den PKW gelenkt, sondern seine Lebensgefährtin M und er bestreitet, daß er jemals bei der Behörde angerufen und sich selbst dort als Lenker bezeichnet hätte. Tatsächlich sei ein Anruf bei der Bezirkshauptmannschaft erfolgt und es sei dort angegeben worden, daß nicht bekannt sei, wer mit dem PKW gefahren sei, worauf geantwortet wurde, dann würde automatisch der Halter des Fahrzeuges angeführt und bestraft. Anschließend habe er Frau F als Lenkerin angegeben. Zum Tatvorwurf hat sich der Rechtsmittelwerber insofern geäußert, es sei nicht geklärt, aus welchem Grund der entgegenkommende PKW sein Fahrzeug anhalten hätte müssen, zumal in der Anzeige angeführt sei, das Fahrzeug hätte abgebremst werden und in der Folge angehalten werden müssen. Zunächst habe der Beamte angegeben, er hätte das Fahrzeug abbremsen müssen, während er in der Zeugenaussage bekundet habe, er habe anhalten müssen, da es sonst zu einem Verkehrsunfall gekommen wäre.

Aus der Erfahrung könne angeführt werden, daß sich Lenker von Dienstfahrzeugen sehr leicht über das Fahrverhalten anderer Personen irritiert fühlten und eine Tendenz zu Übertreibungen vorliege, zumal im gegenständlichen Fall auch nicht geklärt worden sei, ob ein einziges oder mehrere Fahrzeuge überholt worden seien. Unverständlich sei weiters, warum der Vorwurf der Übertretung des § 16 Abs.1c StVO aufrecht bleibe, da der Eindruck erweckt würde, die Erstinstanz würde ein Verwaltungsstrafverfahren auf Raten abführen. Weiters werde die Höhe der verhängten Strafe bekämpft, weil spezialpräventive Gründe nicht gegen eine Herabsetzung sprechen würden. Er bekämpfe das Straferkenntnis jedoch dem Grunde und der Strafhöhe nach.

4. Der unabhängige Verwaltungsssenat hat Beweis erhoben durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers laut Aktenlage berücksichtigt und der Vertreter der Erstinstanz gehört wurde und bei der weiters die Zeugen RI S und H einvernommen wurden.

Demnach ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Der Meldungsleger RI L lenkte am 12. Jänner 1993 gegen 7.20 Uhr ein Gendarmeriefahrzeug auf der Teuflauer Bezirksstraße von der B137 kommend Richtung Andorf mit ca 60 bis 70 km/h und hatte das Abblendlicht eingeschaltet. Etwa bei Strkm 0,2 kamen ihm im Gegenverkehr mehrere Fahrzeuge entgegen, wobei plötzlich ein PKW ausscherte und zu überholen begann. Der Abstand zwischen dem Gendarmeriefahrzeug und dem überholenden PKW verringerte sich, sodaß er gezwungen war, abzubremsen und anzuhalten, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Ein Ausweichen war ihm laut eigenen Angaben nicht möglich, weil sich rechts das Bankett und eine kleine Böschung befindet. Der Meldungsleger hat einen Irrtum beim Ablesen des Kennzeichens mit der Begründung ausgeschlossen, er habe, als ihm der PKW entgegengekommen sei, auf das Kennzeichen gesehen, wobei die kurze Ziffern-Buchstaben-Kombination auf den neuen Kennzeichen auch aus größerer Entfernung leicht abzulesen sei. Der PKW sei zum Zeitpunkt des Vorfalles mit Sicherheit von einem Mann gelenkt worden; er habe aber nicht konkret die Person erkannt.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde weiters festgestellt, daß der Rechtsmittelwerber der Wirt des B in S ist und in R wohnt, sodaß sein täglich zurückzulegender Weg von R über Andorf und die B137 nach S führt.

Die Zeugin H hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, sie sei die Schreibkraft des Sachbearbeiters der Erstinstanz und habe als solche am 19.

März 1993 ein Telefongespräch entgegengenommen, welches das seitens der Erstinstanz am 12. März 1993 an den Rechtsmittelwerber ergangene Ersuchen um Lenkerauskunft betraf. Sie habe sich die Aktenzahl geben lassen und in den Verfahrensakt Einsicht genommen, um über den Gegenstand des Telefonanrufes informiert zu sein. Nach eigenen Angaben konnte sie sich konkret an den Namen des Anrufenden nicht mehr erinnern; jedoch wurde die Auskunft erteilt, daß der Lenker mit dem Zulassungsbesitzer ident sei, was sie auch im dem Akt beiliegenden Formular vermerkte. Der Beruf des angegebenen Lenkers wurde mit "K" angegeben.

Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, daß der Rechtsmittelwerber gegen die Strafverfügung vom 24. März 1993 fristgerecht Einspruch erhoben und darin festgehalten hat, er habe die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht begangen, behalte es sich aber vor, den Einspruch nach Akteneinsicht seines Vertreters entsprechend zu ergänzen. Am 24. April 1993 hat der Rechtsmittelwerber als Lenker des PKW zum damaligen Zeitpunkt seine Lebensgefährtin M F bezeichnet und ausgeführt, die Behauptungen des Anzeigers seien maßlos übertrieben, wobei bestritten wurde, daß M trotz Gegenverkehr überholt habe.

Mit Schreiben vom 17. Mai 1993 hat die Erstinstanz gegen M ein Verwaltungsstrafverfahren durch die an sie ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung eingeleitet, in der ihr Übertretungen gemäß § 16 Abs.1a und § 16 Abs.1c StVO 1960 vorgeworfen wurden. In ihrer Stellungnahme vom 1.

Juni 1993 hat M angegeben, sie könne nicht ausschließen, daß sie an diesem Tag den PKW gelenkt habe, jedoch habe sie mit Sicherheit kein Überholmanöver in der ihr angelasteten Weise durchgeführt.

Von Seiten des unabhängigen Verwaltungssenates ist zunächst festzuhalten, daß der Meldungsleger im Rahmen der mündlichen Verhandlung den von ihm zur Anzeige gebrachten Vorfall in glaubwürdiger Weise geschildert hat, wobei insbesondere hinsichtlich der Feststellung des Kennzeichens und zum Geschlecht des Lenkers kein Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Zeugenaussage besteht. Der Rechtsmittelwerber hat bei seiner Befragung überzeugend dargelegt, daß er bis zum damaligen Vorfall lediglich einmal kurz mit dem Rechtsmittelwerber gesprochen hat, weil ihn dieser mit einem Kollegen verwechselt hat, ihm dieser aber ansonsten unbekannt gewesen sei. Beim Zeugen, der im übrigen emotionslos und widerspruchsfrei den Vorfall schilderte, war keinerlei persönliches Interesse an der Bestrafung des Rechtsmittelwerbers festzustellen. Insbesondere hat dieser ausgesagt, er habe abgebremst und angehalten; das vom Rechtsmittelwerber in der Stellungnahme vom 20. Juli 1993 angesprochene Ausweichmanöver war aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich.

Zusammenfassend gelangt daher der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber selbst den PKW am 12.1.1993 um 7.20 Uhr gelenkt hat, und dies aus folgenden Überlegungen:

Die Aufforderung zur Lenkerauskunft wurde dem Rechtsmittelwerber mit RSa-Brief zugestellt, sodaß davon auszugehen ist, daß eine unbefugte Person nicht in der Lage gewesen sein konnte, gegenüber der Zeugin P den Rechtsmittelwerber ungerechtfertigt als damaligen Lenker zu bezeichnen. Auch wenn sich die Zeugin aufgrund der verstrichenen Zeit und der Vielzahl der entgegengenommenen Telefongespräche nicht mehr konkret an den Namen der die Auskunft erteilenden Person erinnern konnte, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung naheliegend, daß der Adressat des Auskunftsbegehrens selbst die im Akt festgehaltenen Angaben gemacht hat.

Wenn der Rechtsmittelwerber ausführt, nicht er habe angerufen, sondern "es sei angerufen worden", wobei seitens der Erstinstanz sinngemäß geantwortet worden sei, wenn nicht bekannt sei, wer mit dem Fahrzeug gefahren sei, würde automatisch der Halter des Fahrzeuges bestraft, so geht diese Verantwortung schon deshalb ins Leere, weil der Rechtsmittwerber dann seiner Verpflichtung zur Erteilung der Lenkerauskunft nicht nachgekommen wäre und demnach ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gegen ihn eingeleitet worden wäre.

Die erteilte Lenkerauskunft wurde jedoch zweifelsfrei dem Rechtsmittelwerber zugeordnet, worauf die Strafverfügung vom 24. März 1993 erging. Im Einspruch wurde lediglich ausgeführt, der Rechtsmittelwerber habe die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen und behalte sich eventuelle Ergänzungen des Einspruchs vor. Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein mit einem Tatvorwurf zu Unrecht konfrontierter Zulassungsbesitzer, der tatsächlich zum angegebenen Zeitpunkt das Kraftfahrzeug nicht gelenkt hat, diesen Umstand sofort geltend macht, um die Erstinstanz nachdrücklich darauf hinzuweisen, daß er die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht begangen haben kann.

Der Rechtsmittelwerber hat zwar in der Stellungnahme vom 23.

April 1993 seine Lebensgefährtin als Lenkerin bezeichnet, allerdings ausgeführt, daß die Behauptungen des Anzeigers als maßlos Übertrieben anzusehen seien. Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates ist jemand, der das Fahrzeug nicht gelenkt hat, zu solchen Feststellungen gar nicht in der Lage, und zum anderen besteht für das Eintreten des Rechtsmittelwerbers für seine Lebensgefährtin keine rechtliche Grundlage. Wenn der Rechtsmittelwerber daher ausdrücklich bestritten hat, daß M trotz Gegenverkehrs überholte, und gleichzeitig um Einräumung einer Frist zur ergänzenden Stellungnahme zum Tatvorwurf ersuchte, so ist dies schon deshalb unverständlich, weil die Strafverfügung eindeutig an den Rechtsmittelwerber selbst gerichtet und daher nicht als Sammelbescheid für die "Familie D" anzusehen war. M ist seitens der Erstinstanz nicht zeugenschaftlich vernommen worden, sondern wurde als Beschuldigte mit dem gleichen Tatvorwurf wie der Rechtsmittelwerber konfrontiert. Es stand ihr daher frei, sich vor der Behörde in jeder ihr günstig erscheinenden Richtung zu verantworten. Aus dem selben Grund hat der unabhängige Verwaltungssenat auf eine zeugenschaftliche Einvernahme verzichtet.

Der unabhängige Verwaltungssenat geht aufgrund der Aussage des Meldungslegers, daß ein Mann das Fahrzeug gelenkt hat, in Verbindung mit der der Erstinstanz gegenüber erteilten Lenkerauskunft davon aus, daß der Rechtsmittelwerber zur angeführten Zeit der Lenker des genannten Fahrzeuges war.

Zum Tatvorwurf selbst ist auszuführen, daß gemäß § 16 Abs.1a StVO 1960 der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen darf, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten.

Der Lenker eines Fahrzeuges darf grundsätzlich nur dann überholen, wenn er in der Lage ist, die Überholstrecke zu überblicken und sich von der Möglichkeit eines gefahrlosen Überholens zu überzeugen. Die Zulässigkeit des Überholens ist daher am Beginn und nicht am Ende des Überholens zu beurteilen. Das Überholen ist schon dann zu unterlassen, wenn die Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers gegeben ist.

Die Schilderung des Meldungslegers vom Überholvorgang läßt sich zweifellos unter den oben genannten Tatbestand subsumieren, zumal davon auszugehen ist, daß für den Rechtsmittelwerber am Beginn des Überholvorganges das mit eingeschaltetem Abblendlicht entgegenkommende Gendarmeriefahrzeug beim dort gegebenen geraden und übersichtlichen Straßenverlauf einwandfrei erkennbar sein mußte. Dabei ist unerheblich, ob der Rechtsmittelwerber ein oder mehrere Fahrzeuge überholt hat, und es ist für die Verwirklichung des Tatbestandes auch unerheblich, ob der Meldungsleger sein Fahrzeug zum Stillstand bringen oder "nur" abbremsen mußte, zumal der zur Last gelegte Tatbestand nur auf die Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung des Gegenverkehrs abstellt. Abgesehen davon, daß der Meldungsleger nie etwas anderes behauptet hat, als daß er sein Fahrzeug zur Vermeidung eines Zusammenstoßes zum Stillstand bringen mußte, vermögen die Argumente des Rechtsmittelwerbers im Hinblick auf grammatikalische Auslegungen und Bremsmanöver mit oder ohne Ausweichmanöver ebensowenig zu überzeugen wie das Argument er sei ein "erfahrener Kraftfahrer".

Auf dieser Grundlage gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht als auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Rechtsmittelwerbers (zugrundegelegt wird ein unbestritten gebliebenes Nettomonatseinkommen von 10.000 S und das Nichtbestehen von Sorgepflichten und Vermögen). Mildernd war kein Umstand, erschwerend zwei einschlägige Vormerkungen aus den Jahren 1990 und 1991, sowie der Umstand, daß das Überholmanöver des Rechtsmittelwerbers tatsächlich eine Behinderung des entgegenkommenden Fahrzeuglenkers zur Folge hatte.

Die verhängte Strafe liegt noch im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 StVO 1960 sieht Geldstrafen bis 10.000 S und Ersatzfreiheitsstrafen bis zwei Wochen vor) und ist im Hinblick auf general- sowie vor allem spezialpräventive Überlegungen gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Kostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum