Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167761/2/Sch/SZ/CG

Linz, 24.06.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, geb. x, xstraße x, x x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 28. März 2013, Zl. VerkR96-852-2012, wegen mehrerer Übertretungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 3. des angefochtenen Straferkenntnisses stattgegeben, dieses in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Im Übrigen (Fakten 1. und 2.) wird die Berufung abgewiesen.

 

II.           Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren bezüglich der Fakten 1. und 2. des Straferkenntnisses den Betrag von insgesamt 66 Euro (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafen) zu leisten.

Insoweit der Berufung vorgegeben wurde (Faktum 3.) entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 bzw. 45 Abs.1 Z.2 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 28. März 2013, Zl. VerkR96-852-2012, über Herrn x, geb. 21.12.1974, wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 410 Euro, 180 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs.1 KFG verhängt, weil er am 25.02.2012 um 06.00 Uhr in der Gemeinde x, Gemeindestraße Ortsgebiet, Vormarktstraße  unweit xstraße x,

  1. das unten angeführte Kraftfahrzeug entgegen der Bestimmung des § 102 Abs.1 iVm § 36 lit.a KFG 1967 gelenkt habe, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war;

Geldstrafe 220 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden

 

  1. sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, entgegen der Bestimmung des § 36 lit.d KFG 1967 vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt wurde, dass für das verwendete Fahrzeug keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestand;

Geldstrafe  110 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden

 

  1. als Zulassungsbesitzer des angeführten Kfz entgegen der Bestimmung des § 33 Abs.6 KFG 1967 nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand des genannten Kfz den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Es wurde eine unzulässige Änderung an Teilen und Ausrüstungsgegenständen eines genehmigten Fahrzeuges vorgenommen, wodurch deren Eigenschaften oder Wirkung im Sinne der Verkehrs- oder Betriebssicherheit herabgesetzt wurden. Es war(en) die Scheiben der Fahrertür und Beifahrertür mit verdunkelnder Folie beklebt. Das Kfz wurde zum Tatzeitpunkt von Zulassungsbesitzer Franz Horner verwendet.

Geldstrafe 80 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden

 

Fahrzeug: PKW, Toyota Scion TC, blau, ehemaliges weißrussisches  Kennzeichen: x.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 41 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Bezüglich der Fakten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses ist zu bemerken, dass seitens des OÖ. Verwaltungssenates bereits ein den Berufungswerber betreffendes Erkenntnis (VwSen-167202/2/Sch/Eg vom 05. Oktober 2012) ergangen, worin sich die Berufungsbehörde ausführlich mit der Rechts- und Sachlage auseinandergesetzt hat. Auch damals hatte der Berufungswerber das in der dem nunmehrigen Straferkenntnis zur Grunde liegende Anzeige erwähnte Fahrzeug mit weißrussischem Kennzeichen gelenkt. Die schon im seinerzeitigen Verfahren getätigten Ermittlungen hatten ergeben, dass dieses Kennzeichen als verloren gilt. Der entsprechende Bericht der österreichischen Botschaft in Moskau findet sich in einer Ausfertigung auch im nunmehr vorgelegten Verwaltungsstrafakt.

Es kann daher, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf das obzitierte Erkenntnis des OÖ. Verwaltungssenates verwiesen werden, und zwar nicht nur im Hinblick auf die Übertretungen an sich,  sondern auch in Bezug auf die Strafbemessung.

Beim Berufungswerber muss eine völlige Uneinsichtigkeit dahingehend konstatiert werden, dass er eben dieses Fahrzeug nicht verwenden darf. Angesichts dessen kann grundsätzlich einer Strafreduzierung keinesfalls näher getreten werden.

 

4. Insoweit der Berufung Folge gegeben wurde (Faktum 3. des Straferkenntnisses) ist zu bemerken, dass der Berufungswerber hier als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ zur Verantwortung gezogen wurde, demgegenüber aber angenommen werden muss, dass dieses eben nicht zum Verkehr zugelassen (siehe Faktum 1) ist, dem Berufungswerber also auch nicht Funktion eines Zulassungsbesitzes zukommen kann. Zudem ist in der von der Erstbehörde angezogenen Bestimmung des § 33 Abs. 6 KFG 1967 davon die Rede, dass Änderungen an Teilen und Ausrüstungsgegenständen von genehmigten Fahrzeugen unzulässig seien. Im vorliegenden Fall steht nicht aktenkundig fest, ob für das vom Berufungswerber verwendete KFZ eine Typen- oder Einzelgenehmigung vorliegt.

Aus diesen formellen Erwägungen heraus war daher der Berufung in diesem Punkt Folge zugeben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum