Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167848/3/Kei/Bb/CG

Linz, 15.07.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über den Antrag des x, geb. x, x, x x, vom 10. April 2013 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens des mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 18. März 2013, GZ VwSen-167645/3/Kei/AK abgeschlossenen Verfahrens, zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a iVm § 69 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Jänner 2013, GZ VerkR96-50237-2012, wurde x (der Antragsteller) wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 85 km/h am 13. Oktober 2012 um 09.13 Uhr, in der Gemeinde x, auf der Autobahn A x (Westautobahn), bei StrKm 171,091, in Fahrtrichtung x, einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 52 lit.a Z10a iVm 99 Abs.2e StVO 1960 für schuldig befunden und über ihn gemäß § 99 Abs.2e StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe 800 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 192 Stunden, verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 80 Euro verpflichtet.

2. Der gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig ausschließlich gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 18. März 2013, GZ VwSen-167645/3/Kei/AK, insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 750 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 190 Stunden herabgesetzt wurde.

 

3. Mit Eingabe vom 10. April 2013, gerichtet an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, wird nunmehr die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG begehrt.

 

Zur Begründung seines Antrages verweist der Antragsteller im Wesentlichen darauf, dass der ihm vorgeworfene Geschwindigkeitswert von 185 km/h nicht der Richtigkeit entspreche. Selbst wenn man nur 3 % an Toleranz dazurechne, würde dies schon 190 km/h ergeben. Sein Fahrzeug sei Baujahr 1997; als angegebene Höchstgeschwindigkeit würde zwar 190 km/h im Zulassungsschein angeführt sein, jedoch sei davon auszugehen, dass Fahrzeuge so gut wie nie die in den Papieren angegebene Höchstgeschwindigkeit erreichen, da diese nur unter absolut perfekten Bedingungen gemessen würden.

 

Außerdem sei sein Berufungsschreiben vom 12. Februar 2013 ignoriert und sein Rechtsmittel nur als Strafhöheberufung gewertet worden.

 

4. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den bezughabenden Verwaltungsakt unter Anschluss des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG vom 10. April 2013 mit Vorlageschreiben vom
3. Juni 2013, GZ VerkR96-50237-2012, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ergibt sich aus     § 69 Abs.4 AVG, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a AVG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung übermittelten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und in den verfahrensrelevanten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 10. April 2013.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt, unterbleiben.

 

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

6.1. Gemäß § 69 Abs.1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1.    der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2.    neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3.    der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

 

Gemäß § 69 Abs.2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

 

6.2. Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme stellt eine Durchbrechung des Rechtsbestandes eines Bescheides dar, auf die der Antragsteller bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch besitzt. Im Interesse der Rechtssicherheit hat der Gesetzgeber diese Voraussetzungen taxativ aufgezählt. Nur unter diesen Voraussetzungen ist tatsächlich eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich.

 

Der Antragsteller äußert konkret Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des ergangenen Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates vom 18. März 2013, GZ VwSen-167645/3/Kei/AK, und rügt die Wertung seines dagegen erhobenen Rechtsmittels als Berufung gegen das Strafausmaß. 

 

 

 

Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung stellen keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs.1 AVG dar:

-       eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht,

-       eine (allfällige) unrichtige rechtliche Beurteilung des abgeschlossenen Verfahrens,

-       das nachträgliche Bekanntwerden von Entscheidungen des VfGH oder VwGH, aus denen sich ergibt, dass die von der Behörde im abgeschlossenen Verfahren vertretene Rechtsauffassung verfassungs- und/oder gesetzwidrig war,

-       nachträglich sich ergebende rechtliche Bedenken gegen die Richtigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides (vgl. VwGH 4. September 2003, 2000/17/0024; 16. November 2004, 2000/17/0022; 13. September 2003, 2000/17/0018 ua.).  

 

Selbst wenn daher die vom Antragsteller angeführten rechtlichen Bedenken gegen die Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates zu Recht bestehen (würden), bildet dies keinen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens. Darüber hinaus sei erwähnt, dass der Antragsteller mit Eingabe vom 13. März 2013 selbst nachweislich mitgeteilt hat, dass es sich bei seiner Berufung vom 12. Februar 2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Jänner 2013, GZ VerkR96-50237-2012, um eine Strafberufung handelt.

 

Aus den dargelegten Gründen musste daher seinem Antrag ein Erfolg versagt bleiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

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