Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167862/11/Kof/CG

Linz, 26.07.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,
geb. x, xstraße x, x x, x, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. x & Partner, x Straße x, x x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 13. Mai 2013, VerkR96-4199-2012, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006, nach der am 25. Juli 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Betreffend die Punkte 1.), 2.) und 3.) des erstinstanzlichen Straferkenntnis ist der Schuldspruch – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafen wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden:

Zu 1.):   300 Euro  bzw.    60 Stunden

Zu 2.):   800 Euro  bzw.  160 Stunden

Zu 3.):   200 Euro  bzw.    40 Stunden

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.  Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 134 Abs.1b KFG idF 30. KFG-Novelle, BGBl I Nr. 94/2009

§§ 64 und 65 VStG

 

Punkt 4.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-      Geldstrafe (300 + 800 + 200 + 50 =) ................................ 1.350 Euro

-      Verfahrenskosten I. Instanz …………...................................... 135 Euro

                                                                                             1.485 Euro

                                                                                                         

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(60 + 160 + 40 + 10 =) ...................................................... 270 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) lenkte am 05. Juli 2012 um 09:20 Uhr ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Sattelkraftfahrzeug (Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger) dessen zulässige Höchstmasse 3,5 t übersteigt, auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde H.

 

Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde festgestellt, dass der Bw

1.  in vier Fällen die zulässige Tageslenkzeit überschritten hat –    

     Verwaltungsübertretung nach Art.6 Abs.1 EG-VO 561/2006

2.  in vierzehn Fällen die erforderliche Lenkpause nicht eingehalten bzw.

     die erlaubte ununterbrochene Lenkzeit überschritten hat – 

     Verwaltungsübertretung nach Art.7 EG-VO 561/2006

3.  in zwei Fällen die Lenkzeit zweier aufeinanderfolgender Wochen überschritten hat

    – Verwaltungsübertretung nach Art.6 Abs.3 EG-VO 561/2006 und

4.  in einem Fall die erlaubte Wochenlenkzeit überschritten hat.

    

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Bw gemäß

§ 134 Abs.1b KFG folgende Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt:

zu 1.:        390 Euro   bzw.   78 Stunden

zu 2.:     1.320 Euro   bzw.  264 Stunden

zu 3.:        220 Euro   bzw.   44 Stunden

zu 4.:          50 Euro   bzw.   10 Stunden

 

Gemäß § 64 VStG wurde ein Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz von

198 Euro (= 10 % der Strafen) vorgeschrieben.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher ………………………........…. 2.178 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 22. Mai 2013 –

hat der Bw innerhalb offener Frist die Berufung vom 29. Mai 2013 erhoben.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 25. Juli 2013 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen und – nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage – folgende Stellungnahme abgegeben hat:

„Die Berufung richtet sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Strafausmaß.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers betragen:

ca. 370 Euro Arbeitslosengeld/Monat; kein Vermögen, keine Sorgepflichten.

Betreffend Punkt 4. wird die Berufung auch hinsichtlich des Strafausmaß
zurückgezogen.“

 

Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – da die Berufung sowohl hinsichtlich des Schuldspruch, als auch des Strafausmaß zurückgezogen wurde – in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend Punkte 1., 2. und 3 des erstinstanzlichen Straferkenntnis ist der Schuldspruch – durch die bei der mVh erfolgte Zurückziehung der Berufung –
in Rechtskraft erwachsen.

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

          vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364 ua.

 

Zur Strafbemessung ist festzustellen:

Der Bw ist bislang unbescholten.

Die belangte Behörde hat das Einkommen des Bw mit ca. 1.000 Euro/Monat angenommen. – Der Rechtsvertreter des Bw hat bei der mVh glaubwürdig ausgeführt, dass der Bw derzeit arbeitslos ist und sein Arbeitsloseneinkommen lediglich 370 Euro/Monat beträgt.

 

Betreffend die Punkte 1. und 3. ist es dadurch vertretbar, die gemäß § 134 Abs.1b KFG vorgesehenen Mindeststrafen (300 Euro bzw. 200 Euro) festzusetzen.

 

Zu Punkt 2. hat der Bw eine Vielzahl von – zum Teil sehr schwerwiegenden – Überschreitungen der erlaubten ununterbrochenen Lenkzeit begangen.

 

Einen Berufskraftfahrer trifft ein besonders hohes Maß an Verantwortung und ist von ihm zu verlangen, bei der Einhaltung der für die Sicherheit im Straßenverkehr erlassenen Vorschriften eine besondere Sorgfalt an den Tag zu legen;

VwGH vom 28.01.2005, 2004/01/0171;  vom 27.02.2007, 2004/01/0046 ua.

Die Lenk- und Ruhezeiten sind Schutznormen, welche der

-    Gefahr des Lenkens von Schwerfahrzeugen in übermüdetem Zustand und

-    Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vor folgenschweren Unfällen

begegnen;  VwGH vom 27.02.2007, 2004/01/0046

 

Aufgrund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ist es gerade noch gerechtfertigt, die Geldstrafe auf 800 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 160 Stunden herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % der neu bemessenen Geldstrafen. Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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