Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167909/7/Kof/CG

Linz, 25.07.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x, geb.x, xstraße x, x x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. x, xstraße x, x x gegen
das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 08. Mai 2013, VerkR96-7149-2012, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006, nach der am 24. Juli 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat
20 % der verhängten Geldstrafen zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 134 Abs.1b KFG idF 30. KFG-Novelle, BGBl I Nr. 94/2009

Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30.01.2009 – Anhang III

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-      Geldstrafe (300 + 300 + 300 =) ............................................ 900 Euro

-      Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ....................................... 90 Euro

-      Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz: …………………………….… 180 Euro

                                                                                             1.170 Euro

                                                                                                         

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (3 + 3 + 3 =) ........... 9 Tage.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Sie lenkten am 29.10.2012 um 21.10 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen x-..... bzw. x-....., zuletzt auf der Innkreisautobahn Ax bis auf Höhe km 75,400, das zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt war und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich des Anhängers 3,5 t überstieg, wobei folgendes festgestellt wurde:

 

1.a) Sie haben die erlaubte Tageslenkzeit von 10 Stunden überschritten:

am 2.10.2012, 04.39 Uhr bis 18.38 Uhr, betrug die Tageslenkzeit 10 Stunden und 29 Minuten; Überschreitung um 29 Minuten;

dies stellt nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG, i.d.F der

Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. 29, einen geringfügigen Verstoß dar.

b) am 3.10.2012, 03.40 Uhr bis 04.10.2012, 05.01 Uhr, betrug die Tageslenkzeit 15 Stunden und 16 Minuten; Überschreitung von 5 Stunden und 16 Minuten,

dies stellt nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG, i.d.F der

Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. 29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

2. Sie haben die tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden nicht eingehalten:

a) Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 3.10.2012 um 03.40 Uhr;

die Ruhezeit betrug am 3.10.2012 auf 4.10.2012 nur 5 Stunden und 36 Minuten; dies stellt nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG, i.d.F der

Richtlinie 2009/5/EG, AB). Nr. 29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar;

b) Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 4.10.2012 um 14.03 Uhr:

Die Ruhezeit betrug vom 4.10.2012, 05.36 Uhr auf 5.10.2012, 14.03 Uhr

8 Stunden und 27 Minuten, dies stellt nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG, i.d.F der Richtlinie 2009/5/EG, ABl, Nr. 29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

 

3. Sie haben als Fahrer, obwohl Sie sich nicht im Fahrzeug aufhielten und nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, für folgende Zeiträume keinen manuellen Nachtrag mittels Eingabevorrichtung des Digitalen Kontrollgerätes durchgeführt:

a) 3.10.2012, 13.09 bis 18.20 Uhr   b) 12.10.2012, 04.24 bis 13.34 Uhr

c) 19.10.2012, 15.41 Uhr bis 20.10.2012, 17.36 Uhr

d) 22.10.2012, 23.29 Uhr bis 23.10.2012, 13.37 Uhr;

dies stellt nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG, i.d.F der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. 29, jeweils einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

ad 1)  Art.6 Abs.1 EG-VO 561/2006

ad 2)  Art.8 Abs.1 und 2 EG-VO 561/2006

ad 3)  Art 15 Abs.2 EG-VO 3821/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von              Falls diese uneinbringlich ist,                                       Gemäß

     Ersatzfreiheitsstrafe von

ad 1)  300 Euro             ad 1)  3 Tage                            1)-3) je § 134 Abs.1b KFG iVm.

ad 2)  300 Euro             ad 2)  3 Tage                   Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG

ad 3)  300 Euro             ad 3)  3 Tage                                           idF RL 2009/5/EG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

90 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ....... 990 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 13. Mai 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung vom 27. Mai 2013 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 24. Juli 2013 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher sowohl der Bw, als auch dessen Rechtsvertreter – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – unentschuldigt nicht teilgenommen haben.

 

Ist der Bw - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur mVh nicht erschienen, erweisen sich sowohl die Durchführung der mVh, als auch die Verkündung (Fällung) des Erkenntnisses in dessen Abwesenheit als zulässig;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6, E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierten Erkenntnisse des VwGH sowie VwGH vom 31.01.2005,  2004/03/0153; vom 20.04.2004, 2003/02/0291;   

v. 30.01.2004, 2003/02/0223; v. 03.09.2003, 2001/03/0178; vom 18.11.2003, 2001/03/0151; v. 25.02.2010, 2009/09/0146; v. 20.10.2010, 2009/02/0292 ua.

Der Bw selbst „entschuldigt“ sein Fernbleiben mit beruflichen Gründen. Dies stellt keinen tauglichen Grund für das Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung dar;

VwGH vom 29.02.2008, 2007/02/0357 mit Vorjudikatur.

 

Es fällt einzig und allein dem Bw – und nicht der Behörde – zur Last, wenn der Bw von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu, durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch macht;

VwGH vom 16.10.2009, 2008/02/0391; vom 03.09.2003, 2001/03/0178

unter Verweis auf das Erkenntnis vom 29.01.2003, 2001/03/0194 und

vom 29.06.2011, 2007/02/0334 mit Vorjudikatur.

 

Zu den Einwendungen des Bw in der Berufung ist im Einzelnen auszuführen:

Tatzeit einer Übertretung nach § 102 Abs.1 KFG („Lenker“) ist jene des Lenkens;

VwGH vom 25.05.2007, 2007/02/0133 mit Vorjudikatur.

 

Die Zeitangaben in der Anzeige und im erstinstanzlichen Straferkenntnis sind

in Lokalzeit. – dabei handelt es sich um die „zutreffende Tatzeit“!

 

Der Bw – siehe Anzeige sowie erstinstanzliches Straferkenntnis – wurde am
29. Oktober 2012 um 21.10 Uhr angehalten und anschließend die gegenständliche Amtshandlung durchgeführt. Zeitraum der Auswertung der Fahrerkarte ist von Montag, 01.10.2012 – 05.55 Uhr bis Montag, 29.10.2012, 21.08 Uhr. –

Auch daraus ergibt sich, dass sämtliche Zeitangaben in Lokalzeit sind.

 

Im erstinstanzlichen Verfahrensakt ist die detaillierte Auswertung

der elektronisch gespeicherten Daten des digitalen Tachographen enthalten. –

Die im erstinstanzlichen Straferkenntnis enthaltenen Tatvorwürfe stimmen

mit dieser elektronischen Auswertung exakt überein.

 

Dass die im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten Tatbestände

1. Tageslenkzeiten  02.10.: – 10 Stunden 29 Minuten

              03.10.: – 15 Stunden 16 Minuten

2. tägliche Ruhezeiten

03.10.2012: 03.40 Uhr bis 04.10.2012: 03.40 Uhr: 5 Stunden 36 Minuten

04.12.2012: 14.03 Uhr bis 05.10.2012: 14.03 Uhr: 8 Stunden 27 Minuten

unrichtig sind, behauptet der Bw selbst nicht. Insbesondere behauptet und begründet der Bw nicht, welche Tageslenkzeiten bzw. täglichen Ruhezeiten er
in den oa. Zeiträumen seiner Meinung nach eingehalten hat.

 

Weiters behauptet der Bw ebenfalls nicht, dass er die im erstinstanzlichen Straferkenntnis unter Punkt 3. angeführten manuellen Nachträge tatsächlich durchgeführt habe.

 

Betreffend den Schuldspruch war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Die Lenk- und Ruhezeiten sind Schutznormen, welche der

·      Gefahr des Lenkens von Schwerfahrzeugen in übermüdetem Zustand und der

  Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vor folgenschweren Unfällen begegnen

   sowie

·   dem Schutz vor Überbeanspruchung der Arbeitskraft der LKW-Lenker dienen;

VwGH vom 27.02.2007, 2004/01/0046 und vom 17.06.2013, 2010/11/0079.

 

Einen Berufskraftfahrer trifft ein besonders hohes Maß an Verantwortung.

Von diesem ist zu verlangen, bei der Einhaltung der für die Sicherheit im Straßen- verkehr erlassenen Vorschriften eine besondere Sorgfalt an den Tag zu legen;  VwGH vom 28.01.2005, 2004/01/0171; vom 27.02.2007, 2004/01/0046;

         vom 28.01.1998, 96/01/0985;     vom 21.03.1996, 95/18/1265.

 

Betreffend die Punkte 1., 2. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses liegt jeweils ein sehr schwerwiegender Verstoß im Sinne des § 134 Abs.1b KFG iVm des Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG idF. der Richtlinie 2009/5/EG vor.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG beträgt die Mindest-Geldstrafe ……………....... 300 Euro.

 

Die belangte Behörde hat in jedem Punkt nur die Mindeststrafe verhängt.

Diese Strafhöhe bedarf keiner näheren Begründung;

VwGH vom 23.03.2012, 2011/02/0244.

 

Zum Vorbringen des Bw betreffend § 20 VStG:

Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, so kann gemäß § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

 

Der „Nichteintritt“ eines Schadens kommt als Milderungsgrund nicht in Betracht;

VwGH vom 20.12.2010, 2009/03/0155 mit Vorjudikatur.

 

Der Bw hat

·     die erlaubte Tageslenkzeit um 5 Stunden und 16 Minuten überschritten –

    Punkt 1b) des erstinstanzlichen Straferkenntnis.

·     die Mindest-Ruhezeit um 3 Stunden 24 Minuten unterschritten –

    Punkt 2a) des erstinstanzlichen Straferkenntnis

·     für Zeiträume von insgesamt ca. 54 Stunden keinen manuellen Nachtrag

    mittels Eingabevorrichtung des digitalen Kontrollgerätes durchgeführt –

    Punkt 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnis.

 

 

Es ist nicht erkennbar, warum bzw. dass bei derart eklatanten Überschreitungen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe überwiegen und kommt dadurch die Anwendung des § 20 VStG nicht in Betracht.

 

Die Berufung war somit auch betreffend das Strafausmaß abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Geldstrafen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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