Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167958/2/Kof/AE

Linz, 29.07.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x, geb. x,
x Bl 28, x x, x gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 03.06.2013, GZ S-21774/13-4 betreffend Verfall einer vorläufigen Sicherheit, zu Recht erkannt.

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage: § 37 Abs.5 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) lenkte am 24.05.2013 um 20.35 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten LKW mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t samt einem dem Kennzeichen nach näher bestimmten Anhänger auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in Linz.

 

Bei einer Verkehrskontrolle wurde festgestellt, dass im LKW kein Kontrollgerät eingebaut war. – Aufgrund des Verdachtes der Verwaltungsübertretung nach
Art.2 Abs.1 lit.a EG-VO 561/2006 iVm Art. 3 Abs.1 EG-VO 3821/85 wurde
vom Bw eine Sicherheitsleistung von 300 Euro eingehoben.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten (Verfalls-)Bescheid diese Sicherheitsleistung gemäß § 37a Abs.5 iVm § 37 Abs.5 VStG für verfallen erklärt, da der Vollzug der Strafe sich als unmöglich erwiesen hat.

 

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 07.06.2013 – hat der Bw innerhalb

offener Frist die begründete Berufung vom 17.06.2013 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach § 37a Abs.2 Z2 VstG soll die Durchführung eines Strafverfahrens bzw. den Vollzug einer verhängten Strafe sichern, nicht aber substituieren; VwGH vom 17.04.2009, 2006/03/0129.

 

Gemäß § 37 Abs.5 VStG kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist.

 

Der Verfall einer vorläufigen Sicherheit kann gemäß § 37 Abs.5 VStG alternativ darauf gestützt werden, dass entweder die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe unmöglich ist.

Auf den zweiten Fall (= Unmöglichkeit des Vollzugs der Strafe) kann der Ausspruch des Verfalls aber erst dann gestützt werden, wenn bereits eine Strafe verhängt wurde.

Dieser gibt sich nicht nur aus dem Wortlaut "Vollzug der Strafe", sondern auch aus folgenden Überlegungen:

Würde für den Verfall einer vorläufigen Sicherheit tatsächlich schon ausreichen, dass der Vollzug einer allfälligen Strafe – etwa mangels entsprechenden Rechtshilfeübereinkommens – unmöglich wäre, ohne dass mangels Abschlusses eines Strafverfahrens schon feststeht, ob überhaupt eine Strafe zu verhängen ist, wäre die tatsächliche Durchführung eines Strafverfahrens entbehrlich.

Eine solche Sichtweise steht aber nicht damit in Einklang, dass – wie bereits dargelegt – die vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG die Durchführung des Strafverfahrens bzw. den Vollzug der Strafe sichern, nicht aber ersetzen soll.

Sie stünde auch in einem deutlichen Gegensatz zu den Garantien des Art. 6 MRK, würde doch dadurch nicht nur einem Beschuldigten die Möglichkeit genommen, im Strafverfahren seine Rechte zu vertreten, sondern käme es – ohne Durchführung eines ordentlichen Strafverfahrens – zu einem Eingriff in die Vermögensrechte des Betroffenen ohne Gewährleistung einer wirksamen Rechtsverfolgung.

Ist die Durchführung eines Strafverfahrens – bei entsprechender Mitwirkung des Beschuldigten auch ohne Bestehen eines Rechtshilfeübereinkommens – möglich, darf ein Verfall nicht schon unter Berufung auf die Unmöglichkeit des Vollzuges einer allfällig zu verhängenden Strafe ausgesprochen werden;

VwGH vom 23.11.2009, 2009/03/0052 mit Judikaturhinweisen.

 

 

 

 

Ein rechtskräftiger Strafbescheid wegen einer Übertretung nach Art.2 Abs.1 lit.a EG-VO 561/2006 iVm Art.3 Abs.1 EG-VO 3821/85 liegt nicht vor –

somit kann ein Verfallsbescheid nicht auf die "Unmöglichkeit des Vollzuges der Strafe" gestützt werden.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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