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VwSen-104139/14/GU/Mm

Linz, 06.06.1997

VwSen-104139/14/GU/Mm Linz, am 6. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des A.L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .., vom 2. August 1996, Zl. VerkR96.., wegen Übertretung der StVO 1960 nach der am 2. Juni 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 200 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 20 Abs.2, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 idFd 19.Novelle Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft .. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 15.1.1996 um 13.09 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen .. auf der .. im Ortsgebiet von A. bei km 2,080 in Richtung P. gelenkt zu haben und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 12 km/h überschritten zu haben.

Wegen Verletzung des § 99 Abs.3 lit.a iVm § 20 Abs.2 StVO 1960 wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber im wesentlichen geltend, daß keine exakte Radarmessung vorgelegen sei und sich die Radarmessung auf das am Foto ersichtliche Vorderfahrzeug beziehen dürfte.

Im übrigen sei die Meßtoleranz des Radargerätes nicht in Abzug gebracht worden, was zu einer weiteren Reduzierung der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsübertretung hätte führen müssen.

Aber auch bei Vorliegen einer Verwaltungsübertretung seien die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG zur Gänze gegeben gewesen. Eine Geschwindigkeitsübertretung von 12 km/h bzw. darunter, würde nur unbedeutende Folgen nach sich ziehen, da dies den Bremsweg nur unmerklich vergrößern würde. Diese unbedeutende Folge schließe eine Geringfügigkeit des Verschuldens mit ein. Im Ergebnis bestünde daher ein Rechtsanspruch auf Absehen von einer Strafe.

Entgegen den Ausführungen der ersten Instanz handle es sich bei der Meßstrecke um keine unfallträchtige Stelle in einem Ortsgebiet von A. Im Hinblick auf die vorgeworfene Tatzeit seien infolge Berufstätigkeit bzw. der herrschenden Unterrichtszeit keine Fußgänger auf der Straße gewesen. Die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses sei insofern unverständlich, als einerseits von einer Unfallträchtigkeit gesprochen werde im folgenden jedoch keine erschwerenden Umstände in Anschlag gebracht worden seien. Im übrigen hege er eine Befürchtung, daß das den Bescheid erlassende Organ ihm gegenüber nicht ganz unbefangen sei.

Im Zwischenverfahren, zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, wurde vom technischen Amtssachverständigen der Radarfilm ausgewertet und die daran anknüpfenden Folgerungen dem Rechtsmittelwerber zur Kenntnis gebracht.

Ergänzend zum Berufungsvorbringen hat der Rechtsmittelwerber die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als Auswertungsregel bei Radarmessung angegebene Verpflichtung zum Abzug von 5 km/h als Verkehrsfehlergrenze unter Berücksichtigung der Meßtoleranz und zwar wenn die gemessene Geschwindigkeit sich im Bereich bis 100 km/h bewegt in Zweifel gezogen und vorgebracht, daß er dadurch benachteiligt würde.

Außerdem seien in der Nähe des Meßortes elektrische Anlagen vorhanden gewesen bzw. hätten möglicherweise Funkfrequenzen geherrscht, die das Meßergebnis gestört hätten.

Im Ergebnis begehrt er wegen der Sache nicht bestraft zu werden, in eventu wegen Geringfügigkeit der Sache sowohl vom Unrechtsgehalt als auch vom Verschulden her das Absehen von einer Bestrafung.

Bei der mündlichen Verhandlung am 2.6.1997 bei der der Beschuldigte zugegen war, wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Lenkerauskunft, welche der Rechtsmittelwerber bei der Bezirkshauptmannschaft .. am 21.3.1996 eingebracht hat. Ferner wurde Einsicht genommen in drei vom Amtssachverständigen beigebrachte Lichtbilder die eine Übersicht über die Meßstelle und das in Frage stehende Straßenstück zeigten. Schließlich wurde in das im Akt erliegende Radarfoto sowie die zwischenzeitig beigeschafften weiteren fototechnischen Auswertungen dieses Radarfotos Einsicht genommen, der Beschuldigte vernommen und ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten. Überdies wurde Beweis erhoben durch Zuziehung eines technischen Amtssachverständigen und fachkundiger Beantwortung von Fragen technischer Art bezüglich der Sicherheit des Meßergebnisses.

Demnach ist folgender Sachverhalt erwiesen: Der Beschuldigte lenkte am 15.1.1996 um 13.09 Uhr den PKW .. auf der Landesstraße Nr. .. bei km 2,080 im Ortsgebiet von A.in Richtung P. und wurde hiebei im abfließenden Verkehr von einem auf der gegenüberliegenden Straßenseite von Beamten der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich positionierten, in einem Kraftwagen eingebauten geeichten Radargerät der Type Multanova 6F Nr. 697, mit einer Geschwindigkeit von 67 km/h gemessen und fototechnisch erfaßt.

Unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenze und des erforderlichen Sicherheitsfaktors für Verkehrsgeschwindigkeitsmesser auf Radarbasis betrug demzufolge die Geschwindigkeit aufgrund der Verwendungsbestimmungen 62 km/h, welche, weil sich das Fahrzeug im Ortsgebiet von A. befand, daher um 12 km/h zu hoch war.

Bei der Würdigung der Beweise konnte hinsichtlich der Radargeschwindigkeitsmessung das angefertigte Foto mit der eingeblendeten Geschwindigkeit, der Tatzeit und dem von den Gendarmen eingefügten Tatort angesichts der nachprüfenden Kontrolle des im Berufungsverfahren zugezogenen technischen Amtssachverständigen und dessen gutächtlichen Äußerungen gegenüber der leugnenden Verantwortung des Beschuldigten überzeugen.

Demnach ist die Zuordenbarkeit des mit 67 km/h am 15.1. um 13.09 Uhr gemessenen Fahrzeuges lautend auf das Kennzeichen .., einwandfrei gegeben, obwohl auf dem Radarfoto insgesamt zwei Fahrzeuge aufscheinen. Das gemessene Fahrzeug - jenes des Beschuldigten - konnte infolge Verwendung eines perforierten Filmes durch die bei der Messung eingebaute Technik der Kenntlichmachung des Meßfeldes (durch Kerben oberhalb der Perforierung wobei sich das Fahrzeug des Beschuldigten innerhalb des Feldes befindet, welches durch die Einkerbungen markiert ist) eindeutig identifiziert werden.

Die Verläßlichkeit des Meßergebnisses ist durch die zur Tatzeit gegebene gültige Eichung des Radarmeßgerätes und die am Radarfilm, welcher vom Amtssachverständigen geprüft und begutachtet wurde, aufscheinenden zu Kontrollzwecken angefertigten Kalibrierfotos erwiesen.

Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen, welches er auch durch Vorweis der entsprechenden Literatur in der mündlichen Verhandlung belegen konnte, war angesichts des Aufstellungsortes des Meßgerätes in Hinblick auf die Entfernung zu spannungsführenden Teilen einer Freilandstromleitung und eines Transformators, die Möglichkeit einer Beeinflussung des Meßergebnisses nicht gegeben und war das verwendete Meßgerät der Type Multanova 6F auch unbeeinflußbar selbst gegenüber starken Funkwellen. Aufgrund der auf Fachexpertisen gegründeten gutächtlichen Äußerungen des zugezogenen technischen Amtssachverständigen bedurfte es keiner weiteren Zuziehung von Sachverständigen auf dem Gebiet des Fernmeldewesens.

Die Durchführung eines Lokalaugenscheines - wie vom Beschuldigten beantragt - war entbehrlich, da es sich um einen Antrag auf Durchführung eines Erkundungsbeweises handelte und die exakte Nachstellung der damaligen Verhältnisse nicht mehr möglich und für die Entscheidung nichts zielführendes gewonnen werden könnte.

Wenn nun der Beschuldigte bezüglich der Meßtoleranzen vermeint, durch den Abzug von 5 km/h von den gemessenen 67 km/h ungünstig behandelt worden zu sein, so wird er mit diesem Vorbringen auf Punkt 15 der Verwendungsbestimmungen (für das in Verwendung gestandene Gerät) des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen verwiesen, wonach bei Meßergebnissen, die die Grundlage für die Ahndung von Übertretungen von Geschwindigkeitsbegrenzungen dienen sollen, Fehlergrenzen zu berücksichtigen sind, die bei Meßwerten unter 100 km/h +- 3 km/h bei Meßwerten über 100 km/h +- 3 Prozent des Meßwertes betragen und zusätzlich als Sicherheitsfaktor bei der Erfassung der Fahrgeschwindigkeit bei Meßwerten bis 100 km/h +- 2 km/h einerseits und bei Meßwerten über 100 km/h +- 2 Prozent in Anschlag zu bringen sind.

Demnach kommt die Anwendungsregel, bei der gemessenen Geschwindigkeit von 67 km/h feststehende 5 km/h in Abzug zu bringen und als sicher anzunehmen, dem Beschuldigten zugute, zumal bei einem bloßen Abzug von 5 Prozent von 67 km/h nur 3,35 km/h zum Abziehen heranstünden. Insofern konnte der Beschuldigte dadurch nicht beschwert sein.

Alles in allem fanden sich daher unter weiterer Zugrundelegung der Lenkerauskunft des Beschuldigten vom 21.3.1996 bei ganzheitlicher Betrachtungsweise keine Zweifel, daß der Beschuldigte objektiverweise den Tatbestand erfüllt hat.

Schuldauschließungsgründe wurden vom Beschuldigten im Sinn des § 5 Abs.1 VStG nicht dargetan. Im übrigen ist die Geschwindigkeitsüberschreitung von der subjektiven Tatseite her betrachtet, ausgehend von einem maßgerechten (verantwortungsbewußten) Autofahrer, der bei der Befahrung eines Ortsgebietes einen Blick auf den Tachometer macht und die Fahrgeschwindigkeit entsprechend anpaßt, leicht vermeidbar. Anderenfalls kann von keinem geringfügigen Verschulden gesprochen werden und stellen sich die im Ortsgebiet gefahrenen 62 km/h in ihrem Schuld- und Unrechtsgehalt gegenüber der dadurch betroffenen Sanktionsnorm nicht völlig atypisch dar. Aus diesem Grunde konnte § 21 Abs.1 VStG nicht zur Anwendung kommen.

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, nicht schneller als 50 km/h fahren.

Wer diese Bestimmung übertritt begeht gemäß § 99 Abs.3 lit.a eine Verwaltungs-übertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Daß am Tatort zur Tatzeit gefährliche Verhältnisse geherrscht hätten, ließ sich im Berufungsverfahren nicht nachweisen.

Der Unrechtsgehalt war nicht gravierend. Allerdings war der Schuldgehalt, ausgehend von einem verantwortungsbewußten Lenker, wie zuvor ausgeführt, als beträchtlich anzusehen.

Besondere Milderungsgründe sind auch im Berufungsverfahren nicht zutage getreten.

Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Umstände, daß nämlich der Beschuldigte keine Sorgepflichten hat, als Polizeibeamter ein regelmäßiges Monatseinkommen von 12.000 S bezieht, sonst aber kein Vermögen besitzt, konnte in der Zusammenschau der Umstände bei der Strafbemessung im Ergebnis kein Ermessensmißbrauch und keine Unsachlichkeit des als befangen gerügten - im erstinstanzlichen Verfahren tätig gewesenen Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft .. - erblickt werden.

Bezüglich besonderer Erschwerungsgründe waren trotz Vorliegens einer einschlägigen Vorstrafe, was von der ersten Instanz unbeachtet geblieben ist, keine weitschweifigen Ausführungen erforderlich, zumal im Berufungsverfahren das Verbot der Straferhöhung gilt.

Nachdem die Berufung erfolglos blieb, waren dem Rechtsmittelwerber kraft gesetzlichen Hebesatzes im Sinn des § 64 Abs.1 und 2 VStG von 20 Prozent der bestätigten Geldstrafe, ein diesbezüglicher Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer

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