Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310498/9/Re/CG

Linz, 26.07.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Dr. Ewald Langeder, Berichter: Dr. Werner Reichenberger, Beisitzer: Dr. Andrea Panny) über die auf die Strafhöhe eingeschränkte Berufung des Herrn Ing. x, xstraße x, x, vertreten durch seinen Vater Dipl.Kfm. x, x, x x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 20.04.2012, BZ-Pol-11013-2012, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2013,  zu Recht erkannt:

 

 

 

 

I.            Der Berufung wird durch Herabsetzung der Geldstrafe auf 2.000,00 Euro und der für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben verhängten Freiheitsstrafe auf die Dauer von 20 Stunden Folge gegeben.

II.         Der Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz verringert sich auf 200,00 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG) iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungstrafgesetz (VStG) idgF

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG;

 

 

Entscheidungsgründe:

1.           Der Bürgermeister der Stadt Wels hat mit dem Straferkenntnis vom 20.04.2012, BZ-Pol-11013-2012, über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.1 Z10 AWG 2002, eine Geldstrafe in der Höhe von 2.500,00 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde im Grunde des § 64 VStG ein Kostenbeitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 250,00 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) vorgeschrieben. Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit im Sinne des § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der x Handelsgesellschaft m.b.H., xstraße x, x x, zu verantworten, dass diese Firma zumindest am 10.11.2011 bei der angekündigten Kontrolle durch Prüfer des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, keinerlei Unterlagen vorgelegt hat - insbesondere betreffend Aufzeichnungen über das betriebliche Rechnungswesen wie Saldenlisten bzw. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, Lieferantenliste, Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen udgl., welche für die Ermittlung bzw. Abschätzung von Verpackungsmengen und somit für eine umfassende Überprüfung auf Einhaltung der Vorschriften der Verpackungsverordnung 1996 unbedingt erforderlich sind -, obwohl die durch das Bundesgesetz AWG 2002 verpflichteten Personen oder die Beauftragten dieser Personen, soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten der Liegenschaften und Gebäude, das Öffnen und Besichtigen der Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen sowie notwendige Auskünfte zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und die notwendigen Unterlagen, einschließlich der Aufzeichnungen über den Lagerbestand und der sonstigen Betriebsaufzeichnungen vorzulegen haben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 79 Abs 1 Z 10 iVm § 75 Abs 5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I 102/2002“

 

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Sachverhalt vom 19. Jänner 2012 sei vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung angezeigt worden und sei die Überprüfung durch Prüfer der x AG, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft und der Umweltbundesamt Gesellschaft m.b.H, welche die Aufgabe hatten, die x Handelsgesellschaft m.b.H auf Einhaltung der Bestimmungen der Verpackungsverordnung 1996 zu überprüfen, beim Kontrolltermin am 10.11.2011 in wesentlichen Teilen abgelehnt worden. Vorgelegt worden sei im Wesentlichen lediglich ein Aktenvermerk vom 15.09.2011, welcher auch dem Prüfbericht der x GmbH beigefügt ist, sowie einige Rechnungen der Fa. x und ein Schreiben der x AG betreffend Lizenznummer. Darin wird vom Berufungswerber die Meinung vertreten, in Bezug auf patentrechtlich geschützte Produktion von Anzündern müsse unter allen Umständen vermieden werden, dass Informationen über Kunden, Mengen, Produktionsverfahren usw. an Dritte gelangen. Bei der Zurverfügungstellung solcher Unterlagen an die prüfenden Firmen sei dies nicht sichergestellt. Bereits im Jahre 2006 sei vom Unabhängigen Verwaltungssenat festgestellt worden, dass auch die Überprüfung eines Handelsbetriebes dahingehend, ob dieser den Vorschriften der Verpackungsverordnung unterliegt oder nicht, als eine behördliche Tätigkeit zur Vollziehung des AWG 2002 und der darauf beruhenden Verpackungsverordnung anzusehen ist und eine derartige Überprüfung insoweit als zur Vollziehung erforderlich im Sinne des § 75 Abs.2 AWG 2002 zu werten sei. Der Tatvorwurf werde vom Beschuldigten nicht geleugnet und die Verwaltungsübertretung sei ihm auch subjektiv vorwerfbar. Angerechnet wurden weder Strafmilderungs- noch Straferschwerungsgründe. Die verhängte Strafe befinde sich bei einem Strafrahmen von bis zu 36.340,00 Euro im unteren Bereich und erscheine unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, die mangels Mitwirkung geschätzt wurden, als angemessen.

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 4. Mai 2012, bei der belangten Behörde eingelangt am 8. Mai 2012, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies mit der Begründung, die von ihm den Prüfern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft am 10.11.2011 vorgelegten Unterlagen seien nicht korrekt bzw. nicht ausreichend bei der Straferkenntnisbegründung berücksichtigt worden, weshalb eine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat beantragt werde.

 

 

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Wels als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben.

 

Da eine 2.000,00 Euro übersteigend Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige 7. Kammer berufen (§ 51 c VStG).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat zur Behandlung dieser Berufung insbesondere im Grunde des ausdrücklich gestellten Berufungsantrages, für den 19. Juli 2013 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt und an diesem Tage durchgeführt und hat bei dieser Verhandlung in Vertretung des Berufungswerbers sein Vater x teilgenommen.

Weiters wurde Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und auch – im ausdrücklichen Einvernehmen mit dem Berufungswerber im Rahmen der Berufungsverhandlung - durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt VwSen-310282, betreffend die Berufung des Berufungswerbers gegen das vom Bürgermeister der Stadt Wels erlassene Straferkenntnis vom 21. Juli 2005, BZ-Pol-7020-2004 wegen Übertretung derselben Verwaltungsstrafnorm. Die im Rahmen der damaligen mündlichen Berufungsverhandlung am 15. Dezember 2005 vom Vertreter des Berufungswerbers vorgebrachten Äußerungen wurden von ihm ausdrücklich als Teil seiner Rechtfertigung in diesem Verfahren erhoben.

 

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 79 Abs.1 Z.10 AWG 2002 begeht, wer die Organe oder Sachverständigen gemäß § 75 oder die Bauaufsicht gemäß § 49 oder die Deponieaufsicht gemäß § 63 Abs.3 an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert, sofern die Tat nicht in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730,00 Euro bis 36.340,00 Euro zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 75 Abs.5 AWG 2002 haben, soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich ist, die durch das Bundesgesetz verpflichteten Personen oder die Beauftragten dieser Personen den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und den von

diesen herangezogenen Sachverständigen, den Organen der öffentlichen Aufsicht und den Zollorganen das Betreten der Liegenschaften und Gebäude, das Öffnen und Besichtigen der Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen und den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen zu entsprechen; weiters haben die genannten Personen und Personen, in deren Gewahrsame sich die Produkte oder Abfälle befanden, einschließlich die gegenwärtigen und früheren Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Liegenschaften, auf denen sich derartige Produkte oder Abfälle befinden, die notwendigen Auskünfte zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und die notwendigen Unterlagen, einschließlich der Aufzeichnungen über den Lagerbestand und der sonstigen Betriebsaufzeichnungen, vorzulegen.

 

Unzweifelhaft steht fest, dass das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beauftragte Wirtschaftsprüfungsunternehmen, welches die Aufgabe hatte, die x Handelsgesellschaft m.b.h auf Einhaltung der Bestimmungen der Verpackungsverordnung 1996 zu überprüfen, mit den Verantwortlichen einen Termin vereinbart hat. Im Rahmen der Überprüfung wurde jedoch abgelehnt, in sämtliche Unterlagen Einsicht zu nehmen und das gesamte Unternehmen im Rahmen eines Augenscheins zu besichtigen. Vorgelegt wurden lediglich bestimmte Unterlagen und Zutritt wurde lediglich zu einer bestimmten maschinellen Einrichtung gewährt.

 

Im Rahmen der am 19. Juli 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde die Sach- und Rechtslage detailliert diskutiert und hat der Vertreter des Berufungswerbers das objektive Erfüllen des Straftatbestandes letztlich akzeptiert und die Berufung ausdrücklich auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

Aus diesem Grunde ist der Spruch des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen und ist es im Weiteren weder erforderlich noch möglich, sich inhaltlich mit der gegenständlichen Übertretung auseinanderzusetzen. Es war daher ausschließlich die Strafbemessung einer Überprüfung durch den Oö. Verwaltungssenat zu unterziehen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Da der Berufungswerber gegenüber der Strafbehörde I. Instanz über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse keine Angaben machte, wurden diese von der belangten Behörde geschätzt, ihm zur Kenntnis gebracht und von ihm ohne Widerspruch zur Kenntnis genommen. Dies wurde auch ausdrücklich im Rahmen der Berufungsverhandlung bestätigt.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessens im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Im gegenständlichen Fall hat sich die belangte Behörde grundsätzlich ausreichend danach gerichtet. Es wurden aber zunächst weder erschwerende noch mildernde Gründe angenommen. Eine im Jahre 2006 ausgesprochene Verwaltungsstrafe nach dem AWG war aufgrund des Zeitablaufes nicht mehr als erschwerend heranzuziehen.

 

Wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, liegt die ausgesprochene Strafe bei Betrachtung des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens im unteren Bereich desselben.

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens kam als Milderungsgrund hervor, dass der Berufungswerber, wenn auch durch seinen bevollmächtigten Vertreter, eine deutlich geständige Verantwortung geführt hat. Diese, die Rechtslage grundsätzlich anerkennende Haltung des Berufungswerbers endete im Sinne der Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe und war daher insgesamt als mildernd zu werten.

Insbesondere im Rahmen der Berufungsverhandlung ist auch die ausdrückliche Zusage des in Vertretung des Berufungswerbers sprechenden Dkfm. x, die Rechtslage zu akzeptieren (wenn auch mit dem Ersuchen um Verständnis für die in der Wirtschaft üblichen Konkurrenzverhalten des Mitbewerbs) und jedenfalls auch das glaubwürdige Vorhaben zu berücksichtigen, in Hinkunft - möglicherweise auch durch Rücksprache mit dem die Überprüfung in Auftrag gebenden Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - eine dem Gesetz entsprechende Überprüfung, soweit erforderlich, zu ermöglichen und war auch dieser Umstand als mildernd anzuerkennen.

Zu berücksichtigen war schließlich der Umstand, dass auslösend für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Bw nicht eine Verweigerung der Überprüfung durch diesen selbst war, sondern die Unterlassung organisatorischer Maßnahmen, die eine solche Verweigerung durch seinen Vater, den zweiten Geschäftsführer, verhindert hätten.

 

Aus diesen Gründen erschien es daher vertretbar, die Geldstrafe im ausgesprochenen Umfang herabzusetzen und die im Fall der Uneinbringlichkeit derselben verhängte Freiheitsstrafe dem anzupassen.

 

Eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG kam jedoch nicht in Betracht, da überwiegende Milderungsgründe nicht vorliegen. Eine weitere Herabsetzung kam jedoch insbesondere auch aus darüber hinaus gehenden generalpräventiven Überlegungen nicht in Betracht.

 

 

Auch ein Absehen von der Bestrafung und Erteilung einer Ermahnung an den Berufungswerber im Grunde der Bestimmung des § 45 Abs.1 Z.4 VStG 1991 in der Fassung BGBl. I. Nr. 33/2013, welche im gegenständlichen Verfahren bereits anwendbar ist, kam nicht in Betracht, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, im gegenständlichen Falle eine vom Bundesministerium als oberster Abfallbehörde angeordnete Überprüfung zu ermöglichen, jedenfalls nicht als geringfügig angesehen werden kann und daher das erforderliche kumulative Vorliegen sämtlicher Ermahnungsgründe nicht festzustellen war.

 

 

Im Ergebnis war daher dem – auf die Strafhöhe eingeschränkten – Berufungsbegehren im festgestellten Ausmaß Folge zu geben und die Höhe der verhängten Strafe auf Grund der oben ausgeführten Erwägungen herabzusetzen.

 

 

5. Auf Grund des Verfahrensergebnisses waren die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde im Grunde des § 64 Abs.2 VStG auf 200,00 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) zu reduzieren und im Grunde des § 65 VStG für das Berufungsverfahren keinen Kostenbetrag vorzuschreiben.

 

Insgesamt war somit aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

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