Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101622/3/Weg/Fb

Linz, 05.04.1994

VwSen-101622/3/Weg/Fb Linz, am 5. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des I vom 3. November 1993 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 22. Oktober 1993, VerkR96/4134/1993/Gi, womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 49 Abs.1, § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 1.7.1993, womit wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 S (im Nichteinbringungsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde, wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen und dies damit begründet, daß nach dem im Akt aufliegenden Rückschein die Strafverfügung am 7. August 1993 zugestellt worden sei und somit die gemäß § 49 Abs.1 VStG bestimmte zweiwöchige Einspruchsfrist mit 21. August 1993 abgelaufen ist. Aus dem Poststempel, mit dem der Einspruch zur Post gegeben wurde, sei jedoch ersichtlich, daß der Einspruch erst am 4. September 1993 beim Postamt Wolnzach aufgegeben worden sei.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber unter Hinweis auf mehrere Mitteilungen (im Akt befindet sich nur eine Mitteilung) sinngemäß ein, daß von ihm keine Zahlung erfolgen werde, da ihm die Behörde keine Übertretung der Straßenverkehrsordnung nachweisen könne. Wie er der belangten Behörde bereits mitgeteilt habe, habe er sich zum angegebenen Zeitpunkt auf seinem Stützpunkt in der Türkei befunden. Er selbst sei jedenfalls vom 6. März 1993 bis zum 10.4.1993 auf seinem Charterstützpunkt in Marmaris (Türkei) gewesen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat im Hinblick auf diese Berufung den Berufungswerber mit Schreiben vom 29.

November 1993 ersucht, mitzuteilen, wann die von seiner Gattin entgegengenommene Strafverfügung ihm selbst von dieser übergeben worden ist. Dabei wurde ihm auch mitgeteilt, daß sein Einspruch dann rechtzeitig wäre, wenn seine Gattin die am 7. August 1993 übernommene Strafverfügung ihm erst nach dem 21. August 1993 übergeben hat. Ihm wurde mitgeteilt, daß es diesfalls eines kurzen Schreibens bedürfte und zur Belegung der Glaubwürdigkeit eine diesbezügliche Bestätigung seiner Gattin vorteilhaft wäre. Dabei wurde eine Frist für eine Rückantwort von sechs Wochen festgesetzt. Nachdem diese Frist in der Zwischenzeit fruchtlos abgelaufen ist, war aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann ein Beschuldigter gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Diese zweiwöchige Frist stellt gemäß § 33 Abs.4 AVG eine Fallfrist dar, die nicht geändert bzw verlängert werden kann.

Die Zurückweisung des Einspruches stellt sich aus diesem Grund als rechtmäßig dar. Die Berufungsbehörde verweist - um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden - diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides.

Im Klartext bedeutet die gegenständliche Entscheidung, daß die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 1.

Juli 1993, VerkR96/4134/1993, womit eine Geldstrafe von 400 S verhängt wurde, endgültig rechtskräftig und somit auch vollstreckbar ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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