Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523455/6/Kof/CG

Linz, 24.06.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x, geb. x, x x/x, x x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. x, x Straße x, x x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 05. April 2013, VerkR21-43-2013 wegen Entziehung der Lenkberechtigung ua., nach der am 17. Juni 2013 durch-geführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt.

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als

–  die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung  sowie

–  die Aberkennung des Rechts, von einer allfällig bestehenden  

    ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

auf sechs Monate – gerechnet ab 07.02.2013 – herab– bzw. festgesetzt wird.

Im Übrigen wird der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 26 Abs.2 Z1 FSG,

   BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013

§ 30 Abs.2 FSG

§ 24 Abs.3 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

 

 

-    die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B, B+E und F für die Dauer von zehn Monaten – gerechnet ab Zustellung  des erstinstanzlichen Mandatsbescheides (= 07. Februar 2013) – entzogen

-    für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt,

    von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

-    verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

- eine Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker zu absolvieren

- eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen

- ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche

   Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

- verpflichtet, den Führerschein unverzüglich abzuliefern.

 

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 09. April 2013 –  hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 23. April 2013 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat über den Bw das Straferkenntnis vom 05. April 2013, Verk96-541-2013 wie folgt erlassen:

 

„Tatort:  Stadtgebiet x, xGasse, vor Objekt Nr. x

              (Parkplatz vor x-Hauptgebäude).

Tatzeit:  14.01.2013, 22:15 Uhr.

Fahrzeug:  Kennzeichen x-....., PKW, Marke, Type, Farbe

 

„1) Sie haben am 14.01.2013 um 23:17 Uhr in x x, x Stadtplatz x (Parkplatz vor Lokal "x"), nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl Sie im Verdacht gestanden sind, zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort, das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs.2 zweiter Satz Z1 StVO

 

 

 

 

2) Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 4 Abs.1 lit.a StVO

 

3) Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie nach dem Verkehrsunfall Alkohol konsumiert haben (Nachtrunk).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 4 Abs.1 lit.c StVO

 

Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt und ein Kostenbeitrag für das Verfahren vorgeschrieben.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Am 17. Juni 2013 wurde vom UVS – in den Räumlichkeiten der belangten Behörde – eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw, ein Vertreter der belangten Behörde sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr GI. x teilgenommen haben.

 

Der UVS hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung die Entscheidung wie folgt verkündet und in einer Niederschrift protokolliert:

 

Betreffend die Punkte 2. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird

der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG  eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG;  § 66 Abs.1 VStG

 

Betreffend Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (§ 5 Abs. 2 iVm
§ 99 Abs. 1 lit. b StVO) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:  § 99 Abs. 1 lit. b StVO;  § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

Die Verkündung der Berufungsentscheidung hat die Wirksamkeit seiner Erlassung; VwGH-Beschluss vom 16.11.2004, 2004/11/0154 und Erkenntnisse vom

28.04.2004, 2003/03/0021 mit Vorjudikatur; vom 05.08.2004, 2001/02/0189 ua.

 

Zur Lenkereigenschaft des Bw ist auszuführen:

Der Bw ist mit dem verfahrensgegenständlichen Pkw – Zulassungsbesitzerin ist die Lebensgefährtin des Bw – von seinem Wohnort in Sb nach x gefahren und hat den Pkw am Parkplatz vor der x abgestellt.

Nach einem Lokalbesuch in der „x“ wurde dieser Pkw bis zum Parkplatz vor dem x gelenkt.

 

Der Bw hat angegeben, dass vom Parkplatz vor der x bis zum Parkplatz vor dem x ein – vermutlich aus Deutschland stammender – Mann gefahren sei, den er kurz zuvor im Lokal „x“ kennengelernt habe. Nähere Angaben zu dieser Person konnte der Bw nicht machen.

Dem amtshandelnden Polizeibeamten gegenüber hat der Bw lediglich angegeben, er sei nicht selbst gefahren.

 

Diese Vorbringen des Bw werden daher als reine Schutzbehauptungen erachtet;

vgl die Erkenntnisse des VwGH vom 19.10.2012, 2010/02/0127; vom 23.03.2012, 2011/02/0372 – diesen Erkenntnissen lag ein ähnlicher Sachverhalt zu Grunde.

 

Falls der Zulassungsbesitzer – hier: der Lebensgefährte der Zulassungsbesitzerin – das Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat, kann von ihm erwartet werden, dass er konkret darlegt, als Lenker auszuscheiden; VwGH vom 18.11.2003, 2001/03/0297; vom 06.11.2002, 2001/02/0273; vom 25.03.1992, 92/02/0005; vom 15.05.1991, 91/02/0021; vgl. auch vom 28.03.2006, 2002/03/0220.

VfGH vom 22.09.2011, B1369/10.

 

Der UVS kommt somit im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass der Bw selbst den – auf seine Lebensgefährtin zugelassenen – PKW zur Tatzeit vom Parkplatz vor der x bis zum Parkplatz vor dem x gelenkt hat.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.03.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.04.2002, 2000/11/0184; vom 22.02.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur; vom 19.07.2002, 2000/11/0171; vom 06.04.2006, 2005/11/0214.

 

Lenkt jemand einen PKW und verweigert anlässlich einer Amtshandlung
die Vornahme des Alkotests, dann ist dem Betreffenden gemäß §§ 26 Abs.2 Z1,
30 Abs.2 und 24 Abs.3 FSG

·     die Lenkberechtigung auf die Dauer von sechs Monaten zu entziehen,

·     für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht abzuerkennen, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen,

·      zu verpflichten, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

·   eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

·   eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen

·   ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche

    Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

VwGH  vom 06.07.2004, 2004/11/0046;  vom 23.03.2004, 2004/11/0008;

vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 13.08.2003, 2003/11/0145; vom 24.06.2003, 2003/11/0142; vom 13.08.2003, 2003/11/0134; vom 13.08.2003, 2003/11/0133; vom 23.05.2003, 2003/11/0130; vom 20.10.2001, 2000/11/0157. 

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird;  siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungs- verfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierte Judikatur.

 

Dem/Der Bw war somit

·           die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B, B+E und F für die Dauer
von sechs Monaten – gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Mandats-bescheides (= 7. Februar 2013) – zu entziehen,

·           für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht abzuerkennen, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen,

·           zu verpflichten, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

-  eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren,

-  eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen,

-  ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche   

     Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

 

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung war

als rechtmäßig zu bestätigen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin/einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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