Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523488/5/Kof/AK

Linz, 31.07.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,
geb. x, x x/x, x x, vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. x – Dr. x, xstraße x, x x
gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom
13. Mai 2013, VerkR21-102-2013 wegen Entziehung der Lenkberechtigung u.a., zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Dauer der Entziehung

-    der rumänischen Lenkberechtigung für die Klassen AM, B, BE, C, CE

    und Tr  sowie

-    einer allfällig bestehenden weiteren ausländischen Lenkberechtigung

auf acht Monate, vom 16. Februar 2013 (= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) bis einschließlich 16. Oktober 2013 herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 26 Abs.2 Z1, 30 Abs.2 und 24 Abs.3 FSG,

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

- die von der zuständigen rumänischen Behörde erteilte Lenkberechtigung für die Klassen AM, B, BE, C, CE und Tr für die Dauer von neun Monaten – gerechnet ab 16.02.2013 (= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) – entzogen,

- für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einem weiteren ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen,

- verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

·      eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren,

·      sich einer verkehrspsychologischen Untersuchung zu unterziehen,

·      ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche

    Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG

die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat – zugestellt am 16. Mai 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 29. Mai 2013 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Der Bw lenkte am 16. Februar 2013 um 08.41 Uhr einen – auf ihn zugelassenen – dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde B.

Bei einem Überholmanöver streifte der Bw das überholte, von Herrn P.B. gelenkte Fahrzeug. Dabei entstand Sachschaden.

Der Bw hielt nicht unmittelbar an der Unfallstelle, sondern erst ca. 1 km nach der Unfallstelle an.

Bei dieser Fahrt befand der Bw sich in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand – Atemluftalkoholgehalt: 0,85 mg/l.

 

Die belangte Behörde hat mit Straferkenntnis vom 13. Mai 2013, VerkR96-1085-2013 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretungen nach

·     § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a sowie

·     § 4 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO

Geldstrafen – Ersatzfreiheitsstrafen – verhängt.

Die Schuldsprüche sind in Rechtskraft erwachsen, da der Bw eine nur gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung erhoben hat.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der
Lenkberechtigung ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden;   

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063;

vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur  uva.

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 und Abs.3 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs.3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie aufgrund ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß
(§ 5 iVm) § 99 Abs.1 lit.a StVO begangen hat.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182 uva.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.03.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108 ua.

 

Lenkt jemand ein KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand – Atemluftalkoholgehalt: 0,80 mg/l oder mehr – dann ist der/die Betreffende(n)
gemäß §§ 26 Abs.2 Z1 und 24 Abs.3 FSG

·      die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens sechs Monaten

    zu entziehen,

·      zu verpflichten, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

·                               eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren,

·                               eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen,

·                               ein vom einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche

    Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

VwGH  vom 06.07.2004, 2004/11/0046;  vom 23.03.2004, 2004/11/0008 uva.

 

Gemäß § 30 Abs.2 FSG ist dem Besitzer einer – allfällig bestehenden (VwGH vom  17.03.2005, 2005/11/0057 und vom 20.03.2012, 2012/11/0014) – ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines
(§ 1 Abs.4 FSG), welcher einen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z.1 FSG) in Österreich hat,
die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 FSG zu entziehen.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Der Bw hat – wie eingangs dargelegt – einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand (Atemluftalkoholgehalt: 0,85 mg/l) gelenkt, dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden (zumindest mit-)verschuldet und Fahrerflucht begangen.

 

In einem derartigen Fall ist die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer – neun Monate, gerechnet ab vorläufiger Abnahme des Führerscheines – grundsätzlich gerechtfertigt.

VwGH vom 08.08.2001, 2001/11/0210 mit zahlreichen Judikaturhinweisen.

 

Zu Gunsten des Bw ist jedoch zu werten, dass er nicht eine "klassische Fahrer-flucht" begangen, sondern ca. 1 km nach der Unfallstelle angehalten hat und

anschließend die Amtshandlung (Alkotest, Unfallaufnahme) durchgeführt wurde.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Dauer der Entziehung

der Lenkberechtigung auf acht Monate herab- bzw. festzusetzen.

 

Im Übrigen, somit betreffend die

-      Anordnung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker,

-      Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme,

-      Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens  und

-      Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

war die Berufung als unbegründet abzuweisen und der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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