Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523505/4/Kof/AK

Linz, 29.07.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,
geb. x, x, x x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 23. Mai 2013, VerkR21-48-2012 betreffend Beibringung einer psychiatrischen Stellungnahme, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten – gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides – der belangten Behörde eine komplette psychiatrische Stellungnahme vorzulegen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw am 26. Juni 2013 eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

 

 

Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem Bw – im Wege der Hinterlegung –

am Freitag, dem 07. Juni 2013 zugestellt.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung
im erstinstanzlichen Bescheid ist eine Berufung innerhalb von zwei Wochen einzubringen.

 

Im vorliegenden Fall hätte daher eine Berufung spätestens am Freitag,

dem 21. Juni 2013 erhoben werden müssen.

 

Der Bw hat die mit "22. Juni 2013" datierte Berufung am Mittwoch, dem

26. Juni 2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt (Briefkasten) abgegeben.

 

Die Berufung wurde somit – um 5 Tage – verspätet erhoben.

 

Dieser Sachverhalt wurde dem Bw mit Schreiben des UVS vom 15. Juli 2013, VwSen-523505/2 mitgeteilt (= sog. "Verspätungsvorhalt") und ihm Gelegenheit gegeben, binnen einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben.

VwGH vom 09.11.2009, 2009/09/0207.

 

Der Bw hat diese Frist ungenützt verstreichen lassen und bis heutigen Zeitpunkt keine Stellungnahme abgegeben.

 

Es war daher

·     die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen und

·     spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen –
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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