Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560262/2/Re/CG

Linz, 19.07.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn x, x, vom 21. Mai 2013, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 6. Mai 2013, SO20-456-P, betreffend bedarfsorientierte Mindestsicherung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.           Mit dem bekämpften Bescheid vom 6. Ma 2013, SO20-456-P, hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden unter Hinweis auf die Novelle des Oö. Chancengleichheitsgesetzes (Oö. ChG) und des Oö. Mindestsicherungsgesetzes (Oö. BMSG), durch welche das subsidiäre Mindesteinkommen nach dem Oö. ChG durch eine Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs) ersetzt wird, ausgesprochen, dass die mit Bescheid vom 16. August 2012, Zl. SO20-456-P, zuerteilte Leistung für den Berufungswerber mit 30. April 2013 eingestellt wird. Dies unter Bezugnahme auf die Rechtsgrundlagen der §§ 4 ff iVm 13, 27 und 34 Oö. BMSG im Wesentlichen mit der Begründung, der Berufungswerber lebe mit seiner Mutter x im gemeinsamen Haushalt. Er sei durch das Oö. Chancengleichheitsgesetz in der fähigkeitsorientierten Aktivität in der x, x, beschäftigt und erhalte von dort ein monatliches Taschengeld in der Höhe von durchschnittlich 253,07 Euro. Seine Mutter sei im Schülerheim der x beschäftigt und erhalte dort ein monatliches Gehalt in der Höhe von 1.262,40 Euro. Bisher habe er subsidiäres Mindesteinkommen (SMEK) gemäß § 16 Oö. Chancengleichheitsgesetz erhalten. Das subsidiäre Mindesteinkommen sei durch die Novelle des Oö. ChG und des Oö. BMSG durch eine Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung ersetzt worden. Da das Einkommen (Taschengeld) in der Höhe von 253,07 Euro und auch das Einkommen der Mutter, die für ihn unterhaltspflichtig sei, da er noch nie selbsterhaltungsfähig gewesen sei, zu berücksichtigen sei und der für seine Haushaltsgemeinschaft in der Mindestsicherung anzuwendende Mindeststandard (inkl. Unterkunftsaufwand) überschritten werde, bestehe kein Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung und war die Leistung daher einzustellen. Es ergäbe sich aus den §§ 4, 5, 6 und 7 Abs.1 Oö. BMSG, wonach Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung sei, dass eine Person im Sinne des § 4 Oö. BMSG von einer sozialen Notlage betroffen sei und bereit sei, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen. Eine soziale Notlage liege bei Personen vor, die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf, bzw. den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben, nicht decken oder im Zusammenhang der mit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft oder Entbindung nicht gewährleisten können. Die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung setze gemäß § 7 Abs.1 Oö. BMSG die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Als Beitrag gelten insbesondere der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10 Oö. BMSG, der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11 Oö. BMSG und die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte (z.B. Unterhaltsansprüche), bei deren Erfüllung die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie die Umsetzung ihr vom Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage. Bei Gegenüberstellung des für den Haushalt des Berufungswerbers maßgeblichen monatlichen Einkommens mit den Mindeststandards der bedarfsorientierten Mindestsicherung sei eine Überschreitung der Mindeststandards festgestellt worden und aus diesem Grunde die Einstellung erforderlich. Verwiesen werde auf den Berechnungsbogen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat Herr x mit Schriftsatz vom 21. Mai 2013, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingelangt am 24. Mai 2013, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, der Bescheid würde zu einer Verschlechterung seiner finanziellen Situation führen, ein monatlichen „Einkommen“ von 253,07 Euro (wurde auch zur Bemessung des BMS herangezogen) reiche nicht aus, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es handle sich dabei nicht um ein Einkommen, sondern um ein Taschengeld. Einkommen impliziere auch den Erhalt von Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Kranken- und Sozialversicherung, was hier nicht gegeben sei. Er sei wohl Willens, seine krankheitsbedingte Situation zu verändern bzw. zu verbessern. Auch seine Arbeitssituation möchte er verbessern, dies sei aber im Moment nicht möglich, längerfristig könnten sich Änderungen ergeben. Bereits durch seine Erkrankung sei er in einer sozialen Notlage, nun zwinge ihn der Bescheid in eine finanzielle Notlage. Eine Klage seiner Mutter auf Unterhalt stelle eine psychische Belastung für ihn dar und wäre eine weitere Krise eine unumgängliche Folge.

 

3.            Mit dem Begleitschreiben vom 27. Mai 2013 legt die Bezirkshauptmannschaft  Gmunden dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor.

Gemäß § 49 OÖ. BMSG ist der Unabhängige Verwaltungssenat für die Berufungsentscheidung zuständig und hat im Grunde des § 67a AVG durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4.            Nachstehender Sachverhalt steht nach Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt fest und liegt der Entscheidung zu Grunde:

 

Nach den Bestimmungen des Oö. Chancengleichheitsgesetzes wurde dem Berufungswerber zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5. Oktober 2011 ein subsidiäres Mindesteinkommen in der Höhe von monatlich 267,12 Euro gewährt. Dies unter Berücksichtigung seines durchschnittlichen Netto-Monatseinkommens (inkl. Sonderzahlungen) in der Höhe von ca. 266,00 Euro und unter Berücksichtigung des Richtsatzes gemäß § 4 Abs.1 Z.1 der Oö. Chancengleichheits-Beitrags- und Richtsatzverordnung.

 

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2011 wurde der Berufungswerber über die Erhöhung der Richtsätze für die Bemessung des subsidiären Mindesteinkommens ab 1. Jänner 2012 und die sich daraus ergebende Erhöhung des auszuzahlenden subsidiären Mindesteinkommens von 267,12 Euro auf 301,37 Euro informiert.

 

Im März 2013 wurden nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle zur Änderung des Oö. Chancengleichheitsgesetzes und des Oö. Mindestsicherungsgesetzes und der damit verbundenen Umstellung von subsidiärem Mindesteinkommen auf die Mindestsicherung ergänzende Unterlagen eingefordert und der Berufungswerber zu einem Gespräch von der belangten Behörde eingeladen.

In diesem Zusammenhang werden unter anderem vorgelegt der Gehaltszettel der Mutter des Berufungswerbers x, die mit dem Berufungswerber im gemeinsamen Haushalt lebt und ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 1.262,40 Euro bezieht. Die vorgelegten Auszahlungsnachweise in Bezug auf das Taschengeld des Berufungswerbers ergibt ein durchschnittliches monatliches Taschengeld in der Höhe von 253,07 Euro. Dem Berufungswerber wurde im Rahmen seiner Vorsprache am 2. April 2013 von der belangten Behörde mitgeteilt, dass das subsidiäre Mindesteinkommen aufgrund der oben zitierten Gesetzesnovelle mit 16. August 2012 eingestellt worden sei und ab 17. August 2012 die bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Tragen komme, was bedeute, dass das Einkommen aller im gemeinsamen Haushalt unterhaltspflichtigen Personen bei der Berechnung heranzuziehen sei. Weiters, dass ab diesem 17. August 2012 auch das Taschengeld zur Gänze als Einkommen anzurechnen ist und die bedarfsorientierte Mindestsicherung 12-mal jährlich ausbezahlt werde. Dem Berufungswerber wurde auch bereits angekündigt, dass aufgrund dieser Gesetzesänderung und der Einkommensverhältnisse derzeit kein weiterer Anspruch auf das subsidiäre Mindesteinkommen bestehe. Dieser Sachverhalt begründet auch den in der Folge ergangenen und nunmehr bekämpften Bescheid vom 6. Mai 2013.

 

Von der Berufungsbehörde wird zunächst auf die von der belangten Behörde zutreffend zitierten Bestimmungen des Oö. Mindestsicherungsgesetzes in der anzuwendenden Fassung hingewiesen.

 

Der bekämpften Entscheidung liegt auch ein Berechnungsblatt für die bedarfsorientierte Mindestsicherung zu Grunde und wurde dieses auch dem Berufungswerber zur Verfügung gestellt. Demnach ist unbestritten, dass der Berufungswerber bereits über 18 Jahre alt ist und mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Dem Berechnungsblatt für laufende Geldleistungen ab dem 17. August 2012 wurden die für diese Berechnung in der Oö. Mindestsicherungsverordnung normierten Ansätze zu Grunde gelegt und ergibt sich daraus für 2 volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, einen Mindeststandard von 2 x 594,40 Euro, somit monatlich 1.188,80 Euro und wird dieser Betrag dem anzurechnenden Einkommen des durchschnittlich berechnenden Taschengeldes in der Höhe von 253,07 Euro und dem nachgewiesenen Einkommen der Mutter des Berufungswerbers in der Höhe von 1.472,80 Euro, gegenübergestellt.

 

Die Gegenüberstellung des Einkommens mit dem normierten Mindeststandard ergibt zweifelsfrei und unbestritten ein den Mindeststandard deutlich übertreffendes Haushaltseinkommen, dies auch unter Berücksichtigung von Wohnaufwand und Anrechnung einer Aufzahlung in der Höhe von 134,52 Euro zur Vermeidung einer Verschlechterung des Leistungsniveaus.

 

5. Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates in rechtlicher Hinsicht:

 

§ 8 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) lautet unter der Überschrift „Einsatz der eigenen Mittel“ wie folgt:

(1) Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat unter Berücksichtigung

1. des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

2. tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

(2) Bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung wird das Einkommen der (des) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartners insoweit als Einkommen der hilfebedürftigen Person betrachtet, als es jenen Betrag übersteigt, der ihr oder ihm zustünde, wenn sie oder er selbst auf bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen wäre.

(3) Das Einkommen in Haushaltsgemeinschaft mit hilfebedürftigen Personen lebender Kinder ist bis zur Erreichung der Volljährigkeit ausschließlich zur eigenen Bedarfsdeckung zu berücksichtigen.

(4) Ansprüche hilfebedürftiger Personen, die zur zumindest teilweisen Bedarfsdeckung nach diesem Landesgesetz geeignet sind, sind auf Verlangen des zuständigen Trägers der bedarfsorientierten Mindestsicherung diesem zur Rechtsverfolgung zu übertragen. Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat gemäß § 8 Abs.1 Z2 unter Berücksichtigung tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

§ 9 Oö. BMSG lautet unter der Überschrift „Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Einkommens“:

(1) Beim Einsatz der eigenen Mittel dürfen folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden:

1. freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtsträger oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung mehr erforderlich wären - es sei denn, es handelt sich bei der Empfängerin oder dem Empfänger dieser Leistungen um eine Person im Sinn des § 4 Abs. 2;

2. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich) und die im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe zuerkannten Kinderabsetzbeträge;

3. Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen, die zur Deckung von Aufwendungen für den eigenen Pflegebedarf zuerkannt wurden.

(2) Durch Verordnung der Landesregierung ist festzulegen, dass beim Einsatz des eigenen Einkommens von Hilfebedürftigen, die nach längerer Erwerbslosigkeit oder bei erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder in vergleichbarer Weise zur Milderung der sozialen Notlage beitragen, ein angemessener Freibetrag nicht zu berücksichtigen ist.

(3) Durch Verordnung der Landesregierung können nähere Bestimmungen hinsichtlich der Anrechnung einzelner Einkommensarten, insbesondere solche, die nicht monatlich zur Auszahlung gelangen, sowie weitere Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Einkommens festgelegt werden. Dabei ist auf die Aufgaben, Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 18/2013)

(4) Für persönliche Hilfe in Form von Beratung, Begleitung oder Betreuung darf kein Einsatz eigenen Einkommens verlangt werden.

 

In den erläuternden Bemerkungen zu § 8 Oö. BMSG (AB 434/2011) wird ausgeführt: „Abs 1 Z 1 entspricht der bisherigen Regelung (§ 9 Abs 1 Oö. Sozialhilfegesetz). Anders als bisher (vgl § 4 Oö. Sozialhilfeverordnung 1998) wird der Einkommensbegriff jedoch nicht mehr positiv definiert. Vielmehr soll – ähnlich wie bisher beim Vermögen – die Weite des Einkommensbegriffes künftig dadurch zum Ausdruck kommen, dass all jene Einkommensbestandteile, die nicht gemäß § 9 (oder einer Verordnung gemäß § 9) ausgenommen sind, anzurechnen sind.“

 

Die Pro Mente handelt nicht „freiwillig“ oder „ohne rechtliche Verpflichtung“ iSd § 9 Abs 1 Z 1 Oö. BMSG, sondern auf Grundlage der einschlägigen Rahmenrichtlinien. Die Ausnahmebestimmung iSd § 9 Abs 1 Z 1 Oö. BMSG ist nicht anwendbar.

 

Gemäß der  Rahmenrichtlinie des Amtes der Oö. Landesregierung zum Leistungskatalog bezüglich fähigkeitsorientierter Aktivität soll darauf geachtet werden, dass durch das Entgelt in der fähigkeitsorientierten Aktivität kein Verlust anderer subsidiärer Unterstützung anfällt. Dessen ungeachtet ist das Taschengeld als Einkommen bzw tatsächlich zur Verfügung stehende Leistung gemäß der ausdrücklichen gesetzlichen  Anordnung des § 8 Abs 1 Oö. BMSG anzurechnen. Es wurde keine Verordnung iSd § 9 Abs 2 bzw Abs 3 Oö. BMSG erlassen, die im gegebenen Zusammenhang eine Ausnahme anordnen würde.

 

5.           Das Berufungsvorbringen kann auch darüberhinausgehend eine Änderung der dargestellten Sach- und Rechtslage nicht begründen. Bei Änderungen (Verschlechterungen) in Bezug auf Arbeits- bzw. Einkommenssituation des Bw bzw. im gemeinsamen Haushalt wohnender Personen wäre in Bezug auf eine neuerliche Antragstellung mit der Bezirksverwaltungsbehörde Kontakt aufzunehmen. Betreffend allfällige Unterhaltsansprüche gegenüber der Mutter ist auf die diesbezüglich eindeutige Rechtslage nach dem Oö. BMSG, insbesondere die Regelung zur Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung in § 7 zum Thema Bemühungspflicht zu verweisen, wonach die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person vorausgesetzt wird, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang ergänzend auf § 8 Abs.4 Oö. BMSG, wonach die Ansprüche (so z.B. auch allfällige Unterhaltsansprüche)  hilfebedürftiger Personen, die zur zumindest teilweisen Bedarfsdeckung nach diesem Landesgesetz geeignet sind, auf Verlangen des zuständigen Trägers der bedarfsorientierten Mindestsicherung diesem zur Rechtsverfolgung zu übertragen sind. Jedenfalls zur berücksichtigen ist zuvor jedoch der im gegenständlichen Fall von der Mutter im Rahmen des gemeinsamen Haushalts gewährte Naturalunterhalt.

 

Insgesamt war daher aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage und den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

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