Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560280/2/Re/AK/CG

Linz, 19.07.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn x, x Straße x, x x, vom 19.06.2013, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 21.05.2013, SO10-621665-As, betreffend der Einstellung der bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben; der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 21.05.2013, SO10-621665-As, wird mit der Maßgabe bestätigt, als im Spruch anstelle des Bescheiddatums 11.04.2013 das Datum 3. Mai 2013 eingefügt wird.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem Bescheid vom 21.05.2013, SO10-621665-As, im Grunde der §§ 4 ff iVm 8, 13, 27 und 34 Oö. BMSG iVm § 1 Oö. BMSV, die mit Bescheid vom 11.04.2013, SO10-621665-As, zuerkannte Leistung mit Wirkung vom 31.05.2013 eingestellt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, nach den vorliegenden Einkommensnachweisen verfüge der Berufungswerber (in Folge Bw) über ein Taschengeld von durchschnittlich 251 Euro pro Monat. Weiters wurde 22% des Elterneinkommens (Naturalunterhalt) als Einkommen angerechnet, da er bei seinen Eltern wohne und dort Naturalunterhalt beziehe, dies seien im gegenständlichen Falle 619,95 Euro. In rechtlicher Hinsicht wird auf § 34 Abs.1 Oö. BMSG verwiesen, wonach eine bedarfsorientierte Mindestsicherung einzustellen ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch wegfalle. Nach § 8 Abs.1 Z2 leg.cit habe die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Berücksichtigung der tatsächlich zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter zu erfolgen. Bei Gegenüberstellung des für den gegenständlichen Haushalt maßgeblichen monatlichen Einkommens mit dem Mindeststandard der bedarfsorientierten Mindestsicherung sei eine Überschreitung dieser Mindeststandards festgestellt worden, da die Unterhaltsleistung der Eltern als Einkommen anzurechnen sei und sei die Überschreitung aus dem beiliegenden Berechnungsbogen ersichtlich.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat Herr x, x, mit Schriftsatz vom 19.06.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 21.06.2013 innerhalb offener Frist Berufung erhoben und dabei begründend im Wesentlichen ausgeführt, ihm werde bei der Mindestsicherung im Rahmen des Einsatzes eigener Mittel als Einkommen „Taschengeld FA“ (12x pro Jahr) angerechnet. Dieses Taschengeld stelle eine freiwillige Zuwendung der Pro Mente ohne rechtliche Verpflichtung dar. Er habe auf diese Zuwendung keinerlei Rechtsanspruch und handle es sich im Übrigen um eine Leistung aufgrund einer Behinderung (Chancengleichheitsgesetz!). Im Übrigen erscheinen die Berechnungen für 12 Monate willkürlich, da die ausgezahlten Taschengelder in den einzelnen Monaten variieren könnten. Weiters sei die Berechnung des Naturalunterhaltes, wie von der Behörde vorgenommen, in dieser Form unzulässig. Durch die Überleitung vom subsidiären Mindesteinkommen in die bedarfsorientierte Mindestsicherung komme es im Übrigen zu erheblichen finanziellen Einbußen. Im Sinne des Verschlechterungsverbotes dürften aber die zuletzt zuerkannten Leistungen nicht unterschritten werden. Beantragt werde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

 

3. Mit dem Begleitschreiben vom 25.06.2013 legt die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor.

Gemäß § 49 Oö. BMSG ist der unabhängige Verwaltungssenat für die Berufungsentscheidung zuständig und hat im Grunde des § 67a AVG durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Nachstehender ausreichende Sachverhalt steht nach Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt fest und liegt der Entscheidung zugrunde:

Der Berufungswerber hat zum Zeitpunkt der Novelle des Oö. Chancengleichheitsgesetzes und des Oö. Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr. 18/2013 bislang subsidiäres Mindesteinkommen nach § 16 Oö. Chancengleichheitsgesetz erhalten. Mit Schreiben vom 11.04.2013 wurden vom Berufungswerber nach in Kraft treten der Gesetzesnovelle zur Änderung des Oö. Chancengleichheitsgesetzes und des Oö. Mindestsicherungsgesetzes und der damit verbundenen Umstellung von subsidiärem Mindesteinkommen auf  bedarfsorientierte Mindestsicherung ergänzende Unterlagen eingefordert und hat er diese auch vorgelegt. Im Akt aufliegend ist demnach eine Bestätigung der Pro Mente Oö., Tagesstruktur Braunau am Inn, vom 23.04.2013, wonach der Antragsteller im Zeitraum vom August 2012 bis einschließlich März 2013 insgesamt 2.008 Euro an Taschengeldzahlungen erhalten hat. Daraus errechnet sich ein durchschnittliches monatliches Taschengeld in der Höhe von 251 Euro. Seit April 2013 befindet sich der Berufungswerber laut Auskunft seines Vaters in psychiatrischer Behandlung im Krankenhaus Braunau.

Laut vorliegender Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt erhält der Vater des Berufungswerbers eine monatliche Pension in der Höhe von 1856,28 Euro netto, die Mutter laut eigenen Angaben monatlich 559,12 Euro.

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.05.2013 wurde dem Berufungswerber anstelle des bislang gewährten subsidiären Mindesteinkommens nach § 16 Oö. ChG aufgrund neuen Gesetzeslage, die rückwirkend mit 17.08.2012 in Kraft getreten ist, ab 17.08.2012 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen bis 30.04.2013 zuerkannt. Dem diesem Bescheid zugrundeliegenden Berechnungsblatt ist zu entnehmen, dass dem Richtsatz des Mindeststandards als Einkommen das Taschengeld der Pro Mente sowie als sonstiges Einkommen das damalige subsidiäre Mindesteinkommen gegenübergestellt wurde. Unter Berücksichtigung einer Reduktion mangels Wohnbedarf sowie einer Aufzahlung eines Kürzungsbetrages in Bezug auf die Richtsatzänderung ergab sich ein Monatsanspruch von 71,28 Euro, rückwirkend ab 17.08.2012, in der Folge, ab 01.01.2013 in der Höhe von 69,38 Euro und ab 01.05.2013, aufgrund des Entfalls des subsidiären Mindesteinkommens, und der eingetretenen Richtsatzänderung in einer Höhe von monatlich 406,42 Euro.

An dieser Stelle wird aus Sicht der Berufungsbehörde im gegenständlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass es nicht Sache des Berufungsverfahrens ist, die Richtigkeit dieser Bescheide zu überprüfen.

 

Mit Bescheid vom 21.05.2013, welcher nunmehr bekämpft ist, wird in der Folge die „mit Bescheid vom 11.04.2013, Zl. S010-621665-As, zuerkannte Leistung mit Wirkung vom 31.05.2013 eingestellt.“

 


5. Erwägungen des unabhängigen Verwaltungssenates in rechtlicher Hinsicht:

Von der Berufungsbehörde wird zunächst auf die von der belangten Behörde zitierten Bestimmungen des Oö. Mindestsicherungsgesetzes in der anzuwendenden Fassung hingewiesen.

 

5.1. Ergänzend wird zitiert:

 

§ 8 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) lautet unter der Überschrift „Einsatz der eigenen Mittel“:

(1) Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat unter Berücksichtigung

1. des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

2. tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

(2) Bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung wird das Einkommen der (des) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartners insoweit als Einkommen der hilfebedürftigen Person betrachtet, als es jenen Betrag übersteigt, der ihr oder ihm zustünde, wenn sie oder er selbst auf bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen wäre.

(3) Das Einkommen in Haushaltsgemeinschaft mit hilfebedürftigen Personen lebender Kinder ist bis zur Erreichung der Volljährigkeit ausschließlich zur eigenen Bedarfsdeckung zu berücksichtigen.

(4) Ansprüche hilfebedürftiger Personen, die zur zumindest teilweisen Bedarfsdeckung nach diesem Landesgesetz geeignet sind, sind auf Verlangen des zuständigen Trägers der bedarfsorientierten Mindestsicherung diesem zur Rechtsverfolgung zu übertragen. Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat gemäß § 8 Abs.1 Z2 unter Berücksichtigung tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

§ 9 Oö. BMSG lautet unter der Überschrift „Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Einkommens“:

(1) Beim Einsatz der eigenen Mittel dürfen folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden:

1. freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtsträger oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung mehr erforderlich wären - es sei denn, es handelt sich bei der Empfängerin oder dem Empfänger dieser Leistungen um eine Person im Sinn des § 4 Abs. 2;

2. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich) und die im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe zuerkannten Kinderabsetzbeträge;

3. Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen, die zur Deckung von Aufwendungen für den eigenen Pflegebedarf zuerkannt wurden.

(2) Durch Verordnung der Landesregierung ist festzulegen, dass beim Einsatz des eigenen Einkommens von Hilfebedürftigen, die nach längerer Erwerbslosigkeit oder bei erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder in vergleichbarer Weise zur Milderung der sozialen Notlage beitragen, ein angemessener Freibetrag nicht zu berücksichtigen ist.

(3) Durch Verordnung der Landesregierung können nähere Bestimmungen hinsichtlich der Anrechnung einzelner Einkommensarten, insbesondere solche, die nicht monatlich zur Auszahlung gelangen, sowie weitere Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Einkommens festgelegt werden. Dabei ist auf die Aufgaben, Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 18/2013)

(4) Für persönliche Hilfe in Form von Beratung, Begleitung oder Betreuung darf kein Einsatz eigenen Einkommens verlangt werden.

 

In den erläuternden Bemerkungen zu § 8 Oö. BMSG (AB 434/2011) wird ausgeführt: „Abs 1 Z 1 entspricht der bisherigen Regelung (§ 9 Abs 1 Oö. Sozialhilfegesetz). Anders als bisher (vgl § 4 Oö. Sozialhilfeverordnung 1998) wird der Einkommensbegriff jedoch nicht mehr positiv definiert. Vielmehr soll – ähnlich wie bisher beim Vermögen – die Weite des Einkommensbegriffes künftig dadurch zum Ausdruck kommen, dass all jene Einkommensbestandteile, die nicht gemäß § 9 (oder einer Verordnung gemäß § 9) ausgenommen sind, anzurechnen sind.“

 

Gemäß der  Rahmenrichtlinie des Amtes der Oö. Landesregierung zum Leistungskatalog bezüglich fähigkeitsorientierter Aktivität soll darauf geachtet werden, dass durch das Entgelt in der fähigkeitsorientierten Aktivität kein Verlust anderer subsidiärer Unterstützung anfällt. Dessen ungeachtet ist das Taschengeld als Einkommen bzw tatsächlich zur Verfügung stehende Leistung gemäß der ausdrücklichen gesetzlichen  Anordnung des § 8 Abs 1 Oö. BMSG anzurechnen. Es wurde keine Verordnung iSd § 9 Abs 2 bzw Abs 3 Oö. BMSG erlassen, die im gegebenen Zusammenhang eine Ausnahme anordnen würde.

 

5.2. Die Pro Mente handelt somit nicht „freiwillig“ oder „ohne rechtliche Verpflichtung“ iSd § 9 Abs 1 Z 1 Oö. BMSG, sondern auf Grundlage der einschlägigen Rahmenrichtlinien. Die Ausnahmebestimmung iSd § 9 Abs 1 Z 1 Oö. BMSG ist nicht anwendbar.

 

5.3. Der bekämpften Entscheidung liegt ebenfalls ein Berechnungsblatt für die bedarfsorientierte Mindestsicherung zugrunde und wurde dieses auch dem Berufungswerber zur Verfügung gestellt. Unbestritten ist demnach, dass der Berufungswerber bereits über 18 Jahre alt ist und mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt lebt. Dem Berechnungsblatt wird somit als Mindeststandard der Richtsatz volljähriger Personen, die in Haushaltgemeinschaft leben, in der Höhe von 611 Euro zugrunde gelegt. Weiters wird im Berechnungsblatt das Einkommen des Berufungswerbers (Taschengeld – Pro Mente) in der Höhe von 251,00 Euro (12 x pro Jahr) berücksichtigt. Als „sonstiges Einkommen“ (Naturalunterhalt) wurden 619,95 Euro (12 x pro Jahr) angesetzt und ergibt sich dieser Betrag unter Berücksichtigung des Einkommens der Eltern und Anwendung der von den ordentlichen Gerichten entwickelten Unterhaltsjudikatur im Ausmaß von 22 % des Elterneinkommens. Das sich so ergebende Gesamthaushaltseinkommen beträgt somit 870,95 Euro und wurde dem Richtsatz gemäß § 1 Abs.1 Z.3 lit.a der Oö. Mindestsicherungsverordnung in der aktuellen Fassung im Ausmaß von monatlich 611 Euro gegenübergestellt. Berücksichtigt wurde eine Aufzahlung im Ausmaß von 117,92 Euro, dies im Grunde des § 6 Abs.3 der BMSV, um dem Verschlechterungsverbot dieser Norm zu entsprechen. Schließlich wurde eine Reduktion mangels Aufwendungen für den Wohnbedarf im Ausmaß von 143,00 Euro berücksichtigt, dies offensichtlich im Grunde des § 1 Abs.5 Z.1 Oö. BMSV.

 

Wenn der Berufungswerber diese Berechnungen anzweifelt, dies zum einen in Bezug auf die Berechnung des Naturalunterhalts, so ist dem zunächst insoferne Recht zu geben,  als die Berechnung eines 22 %igen Anteils des Einkommens im Zuge einer Unterhaltsberechnung gemeint ist. Der vorliegende, am Berechnungsblatt ausgewiesene Betrag des Naturalunterhalts in der Höhe von 619,95 Euro, 12 x im Jahr, ist demnach dahingehend zu korrigieren, als bei einer Unterhaltsberechnung auch das Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten (im gegenständlichen Falle 251,00 Euro, 12 x pro Jahr) mitzuberücksichtigen ist und ergibt dies in der Folge anstelle der 619,95 Euro einen Unterhaltsbetrag von 467,00 Euro, 12 x pro Jahr, somit ein Gesamteinkommen von 718,00 Euro. Auch dieses Einkommen übersteigt jedoch den zustehenden Mindeststandard und ergibt somit auch unter Berücksichtigung von Reduktion Wohnbedarf und Aufzahlung Kürzungsbeträge keinen weiteren Monatsanspruch nach dem BMSG.

Eine weitere Unklarheit verblieb im vorliegenden BMS-Berechnungsblatt unter der Position „abzüglich Reduktion Wohnbedarf, monatlich:“, wo im gegenständlichen Falle ein Abzugsbetrag von 143,00 Euro berechnet wurde, dies im Grunde des § 1 Abs.5 Z.1 Oö. BMSV. Da der Berufungswerber jedoch im gegenständlichen Fall eine volljährige Person ist, die in Haushaltsgemeinschaft lebt und somit unter § 1 Abs.1 Z.3 lit.a Oö. BMSV fällt, ist in Bezug auf Abzüge betreffend Wohnbedarf § 1 Abs.5 Z.2 heranzuziehen und somit der Mindeststandard nur um bis zu 71,50 Euro zu verringern. Unter Berücksichtigung auch dieser Änderung zu Gunsten des Antragstellers ergibt sich somit in Bezug auf das Einkommen eine, oben schon angesprochene Verringerung auf 718,00 Euro, in Bezug auf den Mindeststandard eine Veränderung durch Zuzählung von 117,92 Euro (Aufzahlung – Verschlechterungsverbot) und Abzug einer Reduktion Wohnbedarf im Ausmaß von 71,50 Euro eine Summe von 657,42 Euro, insgesamt somit ebenfalls unter dem heranzuziehenden Prozentanteil des berechneten Naturalunterhalts. Subjektive Rechte des Bw wurden daher bei Anwendung des Berechnungsblattes nicht verletzt.

 

5.4. Unabhängig von dieser, durch die belangte Behörde getroffene Vorgangsweise ist jedoch auch auf die einschlägige Judikatur der ordentlichen Gerichte zu verweisen und festzuhalten, dass nach der Judikatur des obersten Gerichtshofes der Unterhaltsanspruch von Kindern, die im Haushalt des Unterhaltspflichtigen leben, grundsätzlich auf Naturalunterhalt gerichtet ist und sich erst dann in einen – der Schaffung eines Exekutionstitels zugänglichen – Anspruch auf Geldunterhalt verwandelt, wenn die Naturalunterhaltspflicht auch nur zum Teil verletzt wird. Es könnte unabhängig davon – auch der Judikatur entsprechend – mit Zustimmung der Beteiligten die Leistung von Geldunterhalt anstelle von Naturalunterhalt vereinbart werden.

 

Diese Grundaussagen des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Unterhaltsanspruches von Kindern, die im gemeinsamen Haushalt des Unterhalspflichtigen leben, stimmen auch überein mit der Rechtsauffassung der Fachabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung, wonach der Unterhalt eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes auf Basis des Naturalunterhaltes (Wohnen, Verpflegung, etc.) erfolgt. Wenn somit Personen mit Unterhaltsbeziehung (Eltern zu Kinder) im gemeinsamen Haushalt wohnen, so ist das jeweilige Einkommen zur Gänze in das Haushaltseinkommen einzubeziehen, sodass bereits auf diese Weise, durch die Einkommensberücksichtigung in den Mindeststandards der unterhaltsbetroffenen Personen, die Unterhaltsverpflichtung der Eltern ausreichend berücksichtigt ist („Haushaltseinkommen statt Unterhalt“). Eine Geltendmachung von Unterhalt gegenüber den im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern bzw. den im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil kommt daher nicht in Betracht. Erst wenn das Kind nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt, wandelt sich der primär geschuldete Naturalunterhalt in eine Geldunterhaltsschuld. In diesem Falle kommt sodann bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegenüber nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern(teilen) eine Geltendmachung des Unterhalts im Rahmen der Zumutbarkeit (Bemühungspflicht) in Betracht.

 

5.5. Folgt man diesen Rechtsansichten, so ist das Einkommen aller in gegenseitiger Unterhaltsbeziehung stehender Personen, im gegenständlichen Falle des Berufungswerbers und seiner Eltern, als Haushaltseinkommen zu berücksichtigen und ergibt diese Berechnung im gegenständlichen Fall ein Gesamteinkommen von über 3.000,00 Euro, 12 x im Jahr und wird durch diese Berechnung der monatlich vorgesehene Mindeststandard für im gemeinsamen Haushalt lebende, volljährige Personen, auch bei dreifacher Zugrundelegung, deutlich überschritten, noch deutlicher als bei der vom Berufungswerber bekämpften, vorgenommenen Berechnung durch die belangte Behörde. Im Ergebnis ist somit eine Änderung des Bescheides nicht zu erreichen.

 

5.6. Soweit vom Berufungswerber auf das Verschlechterungsverbot Bezug genommen wird, ist auf die oben angesprochenen Zuschläge zur Hintanhaltung einer derartigen Verschlechterung zu verweisen, gleichzeitig festzuhalten, dass sich dieses Verschlechterungsverbot beim Wechsel von Oö. ChG (SMEK) zum Oö. BMSG ausschließlich auf das Richtsatzniveau bezieht. Dies bedeutet, dass die Richtsätze des Chancengleichheitsgesetzes, welche 14 x berechnet wurden, mit dem nunmehr anzuwendenden BMS-Mindeststandard (der 12 x ausbezahlt wird) zu vergleichen ist. Ergibt dieser Vergleich eine Verringerung des Richtsatzes, so ist diese Ausgleichszahlung in Form eines, oben dargestellten und berücksichtigten, negativen Kürzungsbetrages zu berücksichtigten.

 

5.7. Insgesamt konnte daher aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage der Berufung keine Folge gegeben werden und war wie im Spruch zu entscheiden.

 

Die Spruchkorrektur des bekämpften Bescheides war aufgrund des vorliegenden und unbestrittenen Akteninhaltes vorzunehmen und bezog sich das im Spruch angeführte Datum 11. April 2013 nicht auf den zu Grunde liegenden Bescheid sondern - offensichtlich auf Grund eines Versehens - auf ein Aufforderungsschreiben an den Berufungswerber, Unterlagen vorzulegen. Der zu Grunde liegende Anspruch zuerkennende Bescheid hingegen erging mit Datum vom 3. Mai 2013 unter der im Spruch des Bescheides angeführten Geschäftszahl.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

 

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