Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101623/2/Fra/Ka

Linz, 09.05.1994

VwSen-101623/2/Fra/Ka Linz, am 9. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7.

September 1993, Zl. VerkR96/5324/1993/Ah, betreffend Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution einen Kostenbeitrag in Höhe von 120 S zu zahlen, ds 20 % der verhängten Geldstrafe.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 7. September 1993, VerkR96/5324/1993/Ah, über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967 und 2.) nach § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 Geldstrafen von je 300 S und Ersatzfreiheitsstrafen von je 8 Stunden verhängt, weil er am 10.3.1993 gegen 14.20 Uhr den PKW der Marke Mercedes mit dem Kennzeichen in Altmünster auf der B 145 Salzkammergut Bundesstraße bis zu km 31,100 gelenkt und als Lenker des Fahrzeuges trotz Aufforderung zur Aushändigung zwecks Überprüfung einem Sicherheitsorgan 1.) den Führerschein und 2.) den Zulassungsschein nicht vorgewiesen hat.

Ferner wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt unter gleichzeitiger Erstattung einer Gegenschrift dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser entscheidet, weil jeweils 10.000 S übersteigende Geldstrafen nicht verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Der Berufungswerber bestreitet nicht, bei der in Rede stehenden Fahrt den Führerschein und Zulassungsschein nicht im Original mitgeführt zu haben. Weiters ist unstrittig, daß er die beiden genannten Dokumente nur in Form von Fotokopien mitgeführt und auch vorgewiesen hat. Er vertritt jedoch die Auffassung, daß sich das von der Erstbehörde zitierte Judikat des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die entsprechenden Dokumente ausschließlich im Original mitzuführen sind, nicht mit seinem Fall vergleichen läßt.

Der Berufungswerber ist weiters mit der Strafbemessung nicht einverstanden. Seiner Auffassung nach hätten mildernde Umstände berücksichtigt werden müssen. Er behauptet, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben und vertritt weiters die Auffassung, daß die Erstbehörde, weil sie die Strafe von 400 S auf 600 S angehoben hat, bei der Strafbemessung auf erschwerende Umstände erkannt habe.

I.3.2. Der Berufung kommt keine Berechtigung zu:

In dem von der Erstbehörde zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.5.1967, Zl.1893/66, führt der Gerichtshof ua aus, daß § 85 Abs.4 KFG (inhaltlich ident mit der hier verletzten Verwaltungsvorschrift) festlegt, daß der Lenker auf Fahrten den Führerschein und den Zulassungsschein für das von ihm geführte Kraftfahrzeug mitführen und den Organen des öffentlichen Dienstes auf Verlangen vorweisen muß. Der Gesetzgeber spricht in dieser Bestimmung von Führerschein und Zulassungsschein und nicht von beglaubigten Abschriften und Fotokopien. Damit hat er hinlänglich zum Ausdruck gebracht, daß der Fahrzeuglenker den Führerschein und den Zulassungsschein im Original mit sich zu führen hat. Dieser judizierte Fall unterscheidet sich nun tatsächlich von dem hier zu beurteilenden Fall insoferne, als der Lenker die genannten Dokumente als beglaubigte Abschrift mitgeführt hat, während der Beschuldigte beim hier zu beurteilenden Fall seine Dokumente nicht einmal in beglaubigter Abschrift mitgeführt hat, was umso mehr zum Schluß zu führen hat, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Ergänzend sei noch bemerkt, daß in dem oben zitierten Judikat des Verwaltungsgerichtshofes dieser noch ausgeführt hat, daß die seinerzeit belangte Behörde zutreffend in ihrer Gegenschrift auch darauf verwiesen hat, daß niemals etwa die Fotokopie eines Reisepasses als Reisedokument angesehen oder anerkannt werden würde, mögen diese Urkunden auch gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Hätte nämlich der Gesetzgeber beglaubigte Abschriften und Fotokopien hinsichtlich des Führerscheines des Zulassungsscheines als zulässig erachten wollen, so hätte er dies auch ausdrücklich sagen müssen.

Der unabhängige Verwaltungssenat stellt daher zusammenfassend fest, daß die Bestimmungen des § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967 und § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 das Mitführen des Führerscheines und des Zulassungsscheines im Original gebieten. Der Erstbehörde ist daher in ihrer rechtlichen Subsumtion kein Fehler unterlaufen und sie hat auch das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend zitiert.

Der Spruch war hiemit zu bestätigen.

I.3.3. Der Erstbehörde kann jedoch auch hinsichtlich der Strafbemessung nicht entgegengetreten werden. Die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis sind zutreffend und werden auch zur Begründung dieses Erkenntnisses erhoben, wobei im Hinblick auf die Berufungsausführungen noch folgendes bemerkt wird:

Richtig ist, daß die Erstbehörde in der vorausgegangenen Strafverfügung vom 16.4.1993 eine Gesamtstrafe von 300 S verhängt hat, obwohl es sich um zwei Übertretungen handelt.

Aufgrund des rechtzeitig erhobenen Einspruches ist diese Strafverfügung außer Kraft getreten und hat die Erstbehörde das ordentliche Verfahren eingeleitet. Sie hat zutreffend im angefochtenen Straferkenntnis erkannt, daß der Berufungswerber zwei Verwaltungsübertretungen gesetzt hat, weshalb im Sinne des Kumulationsprinzipes (§ 22 VStG) auch zwei Strafen zu verhängen waren. Mit den verhängten Strafen wurde jeweils ein Prozent des gesetzlichen Strafrahmens ausgeschöpft. Der Berufungswerber weist eine Vormerkung nach der StVO 1960 und drei Vormerkungen nach dem KFG 1967 auf.

Diese Vormerkungen hat die Erstbehörde zu Recht nicht als erschwerend anerkannt, sie verhinderten jedoch, daß dem Berufungswerber der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit zuerkannt werden konnte. Auch unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann bei den verhängten Strafen nicht von einer Überschreitung des Ermessensspielraumes gesprochen werden.

Es war daher auch die Strafe zu bestätigen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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