Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600134/5/Gf/Rt

Linz, 17.07.2013

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 10. Kammer (Vorsitzender: Mag. Stierschneider; Berichter: Dr. Gróf; Beisitzer: Dr. Brandstetter) über den auf das Apothekengesetz gegründeten Antrag des Mag. M auf Erweiterung des Standortes seiner bestehenden Apotheke nach Übergang der Entscheidungspflicht wegen Säumigkeit des Bezirkshauptmannes von Linz-Land zu Recht erkannt:

 

Der Antrag wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 73 Abs. 2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. In seiner dem Oö. Verwaltungssenat am 3. Juli 2013 per Telefax übermittelten, als "Devolutionsantrag" bezeichneten Eingabe bringt der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen vor, dass nunmehr schon seit „insgesamt 2 1/2 Jahren kein Gutachten“ der Apothekerkammer erstellt und daher die Erstbehörde schuldhaft säumig sei, weshalb  der Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über seinen Antrag auf Erweiterung des Standortes seiner bestehenden Apotheke auf den Oö. Verwaltungssenat begehrt wird.

 

2. Über h. Aufforderung hat der Bezirkshauptmann von Linz-Land mit Schriftsatz vom 10. Juli 2013 den Bezug habenden Akt zu Zl. SanRB01-2013 vorgelegt und darauf hingewiesen, dass eine telefonische Anfrage ergeben habe, dass sich die Angelegenheit derzeit „noch zur Gutachtenserstellung bei der Österreichischen Apothekerkammer in Wien“ befinde.  

 

3. Zufolge Art. 129a Abs. 1 Z. 4 B-VG i.V.m. § 45 des Apothekengesetzes, RGBl.Nr. 5/1906 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 80/2013 (im Folgenden: ApG), hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsichtnahme in diesen Akt – gemäß § 67a AVG durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer – aus Anlass des vorliegenden Devolutionsantrages erwogen:

 

3.1. Nach § 9 Abs. 2 erster Satz ApG ist im Konzessionsbescheid als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen; die Konzession hat gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz ApG nur für diesen Standort Geltung.

 

Nach § 14 Abs. 1 ApG bedarf die Verlegung einer Apotheke innerhalb des nach § 9 Abs. 2 ApG festgesetzten Standortes der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer; die Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort ist hingegen nach § 14 Abs. 2 ApG von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bewilligen, und zwar dann, wenn die Voraussetzungen des § 10 ApG zutreffen und überdies von dem neuen Standort aus der Bedarf des Gebietes besser befriedigt werden kann.

 

Gemäß § 46 Abs. 5 ApG ist über einen Antrag auf Erweiterung des bei Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß § 9 Abs. 2 ApG festgesetzten Standortes das für die Konzessionserteilung vorgesehene Verfahren durchzuführen.

 

3.2. Insgesamt besehen ergibt sich aus dem normlogischen Zusammenhang der §§ 9 Abs. 2, 14 und 46 Abs. 5 ApG, dass mit dem eine öffentliche Apotheke genehmigenden Konzessionsbescheid auch deren Standort (im Sinne von Versorgungsgebiet) festgelegt wird (§ 9 Abs. 2 ApG).

 

Davon ausgehend kann in der Folge 1.) entweder bloß die Betriebsstätte der Apotheke innerhalb dieses Standortes – diesfalls mit Genehmigung der Apothekerkammer – verlegt werden (§ 14 Abs. 1 ApG); oder es kann 2.) die Betriebsstätte an einen außerhalb des Standortes gelegenen Sitz verlegt werden, was zugleich die Neubegründung eines Standortes nach sich zieht (Standortverlegung; § 14 Abs. 2 ApG); schließlich kann auch 3.) eine Erweiterung des bestehenden Standortes (Erweiterung des Versorgungsgebietes) beantragt werden (§ 46 Abs. 5 ApG). Während die bloße Betriebsstättenverlegung innerhalb des Standortes keine Bedarfsprüfung erfordert und daher von der Apothekerkammer genehmigt werden kann, ist sowohl im Falle einer Standortverlegung als auch im Falle einer Standorterweiterung von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Bedarfsprüfungsverfahren durchzuführen.

 

3.3. Dabei geht das ApG ersichtlich davon aus, dass unter einem Standort i.S.d. §§ 9 Abs. 2, 14 und 46 Abs. 5 ApG ein von anderen gleichartigen Einheiten jeweils „klar abgegrenztes, räumlich zusammenhängendes Siedlungsgebiet“ zu verstehen ist (vgl. z.B. auch VwGH vom 22. Dezember 2003, Zl. 2003/10/0263, m.w.N.; VfGH vom 3. Oktober 2007, G 12/07 u.a.; Hervorhebung nicht im Original). Ein Standort bzw. das Versorgungsgebiet einer öffentlichen Apotheke kann sich daher nicht aus mehreren räumlich getrennten Teilgebieten zusammensetzen.

 

3.4. Vor diesem Hintergrund ist daher eine Standortverlegung i.S.d. § 14 Abs. 2 ApG mit einem vollständigen Wechsel des Standortes, also einer Aufgabe des bisherigen und der Begründung eines neuen Versorgungsgebietes, gleichzusetzen. Eine Standorterweiterung i.S.d. § 46 Abs. 5 ApG bedeutet hingegen (dem Wortsinn entsprechend) eine Vergrößerung des bisherigen Versorgungsgebietes, was jedoch voraussetzt, dass an dessen bisher bestehender Grenze – um in der Folge keine räumlich getrennten Teilgebiete entstehen zu lassen – ein Gebietsbereich vorhanden ist, der entweder (insbesondere etwa im ländlichen Raum) noch nicht oder (z.B. infolge Zurücklegung einer Konzession) nicht mehr vom Standort einer anderen öffentlichen Apotheke erfasst wird.

 

3.5. Davon ausgehend ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:

 

3.5.1. Mit Bescheid des Bundesministers für Gesundheit vom 19. März 2010, Zl. BMG-262416/0001-I/B/8/2010, wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf § 9 Abs. 2 ApG „die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in L/H an der voraussichtlichen Betriebsstättenadresse W Straße  und mit dem von Amts wegen eingeschränkten Standortgebiet ‚Teilstück der W Straße zwischen den geraden Hausnummern X bis Y, dieser Abschnitt beiseitig, in L‘ erteilt“ (vgl. S. 4 dieses Bescheides).

 

3.5.2. Von dieser bescheidmäßigen Standortfestlegung ausgehend ist den Anträgen bzw. Eingaben vom 2. Februar 2011, vom 12. Mai 2011, vom 2. August 2011, vom 3. Jänner 2012, vom 10. Mai 2012, vom 25. Mai 2012, vom 15. Jänner 2013 und vom 3. Juli 2013 insgesamt zu entnehmen, dass der Rechtsmittelwerber weder eine Verlegung der aktuellen Betriebsstätte innerhalb des bestehenden Standortes nach § 14 Abs. 1 ApG (abgesehen davon, dass für eine solche nicht die belangte Behörde, sondern die Apothekerkammer zuständig gewesen wäre) noch eine Verlegung seines bisherigen Standortes i.S.d. § 14 Abs. 2 ApG, sondern – offenbar von der irrigen Auffassung ausgehend, dass ihm ein Anspruch auf Abtretung (zumindest von Teilen) jener Bereiche des Versorgungsgebietes bestehender umliegender Apotheken, die jeweils das Potential von 5.500 Kunden übersteigen, zukäme – dezidiert eine Erweiterung seines bisherigen Standortes gemäß § 46 Abs. 5 ApG  auf das „Gemeindegebiet L, südlich der P Straße (einschließlich beider Straßenseiten)“ unter Beibehaltung der bisherigen Betriebsstätte begehrt.

 

3.5.3. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ergibt sich hierzu – soweit entscheidungsrelevant – einerseits, dass der Standort der Apotheke des Beschwerdeführers vollständig von Versorgungsgebieten anderer Konzessionsinhaber umschlossen ist; weiters geht aus den von der Erstbehörde eingeholten Stellungnahmen dieser Konzessionäre hervor, dass keiner beabsichtigt, seine Berechtigung zurückzulegen bzw. seinen Standort zu verlegen.

 

Auf Grund dieser faktischen Gegebenheiten ergibt sich sohin, dass im gegenständlichen Fall für die Apotheke des Rechtsmittelwerbers eine bloße Standorterweiterung i.S.d. § 46 Abs. 5 ApG schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil eine Ausdehnung seines von anderen bestehenden Apothekenstandorten vollständig umschlossenen Versorgungsgebietes mangels eines hierfür vorhandenen Raumes schlechthin nicht denkbar ist.

 

4. Erweist sich aber die begehrte Standorterweiterung schon voraussetzungsgemäß als unmöglich, bedurfte es sohin auch nicht der Durchführung eines gesonderten Bedarfsprüfungsverfahrens i.S.d. § 46 Abs. 5 i.V.m. § 10 ApG.

 

Vielmehr war dieser Antrag schon ex ante abzuweisen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis bleibt es dem Beschwerdeführer freilich unbenommen, einen Antrag auf Standortverlegung (unter gleichzeitiger Verlegung der Betriebsstätte) gemäß § 14 Abs. 2 ApG zu beantragen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

M a g.  S t i e r s c h n e i d e r

 

VwSen-600134/5/Gf/Rt vom 17. Juli 2013

 

Erkenntnis

 

 

Rechtssatz

 

ApG 1907 §9 Abs2;

ApG 1907 §14 Abs1;

ApG 1907 §14 Abs2;

ApG 1907 §46 Abs5

 

 

* Aus dem normlogischen Zusammenhang der §§ 9 Abs. 2, 14 und 46 Abs. 5 ApG ergibt sich, dass mit dem eine öffentliche Apotheke genehmigenden Konzessionsbescheid auch deren Standort (im Sinne von Versorgungsgebiet) festgelegt wird (§ 9 Abs. 2 ApG). Davon ausgehend kann in der Folge 1.) entweder bloß die Betriebsstätte der Apotheke innerhalb dieses Standortes – diesfalls mit Genehmigung der Apothekerkammer – verlegt werden (§ 14 Abs. 1 ApG); oder es kann 2.) die Betriebsstätte an einen außerhalb des Standortes gelegenen Sitz verlegt werden, was zugleich die Neubegründung eines Standortes nach sich zieht (Standortverlegung; § 14 Abs. 2 ApG); schließlich kann auch 3.) eine Erweiterung des bestehenden Standortes (Erweiterung des Versorgungsgebietes) beantragt werden (§ 46 Abs. 5 ApG). Während die bloße Betriebsstättenverlegung innerhalb des Standortes keine Bedarfsprüfung erfordert und daher von der Apothekerkammer genehmigt werden kann, ist sowohl im Falle einer Standortverlegung als auch im Falle einer Standorterweiterung von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Bedarfsprüfungsverfahren durchzuführen.

 

* Dabei geht das ApG ersichtlich davon aus, dass unter einem „Standort“ iSd §§ 9 Abs. 2, 14 und 46 Abs. 5 ApG ein von anderen gleichartigen Einheiten jeweils „klar abgegrenztes, räumlich zusammenhängendes Siedlungsgebiet“ zu verstehen ist. Ein Standort bzw. das Versorgungsgebiet einer öffentlichen Apotheke kann sich daher nicht aus mehreren räumlich getrennten Teilgebieten zusammensetzen.

 

* Vor diesem Hintergrund ist daher eine Standortverlegung iSd § 14 Abs. 2 ApG mit einem vollständigen Wechsel des Standortes, also einer Aufgabe des bisherigen und der Begründung eines neuen Versorgungsgebietes, gleichzusetzen. Eine Standorterweiterung iSd § 46 Abs. 5 ApG bedeutet hingegen (dem Wortsinn entsprechend) eine Vergrößerung des bisherigen Versorgungsgebietes, was jedoch voraussetzt, dass an dessen bisher bestehender Grenze – um in der Folge keine räumlich getrennten Teilgebiete entstehen zu lassen – ein Gebietsbereich vorhanden ist, der entweder (insbesondere etwa im ländlichen Raum) noch nicht oder (z.B. infolge Zurücklegung einer Konzession) nicht mehr vom Standort einer anderen öffentlichen Apotheke erfasst wird.

 

* Wenn der Standort der Apotheke des Bf. einerseits vollständig von Versorgungsgebieten anderer Konzessionsinhaber umschlossen ist und andererseits keiner dieser Konzessionäre beabsichtigt, seine Berechtigung zurückzulegen bzw. seinen Standort zu verlegen, ergibt sich auf Grund solcher faktischer Gegebenheiten, dass eine bloße Standorterweiterung iSd § 46 Abs. 5 ApG schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil eine Ausdehnung seines von anderen bestehenden Apothekenstandorten gänzlich umschlossenen Versorgungsgebietes mangels eines hierfür vorhandenen Raumes schlechthin nicht denkbar ist. Erweist sich aber die begehrte Standorterweiterung schon voraussetzungsgemäß als unmöglich, bedurfte es sohin auch nicht der Durchführung eines gesonderten Bedarfsprüfungsverfahrens iSd § 46 Abs. 5 iVm § 10 ApG; vielmehr war dieser Antrag schon ex ante abzuweisen.

Beachte:

 

Vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben.

 

VwGH vom 30. Jänner 2014, Zl.: 2014/10/0197-6

 

 

 

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