Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166909/14/Kei/AK

Linz, 10.07.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, geb. X, vertreten durch X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. März 2012, Zl. VerkR96-46901-2010/Ja/Pos, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2012, zu Recht:

 

I.            Der Berufung wird der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 55 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 22 Stunden, im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 55 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 22 Stunden, im Hinblick auf den Spruchpunkt 3) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 28 Stunden und im Hinblick auf den Spruchpunkt 4) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 40 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt wird.

Statt "um 27 km/h" wird gesetzt "um 24 km/h",

statt "von 0,38 Sekunden" wird gesetzt "von 0,41 Sekunden",

die Wendung "§ 99 Abs.2c Z4 StVO i.V.m." wird gestrichen und statt "§ 99 Abs.2c StVO" wird gesetzt "§ 99 Abs.3 lit.a StVO".

 

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10% der verhängten Strafe, das sind 22 Euro (= 5,50 Euro + 5,50 Euro + 7 Euro + 4 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1) Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 27 km/h überschritten.

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Autobahn Freiland, A 1, bei km 172.000 in Fahrtrichtung Salzburg,

Tatzeit: 01.11.2010, 09:45 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§52 lit. a Zif. 10aStVO

2) Sie haben ein anderes Fahrzeug rechts anstatt links überholt.

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Autobahn Freiland, A 1, bei km 171.030 in Fahrtrichtung Salzburg,

Tatzeit: 01.11.2010, 09:44 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§15 Abs. 1 StVO

3) Sie haben zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,38 Sekunden festgestellt.

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Autobahn Freiland, A 1, bei km 170.897 in Fahrtrichtung Salzburg,

Tatzeit: 01.11.2010, 09:44 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 99 Abs. 2c Ziffer 4 StVO i.V.m. § 18 Abs. 1 StVO

4) Sie haben den bevorstehenden Überholvorgang nicht nach § 11 StVO über den Wechsel des Fahrstreifens rechtzeitig angezeigt.

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Autobahn Freiland, A 1, bei km 171.085 in Fahrtrichtung Salzburg.

Tatzeit: 01.11.2010, 09:44 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 15 Abs.3 StVO

Fahrzeug:

Kennzeichen X, PKW, BMW 560 L,

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß

ist, Ersatzfreheitsstrafe

von

1) 72,00 € 24 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVO

2) 70,00 €    24 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVO

3) 90,00 €    48 Stunden § 99 Abs. 2c StVO

4) 50,00 €     24 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVO

  282,00 €

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

28,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 310,20 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. April 2012, Zl. VerkR96-46901-2010/Ja/Pos, Einsicht genommen und am 18. Juni 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden die Zeugen Oberst X und BI Xr einvernommen und der technische Sachverständige X äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1), 2), 3) und 4) des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen Oberst X und BI X und auf die in der Verhandlung durch den technischen Sachverständigen X gemachten gutachterlichen Ausführungen und auf die in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen und auf das die gegenständliche Fahrt betreffende Video. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen Oberst X und BI X wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen X ist schlüssig.

Nach Durchführung der Ermittlungen ist für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses eine gefahrene Geschwindigkeit von 124 km/h und im Hinblick auf den Spruchpunkt 3) des gegenständlichen Straferkenntnisses ein Abstand von 0,41 Sekunden gesichter.

Es war eine diesbezügliche Spruchberichtigung vorzunehmen.

 

Die objektiven Tatbestände der dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle 4 Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Mildernd wird auch die lange Verfahrensdauer gewertet. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1400 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

 

Auf den jeweils erheblichen Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Strafen wurden herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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