Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167726/7/Zo/TR/AK

Linz, 08.07.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried ZÖBL über die Berufung des X, geboren am X, vertreten durch X, vom 25.3.2013, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 12.3.2013, VerkR96-8118-2012-Kub, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.6.2013, zu Recht erkannt:

I.            Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.         Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 48 Euro zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs 4 AVG iVm § 51 Abs 1, § 51 e und § 19 VStG sowie § 20 Abs 2 StVO.

zu II: § 64 Abs 2 VStG.


Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die BH Vöcklabruck hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er mit seinem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X, am 14.3.2012 um 11:14 Uhr, in der Gemeinde Oberndorf bei Schwanenstadt, Gallspacher Bundesstraße, B 135 bei km 24.035 in Fahrtrichtung Schwanenstadt (wobei der Standort der Beamten bei der Messung StrKm 24,265 war) die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 53 km/h überschritten habe. Dadurch habe er § 20 Abs 2 StVO verletzt, weshalb über ihn gem § 99 Abs 2e StVO eine Geldstrafe von 240 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt werde.

Weiters werde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 24 Euro verpflichtet.

 

Rechtlich begründete die belangte Behörde die Entscheidung wie folgt:

 

Der vorgeworfene Sachverhalt stütze sich auf eine dienstliche Wahrnehmung eines geschulten Polizeibeamten und werde durch seine zeugenschaftliche Aussage vollinhaltlich aufrecht gehalten. Zudem sei seitens der Abteilung Verkehrstechnik aus technischer Sicht festgestellt worden, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass es sich um eine korrekte und gültige Messung gehandelt habe. Dabei sei festgestellt worden, dass die angelastete Geschwindigkeit eigentlich 2 km/h höher gewesen sei. Die dem Berufungswerber angelastete Verwaltungsübertretung sei als erwiesen zu betrachten, weswegen spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Der einvernommen Zeuge sei verpflichtet gewesen, die Wahrheit zu sagen, da er sonst mit strafrechtlichen Folgen zu rechnen gehabt hätte. Der Beschuldigte dürfe sich dagegen in jede Richtung verantworten, ohne irgendwelche Nachteile befürchten zu müssen.

Das Lasermessgerät sei zum Zeitpunkt der Messung geeicht gewesen. Ebenso sei auch einem bei der Geschwindigkeitsmessung mittels Laser-Verkehrssicherheitsmesser betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten. Anhaltspunkte für einen Bedienungsfehler seien nicht vorgelegen, weil in einem solchen Fall kein gültiges Messergebnis, sondern eine Fehleranzeige aufgeschienen wäre (VwGH 16.3.1994, 93/03/0317). In diesem Erkenntnis führe der Gerichtshof aus, dass eine einzelne Messung nur 0,3 Sekunden in Anspruch nehme. Durch die bei der Anzeige gemachten handschriftlichen Aufzeichnungen, habe dem Berufungswerber die angelastete Verwaltungsübertretung eindeutig nachgewiesen werden können. Ebenso werde durch die vorgelegte Verordnung belegt, dass es sich beim Tatort um ein verordnetes Ortsgebiet handle.      

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung moniert der Berufungswerber Verfahrensfehler, die fehlende Begründung sowie die Höhe der Strafe.

Zu ersteren führt er aus, dass die Behörde, wie sie selbst festgestellt habe, ihm das Ergebnis der Beweisaufnahme am 27.2.2013 zugestellt habe und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt habe. Das Straferkenntnis sei aber bereits am 12.3.2013 und damit einen Tag vor Ablauf der Frist ergangen. Dadurch sei das ihm zukommende rechtliche Gehör verletzt worden.

Aufgrund der ausdrücklichen Bestreitung der Geschwindigkeitsübertretung werde zur Überprüfung der Messgenauigkeit des Radargerätes die Einsichtnahme in die Lebensakte des verwendeten Radargerätes sowie des Kalibrierungsprotokolls, das bei der Aufstellung anzufertigen sei, beantragt. Dies sei unverzichtbar zur Prüfung, ob das Gerät richtig eingestellt bzw bedient und richtig aufgestellt worden sei; die Unterlassung dieser Übermittlung werde als Verfahrensfehler geltend gemacht. 

Das Gutachten der Abteilung Verkehrstechnik vom 1.2.2013 gehe nicht auf den konkreten Sachverhalt ein sondern erläutere lediglich die grundsätzlichen technischen Bestimmungen sowie das Messprinzip und allfällige Fehlermöglichkeiten. Nach den Ausführungen könnten niemals Fehlmessungen erfolgen, was völlig unzutreffend sei. Im erstinstanzlichen Verfahren sei nicht ausreichend erörtert worden, ob die Nullkalibrierung ordnungsgemäß erfolgt sei und kein Einstellungsfehler oder Winkel- oder Reflexionsfehler vorgelegen sei. Ebenso sei nicht ausreichend erhoben worden, ob die Verordnung und dessen Kundmachung ordnungsgemäß erfolgt seien. Er stelle daher den Antrag auf Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Frage, ob sämtliche Richtlinien eingehalten worden seien und sonstige Messfehler auszuschließen seien. Beantragt werden weiters Fotos des Radargerätes und die Einvernahme des messenden Beamten.

Die Begründung enthalte weiters nur den Hinweis darauf, dass sich der Sachverhalt auf die dienstliche Wahrnehmung des geschulten Polizeibeamten sowie das Gutachten der Abteilung Verkehrstechnik gründe und damit als erwiesen gelten. Es sei  aber in der Begründung keine ausreichende Würdigung der Verfahrensergebnisse vorgenommen worden.

Zur Höhe der verhängten Geldstrafe führt der Berufungswerber aus, dass bei ihm von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen sei. Er habe drei Sorgepflichten. Durch den Vorfall sei auch niemand gefährdet worden. Die Geschwindigkeitsübertretung sei nur auf eine Unachtsamkeit zurückzuführen.

 

3. Der BH von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich, UVS zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt  sich daher die Zuständigkeit des UVS, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.6.2013 am Tatort. An dieser hat Mag. X als Vertreterin des Berufungswerbers und der Zeuge GI X teilgenommen. Die belangte Behörde bzw ein Vertreter dieser waren entschuldigt.

 

4.1. Der vorgeworfene Sachverhalt beruht auf der dienstlichen Wahrnehmung durch GI X von der PI X. Die Geschwindigkeit wurde mit einem durch Eichschein belegten gültig geeichten Lasermessgerät der Marke LTI 20.20 TS/KM-E (Nummer des Messgerätes 5975) ermittelt. Die Messung wurde von GI X unter Verwendung eines Stativs durchgeführt, wobei vor Beginn der Messungen sowie jede halbe Stunde die vorgeschriebenen Überprüfungen vorgenommen wurden, welche die einwandfreie Funktion des Messgerätes ergaben. Dies wird von ihm auch in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am Tatort glaubwürdig unter Hinweis auf seine ständige Praxis bestätigt.  

Die Messung wurde bei StrKm 24,265 durchgeführt, wobei der Abstand zum Fahrzeug bei der Messung laut der Anzeige 230 Meter betrug. Die ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung legt gem deren § 1 den Ortsbeginn bei StrKm 23,8 + 145 Meter, somit bei Strkm 23,945 fest. Auch die im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung vor Ort durchgeführte Kilometrierung der Ortstafel bestätigt den angegebenen Ort (StrKm 23,950). Die Messung erfolgte laut Anzeige bei StrKm 24,035 (Standort des Messgerätes StrKm 24,265, abzüglich der Distanz zum gemessenen Fahrzeug von 230 Meter). Auch in der vor Ort durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung werden diese Angaben entsprechend verifiziert, sodass die Messung 85 Meter innerhalb des Ortsgebietes stattgefunden hat.   

Auch der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene Sachverständige des Amtes der oö Landesregierung, Abteilung Verkehrstechnik, attestierte aus messtechnischer Sicht eine mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gültige Messung. Darüber hinaus hat er festgestellt, dass die Geschwindigkeit von 103 km/h auf 105 km/h zu erhöhen sei, was eine Überschreitung von 55 km/h zur Folge habe.

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. § 20 Abs 2 StVO lautet: „Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.“

 

5.2. Die konkrete Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch einen Polizeibeamten, der die vorgeschriebenen Überprüfungen des Gerätes durchgeführt hat. Diese hatten die ordnungsgemäße Funktion des Gerätes ergeben. Ebenso war das Gerät auch gültig geeicht. Den ordnungsgemäßen Umgang mit einem Lasermessgerät hat der als Zeuge geladene Polizeibeamte GI X, welcher die damalige Messung durchgeführt hat, auch bei der mündlichen Berufungsverhandlung vor Ort unter Beweis gestellt. Für den UVS OÖ besteht daher kein Grund zu zweifeln, dass die Messung gemäß den Vorschriften durchgeführt worden ist.  

 

Ebenso ist nach Ansicht des UVS OÖ unzweifelhaft, dass die Messung dem Fahrzeug des Berufungswerbers zuzuordnen ist. Das KFZ ist vom Zeugen GI X auch unmittelbar nach der Messung angehalten worden.

 

Die vom Berufungswerber monierten Verfahrensfehler sind jedenfalls durch die durchgeführte mündliche Berufungsverhandlung saniert worden. Die hervorgebrachte vermeintlich fehlende Begründung des Straferkanntnisses der BH Vöcklabruck ist nach Ansicht des UVS OÖ nicht zutreffend, zumal neben dem Hinweis der dienstlichen Wahrnehmung des Polizeibeamten dieser auch zeugenschaftlich seine Aussage bestätigt hat Ebenso wurde das Gutachten des Sachverständigen des Amtes der oö Landesregierung in der Begründung thematisiert und festgestellt, dass an dem Befund kein Grund zu zweifeln bestehe. 


Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gem § 5 Abs 1 VStG von (zumindest) fahrlässigen Verhalten auszugehen ist.   

 

5.3. Gem § 99 Abs 2e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Gem § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gem. § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die verhängte Geldstrafe schöpft den Strafrahmen nur zu 11% aus und ist daher im unteren Bereich angesiedelt. Angesichts der Tatsache, dass Geschwindigkeitsübertretungen zu den gravierendsten Verstößen gegen die StVO zählen und eine der häufigsten Unfallursachen darstellen, ist es sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Erwägungen erforderlich, die verhängte Geldstrafe aufrechtzuerhalten, um zum einen den Berufungswerber und zum anderen auch andere Verkehrsteilnehmer davon abzuhalten, gegen solche Bestimmungen zu verstoßen. Infolge dessen ist die vom Berufungswerber vorgebrachten Argumentation, dass er in concreto keinen gefährdet habe, entgegenzutreten.   

Straferschwerend ist eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung zu werten. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber auch jenen Grenzwert, der die Anwendung der strengeren Strafnorm des § 99 Abs 2e StVO bedingt, deutlich überschritten worden.

Die verhängte Geldstrafe entspricht aus diesen Erwägungen auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, welche bei einem geschätzten Einkommen von 1.300 Euro liegen sowie die Sorgepflichten für zwei Kinder und eine Ehefrau beinhalten.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried ZÖBL

 

 

 

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