Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167771/5/Zo/TRe/AK

Linz, 16.07.2013

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau X, geboren am X, X, vom 02. April 2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 07. März 2013, VerkR96-4945-2013-Heme, wegen  einer Übertretung der StVO zu Recht erkannt:

 

 

I.            Die Berufung gegen die Strafhöhe wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.         Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 10 Euro zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.

zu II.: § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat der Berufungswerberin mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 07. März 2013, die mit dem Einspruch verhängte Strafe wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 2 Kurzparkzonen-Überwachungs-VO, in Höhe von 40 Euro auf 25 Euro herabgesetzt. Gegen die bereits herabgesetzte Strafhöhe erhob die Berufungswerberin per Mail am 02. April 2013 Berufung.

 

2. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der zur Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und die Berufung richtet sich nur gegen die Strafhöhe. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war daher nicht erforderlich, eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

3.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Berufungswerberin parkte ihren PKW mit dem Kennzeichen X, am 08.11.2012 zwischen 9.37-09.53 Uhr in der Gemeinde Mondsee, Rainerstraße 1, in einer Kurzparkzone, ohne das abgestellte Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer richtig eingestellten Parkscheibe versehen zu haben, da eine falsche Ankunftszeit angezeigt wurde. Darauf erging am 31. Januar 2013 eine Strafverfügung an die Berufungswerberin, die am 19. Februar 2013 per Mail Einspruch dagegen erhob. Diesen begründete sie im wesentlichen damit, in der Eile vergessen zu haben, die Parkuhr richtig zu stellen.

 

Das in Punkt 1 angeführte Straferkenntnis wurde am 12. März 2013 vom Vater der Berufungswerberin übernommen. Die Berufungswerberin brachte am 02. April 2013 per Mail die Berufung ein, mit dem Vorbringen, dass Sie erst jetzt das Straferkenntnis erhalten habe und Ihre finanziellen Mittel, als alleinerziehende Mutter, extrem knapp seien und sie um Erlass der Geldstrafe bittet. Sie weist zwei einschlägige Ermahnungen wegen Parkdelikten aus 2012 auf.

 

Die Berufungswerberin wurde vom UVS gebeten, binnen zwei Wochen ab Zustellung bekanntzugeben, ob Sie am 12.03.2013 sowie in den darauffolgenden Tagen von Ihrer Wohnadresse ortsabwesend war. Zutreffendenfalls wurde die Berufungswerberin um Vorlage entsprechender Beweismittel gebeten. Darauf antwortete die Berufungswerberin mit Mail am 22. Mai 2013, dass sie sich am 12.03.2013 und den darauffolgenden Tagen an ihren Nebenwohnsitz in X aufgehalten habe. Beweise könne sie jedoch keine vorlegen.

 

4. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Das Vorbringen der Berufungswerberin, sie habe sich im Zeitraum von 12.03.2013 bis 02. April 2013 an ihrem Nebenwohnsitz in X aufgehalten, erscheint als glaubwürdig. Daher wurde die Berufung am 02. April 2013 rechtzeitig bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht. Die Berufung richtet sich ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe. Der Schuldspruch des Straferkenntnisses ist damit bereits rechtskräftig und es ist bei der Berufungsentscheidung nur noch über die Strafbemessung zu entscheiden.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlichen geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO beträgt der gesetzliche Strafrahmen für die gegenständliche Verwaltungsübertretung bis zu 726 Euro.

 

Um die Überwachung der Kurzparkzonen gewährleisten zu können, ist das Anbringen einer ordnungsgemäßen eingestellten Parkscheibe am PKW nötig. Fahrzeuglenker, die sich nicht an diese Vorschrift halten, erschweren die Durchsetzbarkeit einer im Interesse der Verkehrsteilnehmer verordneten Kurzparkzone.   

 

Es sind zwar die ungünstigen persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin zu berücksichtigen (alleinstehende Mutter einer Tochter, ohne Einkommen und knappe finanzielle Mittel), andererseits darf aber auch nicht übersehen werden, dass die bisherigen zwei Ermahnungen noch nicht ausgereicht haben, um die Berufungswerberin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Sonstige Strafmilderungs- bzw. Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die von der Erstinstanz bereits herabgesetzte Geldstrafe in Höhe von 25 Euro erforderlich, um die Berufungswerberin in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Ihre Berufung gegen die Strafhöhe war daher abzuweisen.

 

Zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried Zöbl

 

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