Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167866/7/Sch/AK

Linz, 12.07.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, gegen Faktum 1) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 30. April 2013, Zl. VerkR96-12445-2012, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2013 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch in der Form ergänzt wird, als nach dem Wort „Verantwortlicher“ die Wortfolge „nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer“ eingefügt wird.

 

II.           Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 10 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 30. April 2013, VerkR96-12445-2012, über Herrn X, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967 iVm § 9 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) verhängt, weil, wie am 31. Oktober 2012 um 09.35 Uhr am Verkehrskontrollplatz Kematen, das ist bei Autobahnkilometer 24,900 der A8, beim Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen X (CZ) festgestellt wurde, dass das linke Scheinwerferglas gebrochen war (Sprung).

Er habe es sohin als Verantwortlicher der Firma HasliX, diese ist Zulassungsbesitzer des erwähnten Kraftfahrzeuges, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Sattelzugfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von X verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebende Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihre sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. (Faktum 1 des Straferkenntnisses).

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG hinsichtlich Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde das Rechtsmittel auf diesen Tatvorwurf eingeschränkt, damit ist der zweite Punkt des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der Berufungswerber führt den Schaden am Scheinwerfer auf einen Wildunfall zurück, der, und hier liegt auch eine entsprechende polizeiliche Bestätigung vor, vom Lenker am 18. Oktober 2012 zur Anzeige gebracht worden war. Demnach sei ihm am selben Tag um 06.00 Uhr eine Kollision mit einem Wildschwein unterlaufen wodurch der erwähnte Schaden entstanden sei.

 

Hienach sei das Fahrzeug zu einer Mercedes-Fachwerkstätte verbracht worden und ist es dort für nicht erforderlich erachtet worden, dass das Scheinwerferglas bzw. der gesamte Scheinwerfer gewechselt würden.

 

Offenkundig habe sich dann allerdings der ursprünglich als bloßer Sprung im Scheinwerferglas zu bezeichnende Schaden weiter vergrößert. Bei der Anhaltung und Kontrolle am 31. Oktober 2012 sei dies vom Sachverständigen dann als schwerer Mangel bewertet worden. Diese Tatsache könne dem Berufungswerber aber nicht zugerechnet werden, da er diesen Vorgang nicht habe erkennen können.

 

4. Das im Akt einliegende ausgedruckte Lichtbild, welches in Farbe vom Berufungswerber bei der Verhandlung neuerlich vorgelegt wurde und nach dessen Angaben bei der Mercedes-Fachwerkstätte aufgenommen worden war, wohin das Fahrzeug noch am Tag des Wildunfalles verbracht worden sei, lässt allerding wesentlich mehr als einen bloßen Sprung im Scheinwerferglas erkennen. Vielmehr ist dieses insofern als gebrochen zu bezeichnen, als das Glas über die untere Scheinwerferbegrenzung hinausragt und offenkundig schon Teile davon fehlen. Auch ist eine provisorische Befestigungsmaßnahme zu erkennen, mit großer Wahrscheinlichkeit dürfte es sich hierbei um ein Stück schwarzes Klebeband handeln. Dass ein solcher Schaden von einer Fachwerkstätte nicht als unbedingt zu behebender qualifiziert würde, ist für die Berufungsbehörde kaum nachvollziehbar. Unbeschadet dessen, ob das diesbezügliche Vorbringen des Berufungswerbers den Tatsachen entspricht, ist für die Beurteilung seiner Verantwortlichkeit hiefür relevant, ob er zumindestens bis zum Tag der polizeilichen Beanstandung Kenntnis vom Schaden hätte erlangen können, um dann einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen. Für die Berufungsbehörde kann kein nachvollziehbarer Zweifel bestehen, dass ihm dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Wenn er schon nicht selbst die Besichtigung des Schadens durchgeführt haben sollte, wäre von ihm im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems innerhalb des Unternehmens, das er als Geschäftsführer vertritt, zu verlangen, vorzusorgen, dass das Fahrzeug in Augenschein genommen und dann dafür Sorge getragen wird, dass es bis zur Behebung dieses schweren Scheinwerfermangels nicht mehr am Straßenverkehr teilnimmt.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde, dass der Rechtsmittelwerber als Verantwortlicher für das Unternehmen, das Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges ist, verwaltungsstrafrechtlich für den festgestellten Mangel zu haften hat.

 

5. Zur Strafbemessung:

Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro kann angesichts eines Strafrahmens gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967, der bis zu 5000 Euro reicht, von vornherein nicht als überhöht angesehen werden.

Wenn sachverständigerseits der Zustand des Scheinwerfers so bewertet wurde, dass dieser durch die Erschütterungen während der Fahrt jederzeit hätte aus dem Rahmen brechen können, so erscheint dies der Berufungsbehörde angesichts des erwähnten Lichtbildes keinesfalls lebensfremd. Ob die provisorische Befestigung dies verhindern hätte können, muss sehr in Frage gestellt werden. Ganz abgesehen davon, dass ein Scheinwerfer mit einem derartig defekten Glas seine Funktion kaum erfüllen kann, möglicherweise auch eine Blendung für den Gegenverkehr darstellt, muss für den Fall des Verlustes des Scheinwerfers eine beträchtliche potentielle Gefahr für nachkommende Fahrzeuglenker geortet werden.

 

Angesichts dieser Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe keinesfalls zu hoch gegriffen. Auch muss dem Berufungswerber vorgehalten werden, dass er, obwohl offenkundig in Kenntnis vom Schaden, nicht eigeninitiativ vorgesorgt hat, dass hier eine Reparatur erfolgt ist, unbeschadet der angeblich gegenteiligen Meinung eines Vertreters der Fachwerkstätte.

 

Seitens der Erstbehörde wurde dem Berufungswerber die – nur nach dem Inhalt bloß des gegenständlichen Aktes anzunehmende – verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zugutegehalten.

Auf seine persönlichen Verhältnisse brauchte nicht weiter eingegangen zu werden, da die Bezahlung einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von 50 Euro dem Geschäftsführer eines Transportunternehmens jedenfalls zugemutet werden muss.

Die Ergänzung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses ist gesetzlich begründet (vgl. dazu auch etwa VwGH 19.5.1994, 94/17/0007).

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

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