Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167878/8/Bi/Ka

Linz, 02.07.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, vom 5. Juni 2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Gmunden vom 10. Mai 2013, VerkR96-7066-2012, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 28 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 140 Euro (68 Stunden EFS) verhängt, weil er mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 2. Jänner 2012, zugestellt am 11. Jänner 2012, als Zulassungsbesitzer aufgefordert worden sei, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das Kraftahrzeug x am 24. September 2011 um 02.01 Uhr in der Gemeinde Vorchdorf auf der A1 bei km 205.190 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt hat, und diese Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (4810 Gmunden, Esplanade 10) innerhalb der vorgegebenen Frist bis spätestens 25. Jänner 2012 nicht ordnungsgemäß erteilt habe und auch keine andere Person benannt habe, die diese Auskunft erteilen hätte können.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 14 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe keine Strafverfügung bekommen und bitte um Beweismittel. Die Adresse stimme nicht, daher sei „es“ wahrscheinlich nie zugestellt worden. Er beantrage Verfahrenseinstellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der auf den Bw zugelassene Pkw x – ein einwandfrei zuordenbares Radarfoto liegt vor – am 24. September 2011 um 02:01 Uhr auf der Westautobahn A1 im Gemeindegebiet Vorchdorf bei km 205.190 in Richtung Salzburg fahrend im Baustellen­bereich – die Traunbrücke Steyrermühl wurde zu dieser Zeit neu gebaut und die Fahrspuren im Baustellenbereich verschwenkt, wobei eine Geschwindigkeits­beschränkung auf 60 km/h ordnungsgemäß verordnet und kundgemacht war – mittels geeichtem stationärem Radargerät MUVR 6FA Nr.1975 mit 102 km/h gemessen wurde. Nach Abzug der vorgeschriebenen Toleranz von 5% vom Messwert (aufgerundet 6 km/h) wurde eine tatsächlich gefahrene Geschwindig­keit von 96 km/h, dh eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 36 km/h der Anzeige und dem daraufhin von der Tatortbehörde als  Erstinstanz der Strafverfügung wegen Übertretung der StVO 1960 vom 3. November 2011, VerkR96-42342-2011, zugrundegelegt. Diese Strafverfügung wurde dem Bw an seinem im ZMR ausgewiesenen Hauptwohnsitz in x, mit Rsa-Brief zugestellt, worauf er am 10. November 2011 fristgerecht Einspruch erhob.

Daraufhin wurde an ihn – wieder mit der genannten Adresse – die Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 dahingehend gerichtet, als Zulassungsbesitzer binnen zwei Wochen der Erstinstanz mitzuteilen, wer das Kraftfahrzeug x am 24. September 2011 um 02.01 Uhr gelenkt habe. Als Anhaltspunkt wurde ihm auch der Ort der festgestellten Übertretung, nämlich die A1 bei km 205.190 im Gemeindegebiet Vorchdorf, genannt. Das Schreiben wurde laut Rückschein nach einem erfolglosen Zustellversuch am 10. Jänner 2012 mit Beginn der Abholfrist am 11. Jänner 2012 beim Postamt x hinterlegt. Die verlangte Lenkerauskunft hat der Bw bis zum Ende der zweiwöchigen Frist – ausgehend von der Zustellung durch Hinterlegung am 11. Jänner 2012 war das bis spätestens 25. Jänner 2012 – nicht erteilt, dh er hat sich überhaupt nicht geäussert.     

 

Daraufhin erging seitens der Erstinstanz die Strafverfügung vom 21. Februar 2012, VerkR96-7066-2012, wegen Übertretung des KFG 1967, gerichtet an die Adresse des Hauptwohnsitzes in x, zugestellt laut Rückschein per Nachsendung nach x, durch Hinterlegung beim Postamt x mit Beginn der Abholfrist am 5. April 2012.

Nicht zuordenbar ist ein Einspruch des Bw vom 14. März 2012 gegen die Strafverfügung „000204“ – eine solche existiert im ggst Verfahren nicht.

 

Auf die Verständigung des Bw vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Erstinstanz vom 2. April 2012 hat der Bw erneut mit einem „Einspruch gegen die Schreiben  mit der Geschäftszahl VerkR96-7066-2012“ reagiert  und Verfahrens­einstellung beantragt mit der Begründung: „Im Schreiben werden divergierende Orts und Zeitangaben von Ihnen getätigt“.  

Nach Einholung der bei der ehemaligen Wohnsitzbehörde Landespolizeidirektion Kärnten in Klagenfurt, erging daraufhin das nunmehr angefochtene Straf­erkenntnis wegen Übertretung des KFG 1967, zugestellt durch Hinterlegung an die Adresse in x mit Beginn der Abholfrist am 27. Mai 2013, laut der vom Postamt x übermittelten Empfangsbestätigung abgeholt vom Bw am 29. Mai 2013.

      

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraft­fahr­zeug ge­lenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger ver­wendet hat bzw zu­letzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der be­treffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Aus­kunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Aus­kunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten er­scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeich­nun­gen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Ver­fassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunfts­verweigerung zurück.

 

Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zu­grunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines KFZ jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jeder­zeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebun­gen zu ermöglichen (vgl VwGH v 18. November 1992, 91/03/0294 ua).

 

Der Bw ist Zulassungsbesitzer von drei am 24. September 2011 auf das Wechsel­kennzeichen x zugelassenen Kraftfahrzeugen, dh auch des auf dem Radarfoto ersichtlichen Pkw.

Die Lenkeranfrage im gegenständlichen Fall stand mit den gesetzlichen Be­stimmun­gen im Einklang, war klar und eindeutig formuliert und auch der Hinweis auf die Begehung einer Verwaltungsübertretung im Fall der Nichterteilung war unmissverständlich. Der Bw hat darauf überhaupt nicht reagiert sondern sich im nachfolgenden Verfahren auf formelle Einwände gestützt, wobei die von ihm behaupteten „divergierenden Orts- und Zeitangaben“ in keinster Weise verifiziert werden konnten. Ebenso ist das behauptete „Nichtstimmen der Adresse“ auf ihn selbst zurückzuführen, zumal er laut ZMR erst ab 7. Jänner 2013 mit Haupt­wohnsitz in x, gemeldet war. Im Übrigen hat er das Straferkenntnis am 29. Mai 2013 selbst beim Postamt x abgeholt, dh es wurde ihm ohne jeden Zweifel zugestellt.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht auf dieser Grundlage fest, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG keine Rede sein kann, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20 VStG sind nicht gegeben.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 5.000 Euro Geldstrafe bzw bis 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Der Bw weist bei der Landespolizeidirektion Kärnten einige Vormerkungen aus den Jahren 2009 und 2011 auf, darunter eine einschlägige wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft, die im ggst Fall als erschwerend zu werten war. Die Erstinstanz hat zugunsten des Bw die lange Verfahrensdauer als Milderungsgrund gewertet und die mit Schreiben vom 2. April 2013 dem Bw – unwidersprochen – zur Kenntnis gebrachte Einkommens­schätzung (1.400 Euro netto monatlich, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) der Strafbemessung zugrundegelegt.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde damit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes – die konsequente Überwachung von Geschwindig­keitsbeschränkungen setzt die Kenntnis von der Person des Lenkers voraus, bei der der Zulassungsbesitzer entsprechend mitzuwirken hat – und der Intensität seiner Beein­trächtigung durch die Tat ausreichend gewürdigt. Ein Ansatz für eine Strafherabsetzung ist aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht erkennbar. Die verhängte Geld- und im Verhältnis dazu bemessene Ersatzfreiheitsstrafe hält general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

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