Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167886/3/Kof/CG

Linz, 11.07.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X,
geb. X, X, vertreten durch Herrn X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Mai 2013, VerkR96-14122-2013, zu Recht erkannt:

 

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafe auf insgesamt 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf insgesamt 72 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 37 Abs.2 Z8 lit.b GGBG,

  BGBl. I Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 35/2011

§§ 19, 64 und 65 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-      Geldstrafe ............................................................................. 300 Euro

-      Verfahrenskosten I. Instanz: .................................................. 30 Euro

                                                                                                                              330 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ………………………………........ 72 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort:  Gemeindegebiet Kematen/I, Bezirk Grieskirchen, auf der A8,

              bei Straßenkilometer 24,900, in Fahrtrichtung Wels

Tatzeit:  02.03.2013 um 10:00 Uhr

Beförderungseinheit:  Sattelzugfahrzeug, pol, Kennzeichen: (A) LL-.....

                                Sattelanhänger, pol. Kennzeichen: (IRL) AS ....

Lenker: (Herr) R. B., geb. ......

 

Sie haben - wie anlässlich einer Lenker- Fahrzeug und Gefahrgutkontrolle festgestellt wurde - nicht dafür gesorgt, dass die Bestimmungen des GGBG bzw. des ADR eingehalten wurden, da bei der Beförderung von

·      UN 1325 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, NAG, 4.1, II (E),  

    192 Fässer aus Stahl (1A1) - Gesamtbruttogewicht: 5.394,60 kg

•  UN 1325 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G, 4.1, II (E),

    141 Fässer aus Stahl (1A1) - Gesamtbruttogewicht: 3.595,40 kg

folgende Übertretungen festgestellt wurden:

 

Sie haben es als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma ..... Name, Adresse und damit gemäß § 9 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der genannten Firma in der Funktion als Beförderer des oben angeführten gefährlichen Gutes zu verantworten, dass die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt wurde und es unterlassen sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den beförderten Gütern vom Absender vor der Beförderung zu Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn an Stelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist.

 

Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt.

 

1.   Im Beförderungspapier war die im Stoff zugeordnete Verpackungsgruppe nicht angeführt.

Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: Gefahrenkategorie I

 

2. Im Beförderungspapier waren die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 angegebenen oder nach einer Sondervorschrift gemäß Spalte 6 anwendbaren Nummern der Gefahrzettelmuster nicht vollständig angeführt.

Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: Gefahrenkategorie II

 

3. Im Beförderungspapier fehlt die Anführung der Benennung des Gutes.

Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: Gefahrenkategorie II

 

4. Im Beförderungspapier fehlt die Anführung des Tunnelbeschränkungscode. Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: Gefahrenkategorie II

 

Sie haben folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 13 Abs.1a Z2, 37 Abs.2 Z8 GGBG

Absatz 5.4.1.1.1 lit.d/lit.c/lit.b/lit.k ADR;  Absatz 1.4.2.2.1 lit.b ADR

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von               Falls diese uneinbringlich ist,            gemäß §

                                Ersatzfreiheitsstrafe von

1)     750 Euro                336 Stunden                                  37 Abs.2 Z8 GGBG

2)     110 Euro                 48 Stunden                                   37 Abs.2 Z8 GGBG

3)     110 Euro                 48 Stunden                                   37 Abs.2 Z8 GGBG

4)     110 Euro                 48 Stunden                                   37 Abs.2 Z8 GGBG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

108 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ...... 1.188 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 11. Juli 2013 hat der Rechtsvertreter des Bw beim unterfertigten UVS Mitglied folgende ergänzende Stellungnahme abgegeben:

Sofern in einem Beförderungspapier mehrere Eintragungen fehlen, ist nicht jede dieser fehlenden Eintragungen gesondert zu bestrafen, sondern bedeutet dies nur eine einzige Übertretung.

Es sind somit nicht 4 Einzelstrafen, sondern ist nur eine Gesamtstrafe zu verhängen.

Betreffend die Einstufung nach § 15a GGBG verweise ich auf das Erkenntnis des VwGH vom 23.11.2009, 2008/03/0115.

Die Einstufung festgestellter Mängel hat unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der jeweiligen Beförderung zu erfolgen.

Der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ausgearbeitete Mängelkatalog enthält lediglich Empfehlungen für die Einstufung von Mängeln, stellt aber keine verbindliche Rechtsvorschrift dar, auf die sich die belangte
Behörde berufen kann.

Dies macht auch der Mängelkatalog selbst deutlich, in dem ausdrücklich betont wird, dass es auf Grund der Umstände im Einzelfall auch zu einer anderen
Beurteilung kommen kann.

Die fehlenden Eintragungen im Beförderungspapier sind mit Sicherheit nicht
geeignet, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.

Diese fehlenden Eintragungen sind daher nicht in Gefahrenkategorie I, sondern in Gefahrenkategorie II einzustufen.

Die Berufung wird betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zurückgezogen bzw. auf eine mündliche Verhandlung wird verzichtet.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war somit nicht erforderlich; vgl. VwGH vom 26.01.2010, 2009/02/0220; vom 25.03.2009, 2008/03/0090 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 20.04.2004, 2003/02/0270.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnis ist

– durch die oa. Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Betreffend die fehlenden Eintragungen im Beförderungspapier hat der Rechts- vertreter des Bw zutreffend hingewiesen, dass nicht (hier: vier) Einzelstrafen, sondern nur eine (einzige) Gesamtstrafe zu verhängen ist;

VwGH vom 25.02.2004, 2001/03/0386; vom 19.10.2004, 2003/03/0150.

              

Weiters hat der Rechtsvertreter des Bw – unter Verweis auf die Judikatur des VwGH – zutreffend argumentiert, dass die fehlenden Eintragungen im Beförderungspapier

nicht geeignet sind, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen

und somit nicht in die Gefahrenkategorie I, sondern in die Gefahrenkategorie II einzustufen sind.

 

Gemäß § 37 Abs.2 Z8 lit.b GGBG beträgt der Strafrahmen 110 bis 4.000 Euro – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.

 

Es wird daher die Geldstrafe auf insgesamt 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf insgesamt 72 Stunden herab- bzw. festgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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