Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167951/2/Bi/Ka

Linz, 25.07.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, vom 3. Juli 2013 gegen die Höhe der im Punkt 2) des Straferkenntnisses des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 25. Juni 2013, S-21549/13-1, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage herabgesetzt werden.

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 100 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 20 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Im Punkt 2) des oben bezeichneten Straferkenntnisses wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b eine Geldstrafe von 1.700 Euro (15 Tage EFS) verhängt, weil er am 15. Mai 2013, 1.56 Uhr, in Linz, Radweg der Siemensstraße auf Höhe Nr.55 in Fahrtrichtung stadtauswärts, trotz Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht mit den Worten „Ich mach sicher keinen Alkotest, ich fahr auch nicht mit, ich geh jetzt nach Hause und will schlafen“ geweigert habe, sich der Untersuchung der Atemluft (Alkomat) auf Alkoholgehalt zu unterziehen, obwohl vermutet habe werden können, dass er sich beim Lenken des Fahrrades – eines weißen Citybikes – in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe – Alkoholisierungssymptome: leichter Alkoholgeruch aus dem Mund, abweisendes bzw ignorierendes Benehmen, leicht gerötete Augenbindehäute.   

Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von 170 Euro auferlegt.

 

2. Gegen die Strafhöhe hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, ihm werde zu Unrecht vorgeworfen, alkoholisiert gewesen zu sein. Er trinke seit 2006 keinen Alkohol mehr und er habe keine Veranlassung zu einem Alkotest gesehen. Er sei nach einem Besuch bei einem Freund auf dem Weg nach Hause gewesen und möglicherweise deshalb genervt und ungehalten. Falls sein Verhalten gegenüber den Beamten nicht korrekt gewesen sei, entschuldige er sich dafür. Ihm sei zu diesem Zeitpunkt nicht klar gewesen, dass eine Verweigerung des Alkotests eine so hohe Strafe nach sich ziehe.  

Die Strafhöhe sei eine für ihn unbezwingbare Hürde. Er sei derzeit auf Arbeitssuche und habe ein Einkommen von 433 Euro monatlich. Er wohne bei seiner Mutter, die aber selbst nur eine geringe Pension beziehe. Seine finanzielle Lage sei daher sehr angespannt. Er sei gerade dabei, sein Leben neu zu ordnen, bestehende Altlasten aufzuarbeiten und sich neue Perspektiven zu schaffen, indem er eine Beschäftigung in einem Arbeitsprojekt anstrebe. Er ersuche um Verständnis und Entgegenkommen, da keine Alkoholisierung vorgelegen habe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Der Strafrahmen des § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 reicht von 1.600 Euro bis 5.900 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von zwei bis sechs Wochen Ersatzfreiheitstrafe.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Im ggst Fall weist der 1987 geborene Bw eine rechtskräftige einschlägige Vormerkung wegen Verweigerung des Alkotests aus dem Jahr 2011 auf, die einen straferschwerenden Umstand darstellt.

Mildernd ist aber zu berücksichtigen, dass er kein Kraftfahrzeug, sondern bloß ein Fahrrad auf einem Radweg gelenkt hat und sich, ausgehend von Ort der Amtshandlung, Siemensstraße 55, nicht mehr weit von daheim befunden hat, wobei der kürzeste Strecke über den Hainbuchenweg, durch einen Park und eine Sackgasse führt, also Wege, die um 2.00 Uhr Nacht an einem Mittwoch wohl weitgehend menschenleer waren. Damit ist von einem Vorliegen mehrerer berück­­sichtigungswürdiger Milderungsgründe auszugehen, die den erschwerenden Umstand der einschlägigen Vormerkung beträchtlich überwiegen.

Dabei ist auch zu bedenken, dass nach der Judikatur des VwGH das Vorliegen von Vormerkungen nicht bedeutet, dass die Bestimmung des § 20 VStG bei der Strafzumessung nicht anwendbar ist (vgl E 18.5.2010, 2006/09/0235).

 

Damit war von einem Strafrahmen von 800 Euro bis 5.900 Euro Geldstrafe, bei Uneinbringlichkeit von 1 bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe auszugehen. 

Allerdings war beim Bw eben wegen der einschlägigen Vormerkung die tatsächliche Verhängung der Mindeststrafe nicht mehr vertretbar.

Die nunmehr verhängte Strafe liegt immer noch im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, wobei gemäß § 19 Abs.1 VStG in der seit 1. Juli 2013 geltenden Fassung BGBl.I Nr.33/2013 Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind.

Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Dabei ist das Argument des Bw, er sei ja ohnehin nicht alkoholisiert gewesen, schon deshalb nicht zielführend, weil der Alkotest genau den Zweck einer solchen Feststellung gehabt hätte, aber aufgrund des Verhaltens des Bw nicht möglich war. Zu berücksichtigen waren auch die vom Bw angegebenen finanziellen Verhältnisse, die ihm die Möglichkeit eröffnen, bei der Erstinstanz um die Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

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