Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231342/2/Gf/Rt

Linz, 12.07.2013

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung des Dr. R gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung  vom 28. Mai 2013, wegen einer Übertretung des Waffengesetzes zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber weder einen Beitrag zu den Kosten des  Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung  vom 28. Mai 2013, wurde dem Beschwerdeführer eine Ermahnung erteilt, weil er es bis zum 8. Juli 2012 unterlassen habe, die Überlassung einer bewilligungspflichtigen Waffe an einen Dritten schriftlich bei der Behörde anzuzeigen. Dadurch habe er eine Übertretung des § 28 Abs. 2 des Waffengesetzes, BGBl.Nr. I 12/1997 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 35/2012 (im Folgenden: WaffenG), begangen, weshalb er nach § 21 WaffenG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das dem Rechtsmittelwerber angelastete deliktische Verhalten auf Grund einer Anzeige der Polizeiinspektion H als erwiesen anzusehen sei.

1.2. Gegen diesen ihm am 4. Juni 2013 zugestellten Bescheid wendet sich die vorliegende, am 14. Juni 2013 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass im Zuge des Abschlusses eines Kaufvertrages lediglich eine Veräußerung, nicht aber auch eine Überlassung der Waffe anzeigepflichtig sei.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zu Zl. Sich96-207-2012; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 51 Abs. 2 i.V.m. § 28 Abs. 2 WaffenG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, der als Erwerber oder Überlasser im Fall der Veräußerung einer Schusswaffe deren Überlassung nicht binnen sechs Wochen jener Behörde schriftlich anzeigt, die den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte des Erwerbers ausgestellt hat.

 

3.2. Von der Formulierung des Gesetzestextes ausgehend trifft es zwar formal zu – und insoweit ist der belangten Behörde zu folgen –, dass auch vom Verkäufer (hier also vom Beschwerdeführer) der Umstand der „Überlassung“ einer Schusswaffe anzuzeigen ist.

 

Essentielles Tatbestandsmerkmal der in § 51 Abs. 2 i.V.m. § 28 Abs. 2 WaffenG normierten Verwaltungsübertretung ist jedoch darüber hinaus, dass die Schusswaffe zuvor veräußert wurde. Eine dementsprechende, nach § 44a Z. 1 VStG erforderliche Konkretisierung findet sich jedoch im angefochtenen Bescheid nicht.

 

3.3. Abgesehen davon, dass dort zudem nicht einmal die Strafbestimmung des § 51 Abs. 2 WaffenG angeführt ist, war daher angesichts zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung der gegenständlichen Berufung schon aus diesem Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten ist.

Dr.  G r ó f

 

 

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