Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420795/9/Gf/Rt

Linz, 10.07.2013

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Gróf aus Anlass der Beschwerden des Vereines "M – G" und des A, beide H,  wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Exekutivorgane des Finanzamtes Freistadt-Rohrbach-Urfahr am 28. Februar 2013 nach der am 1. Juli 2013 durchgeführten öffentlichen Verhandlung beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 79a AVG.

Begründung:

 

 

1. In ihrer am 28. März 2013 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebenen Beschwerde an den Oö. Verwaltungssenat wenden sich beide Rechtsmittelwerber gegen eine am 28. Februar 2013 von Organen der Finanzpolizei Freistadt-Rohrbach-Urfahr durchgeführte Kontrolle in den in der H gelegenen Räumlichkeiten des Vereines „M – G“.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat in der Folge Beweis erhoben im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 1. Juli 2013, zu der als Parteien A (Obmann des Vereines) und C als Vertreter der belangten Behörde sowie der Zeuge K (Bediensteter des Finanzamtes Freistadt-Rohrbach-Urfahr) erschienen sind.

 

3. Am 9. Juli 2013 hat der Rechtsmittelwerber die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen (vgl. ONr. 8 des h. Aktes), nachdem der Vertreter der belangten Behörde am 5. Juli 2013 erklärt hat, den Antrag auf Kostenersatz für den Fall der Abweisung, Zurückweisung oder Zurückziehung der Beschwerde nicht weiter aufrecht zu erhalten (vgl. ONr. 7 des h. Aktes).

 

4. Davon ausgehend hatte daher der Oö. Verwaltungssenat das Beschwerdeverfahren in analoger Anwendung des § 67c Abs. 3 AVG einzustellen.

 

5. Eine Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG war mangels eines entsprechenden Antrages der belangten Behörde nicht zu treffen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 14,30 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

 

 

Dr.  G r ó f

 

 

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