Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523419/9/Bi/Ka

Linz, 25.07.2013

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Herrn x, vom 19. März 2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 1. März 2013, VerkR21-137-2012-GG, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung durch Befristung und Auflagen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als festgestellt wird, dass beim Rechtsmittelwerber die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A1, A, B, B+E und F, befristet auf ein Jahr – bis 22. Jänner 2014 – unter der Auflage, alle zwei Monate Laborwerte auf CDT unaufgefordert der Erstinstanz vorzulegen, besteht. Der Führerschein ist gemäß § 13 Abs.5 FSG zur Eintragung der Befristung und der Auflage der Erstinstanz vorzulegen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde die Lenkberechtigung des  Berufungswerbers (Bw) – Führerschein ausgestellt von der BH Freistadt am 12. September 2011 zu Zl. 11145323 für die Klassen AM, A1, A2, A, B, B+E, F – gemäß §§ 5 Abs.5, 8 Abs.3 und 3a, 24 Abs.1 Z2 FSG und § 13 FSG-GV eingeschränkt durch Auflagen: alle zwei Monate Vorlage von Laborwerten auf CDT, MCV, GGT, Vorlage einer schriftlichen Bestätigung  über regelmäßige – mindestens 1x monatliche – Psychotherapie sowie schriftlicher psychiatrischer Verlaufsbericht nach 6 und 12 Monaten und Befristung bis einschließlich 22. Jänner 2014. Weiters wurde der Bw gemäß § 13 Abs.5 FSG aufgefordert, seinen Führerschein zur Eintragung der Auflagen und der Befristung der Behröde vorzulegen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 5. März 2013.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Erstinstanz habe trotz zweier aufhebenden Entscheidungen des UVS das Verfahren fortgesetzt. Er habe eine verkehrspsychologische Stellungnahme und Laborbefunde vorgelegt, die völlig unbedenklich seien, was zeige, dass bei ihm keinesfalls eine Alkoholproblematik gegeben sei. Die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 17.12.2012 (Mag. Werner Ortner) sei wesentlich aktueller als die vom 21.6.2012 und die psychia­trische Stellungnahme Dris x vom 3.6.2012. Die visuelle Auffassungs­fähigkeit sei wesentlich verbessert und die intellektuellen Voraussetzungen zum Lenken von Kraftfahr­zeugen ausreichend. Laut x habe er ausdrück­liche Schuldeinsicht gezeigt und sei reflektiert und problembewusst, sei um sofortige vollständige Schadenswiedergutmachung bemüht gewesen und habe die ihm auferlegten Sozialstunden abgeleistet – das hätten weder die Amtsärztin noch die Erstinstanz berücksichtigt. Er habe seit dem Vorfall seinen Alkohol­konsum reduziert und von August bis September 2012 ganz darauf verzichtet. Die Änderung seiner Trinkgewohnheiten zeige sich auch anhand der unauffälligen Laborwerte. Der Vorfall vom 29.4.2012 liege nun annähernd ein Jahr zurück und von ihm sei kein negatives Verhalten mehr ausgegangen. Dieses Wohlverhalten sei nicht berücksichtigt worden.

Für ihn sei nicht nachvollziehbar, warum die Erstinstanz die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung über eine regelmäßige – mindestens 1x im Monat – Psychotherapie in 6 und 12 Monaten verlangt habe. Auch x habe festgehalten, dass es seit nahezu einem Jahr keine Verkehrsdelikte oder Auffälligkeiten mehr gegeben habe – er habe seit April 2012 als Fahrzeuglenker am Straßenverkehr teilgenommen. Die Amtsärztin sei trotz seines Wohlver­haltens und der Unbescholtenheit ohne ausreichende Begründung davon ausgegangen, dass bei ihm eine Psychotherapie samt Verlaufsbericht notwendig sei. Er habe im Juli 2012 seine Lehrlingsausbildung abgeschlossen und seine Lebenssituation sei stabil, er befinde sich in der Grundausbildung beim Bundesheer; auch dort gebe es keine Probleme, weder hinsichtlich Alkohol noch sei ein psychischer Statur gegeben, er seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließe. Auch laut x sei ein unauffälliger psychischer Status gegeben, keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung oder psychische oder affektive Störung; das sei durch x bestätigt worden. Laut x sei auch die bisherige Verkehrsbewährung positiv zu bewerten. Er sei noch nie negativ im Zusammenhang mit Alkohol und dem Lenken eines Kraftfahrzeuges in Erscheinung getreten. Die Erstinstanz habe sich nur mit den negativen Umständen und Befundergebnissen auseinandergesetzt und verab­säumt, die aufgezeigten Aspekte zugrundezulegen.

Laut x sei auch die verkehrsspezifische Risikobereitschaft nicht erhöht und die Neigung zu aggressiven Interaktionen im Straßenverkehr gering. Der Bescheid leide an erheblichen Verfahrens- und Begründungsmängeln. Er habe sich seit April 2012 wohl verhalten, weshalb es seitens der Erstinstanz nicht zum vorliegenden Bescheid mit den gravierenden Auflagen kommen hätte dürfen.

Seine Laborwerte  auf CDT, MCV und GGT seien unauffällig und unbedenklich; die Erstinstanz habe jedoch einen Laborwert vom August 2012 im oberen Normalbereich in der Bescheidbegründung angeführt, aus dem sich jedoch keinerlei Alkoholproblematik ableiten lasse. Die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine Einschränkung seiner Lenkberechtigung lägen nicht vor. Er sei strenger behandelt worden als eine Person, die mit mehr als 1,6%o ein Kraftfahrzeug gelenkt habe. Abgesehen davon stellten die Auflagen auch eine gravierende finanzielle Belastung dar, weil er als Grundwehrdiener keinerlei Einkommen beziehe, die Auflagen seien überschießend. Die vehemente Vorgangsweise der Erstinstanz gegen seine Person habe aus rechtsstaatlicher Sicht bereits sehr bedenkliche Ausmaße angenommen. Beantragt wird ersatzlose Bescheidbehebung, hilfsweise wird die Reduktion der Auflagen auf ein erträgliches und begründbares Maß beantragt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus ergibt sich, dass der Bw nach einem Vorfall am 29. April 2012, bei dem er nach Alkoholkonsum zusammen mit einem Freund einen fremden geparkten Pkw mittels Holzstaffeln demoliert hatte, wobei er laut Polizeibericht bereits 2009 wegen Körperverletzung, nach dem Jugendschutzgesetz wegen übermäßigem Alkoholkonsum und Ordnungsstörung und 2010 und 2011 jeweils wegen Raufhandel angezeigt worden war, – trotz Aufhebung des Bescheides der Erstinstanz  gemäß § 24 Abs.4 FSG vom 24. Mai 2012, VerkR21-137-2012, durch das h. Erkenntnis vom 19. Juli 2012, VwSen-523191/2/Bi/Kr – die verkehrs­psychologische Stellungnahme vom 21. Juni 2012 vorlegte, laut der er zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, B+E und F "nicht geeignet" war.

Die Amtsärztin der Erstinstanz Frau Dr. x verlangte in ihrem Gutachten gemäß § 8 FSG vom 10. August 2012 eine psychiatrische Stellungnahme, die der Bw nicht vorgelegt hatte. Der Bescheid der Erstinstanz vom 21. September 2012, VerkR21-137-2012-GG, wegen § 24 Abs.4 FSG wurde mit h. Erkenntnis vom 23. Oktober 2012, VwSen-523290/2/Bi/Bb, aufgehoben, weil das erstinstanzliche Verfahren zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung des Bw noch nicht abgeschlossen war. 

Der Bw legte schließlich am 21. Jänner 2013 die psychiatrische Stellungnahme Dris x, FA für Psychiatrie in Freistadt, vom 3. Juni 2012 vor, wonach bei der Diagnose "episodisch erhöhter Alkoholkonsum F10.1" und "rezidivierende Verhaltensstörung unter Alkoholeinfluss"  zwar die Kriterien für eine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 als bedingt gegeben erachtet wurden, jedoch wurde eine Befristung auf zwölf Monate zum Nachweis der Stabilisierung und "Persönlichkeitsnachreifung", sowie der nachgewiesenen Fähigkeit zum Einhalten einer Alkoholabstinenz empfohlen, da Alkohol ein wesentlicher Risiko­faktor für neuerliche Gewaltausbrüche sei, Psychotherapie mit psycho­therapeutischen Verlaufsberichten und zweimonatliche CDT-Kontrollen. Die Fachärztin ging zusammenfassend beim Bw von einer unsicheren Persönlich­keitsstruktur mit Aggressionshemmung und Ich-Schwäche und damit Anfälligkeit für eine verminderte Resilienz gegenüber sozialem Gruppendruck und Bereitschaft zu Risikoverhalten und unkritischer Anpassung aus. Alkoholkonsum sei Teil dieses Peergroup-Verhaltens. Sie verwies dazu auf Vorfälle in der Vorgeschichte und einen frühen Trinkbeginn, wobei Maßnahmen wie Therapie- und Sozialstunden bisher keine nachhaltigen Einstellungs- oder Verhaltens­änderung bewirkt hätten. Bei alkoholbedingter Herabsetzung der Hemmschwelle komme es zu aggressiven Durchbrüchen, die sich in der Intensität gesteigert hätten, wie nun durch unmotivierte schwere Sachbeschädigung unter Zuhilfe­nahme von Gegenständen im Sinne einer "Bewaffnung", was auch als Indiz für eine Zunahme des Aggressionspotentials zu werten sei. Zu Auffälligkeiten im Straßen­verkehr und bei Benützung eines Kraftfahrzeuges sei es, auch in nüchternem Zustand, bisher nicht gekommen. Es bestehe eine unreife Persönlichkeit mit fehlendem stabilen Selbstwert und Aggressionshemmung mit dem Risiko von Aggressionsdurchbrüchen unter Alkoholeinfluss. Wenn das bisherige Muster beibehalten und keine unterstützenden therapeutischen Maßnahme ergriffen würden, bestehe ein hohes Gefährdungspotential, insbesondere sei auch eine Zunahme des Schweregrades der Straftaten, auch gegen Personen, zu befürchten. Zwangsläufig sei auch ein Risiko für Fahrten in alkoholisiertem Zustand bzw bei erhöhtem Alkoholkonsum und Toleranz­entwicklung unter dem Einfluss von Restalkohol, nicht auszuschließen.

 

Laut verkehrspsychologischem Gutachten vom 17. Dezember 2012 war der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, B+E und F "bedingt geeignet" mit der Anmerkung, da bei der vorliegenden Alkoholproblematik ein Rückfall in frühere Konsumverhalten noch nicht ausgeschlossen werden könne, werde eine regelmäßige Kontrolle der alkoholsensitiven Leberfunktionsparameter über den Zeitraum des nächsten Jahres angeraten. 

 

Die Blutwerte für MCV, CDT und Gamma-GT waren beim Bw sowohl im Oktober 2012 als auch im Jänner 2013 normwertig und haben sich verbessert.

Auf dieser Grundlage erging das amtsärztliche Gutachten gemäß § 8 FSG Dris X vom 22. Jänner 2013, San20-2-341-2012, in der vom Bestehen einer gesundheitlichen Eignung, allerdings befristet auf 1 Jahr und unter der Auflage alle zwei Monate Laborwerte auf CDT, MCV, GGT vorzulegen, außerdem halbjährlich Vorlage einer schriftlichen Bestätigung über die regelmäßige monatliche Psychotherapie und ein psychiatrischer Verlaufsbericht halbjährlich.

 

Im Berufungsverfahren führte die Amtsärztin Frau x, Amt der OÖ. Landesregierung, Abteilung Gesundheit, aus, aus der FA-Stellungnahme Dris x sei beim Bw auf episodisch erhöhten Alkoholkonsum mit rezidi­vierender Verhaltensstörung unter Alkoholeinfluss, unsicherere Persönlich­keits­struktur mit Aggressionshemmung und Ich-Schwäche zu schließen. Damit bestehe auch eine Anfälligkeit für eine verminderte Resilienz gegenüber sozialem Gruppendruck und die Bereitschaft für Risikoverhalten und unkritische Anpassung. Alkoholkonsum sei Teil dieses Peer-Gruppenverhaltens – es habe bereits einen sehr frühen Trinkbeginn gegeben und Vorfälle mit Alkoholisierung in der Vorgeschichte, wobei Therapie und Sozialstunden bisher keine nachhaltige Einstellungs- und Verhaltensveränderung bewirkt hätten. In der FA-Stellung­nahme sei klar definiert, dass die Voraussetzungen für eine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nur unter zeitlicher Befristung vorerst auf 12 Monate auszusprechen sei bis zum Nachweis einer Stabilisierung und Persönlich­keitsnachreifung sowie einer nachgewiesenen Fähigkeit zum Einhalten einer Alkoholabstinenz, da Alkohol ein wesentlicher Risikofaktor für neuerliche Gewaltausbrüche sei. Vorgeschlagen werden zweimonatliche CDT-Kontrollen und eine Psychotherapie mit psychotherapeutischen Verlaufsberichten.

 

Im Rahmen des Parteiengehörs hat der Bw Fristverlängerung bis 19. Juli 2013 beantragt und eine Stellungnahme auf Basis eines neu beizuschaffenden psychiatrischen Gutachtens angekündigt, letztlich aber nicht vorgelegt und sich auch nicht weiter geäußert. Es war daher gemäß der Ankündigung im h Schreiben vom 15. Juni 2013 nach der bisherigen Aktenlage zu entscheiden.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z.2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Die Amtsärztin Frau Dr. X hat in ihre Stellungnahme vom 22. Mai 2013, Ges-311128/2-2013-Wim/Pö, unter Hinweis auf die FA-Stellungnahme Dris x, FA für Psychiatrie, vom 3. Juni 2012 die zeitliche Befristung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, B+E und F auf 12 Monate mit zweimonatigen CDT-Kontrollen und einer Psychotherapie mit Verlaufsberichten befürwortet. Gegenüber dem AA-Gutachten Dris x vom 22. Jänner 2013 bedeutet das eine Einschränkung der Laborbefunde auf den spezifisch alkoholrelevanten CDT unter Wegfall von MCV und GGT-Befunden.

 

Da gemäß § 8 Abs.3a FSG die Dauer der Befristung vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen ist, entspricht die Festsetzung der Gültigkeit der Lenkberechtigung bis 22. Jänner 2014 dieser Bestimmung. Die Vorlage des speziell alkoholrelevanten Laborwertes ist im Hinblick auf die Kontrolle der Fähigkeit des Bw, die von der Fachärztin empfohlene Alkoholabstinenz einzuhalten, geboten. Sollten die datumsmäßig im angefochtenen Bescheid festgesetzten Termine für die Vorlage überschritten werden oder ein CDT-Wert nicht normwertig sein, hat die Erstinstanz mit der Entziehung der Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der angeführten Klassen vorzugehen.  

 

Zur Anordnung einer Psychotherapie – mindestens einmal pro Monat mit schriftlicher Bestätigung in 6 und 12 Monaten – und der halbjährlichen Vorlage eines schriftlichen psychiatrischen Verlaufsberichtes ist zu sagen, dass derartiges im FSG nicht vorgesehen ist, zumal auch der im AA-Gutachten angeführte Zweck der Psychotherapie, nämlich Stabilisierung und Persönlichkeitsnachreifung, wohl auch aber nicht primär die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahr­zeugen tangiert – auch wenn sich aus der hinlänglich bekannten Vorgeschichte des Bw genügend Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit einer solchen Psychotherapie ersehen lassen. Von einer derartigen Anordnung war aber letztlich abzusehen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Laborwerte eingeschränkt   -  Psychotherapie

 

 

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