Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523516/2/Bi/Ka

Linz, 26.07.2013

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, vom 17. Juli 2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 8. Juli 2013, GZ: 12/480018, wegen Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird  abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.  

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gemäß §§ 4 Abs.3 FSG angeordnet, dass sich der Berufungswerber (Bw) innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung, auf seine Kosten einer Nachschulung bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen habe. Weiters wurde auf die Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr, bei bereits abgelaufener Probezeit auf deren Neubeginn für ein Jahr hingewiesen und angeordnet, dass der Bw sein Führerscheindokument – FS ausgestellt für die Klasse B am 30.10.2012 zu GZ:12/480018 von der BH Vöcklabruck – innerhalb von 2 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides wegen der Eintragung der Probezeitverlängerung bei der BH Vöcklabruck abzuliefern habe.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 11. Juli 2013.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, am 27. März 2013 um 19.48 Uhr habe sich seine Mutter sein Auto x ausgeborgt und auf der Heimfahrt nach einem Besuch in Inzersdorf/Kirchdorf sei sie wegen der Betreuungs­übernahme der Tochter in Timelkam etwas unter Zeitdruck gewesen und habe die Geschwindigkeitsbeschränkung zu spät wahrgenommen. Das habe sie ihm auch erzählt und nach Erhalt des Strafmandats den Betrag von ihrem Konto überwiesen. Weder er noch seine Mutter hätten Erfahrung mit solchen Situationen und daher angenommen, damit wäre alles erledigt. Er ersuche um Nachsicht und Bescheidaufhebung. Die Mutter hat die Berufung mitunter­schrieben.   

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Aus dem von der Erstinstanz vorgelegten Verfahrensakt geht hervor, dass der Bw mit Strafverfügung der Erstinstanz vom 16. April 2013, VerkR96-6222-2013, insofern einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 schuldig erkannt wurde, als er am 27. März 2013, 19.48 Uhr, im Gemeindegebiet St. Konrad, Ortsgebiet Kranichsteg, in Fahrtrichtung Gmunden mit dem Pkw x die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 km/h überschritten habe, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen sei.  

Diese Strafverfügung wurde laut Rsa-Rückschein nach einem erfolglosen Zustell­versuch am 18. April 2013 mit Beginn der Abholfrist am 19. April 2013 bei der Zustellbasis x hinterlegt und ist daher am 3. Mai 2013 in Rechtskraft erwachsen, da kein Rechtsmittel dagegen eingebracht wurde. Die Rechtsmittel­belehrung entsprach den Bestimmungen des § 49 VStG.

 

Die Voraussetzungen gemäß § 69 AVG iVm § 24 VStG für eine Wiederaufnahme dieses rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens liegen aber – trotz der Mitunter­zeichnung der Berufung durch die Mutter des Bw – nicht vor; der Bw hätte bei Kenntnis der Berufungsargumente sofort Einspruch gegen die Strafverfügung erheben müssen, um nicht selbst Beschuldigter zu sein; bloße innerfamiliäre Zahlungsvereinbarungen sind gegenüber der Verwaltungsstraf­behörde ebenso wie der Kraftfahrbehörde irrelevant.

 

Der Bw war am 27. März 2013 Inhaber eines Probeführerscheins, ausgestellt am 30. Oktober 2012, dh mit Probezeit bis 30. Oktober 2014. Damit hatte er die Bestimmungen des § 4 FSG zu beachten.

Gemäß § 4 Abs.1 FSG unterliegen Lenkberechtigungen für die Klassen A, B, C und D oder die Unterklasse C1, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen. Gemäß Abs.3 dieser Bestimmung ist von der Behörde, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) begeht oder gegen die Bestimmung des Abs.7 verstößt, unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.

 

Gemäß § 4 Abs.6 Z2 FSG gelten als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig fest­gesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von a) mehr als 20 km/h im Orts­gebiet oder b) mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen.

Die dem Bw in der rechtskräftigen Strafverfügung zur Last gelegte Geschwindig­keitsüberschreitung um 21 km/h („mehr als 20 km/h“) im Ortsgebiet Kranichsteg – die Ortstafel gemäß § 53 Abs.1 Z17a und Z17b StVO bei km 9.6 + 175m entgegen der Kilometrierung der B120 in Fahrtrichtung Gmunden ist mit Verordnung des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 8. Mai 2008, VerkR10-2-40-22008 ordnungsgemäß verordnet; ebenso die in der Gegenrichtung bei km 9,2 + 118 m mit Verordnung vom selben Tag zu VerkR10-2-39-2008 – hat damit zur bescheidmäßigen Anordnung einer Nachschulung zu führen, weil die an ihn als Adressat gerichtete Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Damit ist die Kraftfahrbehörde an diese rechtskräftige Feststellung der Begehung einer mit technischen Hilfsmitteln – dort befindet sich das geeichtes stationäres Radargerät MUVR 6FA, Nr.1075, also eine fixe Radarkabine – festgestellten Überschreitung der im Ortsgebiet erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 km/h – bei solchen Radargeräten ist laut Zulassung ein Toleranzabzug von 5 km/h bei Messwerten unter 100 km/h vorgeschrieben – gebunden (vgl VfGH 14.2.2013, B 1103/12-6), sodass zwingend von einem schweren Verstoß gemäß § 4 Abs.3 FSG auszugehen und eine Nach­schulung für verkehrsauffällige  Lenker  anzuordnen war.

 

Dabei hat der Bw, dem die Konsequenzen der gesetzlich mit 2 Jahren festgesetzten und nur bei derartigen schweren Verstößen verlängerten Probezeit aus dem Fahrschulunterricht bekannt sein mussten und der sich im Übrigen über die Konsequenzen eines Probeführerscheins wegen der von ihm zu beachtenden Bestimmungen informieren musste, zu bedenken, dass die ggst Berufung keine aufschiebende Wirkung hat und die Frist für die angeordnete Nachschulung mit Zustellung des angefochtenen Bescheides, also mit 11. Juli 2013, zu laufen begann und demnach mit 11. November 2013 endet. Ebenso hat er den Führerschein nun zur Eintragung der verlängerten Probezeit – die ursprüngliche ist gesetzlich vorgeschrieben und war daher nicht extra einzutragen – der Erstinstanz vorzulegen.

 

Der Bw hat aber bis zum Ende der nunmehrigen Probezeit zu beachten, dass gemäß Abs.6 als schwerer Verstoß gemäß Abs.3  gelten:

1. Übertretungen folgender Bestimmungen der StVO:

a) § 4 Abs. 1 lit. a (Fahrerflucht),

b) § 7 Abs.5 (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),

c) § 16 Abs.1 (Überholen unter gefährlichen Umständen),

d) § 16 Abs. 2 lit. a (Nichtbefolgen von gemäß § 52 lit. a Z 4a und Z 4c kundgemachten Überholverboten),

e) § 19 Abs. 7 (Vorrangverletzung), 

f) §§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5 (Überfahren von „Halt”-Zeichen bei geregelten Kreuzungen),

g) § 46 Abs. 4 lit. a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen);

2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von

a) mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder b) mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen

3. strafbare Handlungen gemäß den §§ 80, 81 oder 88 StGB, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden.

Außerdem darf gemäß Abs.7 der Lenker eines Kraftfahrzeuges während der Probezeit ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes (BAG) nicht mehr als 0,1 %o oder der Alkoholgehalt der Atemluft (AAG) nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt – einschließlich Fahrtunterbrechungen – keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO (ab 0,8 %o BAG oder 0,4 mg/l AAG) oder § 14 Abs.8 FSG (ab 0,5 %o BAG oder 0,25 mg/l AAG) vorliegt.   

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

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