Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167733/5/Zo/AK

Linz, 06.08.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, geb. x, vertreten durch x Rechtsanwalts GmbH, x, vom 03.04.2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 18.03.2013, Zl. VerkR96-8-2013, wegen einer Übertretung des GGBG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung der Entscheidung am 02.07.2013 zu Recht erkannt:

 

 

I.          Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.         Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z2 VStG;

zu II.: §§64 ff VStG;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.            Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

 

"Sie haben es als die für die Einhaltung der Gefahrengutvorschriften (GGBG) verantwortliche Person der Firma x, etabliert in x, xstraße 35, in dessen Eigenschaft als Absender des gefährlichen Gutes:

 

UN 1791 HYPOCHLORITLÖSUNG 8, (II, (E)

12 Kanister zu insgesamt 240 kg, Versandstücke

UN 2581 ALUMINIUMCHLORID, LÖSUNG 8, III, (E)

4 Kanister zu insgesamt 120 kg, Versandstücke

UN 157 FEUERZEUGE 2.1, (D)

1,5 kg, Versandstücke

UN 1805 PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG 8, III, (E)

4 Liter, Versandstücke

UN 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, n.a.g.

(Natriumdichlorisocyanuratdihydrat) 9, III, (E)

20 kg, Versandstücke,

sodass diese am 19.11.2012 um 11.03 Uhr im Gemeindegebiet x, nächst dem Haus xstraße 57, von der Firma x Speditions- GmbH & CoKG, x, x-Straße 1 befördert wurden, zu verantworten, dass der Absender das gefährliche Gut dem Beförderer übergeben hat, wobei Sie es unterlassen haben, die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere zu liefern. Konkret hat der Absender bei den Stoffen UN 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.Ä.G. 9, III, und beim Stoff UN 1805 PHOSPORSÄURE, LÖSUNG 8, III, (E), und beim Stoff UN 1057 FEUERZEUGE 2.1, (D), die Beschreibung der Versandstücke im Beförderungspapier nicht angeführt (Abs.5.4.1.1.1 lit.e und Abs.1.4.2.1.1. lit.b ADR). Gefahrenkategorie II

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 7 Abs.1 und Abs.3 Ziff.2 und § 37 Abs.2 Ziff. 1 GGBG und § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von          falls diese                              Gemäß

uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe

von

150,00 Euro         38 Stunden                                      § 37 Abs.2 Ziff.1 lit.b GGBG

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

---

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 15,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Euro als Ersatz der Barauslagen für

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 165,00 Euro."

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber umfangreiche Ausführungen zu dem aus seiner Sicht ordnungsgemäß funktionierenden Kontrollsystem. Zu den angeblichen Mängeln des Beförderungspapiers wies er darauf hin, dass auf dem Beförderungspapier alle notwendigen Angaben, nämlich 1,5kg Feuerzeug, 4l Phosphorsäure Lösung und 20kg umweltgefährdender Stoff fest, n.a.g., mit den jeweiligen Versandstücken angeführt waren. Die von der Bezirkshauptmannschaft kritisierten Streichungen auf dem Beförderungspapier habe der Lenker nach dem jeweiligen Abladen dieser Teile der Ladung vorgenommen. Dies würde jedoch keinen Mangel des Beförderungspapiers begründen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 02.07.2013. An dieser haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter teilgenommen, die Erstinstanz war entschuldigt.  

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

Der Berufungswerber ist die verantwortliche Person der x, x, welche Absender der im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Gefahrgüter war. Bei einer Verkehrskontrolle am 19.11.2012 um 11.03 Uhr wurde festgestellt, dass der Lenker folgende Gefahrgüter transportierte:

1 Kanister Phosphorsäure, Lösung, UN1805, Gefahrgut der Klasse 8 III.

Weiters waren auf dem Beförderungspapier 30 Kisten Feuerzeuge, UN1057, Gefahrgut der Klasse 2.1 sowie 2 Fässer umweltgefährdender Stoff, Fest, n.a.g., UN3077, Gefahrgut der Klasse 9 III angeführt. Auf dem Beförderungspapier waren die jeweiligen Gefahrgüter unter ihrer UN-Nummer nochmals angeführt, wobei die Gesamtmenge der jeweiligen Gefahrgüter angegeben war. Bei dieser Zusammenfassung der Gefahrgüter der jeweils gleichen UN-Nummern waren die Versandstücke nicht nochmals angeführt.

 

Der Berufungswerber erläuterte in der Berufungsverhandlung, dass es sich beim gegenständlichen Transport um eine Zusammenstellung verschiedener Gefahrgüter für verschiedene Lieferadressen in Tirol handelte. Die x als Absender hat für alle Gefahrgüter ein Beförderungspapier erstellt, wobei diese für jede Lieferadresse einzeln auf dem Beförderungspapier angeführt waren. Bei dieser Anführung bei der jeweiligen Lieferadresse waren alle gemäß Absatz 5.4.1.1.1 ADR erforderlichen Angaben für jedes einzelne Gefahrgut vorhanden. Am Ende des Beförderungspapieres wurde die Gesamtmenge jedes Gefahrgutes mit unterschiedlicher UN-Nummer nochmals angeführt. Der Berufungswerber erläuterte dazu, dass diese Zusammenfassung dazu dient, um die notwendige Berechnung für die allfällige Anwendung der Freistellungen gemäß Abschnitt 1.1.3. ADR berechnen zu können. Der Lenker hat die Aufgabe, nach jedem Abladen beim jeweiligen Adressaten die entladenen Gefahrgüter im Beförderungspapier durchzustreichen und auch die Zusammenfassung der Gefahrgüter entsprechend zu korrigieren. Offensichtlich hat im gegenständlichen Fall der Lenker nach dem Abladen beim x sowie beim x die dort jeweils abgeladenen Gefahrgüter im Beförderungspapier durchgestrichen, jedoch bei der am Schluss des Beförderungspapiers angeführten Zusammenfassung der Gefahrgüter diese Streichung nicht berücksichtigt. Dadurch entstand bei der Kontrolle der Eindruck, dass diese Gefahrgüter nach wie vor geladen waren und die Angaben im Beförderungspapier unvollständig seien.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.3 Z2 GGBG darf der Absender nur Sendungen zum Befördern übergeben, die den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Er hat dem Beförderer die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere (Genehmigungen, Zulassungen, Benachrichtigung, Zeugnisse usw.) zu liefern.

 

Gemäß Absatz 5.4.1.1.1 ADR muss das Beförderungspapier für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand folgende Angaben enthalten:

a)    Die UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden;

b)    die gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmte offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Benennungen klammern;

c)    ............

d)    gegebenenfalls die dem Stoff zugeordnete Verpackungsgruppe, ........

e)    soweit anwendbar, die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke; UN-Verpackungscodes dürfen nur als Ergänzung zur Beschreibung der Art der Versandstücke angegeben werden;

f)     die Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlicher UN-Nummer, unterschiedlicher offizieller Benennung für die Beförderung oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe (als Volumen bzw. Brutto- oder Nettomasse);

g)    den Namen und die Anschrift des Absenders;

h)    den Namen und die Anschrift des Empfängers ;

...........

 

 

5.2. Das im gegenständlichen Fall von der RWA als Absender dem Beförderer übergebene Beförderungspapier beinhaltete für jeden Stoff die in Absatz 5.4.1.1.1 ADR vorgeschriebenen Angaben. Am Ende des Beförderungspapieres wurde entsprechend Absatz 5.4.1.1.1 lit.f ADR die Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlicher UN-Nummer nochmals zusammengefasst, wobei bei dieser Zusammenfassung die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke nicht nochmals angeführt wurde. Diese Zusammenfassung war nicht als solche im Sinne des lit.f der angeführten Bestimmung gekennzeichnet, weshalb offensichtlich bei der Kontrolle der Polizeibeamte und im weiteren Verfahren die Bezirkshauptmannschaft Freistadt davon ausgegangen sind, dass es sich dabei nicht um die bloße Zusammenfassung der oben angeführten und vollständig bezeichneten Gefahrgüter handelte sondern um weitere Gefahrgüter, welche zusätzlich zu den oben angeführten befördert wurden und für welche die Angaben unvollständig waren. Dieses Missverständnis konnte vom Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig ausgeräumt werden und es ist als erwiesen anzusehen, dass jene Gefahrgüter, welche im Beförderungspapier durchgestrichen wurden, bei der Kontrolle tatsächlich nicht mehr auf dem LKW waren. Dies war offenkundig auch der Grund dafür, dass sie vom Lenker der Beförderungseinheit gestrichen wurden, wobei der Lenker offenbar vergessen hatte, diese Gefahrgüter auch bei der Zusammenfassung gemäß lit.f zu streichen. Dieses Versehen des Lenkers kann jedoch nicht dem Absender zugerechnet werden. Der Absender muss gemäß § 7 Abs.3 Z2 GGBG dem Beförderer ein ordnungsgemäß ausgefülltes Beförderungspapier übergeben, was die x im gegenständlichen Fall auch gemacht hat. Wenn im Zuge der Auslieferung einzelne Gefahrgüter abgeladen werden, so hat der Absender auf die Richtigkeit des Beförderungspapiers nach dem Abladen einzelner Gefahrgüter keinen Einfluss mehr. Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfene Übertretung nicht begangen, weshalb seiner Berufung stattzugeben und das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen war.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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