Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167755/14/Zo/TR/AK

Linz, 07.08.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried ZÖBL über die Berufung der x, vertreten durch RA Dr. x, x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 5.3.2013, VerkR96-13341-2012/U, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 16.7.2013, zu Recht erkannt:

I.             Die Berufung wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Tatzeit auf „ca. 20.00 Uhr“ konkretisiert wird, ansonsten wird das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 240 Euro zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs 4 AVG iVm § 51 Abs 1, § 51 e und § 19 VStG sowie § 5 StVO.

zu II: § 64 Abs 2 VStG


Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die BH Linz-Land hat der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie am 27.4.2012 unmittelbar vor 20:22 Uhr im Gemeindegebiet von x, auf der x-Straße bis auf der Höhe Nr. 9 das KFZ mit dem polizeilichen Kennzeichen x gelenkt habe, wobei sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (Alkoholisierungsgrad mind 1,51 Promille). Dadurch habe sie § 5 Abs 1 StVO verletzt, weshalb über sie gem § 99 Abs 1a StVO eine Geldstrafe von 1.200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 240 Stunden) verhängt werde.   

Weiters werde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 120 Euro verpflichtet.

 

In rechtlicher Hinsicht hat die BH Linz-Land folgendes erwogen:

Aus dem Bericht der PI Traun gehe hervor, dass am 27.4.2012 um 20:22 Uhr bei der Bezirksleitzentrale Traun eine telefonische Anzeige eingegangen sei, dass Frau x in der x-Straße 9 gerade noch mit ihrem PKW gefahren sei und beim Aussteigen Kinder am Spielplatz wüst beschimpft habe. Die Gattin des Anrufers habe Frau x beim Fahren des PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen x beobachtet. Die Amtshandlung der Polizisten habe bei Eintreffen um 20:35 Uhr begonnen, wobei die Beschuldigte angegeben habe, vor ca einer Stunde nach Hause gekommen zu sein und ab ca 15 Uhr 4 gespritzte Weißwein sowie nach ihrem Eintreffen zu Hause zwei2 1/8 l Weißwein getrunken zu haben. Der Alkovortest sei nach zwei Versuchen abgebrochen worden. Die um 20:46 Uhr erfolgte Aufforderung zum Alkotest sei wegen gesundheitlicher Probleme in eine Aufforderung zur klinischen Untersuchung umgewandelt worden. Nachdem akute Herzprobleme angegeben worden seien, sei die Rettung verständigt worden. Um 22:03 sei schließlich nach Zustimmung der Beschuldigten eine Blutuntersuchung vorgenommen worden, die einen Wert von 1,81 Promille ergeben habe.

Im Hinblick auf den behaupteten Lenkzeitpunkt werde auf die übereinstimmenden Zeugenaussagen der am Spielplatz anwesenden Personen sowie auf die Angaben der Beschuldigten selbst gegenüber der Meldungslegerin verwiesen. Ebenso seien nach der allgemeinen Lebenserfahrung jene Angaben, die in einem zeitlichen Verhältnis zu einem Vorgang gemacht werden, der Wahrheit wesentlich näher kommen würden als jene, die später getätigt werden.

Weiters seien die Aussagen der von der Beschuldigten beantragten Zeugen weder geeignet, den von ihr nachträglich angegebenen Zeitpunkt der Heimkehr zu belegen, noch können sie bestätigen, dass sie bis zu ihrer Heimkehr keinen Alkohol getrunken habe. In ihrer Stellungnahme vom 19.7.2012 habe die Beschuldigte noch behauptet, dass sie bereits um 17:30 nach Hause gekommen sei. Später habe die Beschuldigte dann behauptet um 18:00 Uhr zu Hause gewesen zu sein. Herr x habe weiters ausgesagt, dass die Beschuldigte ihn nicht zum x sondern nach Hause gefahren habe. Gesamt betrachtet sei die sehr wechselhafte Verantwortung nicht dazu geeignet den Angaben der Beschuldigten Glaubwürdigkeit zukommen zu lassen.

Bezüglich des Nachtrunkes sei zudem auf die stRsp des VwGH zu verweisen, wonach derjenige, der sich auf einen Nachtrunk berufe, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen habe. Die bloße spätere Behauptung nach einem Unfall Alkohol getrunken zu haben, könne der Behörde jedenfalls dann als unglaubwürdig erscheinen, wenn der alkoholisierte Verkehrsteilnehmer diesen Umstand nicht unmittelbar den erhebenden Beamten gegenüber erwähne. Hinsichtlich der Aussagen der Beschuldigten sowie ihres Lebensgefährten bezüglich der nach dem Lenken in der Wohnung konsumierten Alkoholmengen werde daher festgestellt, dass diese Angaben als unglaubwürdig und als im Nachhinein konstruiert beurteilt werden.

Daher sei es auch entbehrlich ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben. Ursprünglich habe sie einen Nachtrunk von zwei 1/8 l Weißwein angegeben, welcher als glaubwürdig und zeitlich nachvollziehbar angesehen werde. Deshalb werde diese Alkoholmenge bei der Errechnung des Alkoholisierungsgrades zum Lenkzeitpunkt berücksichtigt. Daher ergebe sich der Wert von 1,51 Promille, der der Entscheidung zugrunde gelegt werde.     

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führt die Berufungswerberin zusammengefasst aus, dass der Ansicht der Erstbehörde nicht gefolgt werden könne. Sie habe hinsichtlich des Alkoholkonsums, des Zeitraumes und des Geschehensablaufes keine Angaben gemacht, weswegen die in der Anzeige festgestellten Aussagen nicht nachvollzogen werden können. Sie habe die Darstellung auch im Rahmen der behördlichen Intervention dargelegt, die auch von den Zeugen bestätigt worden seien. Weiters seien die Geschehensabläufe faktisch nicht eingehend mit der Meldungslegerin erörtert worden. Ihre Tätigkeit bei ihrem Sohn werde nur in den Früh- und Vormittagsstunden ausgeführt, weswegen ausgeschlossen werden könne, dass sie ca um 20:00 Uhr vor ihrem Sohn nach Hause gekommen sei. Die Zeitpunkte des Aufsuchens des Bauernmarktes und des Lokals, wo sie den Zeugen abgesetzt habe, seien auch zeitlich belegt.

Es sei nicht anzunehmen, dass  die Kinder der Anzeiger noch gegen halb neun auf der Straße bzw in der Parkanlage gewesen seien. Die Anzeigerfamilie habe offenbar zunächst abgewartet, welche Anzeigehandlungen sie setzen werde. Erst dann habe man – offensichtlich um sich selbst zu schützen – das Telefonat mit dem Wachzimmer geführt. Daraus erkläre sich der Zeitpunkt des Anrufes bei der Polizei. Aus den Angaben der Anzeige lasse sich nicht entnehmen, dass sie erst gegen 20:22 Uhr nach Hause gekommen sei und davor noch das KFZ gelenkt habe. Aus der Beweisaufnahme sei nicht nachvollziehbar, wann die Berufungswerberin in welchem Zusammenhang die in der Anzeige behauptete Alkoholmenge getrunken haben solle. Nach ihren Angaben und jenen der Zeugen sei aber erwiesen, dass letztlich nach dem Vorfallsgeschehen mit den Nachbarn und damit erst zu Hause Alkohol in der dargelegten Menge getrunken worden sei. Eine Überprüfung der Menge sei seitens der Erstbehörde aber unterblieben. 

Daraus ergebe sich, dass die Berufungswerberin zum Vorfallszeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen sei. Das Fahrzeug sei zuletzt gegen 18:00 Uhr gelenkt worden, weshalb eine Überprüfung des Alkoholwertes im Zeitpunkt der Behördenintervention rechtlich nicht mehr gedeckt sei. Deshalb sei es auch nicht nachvollziehbar, wie die Anzeiger zusammen mit ihren Kindern eine Alkoholisierung festgestellt haben wollen. Der Tatvorwurf sei somit nicht gedeckt.

Es werde im Hinblick auf die Widersprüche nochmals der Antrag auf Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen und die Einholung eines medizinischen Gutachtens beantragt.

 

3. Der BH von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich, UVS OÖ zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergab  sich daher die Zuständigkeit des UVS, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS OÖ hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16.7.2013. An dieser hat Dr. x als Vertreter der Berufungswerberin, die Berufungswerberin selbst, die Vertreterin der Behörde x sowie die Zeugen RI x, I x, x, x und x teilgenommen.

 

4.1. Daraus ergab sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

Fest steht, dass um 20:22 Uhr bei der PI Traun ein Anruf hinsichtlich des Lenkens der Berufungswerberin in alkoholisiertem Zustand einging. In weiterer Folge wurde sie von den einschreitenden Beamten (RI x und I x) zum Alkovortest bzw Alkotest aufgefordert. Die Amtshandlung wurde aufgrund von Herzprobleme der Berufungswerberin abgebrochen und die Berufungswerberin ins Krankenhaus der Elisabethinnen eingeliefert. Dort wurde ihr von Dr. x um 22:00 Uhr Blut abgenommen, welches von I x um 22:40 im Kühlschrank des Depositenraumes der PI Traun abgelegt wurde und am 30.4.2012 der Gerichtsmedizin Linz überstellt wurde. Das Ergebnis der Blutanalyse ergab 1,81 Promille. Unter Berücksichtigung eines Nachtrunkes von zwei 1/8 L Weisswein ergab sich eine (Mindest)alkoholisierung um 20.00 Uhr von 1,51 Promille.

 

Hinsichtlich der Zeit und der Menge des Alkoholkonsums der Berufungswerberin sowie hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Eintreffens in der x-Straße divergieren die nachstehenden Aussagen der einvernommenen Personen:

 

Die Berufungswerberin gab an, dass sie an diesem Nachmittag bei ihrem Sohn in der Imbissstube gewesen sei und ihm dort bis etwa 14:30 Uhr geholfen habe. Dann sei sie, so wie jeden Freitag, auf den Bauernmarkt gefahren und habe dort eingekauft. Vom Bauernmarkt weg sei sie dann zur Tagesheimstätte gefahren, wo sie Herrn x getroffen habe. Dort habe sie Kaffee und Mineralwasser getrunken und habe Herrn x dann nach Hause zum x in Traun gebracht. Von der Tagesheimstätte seien sie schon weggefahren, bevor dort abkassiert werde; dies sei um 17:45 Uhr passiert. Sie sei dann nach Hause gefahren und habe ihr Fahrzeug in der x-Straße eingeparkt. Die Berufungswerberin gab an, dass dies etwa um 17:30 Uhr der Fall gewesen sei. Zu dem Vorwurf, dass sie so gefährlich gefahren sei, könne sie lediglich angeben, dass das nicht der Wahrheit entspreche. Es befinde sich dort eine 30 km/h-Beschränkung, außerdem würden andere Bewohner sicher viel rasanter als sie fahren. Als sie das Fahrzeug eingeparkt habe, sei ein Ball auf ihr Auto geflogen, was sie sehr erschreckt habe. Aus diesem Grund habe sie beim Aussteigen die Kinder auch geschimpft und sei dann in ihre Wohnung hinaufgegangen. Dort habe sie ihren Lebensgefährten den Vorfall geschildert. Sie sei erregt gewesen und habe dann zu Hause vier gespritzte Weißwein sowie vier Slibowitz und Metaxa aus eine Flasche getrunken.

Um ca 20:20 Uhr sei dann die Polizei gekommen und habe bei ihrer Tür „gepumpert“. Sie habe aufgemacht, weil sie geglaubt habe, dass mit ihrer Nachbarin etwas passiert sei. Die Polizisten haben ihr vorgeworfen, dass sie beim Einparken angeblich an ein Fahrzeug angefahren sei. Im Anschluss seien sie dann auf den Parkplatz hinuntergegangen und haben gesehen, dass das nicht der Fall gewesen bzw am anderen Fahrzeug kein Schaden entstanden sei. Von den Polizisten sei sie dann zu einem Alkotest aufgefordert worden, wobei sie ihnen aber gesagt habe, dass sie vor ca einem Monat eine Operation gehabt habe, bei welcher ihr ein Defibrilator implantiert worden sei und sie deshalb den Alkotest wahrscheinlich nicht machen könne. Daraufhin habe sie es dann zwei Mal probiert, es sei jedoch kein Ergebnis zustande gekommen. Es sei in weiterer Folge die Rettung verständigt worden und diese habe sie dann ins Krankenhaus der Elisabethinnen gebracht. Dort sei ihr zuerst Blut abgenommen und auch Sauerstoff gegeben worden. Sie habe schon wieder nach Hause gehen wollen, als eine Krankenschwester gekommen sei und ihr gesagt habe, dass ihr nochmals Blut abgenommen werde. Von den Polizisten sei sie wegen einer Blutabnahme nicht gefragt worden. Nach dieser zweiten Blutabnahme sei sie aus dem Krankenhaus entlassen worden und dann mit dem Taxi nach Hause gefahren.

Auf den Vorhalt der Angaben in der Anzeige vom 27.04.2012 bezüglich des Zeitpunktes des nach Hause Kommens und ihrer Trinkangaben gab die Berufungswerberin an, dass sie heute nicht mehr sagen könne, welche Angaben sie damals den Polizisten genau gemacht habe. Die vier gespritzten Weißwein habe sie aber jedenfalls zu Hause getrunken. Weiters habe sie mit ihren Nachbarn sonst normalerweise keinen Streit. Auf weiteres Befragen durch ihren Vertreter gab die Berufungswerberin an, dass sie bei ihrem Sohn in der Imbissstube keine alkoholischen Getränke konsumiert habe. Herr x habe vor einiger Zeit einen Schlaganfall gehabt und könne deshalb nur sehr schlecht sprechen. Er wohne im Kirchenwirt, dabei handelt es sich um sein Elternhaus, wo er auch das Wohnrecht besitze. Sie habe den Polizisten gesagt, dass sie vier Gespritzte erst zu Hause getrunken habe. Wegen weiterer alkoholischer Getränke habe die Polizei nicht mehr gefragt. Die Medikamente, welche sie regelmäßig einnehme, habe sie zum damaligen Zeitpunkt, als die Polizei gekommen sei, bereits zu sich genommen.  

 

Die Zeugin RI x gab an, dass sie sich nur noch sehr grob an den Vorfall erinnern könne. Sie habe sich die schriftlichen Unterlagen durchgelesen und anhand dieser Unterlagen und ihrer ungefähren Erinnerung könne sie noch angeben, dass es damals eine anonyme Anzeige gegeben habe, wonach Frau x alkoholisiert mit dem Auto nach Hause gefahren sei. Ihr Kollege und sie seien zu Frau x in die x-Straße gefahren. Sie habe sie wegen Alkoholkonsum befragt und sie habe jene Angaben gemacht, wie sie in ihrem Bericht vom 27.04.2012 festgehalten seien. Sie habe sie in weiterer Folge zum Alkotest aufgefordert, es habe jedoch bereits beim Vortest Probleme gegeben. Generell habe Frau x über Probleme mit dem Herzen geklagt. Sie haben folglich die Rettung sowie auch den NEF verständigt. Im Krankenhaus sei Fr. x Blut abgenommen und dieses in weiterer Folge der Gerichtsmedizin zur Analyse übermittelt worden.

Hinsichtlich der Uhrzeit (20:22 Uhr) gab die Zeugin an, dass die Anzeige bei der Bezirksleitstelle eingelangt sei und dort die Anrufe stichwortartig mitprotokolliert werden. Beim Erstellen ihres Berichtes sei ihr diese Uhrzeit bekannt gegeben worden bzw habe sie dieses Protokoll für die Anfertigung ihres Berichts ausgedruckt. Bei ihrem Eintreffen beim Wohnhaus der Berufungswerberin habe sie mit den Anzeigern nicht Kontakt aufgenommen. Da es sich um eine anonyme Anzeige gehandelt habe, seien ihr die Daten zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen. Bezüglich der im Bericht angeführten Trinkangaben gab die Zeugin an, dass sie heute nicht mehr wisse, ob sie Frau x diesbezüglich befragt habe oder Frau x diese Angaben aus eigener Initiative gemacht habe. Normalerweise stelle sie jedoch diese Fragen in solchen Fällen. Frau Englisch habe jedenfalls keine anderen Getränke erwähnt, als jene, welche im Bericht angeführt seien, damit also die vier gespritzten Weißwein und die zwei 1/8 l Weißwein, Hätte Fr. x weitere Getränke angegeben, so hätte sie diese mit Sicherheit im Bericht erwähnt.   

Die Zeugin gab weiters an, dass Frau x auf sie einen stark alkoholisierten Eindruck gemacht habe. Sie sei gemeinsam mit der Berufungswerberin auf den Parkplatz gegangen, weil es angeblich beim Einparken zu einem Verkehrsunfall gekommen sei. Sie habe aber keine Schäden festgestellt. Hinsichtlich der Frage, warum eigentlich Anzeige erstattet wurde, verweist die Zeugin auf das Einsatzprotokoll vom 27.04.2012. Es habe ein anonymer Nachbar telefonisch behauptet, dass Frau x stark betrunken auf dem Parkplatz gefahren sei, wieso die Anzeige  anonym erstattet wurde, könne sie nicht sagen, sie vermute aber aufgrund des Nachbarschaftsverhältnisses. Frau x habe damals angegeben, dass die Kinder immer mit dem Ball auf ihr Auto schießen würden. Deshalb habe sie die Kinder geschimpft und das sei auch der Grund gewesen, weshalb sie zum Auto gegangen seien, um wegen allfälliger Schäden nachzusehen.

Auf weiteres Befragen, ob sie Frau x auch bezüglich weiterer Getränke zu Hause befragt habe, gab die Zeugin an, dass sie das nicht mehr wisse, normalerweise frage sie derartiges schon. Ob sie die Berufungswerberin auch bezüglich allenfalls eingenommener Medikamente befragt habe, gab die Zeugin an, dass sie das nicht mehr wisse. Die Berufungswerberin habe aber jedenfalls angegeben, dass sie zu Hause Alkohol getrunken habe.

Die Zeugin gab an, bereits seit acht Jahren als Polizeibeamtin im Verkehrsdienst tätig zu sein. Sie habe daher entsprechende Routine bei Amtshandlungen im Zusammenhang mit Alkohol. Bei jenen Fragen, welche sich entsprechend der Anzeige bzw ihren Bericht ergeben, handle es sich um Routinefragen, die sie bei Alkotests regelmäßig stelle. Jene Angaben, welche in der Anzeige bzw in ihrem Bericht stehe, richten sich nach den Antworten der jeweils befragten Personen. Klärend führt die Zeugin aus, dass wenn in der Anzeige bei Angaben über Medikamente „Nein“ stehe, dies bedeute, dass sie diesbezüglich gefragt habe und die Berufungswerberin eben angegeben hat, keine Medikamente genommen zu haben.

Auf Vorhalt ihrer Angaben anlässlich der Zeugeneinvernahme vor der BH Linz-Land am 7.8.2012, wonach Frau x angegeben habe, dass sie nach dem nach Hause Kommen zwei 1/8 l Weißwein getrunken habe, gab die Zeugin an, dass sie heute daran keine Erinnerung mehr besitze. Wenn sie das damals so ausgesagt habe bzw es auch in der Anzeige und im Bericht so erwähnt sei, dann gehe sie aber davon aus, dass sie damals die entsprechende Erinnerung noch gehabt habe. Während der Amtshandlung bzw nach deren Abschluss habe sie keinen unmittelbaren Kontakt mit dem Anzeiger aufgenommen. Nachdem Frau x plötzlich über Herzprobleme geklagt habe, sei schnell die Rettung verständigt worden und es sei ab diesem Zeitpunkt etwas „hektisch“ gewesen.

 

Die Zeugin x führte aus, dass sie damals mit ihrer Schwester im Bereich des Spielplatzes gewesen sei. Um welche Uhrzeit das genau gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Es sei jedenfalls noch nicht finster gewesen. Es sei dann Frau x „von oben“ gekommen, von welcher Straße wisse sie nicht mehr genau. Es sei ihr aufgefallen, dass sie sehr schnell zwischen zwei Autos eingeparkt habe. Beim Einparken habe sie auch das Trottoir gestreift. Es sei dann ein Fußball auf ihr Auto geflogen und Frau x sei ausgestiegen und habe die Kinder beschimpft. Zu dieser Zeit sei der Motor noch nicht abgestellt gewesen und das Auto sei nach vorne auf ein anderes Auto gerollt. Die Berufungswerberin sei dann kurz zurückgefahren und habe ihr Auto endgültig abgestellt. Ihre Schwester habe sie dahingehend angesprochen, dass sie wegen eines Balles die Kinder nicht so schimpfen brauche. Ihre Schwester habe ihr dann auch gesagt, dass Frau x betrunken sei. Sie habe sich dann mit ihrer Schwester noch kurz für etwa 10 bis 15 Minuten auf dem Spielplatz aufgehalten. Dann sei sie nach Hause gegangen und habe ihrem Mann den Vorfall sofort erzählt. Dieser habe daraufhin gleich die Polizei angerufen.

Weiters gab die Zeugin an, dass sie die Uhrzeit des Vorfalles nicht mehr wisse. Auf Befragen hinsichtlich der Auffälligkeit von Alkoholisierungssymptome der Berufungswerberin gab sie an, dass Frau x beim Aussteigen und beim zum Haus Gehen „gewackelt“ habe. Sie gab weiters an, dass es mit ihrer Nachbarin Frau x grundsätzlich keine Probleme und keinen Streit gebe, auch nicht wegen der Kinder.

Abschließend gab die Zeugin an, dass ursprünglich ihre Schwester Frau x angesprochen habe. Sie selbst ist dann zu den beiden Personen gegangen, dabei sei sie vielleicht bis auf 5 m zu Frau x herangekommen, näher sei sie ihr nicht gekommen.

 

Der Zeuge x gab an, sich an den Vorfall noch ungefähr erinnern zu können. Die Berufungswerberin, die seine Lebensgefährtin ist, sei damals nach Hause gekommen und sei ziemlich aufgeregt gewesen. Sie habe ihm von dem Vorfall auf dem Parkplatz erzählt sowie, dass zudem behauptet worden sei, dass sie angeblich bei einem anderen Fahrzeug angefahren sei. Sie sei wie erwähnt ziemlich aufgeregt gewesen und habe sich etwas zum Trinken gemacht; in concreto mehrere Gespritzte, die gut gemischt gewesen seien, womit mehr Wasser als Wein gemeint sei. Weiters habe sie auch Schnaps und Metaxa getrunken. Irgendwann später habe es dann an der Tür „gepumpert“ und es sei die Polizei gekommen. Die Polizisten seien dann mit seiner Lebensgefährtin auf den Parkplatz gegangen um wegen des angeblichen Unfalles nachzusehen, wobei aber offenbar keine Beschädigungen gefunden worden seien. Als sie wieder heraufgekommen seien habe seine Lebensgefährtin zu ihm gesagt, dass er die Rettung rufen solle, weil es ihr so schlecht gehe. Ein Polizist habe ihm aber gesagt, dass das schon erledigt sei. In weiterer Folge sei dann die Rettung gekommen und habe seine Lebensgefährtin ins Krankenhaus gefahren. Er habe zu Hause auf sie gewartet.

Hinsichtlich der Zeit, um welche seine Lebensgefährtin damals ungefähr nach Hause gekommen sei, gab der Zeuge an, dass es zwischen 17:30 Uhr und 17:45 Uhr gewesen sein dürfte. Dies könne er deshalb so genau sagen, da sie „ziemlich bald“ nach Hause gekommen sei und sie deutlich früher nach Hause gekommen sei als sonst, wenn sie bei ihrem Sohn aushilft. Manchmal bleibe sie nämlich bis zur Sperrstunde um ca 20:00 Uhr in der Imbissstube ihres Sohnes, damals sei sie aber jedenfalls deutlich früher nach Hause gekommen. Die Polizei sei sicher erst nach 20.00 Uhr gekommen.

Unter Hinweis auf seine Einvernahme vor der BH Linz-Land am 23.10.2012 gab der Zeuge an, dass seine damaligen Angaben sowohl hinsichtlich des zeitlichen Ablaufes als auch der Trinkmengen richtig gewesen seien. Ob es zu jenem Zeitpunkt, als Frau x nach Hause gekommen sei, draußen noch hell gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Die Zeitspanne zwischen dem Heimkommen seiner Lebensgefährtin und dem Eintreffen der Polizei sei jedenfalls nicht ganz kurz gewesen. Ob er bei der Befragung seiner Lebensgefährtin durch die Polizei bezüglich Trinkmengen, Medikamenteneinnahme und dergleichen dabei war oder nicht, wisse der Zeuge nicht mehr.

 

Die Zeugin x schilderte, dass sie damals auf dem Spielplatz gewesen sei, wo Kinder gespielt haben. Zu jenem Zeitpunkt, als Frau x mit ihrem Fahrzeug eingeparkt habe, sei ein Fußball gegen ihre Tür geflogen. Ein Jugendlicher sei hingegangen und habe sich bei ihr entschuldigt. Frau x habe ihn aber gleich beschimpft. Sie sei deshalb auch hingegangen um sie diesbezüglich zur Rede zu stellen. Daraufhin habe Frau x dann auch sie beschimpft. In weiterer Folge habe Frau x ihr Fahrzeug dann „richtig“ eingeparkt, vorher habe sie das vor ihr stehende Fahrzeug berührt. Es sei dann ihre Schwester zu ihr hergekommen und habe gesagt, dass sie die Sache gut sein lassen solle, weil es sich um ihre Nachbarin handle. Sie sei dann weggegangen. Die Polizei habe sie nicht verständigt.

Hinsichtlich der Uhrzeit des Vorfalles, gab die Zeugin an, dass es eher späterer Nachmittag war, ca 18:00-18:30 Uhr, vielleicht auch etwas später. Auf Vorhalt ihrer Angaben am 30.07.2012 anlässlich der polizeilichen Einvernahme (Zeitspanne zwischen 20:00-20:30 Uhr) gab die Zeugin an, dass sie es nicht mehr so genau wisse. Es sei jedenfalls eher späterer Nachmittag und noch nicht finster gewesen.

Hinsichtlich der Alkoholisierung der Berufungswerberin gab die Zeugin an, dass sie aufgrund des Aussteigens und der Schimpfworte sowie des Ganges von Frau x von einer solchen ausgegangen sei. Sie habe Frau x vom Sehen her gekannt, Streitereien hätten sie vorher nie gehabt.

Auf die Frage, ob sie die Alkoholisierung nur aufgrund der Schimpfwörter geschlossen habe, gab die Zeugin an, dass sie selbst auch in einem schwer alkoholisierten Zustand derartige Schimpfwörter nicht verwenden würde. Sie habe jedoch auch anhand der Augen und des Ganges von Frau x bemerkt, dass diese alkoholisiert gewesen sei; sie sei ca zwei bis drei Meter von der Berufungswerberin entfernt gewesen. Nach dem Vorfall sei sie nicht mehr lange auf dem Spielplatz gewesen, vielleicht 15-20 Minuten. Wann ihre Schwester gegangen sei, ob früher oder später bzw ob sie gemeinsam gegangen seien, könne sie nicht mehr angeben. Auf Vorhalt ihrer Angaben bei der polizeilichen Einvernahme, das sie keinen Alkoholgeruch wahrgenommen habe, weil sie nicht so nahe gewesen sei, gab die Zeugin an, dass sie Alkohol nicht gerochen habe.

 

Der Zeuge I x gab an, dass sie damals von der Leitstelle den Auftrag bekommen haben, zu Frau x zu fahren. Es sei eine Anzeige eingegangen, dass es Probleme mit Kindern gegeben habe, die Fußball gespielt haben und von Frau x beschimpft worden seien. Angeblich sei sie betrunken mit dem Auto nach Hause gekommen. Bei ihrem Eintreffen war das Fahrzeug von Frau x am Parkplatz und sie seien zu ihrer Wohnung gegangen. Sie haben dort geklopft und Frau x habe ihnen die Tür geöffnet. Sie habe sinngemäß angegeben, dass sie gerade nach Hause gekommen sei. Er habe auch Alkohol wahrgenommen und habe sie zum Alkoholkonsum befragt. Sie habe angegeben, dass sie von ihrem Bruder oder ihrem Sohn gekommen sei und dort vier Gespritzte getrunken habe. Sie sei auch hinsichtlich eines Nachtrunkes befragt worden, und habe auch einen solchen behauptet. Was sie diesbezüglich genau gesagt habe, sei ihm nicht mehr genau in Erinnerung, er glaube sie habe etwas von zwei Achterl Wein gesagt.

Sie haben Frau x in weiterer Folge zu einem Alkovortest aufgefordert, wobei sie jedoch erwähnt habe, dass sie diesen aufgrund einer kurz vorher durchgeführten Operation vermutlich nicht machen könne. Der Versuch des Vortests sei gescheitert. Die Berufungswerberin habe über Herzprobleme geklagt und sie haben deshalb auch die Rettung verständigt, die sie ins Krankenhaus gebracht habe.  

Auf die Frage, ob er auch mit dem Anzeiger Kontakt aufgenommen habe, gab der Zeuge an, dass er sich diesbezüglich nicht genau erinnern könne, er glaube nicht. Zum Zeitablauf gab der Zeuge an, dass sie den Auftrag durch die Leitstelle bekommen haben und der Zeitpunkt der Anzeige dort in einem Protokoll festgehalten werde. Er vermute, dass die Amtshandlung zwischen 20:00 und 21:00 Uhr gewesen sei. Auf weiteres Befragen bezüglich der Angaben von Frau x zum Zeitpunkt ihres nach Hause Kommens gab der Zeuge an, dass sie sinngemäß gesagt habe, dass sie „gerade erst“ heimgekommen sei. Er wisse nicht mehr, ob die Berufungswerberin dies näher präzisiert habe.

Bezüglich der Frage, ob  er selbst oder seine Kollegin Frau x hinsichtlich der Trinkangaben befragt habe, gab der Zeuge an, dass er sich daran nicht mehr erinnern könne. Die Angaben der Berufungswerberin bezüglich der vier Gespritzten habe er aber eindeutig so verstanden, dass sie diese getrunken habe, bevor sie nach Hause gekommen sei und zwar von ihrem Bruder oder ihrem Sohn. Bezüglich der Hektik der Amtshandlung infolge der geltend gemachten Herzprobleme gab der Zeuge an, dass sie sich bemüht haben, alles sehr rasch abzuwickeln, als „hektisch“ würde er die Amtshandlung nicht bezeichnen. Hinsichtlich der Befragung der Berufungswerberin bezüglich einer Medikamenteneinnahme, gab der Zeuge an, dass er davon mit Sicherheit ausgehe. Diese Frage sei bei einer Amtshandlung wegen Alkohol grundsätzlich vorgesehen und aufgrund der behaupteten Herzprobleme bzw Operation gehe er davon aus, dass diese Frage jedenfalls gestellt worden sei. Ob dies bereits vor der Verständigung der Rettung bzw der Herzprobleme gewesen sei oder erst nachher, sei ihm nicht mehr in Erinnerung. Bezüglich der Verständigung der Rettung um 20:47 Uhr führt der Zeuge aus, dass dies dann wohl so der Fall gewesen sei. Eine genaue zeitliche Erinnerung daran habe er nicht mehr.

 

4.2. Zu diesen Darstellungen wird in freier Beweiswürdigung folgendes erwogen:

 

Hinsichtlich des Alkoholkonsums widersprechen sich die Aussagen der Berufungswerberin und jene der damals einschreitenden Beamten. Frau x gab an, dass sie die vier Gespritzten erst nach dem nach Hause Kommen konsumiert habe, während die Zeugin RI x unter Hinweis auf den von ihr angefertigten Bericht aussagt, dass sie die vier Gespritzten vor ihrem Eintreffen getrunken habe sowie nach ihrer Ankunft zu Hause zwei 1/8 l Weißwein. Diese Aussage wird auch von ihrem Kollegen I x bestätigt, welcher sich noch an das Detail erinnern konnte, dass die Berufungswerberin diese alkoholischen Getränke bei ihrem Bruder oder Sohn getrunken habe. Angesichts der langjährigen Erfahrung der aussagenden Polizeibeamtin im Verkehrsdienst, der damit verbundenen Routine, und des in praxi standardisierten Vorgehens bei Verdacht von Alkoholisierung sowie der deutlichen Angaben im Bericht von RI x, sind diese Angaben, die auf den Aussagen der Berufungswerberin bei ihrer Befragung beruhen, nach Ansicht des UVS OÖ als richtig zu bewerten. Beide Polizisten machten einen ruhigen und sachlichen Eindruck und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie die Berufungswerberin zu Unrecht belasten sollten. Dass sie sich bei der Berufungsverhandlung nicht mehr an alle Details erinnern konnten, ist verständlich und beeinträchtigt ihre Glaubwürdigkeit nicht. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Amtshandlung bereits zu diesem Zeitpunkt hektisch gewesen wäre und die Polizisten deshalb die Berufungswerberin nur unvollständig befragt oder falsch verstanden hätten.

Die Aussagen der Berufungswerberin sind als Schutzbehauptungen anzusehen. Daran können auch die Ausführungen ihres Lebensgefährten ob der getrunkenen Alkoholmenge nichts ändern, zumal er über einen Alkoholkonsum vor dem Eintreffen der Berufungswerberin nichts sagen konnte und darüber hinaus mit dieser noch dazu in einem Naheverhältnis steht.

Für eine Alkoholisierung der Berufungswerberin im Zeitpunkt des Lenkens ihres KFZ sprechen auch die Zeugenaussagen von Frau x und x, welche beide übereinstimmend einen auffälligen Gang bei der Berufungswerberin festgestellt haben; letztere gab an, dass die Berufungswerberin auffällig von ihrem Auto zum Haus „gewackelt“ sei. Die Zeugin x gab auch an, dass sie über das Verhalten von Frau x hinaus eine Alkoholisierung auch anhand der Augen der Berufungswerberin festgestellt habe. Da sie der Berufungswerberin anlässlich ihrer verbalen Auseinandersetzung körperlich nahe gekommen ist, erscheint diese Feststellung durchaus plausibel zu sein. Die Tatsache, dass sie bei ihrer Einvernahme angegeben habe, dass sie Alkohol nicht gerochen habe, schadet diesem Ergebnis insofern nicht, als auch anhand der vorliegenden anderen Indizien ein Alkoholeinfluss sichtbar war bzw ex post als glaubhaft einzustufen ist. Weiters geht für den UVS OÖ aus den übereinstimmenden Angaben der beiden Beamten unzweideutig hervor, dass sie die Berufungswerberin hinsichtlich einer Medikamenteneingabe befragt haben; dies wird auch (implizit) durch den von RI x erstellten Bericht sowie die Tatsache gestützt, als bei Amtshandlungen hinsichtlich Alkohol diese Frage vorgesehen ist. Angesichts der auftretenden Herzprobleme der Berufungswerberin ist dies jedenfalls glaubwürdig.

 

Dafür, dass die Berufungswerberin nicht wie von ihr angegeben bereits gegen 18:00 Uhr nach Hause gekommen ist sprechen folgende Erwägungen: Zum einen haben die Zeugen x und x bei ihrer Einvernahme vor der Polizei jeweils einen Ankunftszeitpunkt der Berufungswerberin zwischen 20:00 und 20:30 Uhr angegeben. Zwar konnte sich die Zeugin x bei ihrer Zeugenaussage in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht mehr an einen genauen Zeitpunkt erinnern und gab Zeugin x in bei ihrer Zeugenaussage 18:00 bis 18:30 an, doch ist angesichts der vergangenen Zeit von knapp 15 Monaten ein genaues Erinnern an  eine genaue Uhrzeit nicht ungewöhnlich. Auf Vorhalt hinsichtlich der Zeit gab Zeugin x an, dass es eher später, jedoch noch nicht finster gewesen sei. An dieser Stelle sei angeführt, dass (entsprechend einer Recherche im Internet) die Sonne an diesem Tag um 20:11 untergegangen ist, wobei die (zivile) Abenddämmerung (bei welcher Aktivitäten im Freien noch uneingeschränkt möglich sind) noch bis 20:46 Uhr angehalten hat, was bedeutet, dass es – übereinstimmend mit beiden Zeugenaussagen – zum Tatzeitpunt noch nicht finster gewesen ist und demnach auch das Fußballspielen der Kinder jedenfalls als plausibel zu werten ist. Darüber hinaus hat die Berufungswerberin gegenüber Zeugen I x angegeben, dass sie gerade erst nach Hause gekommen sei, wobei die Polizisten laut Bericht um 20:35 Uhr bei der Berufungswerberin in der x-Strasse eingetroffen sind. Dies ist auch insofern schlüssig, als nach Rückrechnung der Vorfall um ca 20:00 Uhr passiert ist (arg übereinstimmendes Sitzenbleiben der Zeugen x und x für 15-20 Minuten nach dem Vorfall und die Anzeige durch den Gatten unmittelbar nach der Schilderung des Vorfalls). Der Zeitpunkt des Eintreffens der Polizisten lässt sich jedenfalls angesichts der Protokollierung des stichwortartigen eingegangenen Anrufes um 20:22 Uhr bei der Bezirksleitzentrale jedenfalls verifizieren. Im Übrigen ist die Aussagen des Zeugen x hinsichtlich des genauen Zeitpunktes des Eintreffens seiner Lebensgefährtin insofern auffällig, als er sich hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorfalls nicht mehr genau erinnern kann.

Da, wie festgestellt wurde, die Berufungswerberin erst gegen 20:00 Uhr nach Hause gekommen ist, ist es unwahrscheinlich, dass sie in der kurzen Zeit bis zum Eintreffen der Polizisten eine so erhebliche Menge Alkohol getrunken und kurz darauf diesen andere Trinkangaben gemacht hätte.

 

Ergänzend sei festgehalten, dass der Umgang der Beamten mit dem ärztlich abgenommenen Blut ordnungskonform erfolgte und damit das Ergebnis jedenfalls als zulässig zu werten ist.

 

Die in der Berufung sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem UVS OÖ vorgebrachten weiteren Beweisanträge auf Einvernahme des x (Sohn der Berufungswerberin) sowie des Herrn x und der Antrag auf Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens zum Beweis dafür, dass sich das Ergebnis der Blutabnahme auch aufgrund der Trinkangaben erklären lässt, wurden abgewiesen, weil sowohl Herr x als auch Herr x die Berufungswerberin nur für einen gewissen Zeitabschnitt vor ihrer Ankunft in der x-Straße gesehen haben. Darüber, was sie nach dem Verlassen des Lokals bzw. des x gemacht hat, haben diese keine eigenen Wahrnehmungen. Des Weiteren war die Berufungswerberin auch zu dieser Zeit nicht unter ständiger Beobachtung der betreffenden Personen, weshalb Aussagen über einen nicht vorliegenden Alkoholkonsum in Anwesenheit dieser Personen den Verdacht des der Berufungswerberin vorgeworfenen Delikts nicht ausschließen können. Ebenso können beide nicht den genauen Zeitpunkt der Ankunft der Berufungswerberin in der x-Strasse verifizieren. Es ist durchaus möglich, dass die in der Verhandlung sowie während des Verfahrens angegebenen Alkoholmengen das Ergebnis der Blutanalyse erklären können. Dadurch erhöht sich aber die Glaubwürdigkeit dieser Trinkangaben nicht. Dies ist auch dadurch erklärbar, dass die Trinkangaben erst nach Kenntnis des Analyseergebnisses erstmals gemacht wurden. Außerdem sind derartige Berechnungen immer mit einem gewissen Unsicherheitsfaktor verbunden. Ein medizinisches Gutachten zu dieser Frage kann daher an der Beweiswürdigung nichts ändern.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gem § 5 Abs 1 StVO darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

5.2.

Aufgrund der in Punkt 4.2. dargelegten Überlegungen gilt es als erwiesen, dass die Berufungswerberin in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (laut Gutachten der Amtsärztin mindestens 1,51 Promille) ihr KFZ gelenkt hat. Damit hat sie den Tatbestand des § 5 Abs 1 StVO in objektiver Weise verletzt. Auch in subjektiver Hinsicht hat die Berufungswerberin die ihr angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten, hat sie doch zumindest fahrlässig (arg § 5 Abs 1 VStG) ihr KFZ in alkoholisierten Zustand in Betrieb genommen.

 

Die Tatzeit war entsprechend dem Ergebnis der Beweiswürdigung richtig zu stellen, wobei die geringfügige Änderung auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist zulässig war, weil die Berufungswerberin dadurch in ihren Verteidigungsrechten nicht eingeschränkt war und auch keine Gefahr einer Doppelbestrafung besteht.

 

5.3.

Gem § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gem § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Gem § 99 Abs 1a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.200 Euro bis 4.400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Die verhängte Geldstrafe ist jedenfalls als angemessen zu werten, stellt sie doch bereits die Mindeststrafe dar; eine Unterschreitung ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig (vgl § 20 VStG). Strafmildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten; straferschwerende Umstände lagen nicht vor. Aufgrund dessen ist vor dem Hintergrund der besonderen Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr (vgl die stRsp des VwGH, so etwa 27.2.2004, 2002/11/0036) und der Tatsache, dass strafmildernd zur Unbescholtenheit keine weiteren triftigen Tatsachen hinzugekommen sind (vgl VwGH 6.11.2002, 2002/02/0125), eine Herabsenkung der Strafe nicht möglich.   

Die verhängte Strafe ist darüber hinaus auch aus spezial-und generalpräventiven Überlegungen erforderlich, um den Täter bzw andere Verkehrsteilnehmer von der Begehung (weiterer) Delikte dieser Art abzuhalten.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried ZÖBL

 

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