Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281426/2/Re/MG/AK/AE

Linz, 07.08.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn x, vertreten durch die x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 14.05.2012, Zl. Ge96-78-2011, wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitsruhegesetz (ARG) zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch nunmehr lautet:

„Sie haben es als Einzelunternehmer, Betreiber der Fa. x in x, x, und somit als Arbeitgeber zu verantworten, dass am Samstag, den 17.12.2011 die Arbeitnehmer

1.   x

2.   x

3.   x

4.   x

5.   x

 

auf der Baustelle ‚x, x, x‘ mit diversen Bauarbeiten bis 16.15 Uhr beschäftigt waren, obwohl die Wochenendruhe für alle Arbeitnehmer spätestens Samstag um 13.00 Uhr zu beginnen hat und Arbeitnehmer nur für unbedingt notwendige Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten bis 15.00 Uhr beschäftigt werden dürften.

 

Sie haben somit den angeführten Arbeitnehmern am Samstag, den 17.12.2011 die Wochenendruhe ab 15.00 Uhr nicht gewährt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. bis 5.: § 27 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 2 Arbeitsruhegesetz – ARG, BGBl. Nr. 144/1983 idF BGBl. I Nr. 100/2010“

Die verhängten Geldstrafen werden auf jeweils 200,00 Euro (insgesamt sohin 1.000 Euro) sowie die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 8 Stunden (insgesamt sohin 40 Stunden) herabgesetzt. Darüber hinausgehend wird die Berufung abgewiesen.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz verringert sich auf insgesamt 100,00 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafen. Zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 9, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber wie folgt schuldig erkannt:

 

„Sie haben am Samstag, den 17.12.2011 die Arbeiter

 

6.   x

7.   x

8.   x

9.   x

10.        x

 

auf der Baustelle ‚x‘, x, x‘ mit diversen Bauarbeiten bis 16.15 Uhr beschäftigt, obwohl die Wochenendruhe für alle Arbeitnehmer spätestens Samstag um 13.00 Uhr zu beginnen hat und Arbeitnehmer nur für unbedingt notwendige Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten bis 15.00 Uhr beschäftigt werden dürften.

 

Sie haben somit den angeführten Arbeitnehmern am Samstag, den 17.12.2011 die Wochenendruhe ab 13.00 Uhr nicht gewährt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. bis 5.: § 27 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 2 Arbeitsruhegesetz – ARG, BGBl. Nr. 144/1983 idF BGBl. I Nr. 100/2010“

 

Wegen der so angelasteten Verwaltungsübertretungen verhängte die belangte Behörde nach dem Strafrahmen des § 27 Abs. 1 ARG fünf Geldstrafen iHv jeweils 300,00 Euro (zusammen 1.500,00 Euro), falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen iHv jeweils 12 Stunden (zusammen 60 Stunden), und schrieb gemäß § 64 VStG die Kosten des Strafverfahres in Höhe von 10% der Geldstrafen (insgesamt 150,00 Euro) vor. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrug somit 1.650,00 Euro.

 

Begründend führte die belangte Behörde – nach Schilderung des Sachverhalts und Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen – im Wesentlichen aus, dass offenbar weder der Berufungswerber als Arbeitgeber noch die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer davon Kenntnis gehabt hätten, dass die Wochenendruhe für alle Arbeitnehmer spätestens Samstag um 13.00 Uhr, für Arbeitnehmer, die mit unbedingt notwendigen Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten beschäftigt seien, spätestens Samstag um 15.00 Uhr zu beginnen habe. Da aus der Anzeige keine Hinweise darauf ersichtlich seien, dass es sich um unbedingt notwendige Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten gehandelt habe, sei davon auszugehen, dass die Wochenendruhe um 13.00 Uhr beginnen hätte müssen. Für die Einhaltung dieser Wochenendruhe habe der Berufungswerber als Arbeitgeber nicht gesorgt. Dass der Berufungswerber Arbeitgeber sei, sei aufgrund der Angaben der auf der Baustelle befindlichen Personen und aufgrund des Verfahrens nach dem ASVG bei der BH Ried als erwiesen anzunehmen. Die behauptete, aber in keiner Weise nachgewiesene Eigenverantwortung der Arbeitskräfte diene offenbar nur dem Zweck, jede Verantwortung für die Einhaltung gesetzlicher Arbeitnehmerschutzbestimmungen von sich wegzuschieben.

Hinsichtlich der Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers berücksichtigt worden seien. Besondere Milderungs- oder Erschwerungsgründe seien nicht vorgelegen.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Berufung des Berufungswerbers. Dazu bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass als Berufungsgrund eine unrichtige rechtliche Beurteilung sowie eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht werde.

Zwischen dem Berufungswerber und den im Straferkenntnis angeführten Arbeitern bestehe kein Dienstverhältnis, sondern würden diese vielmehr auf völlig selbständiger Basis arbeiten. Die belangte Behörde hätte die Vorlage von Beweisen hierzu auch nicht angefordert. Insofern sie dieses unterlassen hätte, sei ihr jedenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorzuwerfen.

Es gäbe keine gegenteiligen Beweisergebnisse, die die Feststellungen der belangten Behörde widerlegen würden. Es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, zumindest die im Straferkenntnis angeführten Personen zu befragen.

Die belangte Behörde unternehme einen Brückenschluss zwischen diesem Verfahren und dem Verfahren SV96-56-2011, welcher weder durch Beweisergebnisse sachlich indiziert bzw. gerechtfertigt, noch gesetzlich gedeckt sei.

 

Der Berufungswerber stellt die Anträge, der Oö. Verwaltungssenat möge

1.) infolge Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen;

2.) infolge Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis aufheben und der belangten Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4.1. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenats zur Entscheidung über die Berufung ergibt sich aus Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 51 Abs. 1 VStG. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – nachdem hier weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zu GZ Ge96-78-2011 sowie zusätzlich in die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zu GZ SV96-56-2011 und Ge96-5-2012 und die dazu ergangenen Berufungsentscheidung des Oö. Verwaltungssenats (VwSen-253058/10/BMa/AK und VwSen-281427/2/Wim/Bu).

Da eine mündliche Erörterung nicht beantragt war und überdies eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten ließ, es sich vielmehr nur um zu lösende Rechtsfragen handelte, und daher diesem Vorgehen auch Art. 6 EMRK nicht entgegenstand (vgl. zuletzt EGMR, Urteil vom 18.9.2012, 10.781/08, Ohneberg/Österreich, Rn 32 mwN), konnte gemäß § 51e Abs. 2 Z 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4.3. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

4.3.1. Der Berufungwerber, Herr x, ist Einzelunternehmer und Betreiber (Gewerbeinhaber) der Fa. x in x, x.

 

4.3.2. Bei einer Baustellenkontrolle der Baustelle in der x Straße, x (Baugrundstück Nr. x, KG x, EZ x), am Samstag, den 17.12.2011, trafen zwei Organe der Sicherheitswache der Stadt Ried (RI x und RI x) um 16.15 Uhr folgende Personen bei diversen Arbeiten im 2. Stock des Gebäudes an:

·         x geb. x;

·         x, geb. x;

·         x, geb. x;

·         x, geb. x;

·         x, geb. x.

 

Bei den angeführten Personen handelt es sich um slowakische Staatsbürger.

 

Die genannten Arbeiter wurden im Zuge der Baustellenkontrolle von den Organen der Sicherheitswache der Stadt Ried aufgefordert, herunterzukommen und sich auszuweisen. Dieser Aufforderung kamen sie nach und gaben in der Folge gegenüber den Beamten an, Arbeiter der Fa. x zu sein. Sie gaben weiters an, nicht zu wissen, dass ihre Arbeitszeit am Samstag um 15.00 Uhr enden müsse.

Um ca. 16.40 Uhr erschien im Rahmen der Baustellenkontrolle der Berufungswerber. Er gab gegenüber den Organen der Sicherheitswache an, nicht gewusst zu haben, dass Arbeiten an Samstagen ab 15.00 Uhr einzustellen seien.

Mit Ende der Amtshandlung verließen alle Anwesenden die Baustelle.

 

4.3.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.02.2012 wurde der Berufungswerber zur Rechtfertigung aufgefordert. Obwohl eine Verständigung über die Hinterlegung am 21.02.2012 vom Zustellorgan in den Briefkasten eingelegt worden war, behob der Berufungswerber dieses Schreiben nicht. Am 12.03.2012 wurde es an die belangte Behörde zurückgesandt.

 

Mit Ladung vom 23.04.2012 forderte die belangte Behörde den Berufungswerber auf, am 26.04.2012 persönlich im Amt wegen des Verdachts der Übertretung des ARG am 17.12.2011 vorzusprechen. Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.02.2012 lag der Ladung bei.

Mit E-Mail vom 02.05.2012 räumte die belangte Behörde dem Berufungswerber eine Frist von einer Woche zur Abgabe einer Stellungnahme zum Beweisergebnis ein. Von dieser Möglichkeit machte der Berufungswerber Gebrauch und brachte mit Schreiben vom 09.05.2012 eine Stellungnahme ein, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass er keine Arbeitnehmer, sondern nur selbständige Arbeitskräfte auf Basis von Werkverträgen beschäftige, welche dem Berufungswerber einen Erfolg schulden würden.

 

Der Berufungswerber legte die mit den oben genannten Personen abgeschlossenen Verträge weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vor.

 

4.3.4. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 31.01.2012, Zl. SV96-56-2011, wurden über den Berufungswerber acht Verwaltungsstrafen wegen des Verstoßes gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG verhängt. Darin wurde ihm wie folgt zur Last gelegt: 

 

„[...]Sie haben als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG die unten angeführten Personen als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt am 29.11.2011 von 08:00 Uhr bis zur Kontrolle um 10:20 Uhr mit Maurertätigkeiten auf der Baustelle Neubau eines Mehrfamilienhauses (12 Wohnungen) in x., x (Grundstück Nr. x, KG x) beschäftigt:

 

[...]

3. Herrn x, geb. x, slowakischer Staatsangehöriger [...],

[...]

6. Herrn x, geb. x, slowakischer Staatsangehöriger [...],

[...]

 

Die in Rede stehenden Beschäftigten waren Ihnen organisatorisch sowie hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit maßgeblich unterworfen. Auch bestand eine persönliche Arbeitsverpflichtung und Weisungsgebundenheit. [...]“

 

Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenats vom 26.03.2013, VwSen-253058/10/BMa/AK, wurde der Berufung gegen o.g. Bescheid keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollumfänglich bestätigt.

 

4.3.5. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 02.05.2012, Zl. Ge96-5-2012, wurden dem Berufungswerber fünf Übertretungen des ASchG bezüglich vier Arbeitnehmern, darunter Herr x, vorgeworfen.

Dagegen erhob der Berufungswerber Berufung, eingeschränkt auf die Strafhöhe, an den Oö. Verwaltungssenat (vgl. ho. Erkenntnis vom 27.06,2012, Zl. VwSen-281427/2/Wim/Bu), der Schuldausspruch erwuchs demnach unangefochten in Rechtskraft.

 

4.4. Der dargestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den vorliegenden Beweismitteln.

Um welche Art der Arbeiten es sich konkret handelte, die von den im Spruch genannten Arbeitnehmern zum Zeitpunkt der Kontrolle ausgeführt worden waren, kann aufgrund der vagen Umschreibung in der Anzeige („diverse Arbeiten“) sowie mangels weiterer Erhebungen der belangten Behörde hierzu nicht festgestellt werden.

Zur Würdigung der Beweise der Arbeitnehmereigenschaft der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Personen vgl. unten Punkt 5.2.2. Es kann daher der festgestellte Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs. 2 Arbeitsruhegesetz (ARG), BGBl Nr. 144/1983 idF BGBl I Nr. 61/2007, hat die Wochenendruhe für alle Arbeitnehmer spätestens Samstag um 13 Uhr, für Arbeitnehmer, die mit unbedingt notwendigen Abschluß-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten beschäftigt sind, spätestens Samstag um 15 Uhr zu beginnen.

 

Gemäß § 27 Abs. 1 ARG, BGBl Nr. 144/1983 idF BGBl I Nr. 149/2009, sind Arbeitgeber, die den §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 2, §§ 6, 6a, 7, 8 und 9 Abs. 1 bis 3 und 5 oder den §§ 10 bis 22b, 22c zweiter Satz, 22f sowie 24 bis 25a zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 2.180 Euro zu bestrafen.

5.2. Im Grunde des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes hat der Berufungswerber die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung erfüllt.

5.2.1. Aufgrund der – insoweit vom Berufungswerber auch unbestrittenen – dienstlichen Wahrnehmungen steht als erwiesen fest, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Personen am Samstag, den 17.12.2011 bis 16.15 Uhr auf der Baustelle in der x Straße, x, arbeiteten.

 

Wie oben ausgeführt, konnte nicht festgestellt werden konnte, um welche Art der Arbeiten es sich konkret handelte, die von den im Spruch genannten Arbeitnehmern zum Zeitpunkt der Kontrolle ausgeführt worden waren. Es konnte daher insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um unbedingt notwendige Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten handelte. Aus diesem Grund kann eine Übertretung des § 3 Abs. 2 iVm § 27 Abs. 1 ARG erst ab 15.00 Uhr zweifelsfrei festgestellt werden und musste der Spruch der erstinstanzlichen Behörde insofern korrigiert werden und damit das strafbare Verhalten auf den Zeitraum von 15.00 Uhr bis 16.15 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) eingeschränkt werden.

Da nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ein Austausch der Strafnorm iSd § 44a Z 2 VStG solange zulässig ist, als es dadurch zu keiner unzulässigen Auswechslung des Inhaltes (der Straftat) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses kommt (vgl. VwGH 18.06.1990, 90/10/0004; 10.09.1991, 88/04/0311 u.a.), war der Oö. Verwaltungssenat befugt, eine diesbezügliche Spruchkorrektur vorzunehmen.

 

5.2.2. Im Grunde des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes hat der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt die angeführten Verwaltungsübertretungen erfüllt. Bei den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Personen handelt es sich zweifelsfrei um Arbeitnehmer des Berufungswerbers und wird insofern den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde gefolgt bzw. auf diese verwiesen.

 

Als Folge der materiellen Rechtskraftswirkung ist nicht nur die bescheiderlassende Behörde, sondern sind auch die jeweiligen Parteien und andere Behörden an formell rechtskräftige Bescheide bzw. an deren Spruch gebunden (vgl. VwGH 19.10.1988, 86/01/0062; 23.04.1996, 93/08/0252; vgl. auch Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4 [2009] Rz 559). Der Einwand des Berufungswerbers auf einen rechtswidrigen Brückenschluss zu anderen Verwaltungsverfahren geht insofern ins Leere.

Aus dem Spruch des rechtskräftigen Berufungsbescheids des Oö. Verwaltungssenats zu VwSen-253058/10/BMa/AK vom 26.03.2013 (i.V.m. dem erstinstanzlichen Spruch der belangten Behörde zu SV96-56-2011 vom 31.01.2012) bzw. aus dem hinsichtlich des Schuldspruchs rechtskräftig gewordenen Straferkenntnisses der belangten Behörde zu Ge96-5-2012 vom 02.05.2012, die beide auch für das gegenständliche Verfahren aufgrund der Identität des Berufungswerbers verbindlich sind, geht hervor, dass die Herren x, x und x (Spruchpunkte 2, 4 und 5 des angefochtenen Bescheides) Arbeitnehmer des Berufungswerbers waren. Beide genannten Verfahren liegen in einem engen zeitlichen Zusammenhang (Tatzeit 29.11.2011 bzw. 26.01.2012) zum Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis (17.12.2011).

 

Darüber hinaus wird auf die einschlägige Judikatur des VwGH verwiesen: Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 23.03.2003, 98/08/0270).

Spricht die Vermutung für ein Dienstverhältnis, muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Dabei trifft die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/07/0165); es ist daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. VwGH 18.05.2010, 2007/09/0374; 12.07.2011, 2009/09/0101).

Im gegenständlichen Fall hat es der Berufungswerber verabsäumt, taugliche Beweise für das Bestehen eines Werkvertrages vorzulegen. Die aus der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht resultierende Wertung seines Berufungsvorbringens als Schutzbehauptung muss er insoweit gegen sich gelten lassen.

 

Insgesamt erscheint es daher aufgrund der vorgenannten rechtskräftigen Sprüche, der übereinstimmenden Aussagen der Arbeitnehmer bei ihrer ersten Einvernahme am 17.12.2011 und des Unterbleibens der Vorlage tauglicher Beweismittel durch den Berufungswerber als erwiesen, dass die im angefochtenen Straferkenntnis bezeichneten Personen als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt – und gerade nicht als Selbständige auf Basis eines Werkvertrags – tätig waren.

 

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes steht als erwiesen fest, dass der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt Arbeitgeber der im Spruch angeführten Arbeitnehmer war. Die im Spruch näher bezeichnete Nichtgewährung der Wochenendruhe ist erwiesen und wurde vom Berufungswerber auch nicht bestritten. Es hat daher der Berufungswerber als das im gegenständlichen Fall für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Organ den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses konkret bezeichneten Arbeitnehmern die gemäß § 3 Abs. 2 ARG normierte Wochenendruhe nicht gewährt. Der Berufungswerber erfüllt sohin den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen und hat diesen auch zu verantworten.

 

5.3. Der Berufungswerber hat die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten:

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen stellen Ungehorsamsdelikte dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern von der Berufungswerberin kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Berufungswerberin initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismittel oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitgeber durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, dass die Arbeitsruhevorschriften eingehalten werden und den Anordnungen auch entsprochen wird. Es bedarf konkreter Behauptungen, durch welche innerbetriebliche organisatorische Maßnahmen eine Übertretung des Gesetzes hätte verhindert werden sollen, wobei die bloße Erteilung von Weisungen oder Belehrungen nicht ausreicht (vgl. VwGH vom 20.7.1992, 91/19/0201, mit der dort zitierten Judikatur). Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgt ist. Dabei reichen nur kurzfristige, stichprobenartige Kontrollen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, es liege ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es die tatsächliche Einhaltung des Gesetzes sicherstellt, vor.

Ausführungen zum im Betrieb installierten Kontrollsystem, welches die Einhaltung der Arbeitsruhevorschriften gewährleisten soll, wurden keine getätigt und kamen auch aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt nicht hervor. Überdies wurde vom Berufungswerber nicht einmal behauptet, dass ein Kontrollsystem vorliege.

 

Dem Berufungswerber ist es mit seinem Vorbringen im Ergebnis nicht gelungen, sich von seinem schuldhaften Verhalten zu befreien. Der Berufungswerber hat kein Vorbringen gemacht, warum eine Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht möglich wäre. Es war daher jedenfalls von Verschulden, nämlich von zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

5.4. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

5.4.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG in der seit 01.07.2013 gültigen Fassung BGBl I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Demnach ist nunmehr in der Strafbemessung nicht mehr der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, miteinzubeziehen (ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP 18).

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

5.4.2. Der Schutzzweck der Einhaltung der Bestimmungen des ARG ist darin begründet, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer durch Gewährung von ausreichenden Erholungsphasen gewährleistet sein soll.

Da es sich um eine einmalige Übertretung handelt und überdies durch die Baustellenkontrolle eine Beendigung der Arbeiten am Samstag, 17.12.2011 um 16.15 Uhr stattfand – und damit eine Überschreitung der in § 3 Abs. 3 ARG normierten Wochenendruhe von 75 Minuten vorliegt –, ist die Intensität der Beeinträchtigung des Schutzzwecks als gering einzustufen.

 

5.4.3. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis hinsichtlich der jeweiligen Fakten Geldstrafen von je 300,00 Euro bei einem Strafrahmen von 72 Euro bis 2.180 Euro (bei erstmaliger Begehung) verhängt. Strafmildernd bzw. –erschwerend wurden von der belangten Behörde keine Umstände gewertet. Insbesondere kam dem Berufungswerber nicht mehr der allgemeine Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Weiters ist die belangte Behörde – mangels Vorlage entsprechender Unterlagen trotz Aufforderung – von einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.000 Euro, einem durchschnittlichen Vermögen und einer Sorgepflicht für die Gattin ausgegangen. Vom Berufungswerber wurden in der Berufung die von der belangten Behörde angenommen persönlichen Verhältnisse weder als unrichtig behauptet noch wurden entsprechende Unterlagen vorgelegt. Mangels neuer Erkenntnisse schließt sich der Oö. Verwaltungssenat daher der von der belangten Behörde vorgenommenen Schätzung an.

Bei der Einschätzung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat es sich der Berufungswerber seiner unterlassenen Mitwirkungspflicht zuzuschreiben, sollten bei dieser Einschätzung zu seinem Nachteil Umstände unberücksichtigt geblieben sein, welche ohne seine Mitwirkung dem Oö. Verwaltungssenat nicht zur Kenntnis gelangen konnten (VwGH 14.1.1981, Zl. 3033/80).

 

5.4.4. Unter Berücksichtigung der Einschränkung des rechtswidrigen Verhaltens auf den Zeitraum von 15.00 Uhr bis 16.15 Uhr (statt 13.00 Uhr bis 16.15 Uhr im angefochtenen Straferkenntnis, vgl. oben 5.2.1.) sieht sich der Oö. Verwaltungssenat zusammenfassend veranlasst, die erstinstanzlich verhängten Geldstrafen der Höhe nach im ausgesprochenen Umfang herabzusetzen. Die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen waren entsprechend zu reduzieren (§ 16 VStG).

Die nunmehr festgesetzten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen sind aber erforderlich, den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten und waren auch im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat gerechtfertigt. Sie sind gerade aus spezialpräventiven Gründen auch gerechtfertigt, um zu bewirken, dass die Unternehmensorganisation hinkünftig so ausgerichtet wird, dass Arbeitsruhebestimmungen beachtet und eingehalten werden.

Die nunmehr verhängten Strafen sind tat- und schuldangemessen und den persönlichen Verhältnissen angepasst.

 

Ein Überwiegen der Milderungsgründe war nicht festzustellen und daher eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG nicht in Betracht zu ziehen. Weiters wurden Gründe für den Ausspruch einer Ermahnung im Grunde des § 45 Abs.1 Z4 VStG nicht vorgebracht und liegen aus Sicht der Berufungsbehörde auch nicht vor.

 

6. Im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG hatte der Oö. Verwaltungssenat bezüglich der Tatzeit eine entsprechende Spruchkorrektur (Einschränkung) durchzuführen, wozu er auf Grund einer im Sinne des § 31 Abs.2 VStG fristgerechten tauglichen Verfolgungshandlung berechtigt und verpflichtet war.

Zu ergänzen war der Spruch auch durch Einfügung der Funktion des Berufungswerbers.

 

7. Bei diesem Verfahrensergebnis waren die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde auf Grundlage von § 64 Abs. 2 VStG auf 100,00 Euro (10% der verhängten Geldstrafe) zu reduzieren. Gemäß § 65 VStG war dem Berufungswerber darüber hinaus kein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

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