Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523500/2/Zo/AK

Linz, 06.08.2013

 

                                                                                                                                                                                                           

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau x, geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x, x, vom 26.06.2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 12.06.2013, Zl. VerkR21-342-2012 wegen Abweisung des Antrages auf Ausfolgung des Führerscheines nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung der Entscheidung am 16.07.2013 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Z1 AVG iVm § 24 Abs.3 und 28 Abs.1 FSG;

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Berufungswerberin auf Ausfolgung des Führerscheines vom 20.03.2012 abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass die Berufungswerberin die ihr im rechtskräftigen Entzugsbescheid vom 04.03.2013 vorgeschriebenen begleitenden Maßnahmen (Nachschulung und Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens) noch nicht erfüllt hatte, weshalb die Entzugsdauer noch nicht abgelaufen sei.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin zusammengefasst aus, dass ihr die Lenkberechtigung entsprechend den Bestimmungen des Führerscheingesetzes für einen fixen Zeitraum von 9 Monaten entzogen worden sei. Sonstige Maßnahmen würde jedenfalls nicht zu einer Verlängerung der Entzugsdauer führen. Entsprechend dem Entzugsbescheid sei die zeitlich festgesetzte Entzugsdauer abgelaufen, weshalb ihr Antrag auf Ausfolgung der Lenkberechtigung begründet sei. Die Verlängerung der Entzugsdauer wegen der noch nicht absolvierten Maßnahmen sei gesetzlich nicht gedeckt.

 

3. Der Bezirkshauptmann Linz-Land von hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16.07.2013. An dieser haben die Berufungswerberin und ihr Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der Erstinstanz teilgenommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Berufungswerberin wurde mit Mandatsbescheid vom 01.06.2012, Zl. VerkR21-342-2012, die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes entzogen. Weiters wurde angeordnet, dass sie sich vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten einer begleitenden Maßnahme (Nachschulung für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen habe und vor Ablauf der Entzugsdauer ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung und überdies zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen habe. Die Entziehungsdauer ende nicht vor Befolgung dieser Anordnung.

 

Aufgrund der Vorstellung der Berufungswerberin hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 04.03.2013 den Mandatsbescheid dahingehend abgeändert, dass die Entzugsdauer auf 9 Monate herabgesetzt wurde und die im Spruchabschnitt 3 vorgeschriebene verkehrspsychologische Stellungnahme aufgehoben wurden. Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich, dass die Behörde von einem minimalen Alkoholisierungsgrad zum Lenkzeitpunkt von 1,51‰ ausgegangen ist. Aufgrund der Mitteilung der Berufungswerberin im Verfahren, dass sie zahlreiche Medikamente einnehme und an einer Herzerkrankung leide, sei auch die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens anzuordnen gewesen.

 

Die Berufungswerberin hat nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung bisher die Nachschulung nicht absolviert. Die Berufungswerberin hat zwar am 15.04.2013 einen Termin bei der Amtsärztin wahrgenommen und auch eine fachärztliche internistische Stellungnahme vorgelegt, bei welchem jedoch das Ergebnis eines Langzeit-EKG fehlte. Die Amtsärztin hielt auch eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme aufgrund der schwer nachvollziehbaren Alkoholkonsumangaben für notwendig.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Fristen nicht befolgt, oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht, oder wurde die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 28 Abs.1 FSG darf der Führerschein nur nach Ablauf der Entziehungsdauer wieder ausgefolgt werden.

 

Die Behörde hat im Vorstellungsbescheid vom 04.03.2013 gemäß § 24 Abs.3 FSG eine Nachschulung angeordnet. Aufgrund des von der Behörde angenommenen Alkoholisierungsgrades von 1,51‰ war sie dazu gemäß § 24 Abs.3 zweiter Satz FSG gesetzlich verpflichtet. Die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens wurde mit der Herzerkrankung der Berufungswerberin begründet und erscheint daher sachlich gerechtfertigt. Die Rechtsgrundlage für diese Anordnung befindet sich in § 24 Abs.3 erster Satz FSG. Diese Anordnungen des Vorstellungsbescheides sind in Rechtskraft erwachsen. Entgegen den Ausführungen des Vertreters der Berufungswerberin ist der Vorstellungsbescheid diesbezüglich auch nicht missverständlich. Im ursprünglichen Mandatsbescheid war in Punkt 3 die Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorgeschrieben worden. Mit dem rechtskräftigen Vorstellungsbescheid wurde der Mandatsbescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Spruchabschnitt 3 vorgeschriebene verkehrspsychologische Stellungnahme behoben wurde. Aus dieser Formulierung ergibt sich unzweifelhaft (und auch aus der Begründung des Bescheides), dass die Anordnungen der Nachschulung sowie der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens aufrecht blieben.

 

Aus § 24 Abs.3 letzter Satz FSG ergibt sich eindeutig, dass die Entziehungsdauer nicht vor der Befolgung der gemäß § 24 Abs.3 FSG erteilten Anordnungen endet. Da die Berufungswerberin diesen Anordnungen noch nicht nachgekommen ist, hat auch die Entziehung ihrer Lenkberechtigung noch nicht geendet, weshalb die Behörde ihren Antrag auf Wiederausfolgung der Lenkberechtigung zu Recht abgewiesen hat.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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