Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523523/2/Kof/AK

Linz, 07.08.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x, geb. 19x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 16. Juli 2013, VerkR21-273-2013, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.1 Z1 FSG,

  BGBl I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 43/2013

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für den Zeitraum bis 23. Juli 2013 entzogen und ausgesprochen, dass bis zur behördlichen Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 29. Juli 2013 erhoben.

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Gegenstand der Berufungsentscheidung ist der erstinstanzliche Bescheid –

somit die Entziehung der Lenkberechtigung.

 

Ein allfälliges Verfahren zur (Wieder-)Erteilung der Lenkberechtigung ist
nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides und daher auch

nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E108 und E111 zu § 66 AVG (Seite 1264f) zitierte Judikatur.

 

Der Bw war seit dem Jahr 1956 im Besitz einer Lenkberechtigung

für die Klassen A, B, C und F, zuletzt befristet bis 24. April 2013.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG kann – aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes – nur Besitzern einer Lenkberechtigung diese entzogen werden;

VwGH vom 29.01.2004, 2003/11/0256;

          vom 13.08.2003, 2002/11/0168 – Punkt 2.3.-erster Satz.

 

Die Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, C1, C und F ist bereits mit

24. April 2013 durch Zeitablauf erloschen (§ 27 Abs.1 Z2 FSG). –

Eine Entziehung dieser Lenkberechtigung kommt somit nicht (mehr) in Betracht.

 

Die belangte Behörde hat mit Bestätigung vom 23. April 2013, GZ: 130/030757 gemäß § 8 Abs.5 FSG den Bw berechtigt, bis einschließlich 23. Juli 2013 Kraftfahrzeuge der Klasse B zu lenken.

 

Gemäß § 8 Abs.5 FSG ist eine Entziehung dieser Bestätigung zwar möglich, kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn sich seit ihrer Ausstellung die Umstände – hier: die gesundheitliche Eignung – entscheidend geändert haben;

VwGH vom 18.03.2003, 2002/11/0209; vom 17.12.2001, 2001/11/0051.

 

Dem erstinstanzlichen Bescheid ist kein wie immer gearteter Hinweis

zu entnehmen, dass zwischen

·     der Ausstellung dieser Bestätigung (= 23. April 2013) einerseits und  

·     dem Entziehungsbescheid erster Instanz (16. Juli 2013) andererseits

die gesundheitliche Eignung des Bw sich entscheidend geändert hat.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

 

 

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