Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101630/2/Weg/Fb

Linz, 08.04.1994

VwSen-101630/2/Weg/Fb Linz, am 8. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des M, vertreten durch die Rechtsanwälte vom 17. Mai 1993, ergänzt durch die Eingabe vom 19. Mai 1993, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4. Mai 1993, VerkR3/4314/1992, womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung vom 22. Februar 1993 als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers vom 17.3.1993 gegen eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22. Februar 1993, VerkR3/4314/1992, wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1) § 20 Abs.2 StVO 1960 und 2) § 102 Abs.5b KFG 1967 als verspätet eingebracht zurückgewiesen und dies damit begründet, daß nach § 49 Abs.1 VStG gegen eine Strafverfügung lediglich binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erhoben werden kann. Da die angefochtene Strafverfügung laut ausgewiesenem Rückschein am 2. März 1993 zu eigenen Handen zugestellt worden sei, habe nach den Fristberechnungsvorschriften des § 32 AVG die Einspruchsfrist am 16. März 1993 geendet, sodaß der erst am 18. März 1993 zur Post gegebene Einspruch verspätet gewesen sei.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber sinngemäß ein, daß er am 2. März 1993 ortsabwesend gewesen sei und erst am 4. März 1993 geschäftsbedingt an seine Adresse zurückgekehrt sei.

Diese Ausführungen sind glaubhaft und widersprechen den Erfahrungen des täglichen Lebens schon deshalb nicht, weil wie aus der Unterschrift des Empfängers der in Rede stehenden Strafverfügung ersichtlich ist - diese Strafverfügung nicht vom Beschuldigten selbst übernommen wurde, sondern von einer anderen Person.

3. Die Feststellung der Erstbehörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides, daß die Strafverfügung zu eigenen Handen zugestellt worden sei, erweist sich als aktenwidrig.

Es wird sohin der glaubhaften Behauptung des Berufungswerbers, am 4. März 1993 an die Abgabestelle zurückgekehrt zu sein, nicht entgegengetreten.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß Art.10 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31. Mai 1988 ist, wenn eine eigenhändige Zustellung durch die Post nicht bewirkt werden kann (wie im gegenständlichen Fall) die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen, wodurch letztlich eine ordnungsgemäße Zustellung bewirkt werden kann.

Da im gegenständlichen Fall die Post die eigenhändige Zustellung nicht bewirken konnte, gilt das von der Behörde angenommene Zustelldatum 2. März 1993 nicht als erwiesen und konnte somit an diesem Tag die Frist nicht zu laufen beginnen. Für die am 4. März 1993 als erwiesen angenommene Zustellung läuft die Einspruchsfrist erst mit 18. März 1993 ab, sodaß der mit diesem letzten Tag der Einspruchsfrist zur Post gegebene Einspruch rechtzeitig ist.

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat daher über diesen Einspruch abzusprechen bzw. ein ordentliches Verfahren einzuleiten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum