Linz, 06.08.2013
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,
geb. 19x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 18. Jänner 2013, VerkR96-13638-2012, betreffend Übertretung der StVO, nach der am 29. Juli 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und
das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.
Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG
§ 64 Abs.1 und 2 VStG
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:
· Geldstrafe .............................................................................. 60 Euro
· Verfahrenskosten I. Instanz .................................................... 6 Euro
· Verfahrenskosten II. Instanz ................................................. 12 Euro
78 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 14 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
St. Georgen bei Obernberg am Inn, Fahrtrichtung Schärding, gelenkt und
haben die im angeführten Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 17 km/h überschritten.
Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 06. April 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 09. April 2013 erhoben
und vorgebracht, dieser Strafbescheid sei ein Versuch, ihn zu zwingen, Auskünfte über Verwandte ersten Grades zu erteilen.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Der Tatort der begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung liegt in Österreich.
Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist somit gemäß § 2 Abs.2 VStG
· nicht nach deutschem Recht, sondern
· nach österreichischem Recht
zu beurteilen und zu entscheiden.
Am 29. Juli 2013 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – unentschuldigt nicht teilgenommen hat.
Ist der Bw - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur mVh nicht erschienen, erweisen sich sowohl die Durchführung der mVh, als auch die Verkündung (Fällung) des Erkenntnisses in dessen Abwesenheit als zulässig;
siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6, E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierten Erkenntnisse des VwGH sowie VwGH vom 31.01.2005, 2004/03/0153; vom 20.04.2004, 2003/02/0291;
v. 30.01.2004, 2003/02/0223; v. 03.09.2003, 2001/03/0178; vom 18.11.2003, 2001/03/0151; v. 25.02.2010, 2009/09/0146; v. 20.10.2010, 2009/02/0292 ua.
Es fällt einzig und allein dem Bw – und nicht der Behörde – zur Last, wenn der Bw von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu, durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch macht;
VwGH vom 16.10.2009, 2008/02/0391; vom 03.09.2003, 2001/03/0178
unter Verweis auf das Erkenntnis vom 29.01.2003, 2001/03/0194 und
vom 29.06.2011, 2007/02/0334 mit Vorjudikatur.
Der Bw ist Zulassungsbesitzer jenes PKW, mit welchem die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde.
Im Einspruch gegen die Strafverfügung hat der Bw angegeben, mit diesem PKW sei in diesem Zeitraum ein Verwandter ersten Grades unterwegs gewesen.
Nach deutschem Recht dürfe und könne er dessen Namen nicht bekanntgeben.
In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass gemäß
§ 2 Abs.2 VStG die gegenständliche Angelegenheit nach der österreichischen Rechtslage zu beurteilen und zu entscheiden ist.
Im vorliegenden Fall wurde eine mVh durchgeführt – es ist weder der Bw noch ein von ihm namhaft gemachter Vertreter zur erschienen.
VfGH vom 22.09.2011, B1369/10.
Vom Zulassungsbesitzer – welcher das Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat – kann erwartet werden, konkret darzulegen, dass er als Lenker ausscheidet;
VwGH vom 18.11.2003, 2001/03/0297 mit Vorjudikatur.
Der Bw – dieser ist Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen PKW – hat
· im gesamten Verfahren nicht angegeben, wer zur Tatzeit und am Tatort diesen
PKW gelenkt hat
· in keinem Zeitpunkt des Verfahrens glaubhaft dargelegt, dass er zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug nicht gelenkt hat, obwohl er mehrmals im Verlauf des Verwaltungsstrafverfahrens die Möglichkeit hatte, eine Stellungnahme abzugeben.
siehe dazu (nochmals) VfGH vom 22.09.2011, B1369/10.
Eine allgemein gehaltene Behauptung
– den PKW habe zur Tatzeit und am Tatort ein Verwandter ersten Grades gelenkt – oder ein bloßes Leugnen reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus.
VwGH vom 17.10.2007, 2006/07/0007 mit Vorjudikatur.
Der Bw hat mit dieser allgemein gehaltenen Verantwortung jegliche Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes verweigert. –
Der UVS konnte somit den Schluss ziehen, dass zur Tatzeit und am Tatort
der Bw selbst den auf ihn zugelassenen PKW gelenkt hat;
VwGH vom 16.11.1988, 88/02/0138.
Betreffend den Schuldspruch war somit die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Betreffend die Strafbemessung wird auf die zutreffende Begründung
im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen;
ein derartiger Verweis ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zulässig;
siehe die in Walter-Thienel, Band I, 2. Auflage E48, E58 und E 60 zu § 60 AVG (Seite 1049ff) sowie E19 zu § 67 AVG (Seite 1325) zitierten VwGH-Erkenntnisse.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10% und für das Berufungsverfahren weitere 20% der verhängten Geldstrafe.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler