Linz, 05.08.2013
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x, geb. 19x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 04. Juni 2013, VerkR96-2684-2013, zu Recht erkannt:
I.
Betreffend Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird die Berufung hinsichtlich des Schuldspruch als unbegründet abgewiesen.
Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafe auf 1000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
200 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.
Betreffend Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird der Schuldspruch hinsichtlich der Tatzeit "12. März 2013" bestätigt.
Die Geldstrafe wird auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
40 Stunden herab- bzw. festgesetzt.
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10% der neu bemessenen Geldstrafen. Für das Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Rechtsgrundlagen:
§ 134 Abs.1b KFG idF 30. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 94/2009
§§ 19, 64 und 65 VStG
II.
Betreffend
· Punkt 1.,
· Punkt 2. - hinsichtlich der Tatzeiten 08. März 2013, 19. März 2013,
28. März 2013 und 03. April 2013 sowie
· Punkt 4.
des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird der Berufung stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
Der Berufungswerber hat weder Geldstrafen, noch Verfahrenskosten
zu entrichten.
Rechtsgrundlagen:
§§ 45 Abs.1 Z1, 65 und 66 VStG
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:
· Geldstrafe (1000 + 200 =) ................................................ 1.200 Euro
· Verfahrenskosten I. Instanz ................................................. 120 Euro
1.320 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt
(200 + 40 =) ...................................................................... 240 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten:
die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.
die die Anforderung an eine ununterbrochenen Fahrtunterbrechung erfüllt.
die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt.
die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt.
die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt.
die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt.
3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss.
04 Minuten.
Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 14. Juni 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist die Berufung vom 21. Juni 2013 erhoben und mit weiterem Schriftsatz vom 31. Juli 2013 die Begründung nachgereicht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Gemäß § 51 Abs.5 VStG ist die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich, da der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bw mit Schreiben vom 31.07.2013 darauf ausdrücklich verzichtet hat; VwGH vom 26.01.2010, 2009/02/0220; vom 25.03.2009, 2008/03/0090;
vom 20.04.2004, 2003/02/0270.
Zu Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:
Im erstinstanzlichen Verfahrensakt ist die detaillierte Auswertung der elektronisch gespeicherten Daten des digitalen Tachographen enthalten.
Die im erstinstanzlichen Straferkenntnis enthaltenen Tatvorwürfe stimmen
mit dieser elektronischen Auswertung exakt überein. –
Gegenteiliges behauptet der Bw selbst nicht.
Der Bw bringt jedoch in der Stellungnahme vom 31.07.2013 vor, dass diese Zeiten in abgeschlossenen Betriebsgeländen durchgeführt worden seien und somit nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr.
Gemäß Art. 4 lit.a EG-VO 561/2006 ist eine Beförderung im Straßenverkehr jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zur Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeuges.
Selbst wenn der Bw tatsächlich den verfahrensgegenständlichen LKW in abgeschlossenen Betriebsgeländen gelenkt hätte, wäre er verpflichtet gewesen, die Fahrerkarte zu verwenden.
Die Lenk- und Ruhezeiten sind Schutznormen, welche der
- Gefahr des Lenkens von Schwerfahrzeugen in übermüdetem Zustand und
- Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vor folgenschweren Unfällen
begegnen; VwGH vom 27.02.2007, 2004/01/0046
Einen Berufskraftfahrer trifft ein besonders hohes Maß an Verantwortung.
Von ihm ist zu verlangen, bei der Einhaltung der für die Sicherheit im Straßen-verkehr erlassenen Vorschriften eine besondere Sorgfalt an den Tag zu legen;
VwGH vom 28.01.2005, 2004/01/0171; vom 27.02.2007, 2004/01/0046;
vom 28.01.1998, 96/01/0985; vom 21.03.1996, 95/18/1265
Der Bw hat die Fahrerkarte für einen Zeitraum von insgesamt ca. 30 Stunden nicht verwendet.
Für diese insgesamt 30 Stunden kann somit nicht festgestellt werden, ob der Bw die erforderlichen Ruhezeiten und Lenkpausen eingehalten hat –
siehe im Folgenden die Ausführungen zu den Punkten 1., 2. und 4.
Bei der Nichtverwendung der Fahrerkarte handelt es sich um einen sehr schwerwiegenden Verstoß iSd § 134 Abs.1b KFG sowie der Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30. Jänner 2009 und ist – wie beim Nichtmitführen der Schaublätter – mit hohen Geldstrafen vorzugehen;
vgl. VwGH vom 16.09.2011, 2008/02/0103.
Das Einkommen des Bw beträgt nur 1000 Euro netto/Monat.
Es ist somit vertretbar, die Geldstrafe auf 1000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe
auf 200 Stunden herab- bzw. festzusetzen.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10% der neu bemessenen Geldstrafe. Gemäß § 64 VStG ist für das Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Zu Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:
Gemäß der Auswertung des digitalen Kontrollgerätes hat der Bw am 12.03.2013 die der erforderlichen Lenkpause nicht eingehalten.
Nach § 134 Abs.1b KFG iVm der Richtlinie 2009/5/EG handelt es sich um einen schwerwiegenden Verstoß und wird die Mindest-Geldstrafe 200 Euro verhängt.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10% der neu bemessenen Geldstrafe. Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Zu Punkt 1., Punkt 2. – betreffend 08.03., 19.03., 28.03. und 03.04.2013 und
Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:
Der Bw hat – wie dargelegt – die Fahrerkarte an den unter Punkt 3. angeführten Zeiträumen nicht verwendet:
· am 11.03.2013 (zu Punkt 1.)
· am 08.03.2013, 19.03.2013, 28.03.2013 und 03.04.2013 (zu Punkt 2.)
· am 11.03.2013, 22.03.2013 und 27.03.2013 (zu Punkt 4.) –
Somit ist es nicht möglich, dem Bw diese Übertretungen nachzuweisen. –
In diesen Punkten war dadurch der Berufung stattzugeben und
das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler