Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167926/6/Kof/AK

Linz, 05.08.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x, geb. 19x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 04. Juni 2013, VerkR96-2684-2013, zu Recht erkannt:

 

     I.

Betreffend Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird die Berufung hinsichtlich des Schuldspruch als unbegründet abgewiesen.

Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafe auf 1000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
200 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Betreffend Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird der Schuldspruch hinsichtlich der Tatzeit "12. März 2013" bestätigt.

Die Geldstrafe wird auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
40 Stunden herab- bzw. festgesetzt.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10% der neu bemessenen Geldstrafen. Für das Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 134 Abs.1b KFG idF 30. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 94/2009

§§ 19, 64 und 65 VStG

 

 

 

 

 

     II.

Betreffend

·      Punkt 1.,

·      Punkt 2. - hinsichtlich der Tatzeiten 08. März 2013, 19. März 2013,
    28. März 2013 und 03. April 2013  sowie

·      Punkt 4.

des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird der Berufung stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder Geldstrafen, noch Verfahrenskosten
zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 45 Abs.1 Z1, 65 und 66 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

·           Geldstrafe (1000 + 200 =) ................................................ 1.200 Euro

·           Verfahrenskosten I. Instanz ................................................. 120 Euro

                 1.320 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(200 + 40 =) ...................................................................... 240 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort:  Gemeinde Eggelsberg, Landesstraße Freiland, L.B., von Salzburg nach Braunau am Inn, Nr. B156 bei km 38.350 Tatzeit:  04.04.2013, 16:05 Uhr.

Fahrzeuge:   Kennzeichen RL-....., Sattelzugfahrzeug

                   Kennzeichen RL-....., Sattelanhänger

 

Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güter-beförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

 

 

 

"1)  Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit öfter als zwei Mal pro Woche auf 10 Stunden verlängert haben. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens
9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten:

 

11.03.2013 von 05:37:00 Uhr bis 12.03.2013 um 16:17:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 16 Stunden 36 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 06 Stunden und 36 Minuten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG  i.V.m.  Art. 6 Abs.1 EG-VO 561/2006

 

2) Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden,
die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

 

Am 08.03.2013 wurde von 09:11:00 Uhr bis 08.03.2013 um 17:33:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 05 Stunden 16 Minuten eine Lenkpause eingelegt,
die die Anforderung an eine ununterbrochenen Fahrtunterbrechung erfüllt.

Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 46 Minuten.

 

Am 12.03.2013 wurde von 10:00:00 Uhr bis 12.03.2013 um 16:17:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 05 Stunden 11 Minuten eine Lenkpause eingelegt,
die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt.

Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 41 Minuten.

 

Am 19.03.2013 wurde von 12:03:00 Uhr bis 19.03.2013 um 20:17:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 05 Stunden 44 Minuten eine Lenkpause eingelegt,
die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt.

Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 01 Stunden und 14 Minuten.

 

Am 28.03.2013 wurde von 06:14:00 Uhr bis 28.03.2013 um 18:04:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 07 Stunden 31 Minuten eine Lenkpause eingelegt,
die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt.

Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 03 Stunden und 01 Minuten.

 

Am 03.04.2013 wurde von 08:55:00 Uhr bis 03.04.2013 um 17:39:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 06 Stunden 48 Minuten eine Lenkpause eingelegt,
die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt.

Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 02 Stunden und 18 Minuten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art.7 EG-VO 561/2006

 

3)  Es wurde festgestellt, dass Sie

am 08.03.2013 von 13.46 Uhr bis 13.54 Uhr,

am 11.03.2013 von 20.25 Uhr bis 12.03.2013, 04.29 Uhr,

am 15.03.2013 von 15.40 Uhr bis 17.24 Uhr,

am 19.03.2013 von 18.06 Uhr bis 19.08 Uhr,

am 22.03.2013 von 18.06 Uhr bis 20.40 Uhr,

am 27.03.2013 von 17.41 Uhr bis 28.03.2013, 06.11 Uhr,

am 28.03.2013 von 11.40 Uhr bis 14.07 Uhr,

am 03.04.2013 von 13.49 Uhr bis 14.25 Uhr,

am 05.04.2013 von 11.58 Uhr bis 14.07 Uhr

im Kontrollgerät keine Fahrerkarte benutzt haben, obwohl Sie das Fahrzeug gelenkt haben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs.2 EG-VO 3821/85

 

4)  Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden eingehalten haben.

Die regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens
3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss.

 

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 11.03.2013 um 05:37:00 Uhr.

Die unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von 3 Stunden + 9 Stunden betrug somit nur 3 Stunden + 05 Stunden und 38 Minuten.

 

Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 22.03.2013 um 11:17:00 Uhr.

Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit nicht gestattet ist, betrug somit 10 Stunden und
04 Minuten.

 

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 27.03.2013 um 02:35:00 Uhr.

Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 07 Stunden und 27 Minuten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs.1 EG-VO 561/2006

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von       falls diese uneinbringlich ist,               gemäß

    Ersatzfreiheitsstrafe von

    300                                      60 Stunden                   § 134 Abs.1, 1a u. 1b KFG

    340                                      68 Stunden                  § 134 Abs.1, 1a u. 1b KFG

 1.100                          220 Stunden                  § 134 Abs.1, 1a u. 1 b KFG

    370                                     74 Stunden                   § 134 Abs.1, 1a u. 1b KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

211 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100 Euro angerechnet).

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ..... 2321 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 14. Juni 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist die Berufung vom 21. Juni 2013 erhoben und mit weiterem Schriftsatz vom 31. Juli 2013 die Begründung nachgereicht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Gemäß § 51 Abs.5 VStG ist die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich, da der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bw mit Schreiben vom 31.07.2013 darauf ausdrücklich verzichtet hat;  VwGH vom 26.01.2010, 2009/02/0220; vom 25.03.2009, 2008/03/0090;

                  vom 20.04.2004, 2003/02/0270.

 

Zu Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Im erstinstanzlichen Verfahrensakt ist die detaillierte Auswertung der elektronisch gespeicherten Daten des digitalen Tachographen enthalten.

Die im erstinstanzlichen Straferkenntnis enthaltenen Tatvorwürfe stimmen

mit dieser elektronischen Auswertung exakt überein. –

Gegenteiliges behauptet der Bw selbst nicht.

 

Der Bw bringt jedoch in der Stellungnahme vom 31.07.2013 vor, dass diese Zeiten in abgeschlossenen Betriebsgeländen durchgeführt worden seien und somit nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr.

 

Gemäß Art. 4 lit.a EG-VO 561/2006 ist eine Beförderung im Straßenverkehr jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zur Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeuges. 

 

Selbst wenn der Bw tatsächlich den verfahrensgegenständlichen LKW in abgeschlossenen Betriebsgeländen gelenkt hätte, wäre er verpflichtet gewesen, die Fahrerkarte zu verwenden.

 

Die Lenk- und Ruhezeiten sind Schutznormen, welche der

-    Gefahr des Lenkens von Schwerfahrzeugen in übermüdetem Zustand und

-    Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vor folgenschweren Unfällen

begegnen;  VwGH vom 27.02.2007, 2004/01/0046

 

Einen Berufskraftfahrer trifft ein besonders hohes Maß an Verantwortung.

Von ihm ist zu verlangen, bei der Einhaltung der für die Sicherheit im Straßen-verkehr erlassenen Vorschriften eine besondere Sorgfalt an den Tag zu legen;

VwGH vom 28.01.2005, 2004/01/0171;  vom 27.02.2007, 2004/01/0046;

          vom 28.01.1998, 96/01/0985;      vom 21.03.1996, 95/18/1265

 

Der Bw hat die Fahrerkarte für einen Zeitraum von insgesamt ca. 30 Stunden nicht verwendet.

 

Für diese insgesamt 30 Stunden kann somit nicht festgestellt werden, ob der Bw die erforderlichen Ruhezeiten und Lenkpausen eingehalten hat –

siehe im Folgenden die Ausführungen zu den Punkten 1., 2. und 4.

 

Bei der Nichtverwendung der Fahrerkarte handelt es sich um einen sehr schwerwiegenden Verstoß iSd § 134 Abs.1b KFG sowie der Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30. Jänner 2009 und ist – wie beim Nichtmitführen der Schaublätter – mit hohen Geldstrafen vorzugehen;

vgl. VwGH vom 16.09.2011, 2008/02/0103.

 

Das Einkommen des Bw beträgt nur 1000 Euro netto/Monat.

Es ist somit vertretbar, die Geldstrafe auf 1000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe

auf 200 Stunden herab- bzw. festzusetzen.

 

 

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10% der neu bemessenen Geldstrafe.  Gemäß § 64 VStG ist für das Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Zu Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Gemäß der Auswertung des digitalen Kontrollgerätes hat der Bw am 12.03.2013 die der erforderlichen Lenkpause nicht eingehalten.

Nach § 134 Abs.1b KFG iVm der Richtlinie 2009/5/EG handelt es sich um einen schwerwiegenden Verstoß und wird die Mindest-Geldstrafe 200 Euro verhängt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10% der neu bemessenen Geldstrafe.  Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Zu Punkt 1., Punkt 2. – betreffend 08.03., 19.03., 28.03. und 03.04.2013 und
Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

 

Der Bw hat – wie dargelegt – die Fahrerkarte an den unter Punkt 3. angeführten Zeiträumen nicht verwendet:

·     am 11.03.2013 (zu Punkt 1.)

·     am 08.03.2013, 19.03.2013, 28.03.2013 und 03.04.2013 (zu Punkt 2.)

·     am 11.03.2013, 22.03.2013 und 27.03.2013 (zu Punkt 4.) –

Somit ist es nicht möglich, dem Bw diese Übertretungen nachzuweisen. –

In diesen Punkten war dadurch der Berufung stattzugeben und

das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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