Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101637/17/Bi/Fb

Linz, 09.03.1994

VwSen-101637/17/Bi/Fb Linz, am 9. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des H, vom 10. November 1993 (Datum des Poststempels) gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 22.

Oktober 1993, St. 13613/91-Hu, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 aufgrund des Ergebnisses der am 19.

Jänner 1994 begonnenen und am 9. März 1994 fortgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafe vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz den Betrag von 1.200 S (20 % der verhängten Geldstrafe) als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 64 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 64 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 6.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen verhängt, weil er am 28. Dezember 1991 um 16.45 Uhr in Linz, Humboldtstraße 14, das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne eine von der Behörde erteilte Lenkerberechtigung gelenkt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 600 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 19. Jänner 1994 und am 9. März 1994 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, bei der der Rechtsmittelwerber gehört wurde und RI J und I zeugenschaftlich einvernommen wurden.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe am 28. Dezember 1991 vor dem Lokal A in einem Fahrzeug, ohne dieses zu starten oder in Betrieb zu nehmen, auf seine damalige Freundin I gewartet.

Weiters hätten sich zwei betrunkene Gäste und ein Bekannter von Frau K, C, bei ihm befunden. Sie hätten gewartet, als er von einem Polizisten aufgefordert wurde, auszusteigen. I habe bestätigt, daß sie nur auf sie gewartet hätten. Er bestätige hiermit, die Wahrheit gesagt zu haben und hoffe, daß ihm nun geglaubt werde.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der zunächst der Rechtsmittelwerber und der Zeuge RI J einvernommen wurden und die mit der Einvernahme der Zeugin I fortgesetzt wurde.

Der ebenfalls geladene C entschuldigte sich für den 19. Jänner 1994 und blieb der Verhandlung vom 9. März 1994 unentschuldigt fern.

4.1. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt wird der Rechtsmittelentscheidung zugrundegelegt:

Dem Meldungsleger RI S fielen am 28. Dezember 1991 um ca. 16.55 Uhr drei Personen beim Verlassen des Lokales A in Linz, Humboldtstraße 14, auf, zumal zumindest eine dieser Personen erhebliche Alkoholisierungsmerkmale aufwies. Die drei gingen zu einem um die Ecke abgestellten PKW, wobei der Rechtsmittelwerber auf dem Lenkersitz Platz nahm, der Zeuge N auf dem Beifahrersitz und die weitere Person auf dem Rücksitz saßen. Das Fahrzeug war so geparkt, daß vorne genügend Platz war, um ohne Schwierigkeiten ausparken zu können. Der Meldungsleger ging hinter dem Fahrzeug auf der Straßenseite zur Fahrerseite, wobei ihm auffiel, daß der linke Blinker bereits betätigt wurde und der Motor lief. Der Lenker fuhr ein Stück nach vorne, konnte sich aber nicht in den Fließverkehr einordnen. Der Meldungsleger klopfte an das Autofenster, worauf der Lenker stehenblieb, und forderte diesen im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle auf, Führerschein, Zulassungsschein und Steuerkarte vorzuweisen.

Der Lenker antwortete, den Führerschein habe er nicht da, und wo sich die übrigen Papiere befänden, wisse er nicht, weil das Fahrzeug nicht ihm sondern der Kellnerin des Lokales A gehöre. Diese habe ihn ersucht, die beiden weiteren im Fahrzeug befindlichen Personen heimzufahren. Da sich insbesondere der auf dem Beifahrersitz befindliche Zeuge vehement in die Amtshandlung einmischte, forderte der Meldungsleger den Rechtsmittelwerber auf, auszusteigen. Mit der inzwischen anwesenden Zeugin I wurden schließlich die Besitzverhältnisse am PKW geklärt und von dieser auch der Zulassungsschein und die Steuerkarte vorgewiesen. Die Zeugin bestätigte, sie habe den Rechtsmittelwerber ersucht, die beiden Gäste, die aufgrund ihrer Alkoholbeeinträchtigung sehr lästig gewesen seien, nach Hause zu fahren, zumal sie alleine im Lokal sei und nicht weg könne. Im Rahmen der anschließenden Überprüfung im Wachzimmer Hauserhof wurde festgestellt, daß der Rechtsmittelwerber nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung war.

Dieser Umstand wurde von ihm im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht bestritten, jedoch verantwortete sich der Rechtsmittelwerber damit, sie seien nur im Fahrzeug gesessen, und er hätte dieses keinesfalls gestartet oder sonstwie in Betrieb genommen. Das Fahrzeug sei beleuchtet gewesen, aber er wisse nicht, ob er den Schlüssel schon ins Zündschloß gesteckt habe. Im übrigen habe Frau K angeboten, sie heimzufahren und gesagt, sie sollten im PKW warten, sie würde dann kommen.

I hat im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme am 9. März 1994 bestätigt, sie sei an diesem Tag alleine im Lokal gewesen und dieses sei bis 2.00 Uhr oder 4.00 Uhr früh geöffnet gewesen. Sie habe das Lokal daher nicht verlassen können, jedoch gegenüber dem Rechtsmittelwerber geäußert, die beiden Personen seien aufgrund ihrer Alkoholisierung so lästig, daß sie sie am liebsten aus dem Lokal haben wolle. Der Rechtsmittelwerber habe sich selbst bereiterklärt, die beiden heimzufahren, und sie habe ihm die Schlüssel gegeben. Sie habe nicht gewußt, daß er keinen Führerschein habe.

Die Schilderungen der vernommenen Zeugen, die im übrigen ebenso wie der Rechtsmittelwerber vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen sehr guten Eindruck hinterließen, waren insofern als glaubwürdig anzusehen, als die Zeugin K aufgrund ihrer beruflichen Verpflichtung nicht in der Lage gewesen wäre, die Gäste heimzufahren, und schon aus diesem Grund die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers, sie habe zu ihm gesagt, sie sollten sich ins Fahrzeug setzen, sie komme dann gleich, nicht der Wahrheit entsprechen kann. Abgesehen davon ist einem Polizeibeamten sehrwohl zuzumuten, feststellen zu können, ob bei einem unmittelbar in der Nähe befindlichen PKW der Motor gestartet wurde und sich das Fahrzeug aus eigener Kraft in Bewegung setzt. Die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers, er könne gar nicht gefahren sein, weil nicht anzunehmen sei, daß ein Polizist einem fahrenden Fahrzeug nachlaufe, ist nicht stichhaltig.

Auf die zeugenschaftliche Einvernahme von C wird seitens des unabhängigen Verwaltungssenates verzichtet, zumal der Zeuge trotz zweimaliger ausgewiesener Ladung zum Verhandlungstermin nicht erschienen ist und damit sein offensichtliches Desinteresse dokumentiert hat.

4.2. In rechtlicher Hinsicht steht für den unabhängigen Verwaltungssenat aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens eindeutig und zweifelsfrei fest, daß der Rechtsmittelweber ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, wobei das Vorwärtsbewegen auf einer kurzen Wegstrecke zum Zweck des Ausparkens für die Erfüllung des Tatbestandes ausreicht. Außer Zweifel steht, daß der Rechtsmittelwerber sich zum damaligen Zeitpunkt nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung befunden hat, sodaß sein Verhalten zweifellos den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und von ihm als Verwaltungsübertretung zu verantworten ist.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht, wobei die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers berücksichtigt wurden (5.000 S Arbeitslosenunterstützung, keine Sorgepflichten, kein Vermögen).

Mildernd war kein Umstand, erschwerend zwei einschlägige Vormerkungen aus dem Jahr 1989.

Es steht dem Rechtsmittelwerber aufgrund seiner finanziellen Situation frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Eine Herabsetzung der verhängten Strafe war aufgrund general- sowie vor allem spezialpräventiver Überlegungen nicht gerechtfertigt. Die verhängte Strafe liegt noch im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 134 Abs.1 KFG 1967 sieht Geldstrafen bis 30.000 S, Ersatzfreiheitsstrafen bis sechs Wochen vor).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Kostenausspruch ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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