Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167938/2/MZ/AK

Linz, 05.08.2013

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des X, geboren am X, vertreten durch X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Kirchdorf an der Krems vom 1. Juli 2013, VerkR96-7966-2013, betreffend einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes zu Recht erkannt:

 

I.            Der Berufung wird stattgegeben, das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.         Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.

zu II.: § 65 Verwaltungsstrafgesetz.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Kirchdorf an der Krems vom 1. Juli 2013, VerkR96-7966-2013, wurde dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) angelastet, das KFZ Type Mercedes 190 D 2,5 Turbo, mit dem Probefahrkennzeichen X verwendet zu haben, obwohl es sich im gegenständlichen Fall um keine Probefahrt gehandelt habe.

 

Der Bw hat dadurch § 45 Abs 4 2. Satz KFG 1967 verletzt, weshalb gemäß §°134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 110,00 Euro, ersatzweise 48 Stunden Freiheitsstrafe, verhängt wurde.

Ihre Entscheidung begründend führt die belangte Behörde wie folgt aus:

 

Die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung ist durch das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen.

 

Im gegenständlichen Verfahren haben Sie die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bestritten und Sie rechtfertigen sich im wesentlichen dahingehend, dass es sich beim Ort der Beanstandung um Privatgrund handeln würde und dieser auch durch 3 Tafeln als solcher gekennzeichnet ist. Auf Privatgrund bräuchten Sie daher auch keine Bescheinigung über Ziel und Zweck der Probefahrt im abgestellten Fahrzeug hinterlegen. Die Probefahrttafeln wurden deshalb montiert, da Sie sich auf dem Weg zur Firma X befunden hätten um das Fahrzeug überprüfen zu lassen.

 

Hierüber hat die Behörde nachstehendes erwogen:

 

Die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurden durch die dienstliche Wahrnehmung eines Polizeibeamten der PI X festgestellt.

Die Behörde geht davon aus, dass einem ausschließlich im Verkehrsüberwachungsdienst tätigen Polizeibeamten zugebilligt werden kann, dass Ihnen angelastete Verhalten richtig und objektiv festzustellen sowie wiederzugeben.

 

In seiner Stellungnahme vom 4.6.2013 gibt AI X der PI X zusammenfassend an, dass das angezeigte Fahrzeug auf dem Grundstück des Beschuldigten (öffentliche Tankstelle) abgestellt war und dessen Privatgrund auch durch gelbe Tafeln mit der Aufschrift „Privatgrund“ gekennzeichnet ist.

Jedoch wäre diese Verkehrsfläche von jedermann, welcher an der Tankstelle tanken will, unter den gleichen Bedingungen benützbar und daher als öffentlich anzusehen.

Ein Erkenntnis des UVS Burgenland und eine OGH Entscheidung wurden vom Beamten zitiert (wurde mit Schreiben vom 6.6.2013 zur Kenntnis gebracht).

 

Im Hinblick auf die Aussagen des Polizeibeamten bei der Anzeigeerstattung und in der Stellungnahme vom 4.5.2013, welche detailliert und überzeugend erscheinen hat die Behörde keinerlei Veranlassung den diesbezüglichen Ausführungen keinen Glauben zu schenken. Der Polizeibeamte unterliegt überdies aufgrund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und muss bei deren Verletzung mit straf- bzw. dienstrechtlichen Sanktionen rechnen.

Hingegen treffen Sie in Ihrer Eigenschaft als Beschuldiger keine derartigen Pflichten bzw. Sanktionen.

Abschließend kann daher festgestellt werden, dass Sie gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991 nicht glaubhaft machen konnten, dass Sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Bei erwiesenem Tatbestand der Ihnen zur Last gelegten Zuwiderhandlung war sohin spruchgemäß zu entscheiden und die zu verhängende Geldstrafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG 1991 festzusetzen.

 

Der Bescheid schließt mit Ausführungen zur Strafbemessung.

 

2. Gegen das laut Rückschein am 2. Juli 2013 zugestellte Straferkenntnis erhob der Bw mittels E-Mail vom 10. Juli 2013 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

Inhaltlich bringt der Bw Folgendes vor:

 

Wie in der Niederschrift über die Vernehmung am 10.06.2013 ausgeführt, habe ich mein Fahrzeug Marke Mercedes 109 D 2,5 Turbo repariert und befand mich auf dem Weg zur Überprüfung zur Firma X. Das Fahrzeug ist angemeldet, hatte jedoch zum Vorfallszeitpunkt keine gültige Begutachtungsplakette.

 

Ich musste noch von mir zu Hause unter der Adresse X, Unterlagen holen. Ich habe das Auto höchstens ein paar Minuten auf meinem Grund neben meinem Wohnhaus abgestellt. Richtig ist, dass es sich auf diesem Grundstück auch die von mir betriebene Tankstelle befindet. Ich habe jedoch in dem Bereich, in dem ich das Auto abgestellt habe, ausdrücklich ein Schild angebracht „Privatgrundstück, Parken verboten“. Dieses Schild befindet sich auf dem Zaun, wobei das Parkverbot für die gesamte Parkplatzreihe entlang des Zaunes durch diese Tafel und Linien gekennzeichnet ist. Das Parkverbot gilt auch für die Benützer der Tankstelle. Es handelt sich um Privatparkplätze für mein privates Haus (Hauptwohnsitz) auf meinem Grundstück.

 

Für mich ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde behauptet, dass nach eigenen Angaben keine Probefahrt vorlag. Ich habe in der Niederschrift ausdrücklich festgehalten, dass ich mich mit dem Fahrzeug auf dem Weg zur Überprüfung zur Firma X befunden habe. Der Polizeibeamte hat mich diesbezüglich nicht genau befragt. Der Polizeibeamte hat auch selbst wahrgenommen, dass das Auto nur ein paar Minuten auf meinem Privatparkplatz gestanden ist.

 

Ich habe sechs Autos auf meinem Namen gemeldet und stehen mir mehrere Autos zur Verfügung. Ich bin auf dieses Auto Marke Mercedes 109 D 2,5 Turbo nicht angewiesen. Ich habe nur vorher das Auto in meiner Werkstätte repariert. Da ich im Rahmen meiner Firma nicht zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a KFG berechtigt bin, war ich gerade im Begriff, das Fahrzeug zur KFZ-Werkstätte X nach X zu bringen.

 

Einerseits irrt sich die Behörde, wenn sie meint, dass es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, auf der ich das Fahrzeug abgestellt habe. Das Fahrzeug stand auf der in meinem Eigentum stehenden Liegenschaft, und zwar in jenem Bereich, die als Privatparkplätze für meine Person als Wohnungsinhaber des Hauses X gekennzeichnet waren.

 

Anderseits irrt die Behörde, wenn sie meint, dass ich keine Probefahrt durchgeführt habe. Ich habe das Fahrzeug nur kurzfristig auf meinem Privatparkplatz angehalten, um mir etwas von meiner Wohnung zu holen und wollte dann mit dem Fahrzeug zur Firma X weiterfahren. Es handelt sich hierbei um vielleicht eine Minute. Dies war dem anzeigenden Polizeibeamten auch bekannt.

 

Es handelt sich um kein dauerhaftes Abstellen des Fahrzeuges sondern nur um eine kurze zulässige Fahrtunterbrechung.

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 11. Juli 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs 3 VStG abgesehen werden, da der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, im angefochtenen Bescheid keine Geldstrafe von über 500,00 EUR verhängt wurde und der Bw – trotz Belehrung im angefochtenen Bescheid – eine solche auch nicht beantragt hat.

 

3.2. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich – soweit für diese Entscheidung wesentlich unstrittig – aus den Punkten 1. und 2.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, BGBl 1967/267 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung lautet wie folgt:

 

§ 45 Probefahrten

 

(1) […]

 

(4) Bei der Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.

 

§ 134. Strafbestimmungen.

 

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“

 

4.2. Ins Leere geht die Argumentation des Bw, dass die Bestimmungen des KFG 1967 nicht zur Anwendung gelangen würden, da das gegenständliche Fahrzeug in einem Bereich abgestellt wurde, welcher ausdrücklich mit einem Schild „Privatgrundstück, Parken verboten“ gekennzeichnet sei.

 

§ 1 Abs 1 KFG 1967 zufolge sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sofern im Abs 2 nicht anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO 1960 verwendet werden, anzuwenden. Gemäß § 1 Abs 1 StVO 1960 gelten als Straßen mit öffentlichen Verkehr solche Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Eine Straße kann dann gemäß § 1 Abs 1 zweiter Satz StVO 1960 von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zu allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichen Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, dh also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privatgrund steht (VwGH vom 31.03.2006, 2006/02/0009). Ob es sich um eine Straße mit öffentlichen Verkehr handelt, ist vielmehr nach ihrer Benützung zu beurteilen. Ein Verkehr finde dann statt, wenn Straßen oder andere dafür bestimmte Landflächen von Fahrzeugen oder Fußgängern mit einer gewissen Regelmäßigkeit benützt werden. Kann eine Straße oder Landfläche von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, sind auf dieser Verkehrsfläche die Bestimmungen der StVO 1960 anzuwenden (OGH 20.6.2002, 20b142/01y).

 

Da es sich bei der Tankstelle um eine regelmäßig benützte Landfläche handelt, jedermann dort tanken oder etwas im Tankstellenshop erwerben kann, unterliegt diese Verkehrsfläche unzweifelhaft den Bestimmungen der StVO 1960.

 

Bezüglich der vom Bw ins Treffen geführten Verbotsschilder ist auf seine – diese konterkarierende – Aussage zu verweisen, wonach „nur für die Zeit des Einkaufens die Benützung meines Parkplatzes erlaubt ist“ (siehe die vom Bw unterfertigte Niederschrift der belangten Behörde vom 5. Mai 2013).

 

Das KFG 1967 ist im gegenständlichen Fall daher anzuwenden.

 

4.3.1. Der Bw gab in seiner Berufung an, dass er das gegenständliche Fahrzeug einer § 57a KFG 1967 Überprüfung unterziehen wollte und sich auf dem Weg zur KFZ-Werkstätte Fa. X befunden hätte. Da das Fahrzeug mit keiner gültigen Begutachtungsplakette ausgestattet war, benutzte der Bw nach eigenen Angaben ein Probekennzeichen für die Überstellung des Fahrzeuges in die Werkstatt. Diesem Vorbringen des Bw wurde von der belangten Behörde in keinster Art und Weise entgegengetreten und es ist aus dem vorgelegten Akt auch kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass das Vorbringen nicht der Wahrheit entsprechen würde. Da § 45 Abs 1 Z 3 KFG ausdrücklich Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfungen des Fahrzeuges normiert, liegt grundsätzlich eine Probefahrt im Sinne des § 45 Abs 1 Z 3 KFG 1967 vor.

 

4.3.2. Dient eine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr zwar zunächst einem der in § 45 Abs 1 zweiter Satz KFG 1967 angeführten Zwecke, erfährt in der Folge aber der funktionelle Zusammenhang des Verhaltens des Lenkers mit einem dieser Zwecke eine Unterbrechung, die nicht durch eine innerhalb angemessener Zeit vorgenommene Befriedigung von sich täglich einstellenden Lebensbedürfnissen bedingt ist, und wird das betreffende Kraftfahrzeug gleichwohl noch auf der Straße mit öffentlichen Verkehr verwendet, so liegt insoweit, weil durch die in § 45 Abs 1 zweiter Satz KFG 1967 vorgesehenen Begriffsmerkmale nicht mehr gedeckt, keine Probefahrt mehr vor (VwGH vom 28.10.1983, 83/02/0053).

 

Der Bw gab, was von der belangten Behörde nicht in Frage gestellt wurde, an, das in Rede stehende Fahrzeug nur für die Dauer von ein paar Minuten auf der Parkfläche abgestellt zu haben. Auch in der Anzeige finden sich keine Hinweise darauf, dass der PKW länger dort geparkt wurde. Im Sinne der oben genannten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch eine kurze Unterbrechung einer Probefahrt zulässig.

 

4.3.3. Da der Bw die Fahrt mit dem gegenständlichen Fahrzeug nur kurz unterbrach, handelte es sich somit weiterhin um eine Probefahrt gemäß § 45 Abs 1 Z 3 KFG 1967, und eine missbräuchliche Verwendung der Probefahrtkennzeichen scheidet aus. Das angefochtene Straferkenntnis war somit aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

5. Bei diesem Ergebnis war gemäß § 65 VStG von einem Beitrag des Bw zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich abzusehen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Markus Zeinhofer

 

 

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